Gabriel-Klägerismus

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-Das Amtsgericht hatte die Klage von Gabriel abgelehnt. Es ging um ein Satire-Bild, auf dem es unter dem Bild von Gabriel hieß: "Ich will auch zu den Nutten, Herr Hartz"+::Das Amtsgericht hatte die Klage von Gabriel abgelehnt. Es ging um ein Satire-Bild, auf dem es unter dem Bild von Gabriel hieß: "Ich will auch zu den Nutten, Herr Hartz" Gabriel ging in Berufung, Gabriel wollte die Kosten nicht tragen und es kam zur Berufung bei Buske (Az. 324 S 307/07). In letzter Sekunde nahm Gabriel, vertreten von der Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt (Nesselhauf), seine Berufung zurück.
-Gabriel ging in Berufung, Gabriel wollte die Kosten nicht tragen und es kam zur Berufung bei Buske (Az. 324 S 307/07). In letzter Sekunde nahm Gabriel, vertreten von der Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt (Nesselhazf), seine Berufung zurück. 
 +*'''26.04.2007''' 324 O 645/12 - Langericht Hamburg - Sigmar und Anke Gabriel vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH
-2.+::01.03.13: Klagerücknahme in den Punkten I.1c, I.2c, 2d.
-324 O 645/12 - Gabriel Sigmar, Gabriel Anke vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH+
-01.03.13: Klagerücknahme in den Punkten I.1c, I.2c, 2d. Verkündung einer Entscheidung am 26.04.13, 9:55, Saal B335+
-LG-Urteil vom 26.04.13: Es wird untersagt zu behaupten, dass Geld für die Tochter von Gabriel gesammelt wurden.+
-7 U 42/13 – OLG HH 25.11.14: Es ergeht ein Urteil. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite+::LG-Urteil vom 26.04.13: Es wird untersagt zu behaupten, dass Geld für die Tochter von Gabriel gesammelt wurde.
-3.+BUNTE ging in Berufung und obsiegte:
-7 U 30/42 / 324 O 644/12 Gabriel Sigmar, Gabriel Anke (Kanzlei Nesselhauf, RAin Dr. Stephanie Vendt) vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH+ 
-LG-Urteil vom 05.04.13: Der Beklagten werden zahlreiche Äußerungen im Zusammenhang mit der Hochzeit verboten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.+*'''25.11.2004''' 7 U 42/13 – OLG HH 5.11.14: Es ergeht ein Urteil. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.
-OLG-Urteil vom 25.11.14: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.+ 
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 +*'''05.04.2013''' 7 U 30/42 / 324 O 644/12 Sigmar und Anke Gabriel (Kanzlei Nesselhauf, RAin Dr. Stephanie Vendt) vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH
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 +::LG-Urteil vom 05.04.13: Der Beklagten werden zahlreiche Äußerungen im Zusammenhang mit der Hochzeit verboten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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 +Die BUNTE ging in Berufung und obsiegte
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 +*'''25.11.2014''' HansOLG-Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.

Version vom 14:58, 29. Jul. 2018

  • 27.0.2007 36 A 253/06 – Amtsgericht Hamburg – Sigmar Gabriel gegen Marcel Bartels: Urteil
Das Amtsgericht hatte die Klage von Gabriel abgelehnt. Es ging um ein Satire-Bild, auf dem es unter dem Bild von Gabriel hieß: "Ich will auch zu den Nutten, Herr Hartz" Gabriel ging in Berufung, Gabriel wollte die Kosten nicht tragen und es kam zur Berufung bei Buske (Az. 324 S 307/07). In letzter Sekunde nahm Gabriel, vertreten von der Anwältin Frau Dr. Stephanie Vendt (Nesselhauf), seine Berufung zurück.


  • 26.04.2007 324 O 645/12 - Langericht Hamburg - Sigmar und Anke Gabriel vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH
01.03.13: Klagerücknahme in den Punkten I.1c, I.2c, 2d.
LG-Urteil vom 26.04.13: Es wird untersagt zu behaupten, dass Geld für die Tochter von Gabriel gesammelt wurde.

BUNTE ging in Berufung und obsiegte:

  • 25.11.2004 7 U 42/13 – OLG HH 5.11.14: Es ergeht ein Urteil. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.


  • 05.04.2013 7 U 30/42 / 324 O 644/12 Sigmar und Anke Gabriel (Kanzlei Nesselhauf, RAin Dr. Stephanie Vendt) vs. BUNTE Entertainment Verlag GmbH
LG-Urteil vom 05.04.13: Der Beklagten werden zahlreiche Äußerungen im Zusammenhang mit der Hochzeit verboten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die BUNTE ging in Berufung und obsiegte

  • 25.11.2014 HansOLG-Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.
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