Dringlichkeit

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 +Für den Erlass einer [[einstweilige Verfügung |einstweiligen Verfügung]] bedarf es neben anderen Voraussetzungen der Deringlichkeit. Die Zensurrichter gehen bei der Dringlichkeit von dem Termin der Kennntisnahme aus.
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 +Eine eindeutige Dringlichkeitsfrist gibt es nicht.
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 +Bei der Zensurkammer Hamburg geht man von fünf Wochen aus, wobei auch diese fünf Wochen keine starre Frist darstellen.
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 +==Kritik==
 +Mit der Festlegung, dass die Dringlichkeitsfrist erst ab Kenntnisnahme zu laufen beginnt, kann de facto jeder umstrittene Internet-Auftritt über eine Einstwielige Verfügung zunächst verboten werden, auch wenn die streitgegenständlichen Äußerngen schon Jahre im Internent zu finden waren.
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 +Es genügt zu behaupten, dass man die Äußerung erst jetzt gefunden hat. Der Antragsgegner muss das Gegenteil behaupten.
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 +Kann der Beklagte nachweisen, dass die Kenntnis schon früher bestand, so genügt es, dass ein anderer Betroffene klagt. In der Praxis ist es unmöglich, eine frühere Kenntnsinahme nachzuweisen.
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Version vom 15:09, 3. Nov. 2008

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es neben anderen Voraussetzungen der Deringlichkeit. Die Zensurrichter gehen bei der Dringlichkeit von dem Termin der Kennntisnahme aus.

Eine eindeutige Dringlichkeitsfrist gibt es nicht.

Bei der Zensurkammer Hamburg geht man von fünf Wochen aus, wobei auch diese fünf Wochen keine starre Frist darstellen.


Kritik

Mit der Festlegung, dass die Dringlichkeitsfrist erst ab Kenntnisnahme zu laufen beginnt, kann de facto jeder umstrittene Internet-Auftritt über eine Einstwielige Verfügung zunächst verboten werden, auch wenn die streitgegenständlichen Äußerngen schon Jahre im Internent zu finden waren.

Es genügt zu behaupten, dass man die Äußerung erst jetzt gefunden hat. Der Antragsgegner muss das Gegenteil behaupten.

Kann der Beklagte nachweisen, dass die Kenntnis schon früher bestand, so genügt es, dass ein anderer Betroffene klagt. In der Praxis ist es unmöglich, eine frühere Kenntnsinahme nachzuweisen.

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