http://www.buskeismus-lexikon.de/index.php?title=Erstbegehungsgefahr&limit=50&action=history&feed=atomErstbegehungsgefahr - Versionsgeschichte2024-03-29T05:51:40ZVersionsgeschichte für diese Seite in BuskeismusMediaWiki 1.9.2http://www.buskeismus-lexikon.de/index.php?title=Erstbegehungsgefahr&diff=514&oldid=prevRechtsanwalt Markus Kompa um 17:22, 7. Okt. 20082008-10-07T17:22:18Z<p></p>
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<tr><td>-</td><td style="background: #ffa; font-size: smaller;">Ein Verletzer von [[<span style="color: red; font-weight: bold;">Persönlichkeitsrechten</span>]] kann normalerweise erst dann in Anspruch genommen werden, wenn er bereits eine rechtswidrige Handlung begangen hat, woraus auf eine [[Wiederholungsgefahr]] geschlossen wird. Rechtfertigen jedoch [[Tatsachen]] die Befürchtung des konkreten Eintritts einer drohende Rechtsverletzung, kann ausnahmsweise schon zu diesem Zeitpunkt Unterlassen durch [[Abmahnung]] oder [[einstweilige Verfügung]] verlangt werden.</td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;">Ein Verletzer von [[<span style="color: red; font-weight: bold;">Persönlichkeitsrecht</span>]]<span style="color: red; font-weight: bold;">en </span>kann normalerweise erst dann in Anspruch genommen werden, wenn er bereits eine rechtswidrige Handlung begangen hat, woraus auf eine [[Wiederholungsgefahr]] geschlossen wird. Rechtfertigen jedoch [[Tatsachen]] die Befürchtung des konkreten Eintritts einer drohende Rechtsverletzung, kann ausnahmsweise schon zu diesem Zeitpunkt Unterlassen durch [[Abmahnung]] oder [[einstweilige Verfügung]] verlangt werden.</td></tr>
<tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;"></td></tr>
<tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">Häufiger Fehler:</td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">Häufiger Fehler:</td></tr>
</table>Rechtsanwalt Markus Kompahttp://www.buskeismus-lexikon.de/index.php?title=Erstbegehungsgefahr&diff=513&oldid=prevRechtsanwalt Markus Kompa um 17:21, 7. Okt. 20082008-10-07T17:21:52Z<p></p>
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<td colspan='2' width='50%' align='center' style="background-color: white;">Version vom 17:21, 7. Okt. 2008</td>
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<tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">Bei der [[Unterlassungserklärung]] bei bloßer Erstbegehungsgefahr besteht im Unterschied zur Wiederholungsgefahr kein Anspruch auf ein [[Vertragsstrafeversprechen]].</td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">Bei der [[Unterlassungserklärung]] bei bloßer Erstbegehungsgefahr besteht im Unterschied zur Wiederholungsgefahr kein Anspruch auf ein [[Vertragsstrafeversprechen]].</td></tr>
<tr><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">Möchte man bei [[Verjährung]] bzw. Wegfall der Gründe keine Abmahn- und [[Prozesskosten]] tragen, dann empfiehlt es sich, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Auf die Richtigkeit der Aussage kommt es dabei nicht an.</td><td> </td><td style="background: #eee; font-size: smaller;">Möchte man bei [[Verjährung]] bzw. Wegfall der Gründe keine Abmahn- und [[Prozesskosten]] tragen, dann empfiehlt es sich, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Auf die Richtigkeit der Aussage kommt es dabei nicht an.</td></tr>
<tr><td colspan="2"> </td><td>+</td><td style="background: #cfc; font-size: smaller;">[[Kategorie:Glossar]]</td></tr>
</table>Rechtsanwalt Markus Kompahttp://www.buskeismus-lexikon.de/index.php?title=Erstbegehungsgefahr&diff=351&oldid=prevRechtsanwalt Markus Kompa: Die Seite wurde neu angelegt: Ein Verletzer von Persönlichkeitsrechten kann normalerweise erst dann in Anspruch genommen werden, wenn er bereits eine rechtswidrige Handlung begangen hat, woraus...2008-10-06T14:11:07Z<p>Die Seite wurde neu angelegt: Ein Verletzer von <a href="/index.php?title=Pers%C3%B6nlichkeitsrechten&action=edit" class="new" title="Persönlichkeitsrechten">Persönlichkeitsrechten</a> kann normalerweise erst dann in Anspruch genommen werden, wenn er bereits eine rechtswidrige Handlung begangen hat, woraus...</p>
<p><b>Neue Seite</b></p><div>Ein Verletzer von [[Persönlichkeitsrechten]] kann normalerweise erst dann in Anspruch genommen werden, wenn er bereits eine rechtswidrige Handlung begangen hat, woraus auf eine [[Wiederholungsgefahr]] geschlossen wird. Rechtfertigen jedoch [[Tatsachen]] die Befürchtung des konkreten Eintritts einer drohende Rechtsverletzung, kann ausnahmsweise schon zu diesem Zeitpunkt Unterlassen durch [[Abmahnung]] oder [[einstweilige Verfügung]] verlangt werden.<br />
<br />
Häufiger Fehler:<br />
Der Verletzer beruft sich zutreffend auf Verjährung, verteidigt aber die gerügte Handlung.<br />
Folge:<br />
Durch das Verteidigen gibt er zu erkennen, dass er die angegriffene Handlung für korrekt hält und begründet damit eine Erstbegehungsgefahr.<br />
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Bei der [[Unterlassungserklärung]] bei bloßer Erstbegehungsgefahr besteht im Unterschied zur Wiederholungsgefahr kein Anspruch auf ein [[Vertragsstrafeversprechen]].<br />
Möchte man bei [[Verjährung]] bzw. Wegfall der Gründe keine Abmahn- und [[Prozesskosten]] tragen, dann empfiehlt es sich, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Auf die Richtigkeit der Aussage kommt es dabei nicht an.</div>Rechtsanwalt Markus Kompa