Dr. Nikolaus Klehr - Klägerismus

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::Es besteht demnach für den Kläger kein plausibler Grund dafür, den Unterlassungsanspruch nicht geltend zu machen. Sollte er den Unterlassungsprozess aufgrund seines eigenen erhöhten Kostenrisikos scheuen, auch mit Blick auf eine später vielleicht schwer oder gar nicht durchzusetzende Kostenerstattung, so ließe das darauf schließen, dass es ihm letztlich nicht ernsthaft um die Durchsetzung seines Rechts in Gestalt des Unterlassungsanspruchs geht, sondern möglicherweise nur oder vorwiegend um die Geltendmachung der Abmahnkosten. Es besteht auf der anderen Seite auch kein schutzwürdiges lnteresse des Beklagten, nicht mit einem teureren Unterlassungsprozess konfrontiert zu werden. Denn es steht ihm frei, eine verbindliche Unterlassungsverpflichtungserklärung auch ohne Prejudiz für die Sach- und Rechtslage abzugeben, um so den Unterlassungsprozess zu vermeiden. Wählt er diesen Weg nicht, geht er bewusst das weitere oder erhöhte Kostenrisiko eines Unterlassungsprozesses ein. Es besteht jedoch im Gegenteil ein schutzwürdiges lnteresse des Beklagten als Abgemahntem daran, mit sämtlichen gegen ihn vorgebrachten Ansprüchen, die auf demselben Lebenssachverhalt einer vorgeworfenen Rechtsverletzung beruhen, in nur einem gerichtlichen Verfahren konfrontiert zu werden. Denn eine durch die Aufsplitterung des Vorgehens des Abmahnenden bedingte Doppelbelastung des Ab- gemahnten mit zwei denkbaren Rechtsstreiten liegt nicht in seinem lnteresse (vgl. LG Frankfurt, 24.05.2002, 3/12 0 31/02, NJW-RR 2003, 547, zitiert nach Juris, dort Rn. 28), und zwar weder unter Kostengesichtspunkten noch im Hinblick auf die sonstigen Belastungen, die ein Rechtsstreit jedenfalls für viele Parteien mit sich bringt. ::Es besteht demnach für den Kläger kein plausibler Grund dafür, den Unterlassungsanspruch nicht geltend zu machen. Sollte er den Unterlassungsprozess aufgrund seines eigenen erhöhten Kostenrisikos scheuen, auch mit Blick auf eine später vielleicht schwer oder gar nicht durchzusetzende Kostenerstattung, so ließe das darauf schließen, dass es ihm letztlich nicht ernsthaft um die Durchsetzung seines Rechts in Gestalt des Unterlassungsanspruchs geht, sondern möglicherweise nur oder vorwiegend um die Geltendmachung der Abmahnkosten. Es besteht auf der anderen Seite auch kein schutzwürdiges lnteresse des Beklagten, nicht mit einem teureren Unterlassungsprozess konfrontiert zu werden. Denn es steht ihm frei, eine verbindliche Unterlassungsverpflichtungserklärung auch ohne Prejudiz für die Sach- und Rechtslage abzugeben, um so den Unterlassungsprozess zu vermeiden. Wählt er diesen Weg nicht, geht er bewusst das weitere oder erhöhte Kostenrisiko eines Unterlassungsprozesses ein. Es besteht jedoch im Gegenteil ein schutzwürdiges lnteresse des Beklagten als Abgemahntem daran, mit sämtlichen gegen ihn vorgebrachten Ansprüchen, die auf demselben Lebenssachverhalt einer vorgeworfenen Rechtsverletzung beruhen, in nur einem gerichtlichen Verfahren konfrontiert zu werden. Denn eine durch die Aufsplitterung des Vorgehens des Abmahnenden bedingte Doppelbelastung des Ab- gemahnten mit zwei denkbaren Rechtsstreiten liegt nicht in seinem lnteresse (vgl. LG Frankfurt, 24.05.2002, 3/12 0 31/02, NJW-RR 2003, 547, zitiert nach Juris, dort Rn. 28), und zwar weder unter Kostengesichtspunkten noch im Hinblick auf die sonstigen Belastungen, die ein Rechtsstreit jedenfalls für viele Parteien mit sich bringt.
-*'''08.10.2013:''' Urteil OLG Hamburg Berufungsverhandlung <font color="brown">'''7 U 101/12'''</font> Dr. Nikolaus Klehr vs. Bayerischer Rundfunk zum [http://www.buskeismus.de/urteile/324O6312_U.pdf Widersppruchsurteil] in der Sache <font color="brown">'''324 O 63/12'''</font> in der am '''26.06.2012''' die [http://www.buskeismus.de/urteile/324O6312_B.pdf Einstweilige Verfügung] bestätigt wurde.+*'''08.10.2013:''' Urteil OLG Hamburg Berufungsverhandlung <font color="brown">'''7 U 101/12'''</font> Dr. Nikolaus Klehr vs. Bayerischer Rundfunk zum [http://www.buskeismus.de/urteile/324O6312_U.pdf Widerspruchsurteil] in der Sache <font color="brown">'''324 O 63/12'''</font> in der am '''26.06.2012''' die [http://www.buskeismus.de/urteile/324O6312_B.pdf Einstweilige Verfügung] bestätigt wurde.
*'''26.06.2013:''' [http://www.buskeismus.de/urteile/324O6312_U.pdf Urteil] Landgericht Hamburg <font color="brown">'''324 O 63/12'''</font> Dr. Nikolaus Klehr vs. Bayerischer Rundfunk Die [http://www.buskeismus.de/urteile/324O6312_B.pdf Einstweilige Verfügung] wurde bestätigt wurde [http://buskeismus-lexikon.de/324_O_63/12_-_22.06.2012_-_Dr._Nikolaus_Klehr_vs._Bayerischer_Rundfunk_%281%29 Verhandlungsbericht]. Berufungsverhandlung am <font color="brown">'''7 U 101/12'''</font> am '''08.10.2013:''' *'''26.06.2013:''' [http://www.buskeismus.de/urteile/324O6312_U.pdf Urteil] Landgericht Hamburg <font color="brown">'''324 O 63/12'''</font> Dr. Nikolaus Klehr vs. Bayerischer Rundfunk Die [http://www.buskeismus.de/urteile/324O6312_B.pdf Einstweilige Verfügung] wurde bestätigt wurde [http://buskeismus-lexikon.de/324_O_63/12_-_22.06.2012_-_Dr._Nikolaus_Klehr_vs._Bayerischer_Rundfunk_%281%29 Verhandlungsbericht]. Berufungsverhandlung am <font color="brown">'''7 U 101/12'''</font> am '''08.10.2013:'''
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*'''14.01.2009:''' [http://www.buskeismus.de/urteile/325O11008_U_090114_Behrmann.pdf Urteil] <font color="brown">'''325 O 110/08'''</font> - Dr. Nikolaus Klehr vs. Ralf Behrmann. Verbot zu [https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=TITAI+Klehr TITAI-Therapie des Klägers], zum Professorentitel, zur Lanzierung von Berichten in Szenenzeitschriften u.a. Berufungsverfahren gegen das. Berufungsverfahren <font color="brown">'''7 U 111/09'''</font>. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. *'''14.01.2009:''' [http://www.buskeismus.de/urteile/325O11008_U_090114_Behrmann.pdf Urteil] <font color="brown">'''325 O 110/08'''</font> - Dr. Nikolaus Klehr vs. Ralf Behrmann. Verbot zu [https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=TITAI+Klehr TITAI-Therapie des Klägers], zum Professorentitel, zur Lanzierung von Berichten in Szenenzeitschriften u.a. Berufungsverfahren gegen das. Berufungsverfahren <font color="brown">'''7 U 111/09'''</font>. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.
-*'''15.12.2008:''' [http://www.buskeismus-lexikon.de/images/Abmahnung_Klehr_081215.pdf Abmahnung] Dr. Nikolaus Klwehr mahnt übe seinen Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger Aribert Dekcers ab mit der falsahen Behautung: "Mein Mandant hat das Mittel (Galavit) nicht angewandt." Ein Gerichtsverfahren gab es offenbar nicht. +*'''15.12.2008:''' [http://www.buskeismus-lexikon.de/images/Abmahnung_Klehr_081215.pdf Abmahnung] Dr. Nikolaus Klehr mahnt übe seinen Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger Aribert Deckers ab mit der falschen Behautung: "Mein Mandant hat das Mittel (Galavit) nicht angewandt." Ein Gerichtsverfahren gab es offenbar nicht.
*'''15.08.2008:''' Verhandlung Landgericht Hamburg <font color="brown">'''324 O 1107/07'''</font>. Dr. Nikolaus Klehr vs. Spiegel-Verlag Rudolf Augstein. *'''15.08.2008:''' Verhandlung Landgericht Hamburg <font color="brown">'''324 O 1107/07'''</font>. Dr. Nikolaus Klehr vs. Spiegel-Verlag Rudolf Augstein.

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Inhaltsverzeichnis

drnikolausklehr.jpg

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Achtung: Nicht alle Angaben sind geprüft. Auch bei den Urteilen kann es Fehler geben. u.a. was die Rechtskraft und Aktualität betrifft. Hinweise werden dankend entgegengenommen und umgehend berücksichtigt!!

Es besteht Interesse an der Zusendung von Urteilen, Abmahnungen, Gutachten zu Dr. Nikolaus Klehr.

Die Beziehung zwischen diesem gefährlichen Scharlatans und der Justiz sollte unfassend und allseitig sein.

Strellungnnahmen von Dr. Chrisitian Klehr, seinen Anwälten und den Richterin und Richterinnne sind ebenfalls erwünscht.

Dr. Nikolaus Klehr

Dr. Nikolaus Klehr ist ein umstrittener Krebsarzt, der von vielen seriösen Menschen als Scharlatan gesehen wird.

In Wikipedia lesen wir:

Nikolaus Klehr

Nikolaus Walther Klehr (* 1944 in Breslau) ist ein Dermatologe mit Praxen in München und Salzburg. Klehr ist wegen einer fragwürdigen Therapieform für Krebserkrankungen, deren Wirksamkeit nicht belegt ist, umstritten.

Leben

Klehr wurde 1944 in Breslau als Sohn der Eheleute Walter und Agnes Klehr geboren. Er absolvierte ein Studium der Humanmedizin und Biologie an den Universitäten Heidelberg und Frankfurt am Main. Seinen von einer peruanischen Universität verliehenen Professorentitel darf er nach einem Urteil des Landgerichts München nicht mehr führen. Krebstherapien nach Klehr

Klehr ließ 1991 eine Eigenbluttherapie unter der Bezeichnung Autologe Target Cytokine, kurz ATC, patentieren. Die zellulären Bestandteile des Patientenblutes sollen so verändert werden, dass die hierbei freigesetzten immunaktiven Zytokine, darunter Interleukine und Tumornekrosefaktor-alpha (TNFα), nach Reinjektion die Aktivität verschiedener Immunzellen, wie zum Beispiel NK-Zellen, anregen sollen. Neben diesen Therapien bietet Klehr auch Testverfahren für Krebs an.

Die Behandlung in Klehrs Salzburger Praxis mit täglichen Infusionen kostet, nach Angaben von Patientenangehörigen, zwischen 13.000 und 35.000 Euro. Die Übernahme der Kosten für die Autologe Target Cytokine-Behandlung nach Klehr durch die deutschen gesetzlichen Krankenkassen ist in der Anlage II der Richtlinie Methoden in der ärztlichen Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen.

Wissenschaftler der Deutschen Krebshilfe fanden keinerlei Nachweis für die behauptete Wirksamkeit von Klehrs „Wundermittel“. „Bei keinem der von Onkologen beobachteten Patienten (33) konnte der tödliche Verlauf einer therapieresistenten Krebskrankheit abgewendet werden.“ Die Sendung quer des Bayerischen Fernsehens fand bei Recherchen 2011 „keinen einzigen [durch Klehr] geheilten Patienten“. Hans Hege, Präsident der Bayerischen Landesärztekammer, bezeichnete 1998 Klehr als einen „Scharlatan, der mit der Hoffnung von Krebskranken Geld macht“. Bei einem Selbstversuch, bei dem ein Mitarbeiter des Fernsehmagazins Panorama als ein vermeintlicher Hautkrebspatient (dass er keinen Hautkrebs hat, wurde zuvor in einer ärztlichen Untersuchung nachgewiesen) Eigenblut per Post schickte, wurden Klehrs Behandlungsmethoden untersucht. Von Klehr bekam Panorama ein vermeintliches Krebsmittel zugeschickt. Im Klinikum Großhadern wurde bei der Untersuchung des vermeintlichen Krebsmittels festgestellt, dass die Menge der Antikrebswirkstoffe geringer war als in Normalblut. Die Uniklinik Erlangen kam zuvor schon zu ähnlichen Ergebnissen. Das Klinikum Großhadern fand außerdem heraus, dass die Ampullen Endotoxine (Giftstoffe) enthalten. Der Nachweis von Endotoxin ist mit der für Blutprodukte zur Injektion geforderten Pyrogenfreiheit nicht vereinbar.

Aufgrund von Rechtsverstößen bei Verarbeitungsprozessen wurde die Erlaubnis zur Herstellung von Eigenblutpräparaten in dem bis dahin betriebenen „Dr. Klehr Institut für Immunbiologie und Zellbiologie GmbH“ 2000 von der Gesundheitsbehörde widerrufen. Festgestellt worden war, dass „über einen längeren Zeitraum hinweg mutmaßlich infektiöses Blut in einem Arbeitsprozess mit nicht kontaminiertem Blut anderer Spender bearbeitet wurde.“ Klehr praktiziert seitdem in seinen Praxen in München und Salzburg weiter. Nach Todesfällen unter seinen slowenischen Patienten in Salzburg ist er 2008 erneut unter starke Kritik geraten.

In der Praxis von Nikolaus Klehr in Bad Heilbrunn applizierte der Onkologe Eike Rauchfuss unter anderem auch Galavit als vermeintliches Krebsmittel. Die Staatsanwaltschaft München II ermittelte ab dem Jahre 2000. Als vermeintliches geheiltes Krebsopfer hatte der Schauspieler Ivan Desny für Rauchfuss Werbung gemacht. Von insgesamt 132 Opfern des Skandals ist bekannt, dass sie für die Behandlung etwa 10.000 Euro bezahlt haben. Es kam 2008 zu einer Reihe von Haftstrafen, darunter fünf Jahre und acht Monate für Rauchfuss.

Hinweis von Rolf Schälike: Ob diese Information in Wikipedia alle stimmen, wissen wir nicht. Wir prüfen auch nicht, was in Wikipedia präzisiert, korrigiert, richtig gestellt wird. Insofern können einige Angaben falsch sein.

Zensurverfahren mit Dr. Nikolaus Klehr

Als Zensor haben wir Dr. Nikolaus Klehr in Hamburg nicht selten erlebt. Aber auch bei anderen Gericht versucht Dr. Nikolaus Klehr die Berichterstattung zu zensieren.

Erlebt aber auch selbst gerichtliche Verbote wegen Äußerungen und unzulässiger Werbung.

Dr. Nikolaus Klehr begehrt Zensur

  • 26.09.2014: Urteil Landgericht Hamburg 324 O 559/12 - Dr. Nikolaus Klehr vs. Rolf Schälike (Buskeismus-Betreiber). Verbot des Zeugenaufruigfs wegen Beteiligung von Dr. Nikolaus Klehr am Galavit-Betrug. Verhandlungsbericht Berufungsverhandlung zu 7 U 107/14 fand noch nicht statt.
  • 01.08.2014: Landgericht Hamburg 324 O 584/13 Dr. Nikolaus Klwehr vs. Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Es wurde wohl eine Vergleoich getroffen. Streitgegtenstand die Äußerung des Verbandes "reinjektiert". Klehr sein Eigenblut wuird nicht reinjektiert, sondern zwischendurch behandelt.
  • 06.05.2014 Urteil OLG Hamburg 7 U 47/12 Dr. Nikolaus Klehr vs. ZDF. Die einstweilige Verfügung 324 O 657/10 vom 18. Januar 2011 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
  • 29.11.2013: Urteil Amtsgericht Hamburg 36 a C 557/11 - Dr. Nikolaus Klehr vs. Rolf Schälike (Buskeismus-Betreiber). Dr. Nikolaus Klehr am Galvit-Batrug beteiligt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Klager hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorlaufig vollstreckbar. Der Klager kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Hohe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Hohe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Aus den Entscheidungsgründen
Die Abmahnung war nicht berechtigt und konnte somit mangels Erforderlichkeit weder nach §§ 683, 670 noch nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 249 BGB Kostenfolgen für den Beklagten auslösen.
Dabei ist unerheblich, ob dem Kläger überhaupt ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) bzw. nach § 823 II BGB in Verbindung mit § 186 StGB gegen den Beklagten zustand - was insbesondere angesichts der eigenen Äußerung des Klägers im strafrechtlichen Verfahren mindestens zweifelhaft erscheint (vgl. nur das Schreiben der Rechtsanwälte Bub, Gauweiler & Partner vom 07.06.2000 an die Regierung von Oberbayern, Band Ill der Akten der StA München II, S. 335 ff., wonach sich der Kläger vom 17. bis 19.10.1999 in Russland im lmmunforschungszentrum in Obninsk bei Moskau und im Zentralklinikhospital über Galavit informiert habe, er seine Patienten darüber aufkläre, dass Galavit in Deutschland arzneimittelrechtlich nicht zugelassen sei, Galavit ausschließlich direkt durch den Kläger angewendet und nicht an Patienten weitergegeben werde und schließlich der Kläger für das Arzneimittel Galavit von seinen Patienten keinerlei Zahlungen erhalte, sondern nur eine ärztliche Tätigkeit vergüten lasse).
Die isolierte Geltendmachung der Abmahnkosten ist hier unzulässig bzw. die Abmahnung nicht berechtigt, da fur eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig.
...
Es besteht demnach für den Kläger kein plausibler Grund dafür, den Unterlassungsanspruch nicht geltend zu machen. Sollte er den Unterlassungsprozess aufgrund seines eigenen erhöhten Kostenrisikos scheuen, auch mit Blick auf eine später vielleicht schwer oder gar nicht durchzusetzende Kostenerstattung, so ließe das darauf schließen, dass es ihm letztlich nicht ernsthaft um die Durchsetzung seines Rechts in Gestalt des Unterlassungsanspruchs geht, sondern möglicherweise nur oder vorwiegend um die Geltendmachung der Abmahnkosten. Es besteht auf der anderen Seite auch kein schutzwürdiges lnteresse des Beklagten, nicht mit einem teureren Unterlassungsprozess konfrontiert zu werden. Denn es steht ihm frei, eine verbindliche Unterlassungsverpflichtungserklärung auch ohne Prejudiz für die Sach- und Rechtslage abzugeben, um so den Unterlassungsprozess zu vermeiden. Wählt er diesen Weg nicht, geht er bewusst das weitere oder erhöhte Kostenrisiko eines Unterlassungsprozesses ein. Es besteht jedoch im Gegenteil ein schutzwürdiges lnteresse des Beklagten als Abgemahntem daran, mit sämtlichen gegen ihn vorgebrachten Ansprüchen, die auf demselben Lebenssachverhalt einer vorgeworfenen Rechtsverletzung beruhen, in nur einem gerichtlichen Verfahren konfrontiert zu werden. Denn eine durch die Aufsplitterung des Vorgehens des Abmahnenden bedingte Doppelbelastung des Ab- gemahnten mit zwei denkbaren Rechtsstreiten liegt nicht in seinem lnteresse (vgl. LG Frankfurt, 24.05.2002, 3/12 0 31/02, NJW-RR 2003, 547, zitiert nach Juris, dort Rn. 28), und zwar weder unter Kostengesichtspunkten noch im Hinblick auf die sonstigen Belastungen, die ein Rechtsstreit jedenfalls für viele Parteien mit sich bringt.
  • 08.10.2013: Urteil OLG Hamburg Berufungsverhandlung 7 U 101/12 Dr. Nikolaus Klehr vs. Bayerischer Rundfunk zum Widerspruchsurteil in der Sache 324 O 63/12 in der am 26.06.2012 die Einstweilige Verfügung bestätigt wurde.
  • 14.06.2013: Urteil Landgericht Hamburg 324 O 403/11 Dr. Klehr gegen YouTube.
Die Beklagte (YouTube) wird verurteilt nach dem Hamburger Brauch es zu unterlassen, auf YouTube durch das Video vom 06.12.2010 "WISO ermittelt: Dubioser Krensarzt" mit den Äußerungen "Charité Stellungnahme zur Anfrage des Fernsehmagazins WISO "Es gibt kein Gutachten der Charité zur Wirksamkeit der Therapien des Dr. Klehr. Auch eine objektive gutachterliche Beurteilung, welche den Therapieerfolg glaubwürdig belegt, hat die Charité für diese Therapie nie erstellt"" den Eindruck zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen, ein solches Gutachten gebe es nicht. Verhandlungsbericht 25.05.2012, Verhandlungsbericht vom 26.10.2012.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger (Klehr) 84 % und die Beklagte (YouTube) 16%.
Streitwert € 30.000,-
  • 22.03.2013: Urteil OLG Hamburg 7 U 118/10 - Dr. Nikolaus Klehr vs. Medizin Forum AG. Berufungsurteil gegen LG-Urteil in Sache 324 O 145/08. Verbot von Äußerung über die Methode von Dr. Nikolaus Klehr, weil nicht genau beschrieben. Verhandlungsbericht
  • 14.12.2012: Urteil Landgericht Hamburg Dr. Nikolaus Klehr vs. Dr. Ing. Klaus Ramstöck, K. und Google Inc. Klage wurde abgewiesen. Streitwert € 160.000,-
  • 13.08.2012: Urteil 324 O 145/08 Dr. Nikolaus Klehr vs. Medizin Forum AG - In Berufungsverfahren 7 U 118/10 wird das LG-Urteil zum großen Teil aufgehoben.
  • 26.06.2012: Urteil Landgericht Hamburg 324 O 681/11 Dr. Nikolaus Klehr vs. Bayerischer Rundfunk. Die Einstweilige Verfügung wurde zum Teil bestätigt. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Antragsteller 77 % und die Antragsgegnerin 23 % nach einem Streitwert von € 200.000,-- zu tragen. Von den Kosten des Widerspruchsverfahrens haben der Antragsteller 60 % und die Antragsgegnerin 40 % nach einem Streitwert von € 155.000,-- zu tragen.
  • 18.05.2012: Urteil Landgericht Hamburg 324 O 596/11 Dr. Nikolaus Klehr vs. Markus Kompa (RA). Einbettung eines YouTube Videos. 1. Der Beklagte wird verurteilt, Aufnahmen aus der Praxis des Klägers, wie von WISO in "WISO ermittelt" gesendet, nicht zu verlinken. 2. Den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe Eigenblutpräparate Patienten mit nach Hause gegeben. 3. Den Eindruck zu erwecken, Charite Berlin habe ein Gutachten zu der Klehr-Methode erstellt. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Streitwert 30.000 €. Verhandlungsbericht. Berufungsverfahren 7 U 51/12
  • 09.03.2012: Urteil Landgericht Hamburg 324 O 657/10 Dr. Nikolaus Klehr vs. Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF). Verhandlungsbericht.
Am Schluss der Sitzung wurde verkündet:
I. Die einstweilige Verfügung vom 18.01.2011 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen, und zwar nach einem Streitwert von € 40.000,-
Im Berufungsverfahren 7 U 47/12 wird die einstweilige Verfügung vom 18. Januar 2011 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
  • 29.03.2011: Urteil OLG Hamburg 7 U 111/09 - Dr. Nikolaus Klehr vs. Ralf Behrmann. Berufungsverfahren gegen das Urteil 325 O 110/08. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Verhandlungsbericht
  • 10.03.2011: 324 O 655/10 Nikolaus Klehr vs. Charite - Universitätsmedizin Berlin. Stand auf der Terminrolle. Verhandlung fand nicht statt.
  • 29.10.2010: Beschluss Landgericht Berlin 96 O 194/10 Dr.Nikolaus Klehr vs. Charité Universitätsmedizin - Berlin - Antrag auf Erlass einer Einstweilige Verfügung wg. gutachterlicher Stellungnahme zurückgewiesen.
  • 28.08.2009: Vergleich Landgericht Hamburg 324 O 92/09 Dr. Nikolaus Klehr gegen Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) Vergleich: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird festgelegt auf 70.000,00 Euro. Der Wert des Vergleichs übersteigt nicht den Wert der Hauptsdache.
  • 14.01.2009: Urteil 325 O 110/08 - Dr. Nikolaus Klehr vs. Ralf Behrmann. Verbot zu TITAI-Therapie des Klägers, zum Professorentitel, zur Lanzierung von Berichten in Szenenzeitschriften u.a. Berufungsverfahren gegen das. Berufungsverfahren 7 U 111/09. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.
  • 15.12.2008: Abmahnung Dr. Nikolaus Klehr mahnt übe seinen Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger Aribert Deckers ab mit der falschen Behautung: "Mein Mandant hat das Mittel (Galavit) nicht angewandt." Ein Gerichtsverfahren gab es offenbar nicht.
  • 15.08.2008: Verhandlung Landgericht Hamburg 324 O 1107/07. Dr. Nikolaus Klehr vs. Spiegel-Verlag Rudolf Augstein.

Verbote gegen Dr. Nikolaus Klehr

27.01.2011 Urteil OLG München 29 U 3012/10 Charité Berlin vs. Dr. Nikolaus Klehr (Berufungsurteil gegen Urteil 11 HKO 24265/09

I. Den Beklagten wird bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr über die von ihnen angebotene Krebstherapie zu behaupten oder behaupten zu lassen:
"Die Wirksamkeit unserer Therapie ist durch eine gutachterliche Stellungnahme aus ..., wissenschaftlich glaubwürdig belegt. So wurde die Wirksamkeit der Therapie bei Patienten untersucht, die alle anderen Therapien, wie Chemotherapie, Strahlentherapie usw. erfolglos angewendet hatten und dennoch der Tumor bzw. die Metastasen weiter gewachsen waren. In einem Zeitraum von 5 Monaten kam es bei 45 % der Patienten zum Stillstand, Zurückbildung [richtig: zur Rückbildung] oder zur völligen Einschmelzung der Tumormassen. Uns ist kein anderes Therapieverfahren bekannt, welchem mit einer so hohen Erfolgsrate die Wirksamkeit durch eine unabhängige Universität bestätigt worden ist."

12.04.2010: Urteil Landgericht München I 11 HKO 24265/09 Charité Berlin vs. Dr. Nikolaus Klehr Klehr ging in Berufung. Urteil wurde bis auf die Auküfte und Schadensnersatz bestätigt:

I. Den Beklagten wird bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr über die von ihnen angebotene Krebstherapie zu behaupten oder behaupten zu lassen:
"Die Wirksamkeit unserer Therapie ist durch eine gutachterliche Stellungnahme aus ..., wissenschaftlich glaubwürdig belegt. So wurde die Wirksamkeit der Therapie bei Patienten untersucht, die alle anderen Therapien, wie Chemotherapie, Strahlentherapie usw. erfolglos angewendet hatten und dennoch der Tumor bzw. die Metastasen weiter gewachsen waren. In einem Zeitraum von 5 Monaten kam es bei 45 % der Patienten zum Stillstand, Zurückbildung [richtig: zur Rückbildung] oder zur völligen Einschmelzung der Tumormassen. Uns ist kein anderes Therapieverfahren bekannt, welchem mit einer so hohen Erfolgsrate die Wirksamkeit durch eine unabhängige Universität bestätigt worden ist."

21.11.2002: Urteil OLG München 29 U 2950/02 (1. Instanz LG Mü I 1 HKO 20924/01, 27.03.2002) – Wettbewerbswidrige redaktionelle Werbung: Verantwortlichkeit des Presseinformanten für getarnte Werbung zur Eigenbluttherapie

27.03.2002: Urteil Landgericht München I 1 HKO 20924/01 Wettbewerbsverstoß: Haftung des Anbieters einer umstrittenen Krebstherapie für eine als Pressebericht getarnte redaktionelle Werbung. Berufungsurteil 29 U 2950/02

14.10.1999: Urteil OLG München 29 U 2352/99 – Werbung mit Darstellung von Krankengeschihten von angeblich unheilbar Krebskranker ist unzulässig.

Auf Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I (Az. II 4 HKO 5225/98) geändert.
I. Der Beklagte hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an der Veröffentlichung der nachfolgend in Fotokopie wiedergegebene Presseveröffentlichungen durch Erteilung von Informationen und/oder Überlassen von Bildern mitzuwirken
II. Die Berufung des Beklagten gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug trägt der Beklagte 15/17, diem Klägerin 2/17. Der Beklagte trägt die Kosen des Berufungsverfahrens.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ....
V. Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,-- DM-

Strafverfahren

  • 07.07.2004: Berufungsurteil Landgericht München II Gz. 7 NS 66 Js 20973/00 - verbotene Einfuhr von Galasvit
Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je € 100,00 EUR. Von Dr. Nikolaus Klehr sind die Tat und das Urteil anerkannt worden.
  • 15.09.2003: AG Wolfratshausen Urteil Az. 2 Cs 66 Js 20793/00 AD - Strafverfahren wegen Galavit-Einfuhr
Der Angeklagte wird zur Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 100,- Euro verurteilt.
Aus den Gründen:
In dieser Klinik wurden sogenannte „austherapierte“ Krebspatienten mit dem Medikament Galavit ambulant und stationär behandelt.

Krankenkassen-Zulassungs-Verfahren

  • 24.02.2014: Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) 20 ZB 11.1998. Dr. Nikolaus Klehr bleibt es weiterhin verboten, die von ihm kreierten Eigenblut-Präparate in seiner Betriebsstätte in Grünwald zu produzieren. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss sind nicht zugelassen. (Richtigkeit dieser Information ist nicht überprüft)
  • 20.02.2003: Urteil LSG Bayern, L 4 KR 145/00 - Behandlungskosten werden nicht erstattet.
  • 19.02.2003: Urteil Bundessozialgericht B 1 KR 18/01 R Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten. Behandlungskosten werden nicht erstattet
  • 20.07.2000: Beschluss Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 Kr 104/99 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin S 21 KR 141/98 vom 26. Februar 1999 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Vorliegend spricht auch nichts dafür, dass die behandelnden Ärzte H. versäumt haben könnten, die Klägerin darüber aufzuklären, dass eine vertragsärztliche Versorgung außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden sollte. Für einen solchen Aufklärungsmangel hätte die Beklagte zwar nach den Grundsätzen des Systemversagens gegebenenfalls einzustehen (BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 4). Hierfür hat die Klägerin aber selbst nichts Konkretes vorgetragen; im Übrigen musste ihr durch die direkte Begleichung der Medikamentkosten auch bewusst gewesen sein, dass sie sich eine Leistung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung verschaffte.
Mithin scheidet auch eine künftige Übernahme von Kosten für das DMPS-Medikament aus, solange sich die Klägerin dieses nur privatärztlich verordnen lässt.
  • 25.11.1998: Beschluss LSG Berlin L 9 Kr 53/96 Herstellung von Eigenblutprodukt für ATC-Therapie nach Klehr bedarf Herstellungserlaubnis nach § 13 I 1, II 2 AMG 1976 - keine Kostenübernahme durch Krankenversicherung bei fehlender Herstellungserlaubnis - Wirksamkeitsnachweis von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
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