Gabriel-Klägerismus

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*'''18.06.2010''': LG HH 324 O 124/10 - Sigamr Gabriel vs. FOCUS Magazin Verlag wg. Sponsoring-Geldern. Die einstweilige Vefügung vom 08.04.2010 wurde bestätigt *'''18.06.2010''': LG HH 324 O 124/10 - Sigamr Gabriel vs. FOCUS Magazin Verlag wg. Sponsoring-Geldern. Die einstweilige Vefügung vom 08.04.2010 wurde bestätigt
-*'''26.04.2013''' LG HH 324 O 644/12 Sigmar und Anke Gabriel (Kanzlei Nesselhauf, RAin Dr. Stephanie Vendt) vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH [http://www.buskeismus-lexikon.de/324_O_644/12_-_01.03.2013_-_Die_Gabriels_klagen_in_Hamburg Bericht]+*'''26.04.2013''': LG HH 324 O 644/12 Sigmar und Anke Gabriel (Kanzlei Nesselhauf, RAin Dr. Stephanie Vendt) vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH [http://www.buskeismus-lexikon.de/324_O_644/12_-_01.03.2013_-_Die_Gabriels_klagen_in_Hamburg Bericht]
::'''01.03.13''': Klagerücknahme in den Punkten I.1c, I.2c, 2d. ::'''01.03.13''': Klagerücknahme in den Punkten I.1c, I.2c, 2d.
-::'''26.04.13''' LG-Urteil 324 O 644/12 : Es wird untersagt zu behaupten, dass Geld für die Tochter von Gabriel gesammelt wurde.+::'''26.04.13''': LG-Urteil 324 O 644/12 : Es wird untersagt zu behaupten, dass Geld für die Tochter von Gabriel gesammelt wurde.
::Die BUNTE ging in Berufung und obsiegte: ::Die BUNTE ging in Berufung und obsiegte:
-::'''05.11.2014''' 7 U 30/14 – OLG HH 5.11.14: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.+::'''05.11.2014''': 7 U 30/14 – OLG HH 5.11.14: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.
-*'''05.04.2013''' 324 O 645/12 - Landgericht Hamburg - Sigmar und Anke Gabriel vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH. Der Beklagten werden zahlreiche Äußerungen im Zusammenhang mit der Hochzeit verboten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.+*'''05.04.2013''': 324 O 645/12 - Landgericht Hamburg - Sigmar und Anke Gabriel vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH. Der Beklagten werden zahlreiche Äußerungen im Zusammenhang mit der Hochzeit verboten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
::Die BUNTE ging in Berufung und obsiegte ::Die BUNTE ging in Berufung und obsiegte

Version vom 17:25, 29. Jul. 2018

  • 02.11.2005 - LG HH,Az.: 324 O 795/05 Die Einstweilige Verfügung wurde vom Verlag als endgültige Regelung anerkannt. Sigmar Gabriel klagte im Zusammenhang mit dem "Schwarzbuch VW" von Hans-Joachim Selenz gegen die Eichborn AG (Verlag). Siehe dazu Schreiben von Prof. Dr.-Ing. Hans-Joachim Selenz an die Staatsanwaltschft.
  • 27.02.2007 36 A 253/06 – Amtsgericht Hamburg – Sigmar Gabriel gegen Marcel Bartels: Bericht Urteil
Das Amtsgericht hatte die Klage von Gabriel abgelehnt. Es ging um ein Satire-Bild, auf dem es unter dem Bild von Gabriel hieß: "Ich will auch zu den Nutten, Herr Hartz" Gabriel ging in Berufung, Gabriel wollte die Kosten nicht tragen und es kam zur Berufung bei Buske (Az. 324 S 307/07). In letzter Sekunde 30.08.07 nahm Gabriel, vertreten von der Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt (Nesselhauf), seine Berufung zurück.
  • 18.06.2010: LG HH 324 O 124/10 - Sigamr Gabriel vs. FOCUS Magazin Verlag wg. Sponsoring-Geldern. Die einstweilige Vefügung vom 08.04.2010 wurde bestätigt
  • 26.04.2013: LG HH 324 O 644/12 Sigmar und Anke Gabriel (Kanzlei Nesselhauf, RAin Dr. Stephanie Vendt) vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH Bericht
01.03.13: Klagerücknahme in den Punkten I.1c, I.2c, 2d.
26.04.13: LG-Urteil 324 O 644/12 : Es wird untersagt zu behaupten, dass Geld für die Tochter von Gabriel gesammelt wurde.
Die BUNTE ging in Berufung und obsiegte:
05.11.2014: 7 U 30/14 – OLG HH 5.11.14: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.
  • 05.04.2013: 324 O 645/12 - Landgericht Hamburg - Sigmar und Anke Gabriel vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH. Der Beklagten werden zahlreiche Äußerungen im Zusammenhang mit der Hochzeit verboten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die BUNTE ging in Berufung und obsiegte
25.11.2014 HansOLG-Urteil 7 U 42/13: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.
August 2016, BGH: Az: VI ZR 540/14, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
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