Betrug - erlaubt

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-'''Betrug''' ist eine Meinungsäußerung, wenn dargestellt wird, weshalb aus Sicht des Äußernde Betrug erfolgte. (VorsRi'in Simone Käfer, 01.02.2019 in Sachen 324 O 358/18)+'''Betrug''' ist eine Meinungsäußerung, wenn dargestellt wird, weshalb aus Sicht des Äußernden Betrug erfolgte. (VorsRi'in Simone Käfer, 01.02.2019 in Sachen 324 O 358/18)
Betrug wird als Äußerung verboten, nur wenn es keine Grundlage gibt, diese Meinung zu haben. Betrug wird als Äußerung verboten, nur wenn es keine Grundlage gibt, diese Meinung zu haben.
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-*LG Berlkin [http://www.buskeismus.de/urteile/27O32404_Betrug_elaubt.pdf 27 O 324/04] vom 17.06.2004+*LG Berlin [http://www.buskeismus.de/urteile/27O58209.pdf 27 O 582/09] vom 13.08.2009
-<fett>Aus den Gründen</fett>+:"Ich (...) fühle mich von ihm betrogen (...)" darf geäußert werden
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 +Aus den Gründen
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 +:Die angegriffene Äußerung stellt sich indes als zulässige Meinungsäußerung dar. Um den Aussagegehalt einer Äußerung zutreffend zu erfassen ist nicht nur vom Wortlaut auszugehen oder von der Bedeutung, die das Lexikon der Aussage zumisst, sondern es ist die Gesamtheit der äußeren und inneren Umstände mit zu berücksichtigen, in deren Kontext die Äußerung gefallen ist (BVerfG NJW 1995,3003,3005; NJW 1994, 2943; Löffler, Presserecht, 4. Aufl., Rdn. 90 zu § 6 LPG). Dabei darf nicht isoliert auf die durch den Klageantrag herausgehobene Textpassage abgehoben werden (BVerfG NJW 1995, 3003, 3005; BGH NJW 1998, 3047, 3048). Vielmehr ist bei der Ermittlung des Aussagegehalts auf den Gesamtbericht abzustellen (BGH a. a. 0.; NJW 1992, 1312. 1313) und zu prüfen, welcher Sinn sich dem dafür maßgebenden Durchschnitlsleser aufdrängt (BGH a.a.O.; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4, Rdnr. 4f.). Entscheidend ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern das Verständnis, das ihr - unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs - ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum zumisst (BGH NJW 1998, 3047, 3048).
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 +:Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich noch um zulässige Gewerbekritik. Dass den Äußerungen nicht völlig haltlose Ansichten des Herrn ... zu Grunde liegen, folgt - wie dargelegt - daraus, dass das Landgericht Frankfurt immerhin die Frage einer Überteuerung der Preise erörtert hat, wenn es ausführt, dass es sein mag, dass die Preise vergleichsweise teuer waren.
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 +*LG Berlin [http://www.buskeismus.de/urteile/27O32404_Betrug_elaubt.pdf 27 O 324/04] vom 17.06.2004
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 +Aus den Gründen
:Hinsichtlich der Überschrift „Betrug, Betrüger." war das Untersagungsgebot nicht aufrechtzuerhalten, weil der Antragsgegner nunmehr substantiiert, nachvollziehbar dargelegt hat, dass der Antragsteller mehrere Handlungen begangen hat, die als Betrug . zu werten wären und dass gegen den Antragsteller wegen Insolvenzverschleppung ermittelt wird :Hinsichtlich der Überschrift „Betrug, Betrüger." war das Untersagungsgebot nicht aufrechtzuerhalten, weil der Antragsgegner nunmehr substantiiert, nachvollziehbar dargelegt hat, dass der Antragsteller mehrere Handlungen begangen hat, die als Betrug . zu werten wären und dass gegen den Antragsteller wegen Insolvenzverschleppung ermittelt wird

Aktuelle Version

Betrug ist eine Meinungsäußerung, wenn dargestellt wird, weshalb aus Sicht des Äußernden Betrug erfolgte. (VorsRi'in Simone Käfer, 01.02.2019 in Sachen 324 O 358/18)

Betrug wird als Äußerung verboten, nur wenn es keine Grundlage gibt, diese Meinung zu haben.

[bearbeiten] Urteile

"Ich (...) fühle mich von ihm betrogen (...)" darf geäußert werden

Aus den Gründen

Die angegriffene Äußerung stellt sich indes als zulässige Meinungsäußerung dar. Um den Aussagegehalt einer Äußerung zutreffend zu erfassen ist nicht nur vom Wortlaut auszugehen oder von der Bedeutung, die das Lexikon der Aussage zumisst, sondern es ist die Gesamtheit der äußeren und inneren Umstände mit zu berücksichtigen, in deren Kontext die Äußerung gefallen ist (BVerfG NJW 1995,3003,3005; NJW 1994, 2943; Löffler, Presserecht, 4. Aufl., Rdn. 90 zu § 6 LPG). Dabei darf nicht isoliert auf die durch den Klageantrag herausgehobene Textpassage abgehoben werden (BVerfG NJW 1995, 3003, 3005; BGH NJW 1998, 3047, 3048). Vielmehr ist bei der Ermittlung des Aussagegehalts auf den Gesamtbericht abzustellen (BGH a. a. 0.; NJW 1992, 1312. 1313) und zu prüfen, welcher Sinn sich dem dafür maßgebenden Durchschnitlsleser aufdrängt (BGH a.a.O.; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4, Rdnr. 4f.). Entscheidend ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern das Verständnis, das ihr - unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs - ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum zumisst (BGH NJW 1998, 3047, 3048).

...

Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich noch um zulässige Gewerbekritik. Dass den Äußerungen nicht völlig haltlose Ansichten des Herrn ... zu Grunde liegen, folgt - wie dargelegt - daraus, dass das Landgericht Frankfurt immerhin die Frage einer Überteuerung der Preise erörtert hat, wenn es ausführt, dass es sein mag, dass die Preise vergleichsweise teuer waren.

Aus den Gründen

Hinsichtlich der Überschrift „Betrug, Betrüger." war das Untersagungsgebot nicht aufrechtzuerhalten, weil der Antragsgegner nunmehr substantiiert, nachvollziehbar dargelegt hat, dass der Antragsteller mehrere Handlungen begangen hat, die als Betrug . zu werten wären und dass gegen den Antragsteller wegen Insolvenzverschleppung ermittelt wird
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