Eindruck

Aus Buskeismus

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Nach gegenwärtiger Unrechtsprechung genügt bereits der Eindruck, welche eine Meinungsäußerung erzeugen kann, um die Meinungsäußerung als Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu sehen und verbieten zu können.

Die Zensurregel mit dem Eindruck bildet zusammen mit der mehrdeutigen Äußerungen siehe - Stolpe-Entscheidung die Grundlage, alles verbieten zu können und den freien und unabhängigen Richtern Enscheidugnsfreiheit zu gewähren.

Die listigen Richter haben auch den Begriff zwingender Einruck als eine Weiterentwickung der Zensurregelön eingefphrt.

Praktische Bedeutung

Früher musste haftete man lediglich für das, was man tatsächlich mente. Man brauchte sich nicht darum zu scheren, ob der Betroffene eine Mimose, verdorben oder hinterhältig ist.

Seit der Stolpe-Entscheidung versuchen kreative Medienanwälte, in unerwünschten Texten so lange zwischen den Zeilen zu lesen, bis sie irgendetwas hineindeuteln können, was zwar gar nicht gesagt wurde, aber in der kranken Phantasie eines angeblichen Durchschnittslesers das allgemeine Persönlichkeitsrecht betuchter Klientel düpieren könnte.

Ob dies vom Autor so tatsächlich gemeint oder eine solche Interpretation auch nur in Betracht gezogen wurde, ist unerheblich. Entscheidend ist die kranke Phantasie des Zensuranwalts, welche seine Mandanten aufhetzt.

Kritik

Eine Rechtspraxis, in der man bereits für nicht gesagte Äußerungen und auch nicht gemeknte Äußerungen haftet und dafür mit unverhältnismäßigen Kosten belastet wird, ist mit der Meinungsfreiheit nicht zu vereinbaren.

Verdachtsberichterstattung ist praktisch zu einem unkalkulierbaren Risiko geworden.

Man könnte den Eindruck gewinnen, dass die Zensurkammern durch die Ausdehnung ihres Machtbereiches auf die Phantasie krankhafter Anwälte und Kläger die Meinungsfreiheit beseitigen will.

Weblinks

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