Dringlichkeit

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-Mit der Festlegung, dass die [[Ausschlusssfrist]] erst ab Kenntnisnahme zu laufen beginnt, kann de facto jeder umstrittene Internet-Auftritt über eine einstweilige Verfügung zunächst verboten werden, auch wenn die streitgegenständlichen Äußerungen schon Jahre im Internet zu finden waren.+Mit der Festlegung, dass die [[Ausschlusssfrist bei einstweiliger Verfügung]] erst ab Kenntnisnahme zu laufen beginnt, kann de facto jeder umstrittene Internet-Auftritt über eine einstweilige Verfügung zunächst verboten werden, auch wenn die streitgegenständlichen Äußerungen schon Jahre im Internet zu finden waren.
Es genügt, zu behaupten, dass man die Äußerung erst jetzt gefunden hat. Der Antragsgegner muss das Gegenteil behaupten. Es genügt, zu behaupten, dass man die Äußerung erst jetzt gefunden hat. Der Antragsgegner muss das Gegenteil behaupten.

Version vom 07:27, 18. Nov. 2008

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es neben anderen Voraussetzungen der Dringlichkeit. Die Zensurrichter gehen bei der Dringlichkeit von dem Termin der Erst-Kennntisnahme aus.

Eine eindeutige Dringlichkeitsfrist gibt es nicht.

Bei der Zensurkammer Hamburg geht man von fünf Wochen aus, wobei auch diese fünf Wochen keine starre Frist darstellen.


Kritik

Mit der Festlegung, dass die Ausschlusssfrist bei einstweiliger Verfügung erst ab Kenntnisnahme zu laufen beginnt, kann de facto jeder umstrittene Internet-Auftritt über eine einstweilige Verfügung zunächst verboten werden, auch wenn die streitgegenständlichen Äußerungen schon Jahre im Internet zu finden waren.

Es genügt, zu behaupten, dass man die Äußerung erst jetzt gefunden hat. Der Antragsgegner muss das Gegenteil behaupten.

Kann der Beklagte nachweisen, dass die Kenntnis schon früher bestand, so genügt es, dass ein anderer Betroffene klagt. In der Praxis ist es unmöglich, eine frühere Kenntnisnahme nachzuweisen.

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