Dringlichkeit

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Für den Erlass einer [[einstweilige Verfügung |einstweiligen Verfügung]] bedarf es neben anderen Voraussetzungen der '''Dringlichkeit'''. Die Zensurrichter gehen bei der Dringlichkeit von dem Termin der Erst-Kennntisnahme aus. Für den Erlass einer [[einstweilige Verfügung |einstweiligen Verfügung]] bedarf es neben anderen Voraussetzungen der '''Dringlichkeit'''. Die Zensurrichter gehen bei der Dringlichkeit von dem Termin der Erst-Kennntisnahme aus.
-Eine eindeutige Dringlichkeitsfrist gibt es nicht.+Eine eindeutige Dringlichkeitsfristen gibt es nicht. Die Gsrichte entscheoden unterscheidlich, auch abhängig von dem Inhalt: Presserdcht, Markenrecht, Urheberecht etc.
Bei der Zensurkammer Hamburg geht man von fünf Wochen aus, wobei auch diese fünf Wochen keine starre Frist darstellen. Bei der Zensurkammer Hamburg geht man von fünf Wochen aus, wobei auch diese fünf Wochen keine starre Frist darstellen.
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 +== Urteile zur Dringlichkeit ==
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 +* OLG Hamm<br>
 +Die Dringlichkeit im einstweiligen Rechtschutz entf#llt, wenn der Antragsteller ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt. Damit macht er deutlich, dass ihm die vorläufige Regelung doch nicht so eilig ist.
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Version vom 14:00, 29. Jan. 2009

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es neben anderen Voraussetzungen der Dringlichkeit. Die Zensurrichter gehen bei der Dringlichkeit von dem Termin der Erst-Kennntisnahme aus.

Eine eindeutige Dringlichkeitsfristen gibt es nicht. Die Gsrichte entscheoden unterscheidlich, auch abhängig von dem Inhalt: Presserdcht, Markenrecht, Urheberecht etc.

Bei der Zensurkammer Hamburg geht man von fünf Wochen aus, wobei auch diese fünf Wochen keine starre Frist darstellen.


Urteile zur Dringlichkeit

  • OLG Hamm

Die Dringlichkeit im einstweiligen Rechtschutz entf#llt, wenn der Antragsteller ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt. Damit macht er deutlich, dass ihm die vorläufige Regelung doch nicht so eilig ist.


Kritik

Mit der Festlegung, dass die Ausschlussfrist bei einstweiliger Verfügung erst ab Kenntnisnahme zu laufen beginnt, kann de facto jeder umstrittene Internet-Auftritt über eine einstweilige Verfügung zunächst verboten werden, auch wenn die streitgegenständlichen Äußerungen schon Jahre im Internet zu finden waren.

Es genügt, zu behaupten, dass man die Äußerung erst jetzt gefunden hat. Der Antragsgegner muss das Gegenteil beweisen.

Kann der Beklagte nachweisen, dass die Kenntnis schon früher bestand, so genügt es, dass ein anderer Betroffene klagt. In der Praxis ist es sehr schwer, eine frühere Kenntnisnahme nachzuweisen.

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