Geheimzensur - erlaubt

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-Es ist erlaubt von einer '''Geheimzensur''' zu sprechen ujnd zu schreibven.+Es ist erlaubt von einer '''Geheimzensur''' zu sprechen und zu schreiben.
-Die Gerichtsverfahren verlaufen de facto geheim. Die Öffentlichkeit nist unerwünscht.+Die Gerichtsverfahren verlaufen de facto geheim. Die Öffentlichkeit ist unerwünscht.
-Die Namensnennung der Zensoren woird erschwert.+Die Namensnennung der Zensoren wird erschwert.
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Es wird versucht, die Berichterstatztung mit Namensnennung der Zesoren und deren Methoden kaoutt zu klagen. Es wird versucht, die Berichterstatztung mit Namensnennung der Zesoren und deren Methoden kaoutt zu klagen.
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und sind daher nicht als Schmähkritik zu werten. und sind daher nicht als Schmähkritik zu werten.
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[[Kategorie:Erlaubt]] [[Kategorie:Erlaubt]]

Aktuelle Version

Es ist erlaubt von einer Geheimzensur zu sprechen und zu schreiben.

Die Gerichtsverfahren verlaufen de facto geheim. Die Öffentlichkeit ist unerwünscht.

Die Namensnennung der Zensoren wird erschwert.

Urteile werden meist ohne Namen der Kläger, der Anwältte und der Richter veröffentlicht.

Es wird versucht, die Berichterstatztung mit Namensnennung der Zesoren und deren Methoden kaoutt zu klagen.

Das als Geheimzensur zu bezeuchent its damit als Meinungsäußerung ewrlaubt.

[bearbeiten] Urteile

Urteil 27 O 394/11 vom 08.11.2011

Der Beklagte bezweckt mit der „Presseerklärung" auch offensichtlich nicht die Herabsetzung der Person des Klägers. Er bedient sich nicht einmal besonders scharfer Formulierungen, sondern schildert in sachlicher Form den Ausgang verschiedener Rechtsstreitigkeiten, die der Kläger gegen den Beklagten angestrengt hat. Soweit der Beklagte mit Formulierungen wie "Zensoren", „fragwürdige und umstrittene Gestalten" und "Die Geheimzensur und deren Vertreter erlitten eine Schlappe" Meinungen kundtut, verlassen diese nicht den Boden sachlicher Auseinandersetzung und sind daher nicht als Schmähkritik zu werten.

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