Blaunes Gesocks - verboten

Aus Buskeismus

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Das LG Koblenz hat entschieden, dass der Ausdruck „Gesocks“ als Schimpfwort empfunden wird.

Er gehöre, jedenfalls bei der Verwendung in Bezug auf eine konkrete Person, nicht mehr zu den Äußerungen, die im politischen Tageskampf – hier gege n die AfD bei einer Online-Veröffentlichung – üblich seien. Die Bezeichnung „Gesocks“ sei keine zulässige zugespitzte Formulierung, sondern erfülle den Straftatbestand des § 185 StGB - Beleidigung.

Be der Diffamierung des Klägers stehe nicht die Auseinandersetzung mit der politischen Arbeit der AfD im Vordergrund. Das Wortspiel „blaunes Gesocks“ hat einen Schmähungsgehalt über das Maß, welchers im Interesse der Meinungsfreiheit hingenommen werden müsse.

Urteil vom 23.02.2018 – 13 S 29/17.

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