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*M.L. gegen 324 O 911/08 / Sedlmayr-Mörder M.L Thüringer Allgemeine Verlag GmbH , vertreten von der Kanzlei Eick pp., Rechtsanwalt Eick *M.L. gegen 324 O 911/08 / Sedlmayr-Mörder M.L Thüringer Allgemeine Verlag GmbH , vertreten von der Kanzlei Eick pp., Rechtsanwalt Eick
-:08.05.09: Klägervertreter nimmt die Klage zurück (fehlende Passivlegitimation). Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.+:'''08.05.09:''' Klägervertreter nimmt die Klage zurück (fehlende Passivlegitimation). Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
*M.L. gegen F.A.Z. Electronic Media GmbH , vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Nieland 7 U 78/02 / 324 O 764/08<br> *M.L. gegen F.A.Z. Electronic Media GmbH , vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Nieland 7 U 78/02 / 324 O 764/08<br>
-:26.06.09: Die M.L. gegen wird verurteilt, es zu unterlassen, über den Kläger bei voller Namensnennung im gewissen Zusammenhang zu berichten. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. / 17.11.09: Die Berufung wird zurückgewiesen. Revision ist zugelassen. Bericht+:'''26.06.09:''' Die M.L. gegen wird verurteilt, es zu unterlassen, über den Kläger bei voller Namensnennung im gewissen Zusammenhang zu berichten. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. / 17.11.09: Die Berufung wird zurückgewiesen. Revision ist zugelassen. Bericht
*M.L. gegen Rhein-Main.net GmbH , vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Nieland 324 O 690/08 / / <br> *M.L. gegen Rhein-Main.net GmbH , vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Nieland 324 O 690/08 / / <br>
-:26.06.09: Die M.L. gegen wird verurteilt, es zu unterlassen, über den Kläger bei voller Namensnennung im gewissen Zusammenhang zu berichten. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.+:'''26.06.09:''' Die M.L. gegen wird verurteilt, es zu unterlassen, über den Kläger bei voller Namensnennung im gewissen Zusammenhang zu berichten. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
*M.L. gegen Kölnische Zeitung GmbH & Co. KG , vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Nieland 7 U 74/09 / 324 O 586/08<br> *M.L. gegen Kölnische Zeitung GmbH & Co. KG , vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Nieland 7 U 74/09 / 324 O 586/08<br>
:26.06.09: Die M.L. gegen wird verurteilt, es zu unterlassen, über den Kläger bei voller Namensnennung im gewissen Zusammenhang zu berichten. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.<br> :26.06.09: Die M.L. gegen wird verurteilt, es zu unterlassen, über den Kläger bei voller Namensnennung im gewissen Zusammenhang zu berichten. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.<br>
-:17.11.09: Die Berufung wird zurückgewiesen. Revision ist zugelassen. Bericht+:'''17.11.09:''' Die Berufung wird zurückgewiesen. Revision ist zugelassen. Bericht
*M.L. gegen Axel Springer AG , vertreten von der Kanzlei Hogan pp. 324 O 320/08<br> *M.L. gegen Axel Springer AG , vertreten von der Kanzlei Hogan pp. 324 O 320/08<br>
-:21.11.08: Termin wurde aufgehoben+:'''21.11.08:''' Termin wurde aufgehoben
*M.L. gegen Niedermeier , vertreten von der Kanzlei Ihr Anwalt 24, Rechtsanwalt 324 O 203/08<br> *M.L. gegen Niedermeier , vertreten von der Kanzlei Ihr Anwalt 24, Rechtsanwalt 324 O 203/08<br>
-:21.11.08: Antrag auf Versäumnisurteil / Verkündung einer Entscheidung am dd.mm.yy, 9:55, Saal B335+:'''21.11.08:''' Antrag auf Versäumnisurteil / Verkündung einer Entscheidung am dd.mm.yy, 9:55, Saal B335
*M.L. gegen Knallgas New Media Solutions GmbH (Österreich) 314 O 113/08<br> *M.L. gegen Knallgas New Media Solutions GmbH (Österreich) 314 O 113/08<br>
-:13.06.08: Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Keine Haftung des Forumbetreibers / Beschluss+:'''13.06.08:''' Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Keine Haftung des Forumbetreibers / Beschluss
*M.L. gegen etuxx e.V., vertreten von der Kanzlei Eisenberg pp., Rechtsanwalt niemand anwesend 324 O 103/08<br> *M.L. gegen etuxx e.V., vertreten von der Kanzlei Eisenberg pp., Rechtsanwalt niemand anwesend 324 O 103/08<br>
-:05.06.09: Es wird festgestellt, die Hauptsache ist erledigt. Die M.L. gegen hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Urteil zur vorläufigen Vollstreckbarkeit+:'''05.06.09:''' Es wird festgestellt, die Hauptsache ist erledigt. Die M.L. gegen hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Urteil zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
-*Beklagter: Rolf Schälike, vertreten von Rechtsanwalt Dominik Böcker und Markus Kompa 11 O 10177/07 (HS) / 11 O 7987/07 (EV)<br>+*M.L. gegen Rolf Schälike, vertreten von Rechtsanwalt Dominik Böcker und Markus Kompa 11 O 10177/07 (HS) / 11 O 7987/07 (EV)<br>
-:20.09.07 (LG Nürnberg-Fürth): Einstweilige Verfügung. Verbot der Gerichtsberichterstattung mit Nennung des vollständigen Familiennamens. / Beantragter Streitwert 35.000,00 Euro. / Vom Gericht festgelegter Streitwert 15.000,00 Euro.<br>+:'''20.09.07''' (LG Nürnberg-Fürth): Einstweilige Verfügung. Verbot der Gerichtsberichterstattung mit Nennung des vollständigen Familiennamens. / Beantragter Streitwert 35.000,00 Euro. / Vom Gericht festgelegter Streitwert 15.000,00 Euro.<br>
-:26.11.07: Antrag auf Prozesskostenhilfe zwecks Einleitung des Hauptsacheverfahrens.<br>+:'''26.11.07:''' Antrag auf Prozesskostenhilfe zwecks Einleitung des Hauptsacheverfahrens.<br>
-:14.01.08: Prozesskostenhilfe wurde gewährt.<br>+:'''14.01.08:''' Prozesskostenhilfe wurde gewährt.<br>
-:27.06.08: Der Klage wird stattgegeben. Vom Gericht festgelegter Streitwert 30.000,00 Euro:+:'''27.06.08:''' Der Klage wird stattgegeben. Vom Gericht festgelegter Streitwert 30.000,00 Euro:
*M.L. gegen Brandschutz + Sicherheitstechnik , vertreten von der Kanzlei Kamin pp. 324 O 743/07<br> *M.L. gegen Brandschutz + Sicherheitstechnik , vertreten von der Kanzlei Kamin pp. 324 O 743/07<br>
-:30:05.08: Urteil: Der Klage wird stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die M.L. gegen . Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit. Verhandlungsbericht+:'''30:05.08:''' Urteil: Der Klage wird stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die M.L. gegen . Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit. Verhandlungsbericht
*M.L. gegen Dresdner Magazin GmbH, vertreten von Rechtsanwalt Spyros Aroukatos 324 O 711/07<br> *M.L. gegen Dresdner Magazin GmbH, vertreten von Rechtsanwalt Spyros Aroukatos 324 O 711/07<br>
-:30:05.08: Urteil: Der Klage wird stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die M.L. gegen . Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit.+:'''30:05.08:''' Urteil: Der Klage wird stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die M.L. gegen . Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit.
*M.L. gegen Rhein-Main. Net GmbH , vertreten von der Kanzlei Damm pp., Rechtsanwalt Nieland, 324 O 690/07 *M.L. gegen Rhein-Main. Net GmbH , vertreten von der Kanzlei Damm pp., Rechtsanwalt Nieland, 324 O 690/07
-:15.02.08: Verkündung am 29.02.08, 9:55, Raum Saal B335 - Bericht / 29.02.08: Beweisbeschluss.+:'''15.02.08:''' Verkündung am 29.02.08, 9:55, Raum Saal B335 - Bericht / 29.02.08: Beweisbeschluss.
*M.L. gegen GoNamic GmbH , vertreten von der Kanzlei Hertin pp., Rechtsanwalt Christlieb Klages 7 U 113/07 / (324 O 622/07)<br> *M.L. gegen GoNamic GmbH , vertreten von der Kanzlei Hertin pp., Rechtsanwalt Christlieb Klages 7 U 113/07 / (324 O 622/07)<br>
-:30.11.07: Der Klage wird stattgegeben. Urteil / 1. Die M.L. gegen wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, über den Kläger im Zusammenhang mit ... unter voller Nennung des Nachnamens zu berichten. / 2. Die M.L. gegen hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. / 3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 7.500,-- und hinsichtlich Ziffer 2. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschließt: Der Streitwert wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt. / 29.07.08: Der Berufung wurde stattgegeben. Die Verbreitung der beanstandeten Meldung verletzt den Kläger zwar in seinen Rechten (unten 1.); die M.L. gegen ist indessen hinsichtlich dieser Beeinträchtigung nicht Störer im Sinne von § 1004 BGB analog (unten 2.).Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger Urteil+:'''30.11.07:''' Der Klage wird stattgegeben. Urteil / 1. Die M.L. gegen wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, über den Kläger im Zusammenhang mit ... unter voller Nennung des Nachnamens zu berichten. / 2. Die M.L. gegen hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. / 3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 7.500,-- und hinsichtlich Ziffer 2. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschließt: Der Streitwert wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt. :'''29.07.08:''' Der Berufung wurde stattgegeben. Die Verbreitung der beanstandeten Meldung verletzt den Kläger zwar in seinen Rechten (unten 1.); die M.L. gegen ist indessen hinsichtlich dieser Beeinträchtigung nicht Störer im Sinne von § 1004 BGB analog (unten 2.).Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger Urteil
*M.L. gegen Axel Springer AG 324 O 564/07<br> *M.L. gegen Axel Springer AG 324 O 564/07<br>
-15.02.08: Auf der Terminrolle gestrichen+:'''15.02.08:''' Auf der Terminrolle gestrichen
*M.L. gegen eDate Advertising GmbH (Österreich) , vertreten von der Kanzlei Merle & Albi / 1. Instanz A Kefferteutz (?) / 2. Instanz Rechstanwalt Yeff 7 U 22/08 / 324 O 548/07<br> *M.L. gegen eDate Advertising GmbH (Österreich) , vertreten von der Kanzlei Merle & Albi / 1. Instanz A Kefferteutz (?) / 2. Instanz Rechstanwalt Yeff 7 U 22/08 / 324 O 548/07<br>
-:18.01.07: 324 O 548/07 Urteil: Der Klage wird stattgegeben.<br>+:'''18.01.07:''' 324 O 548/07 Urteil: Der Klage wird stattgegeben.<br>
-:29.07.08: 7 U 22/08 Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Urteil<br>+:'''29.07.08:''' 7 U 22/08 Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Urteil<br>
10.11.09: BGH. Auf die Revision des Beklagten beschloss der BGH, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem EuGH vorzulegen. Damit solle die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen ausländischer Anbietern geklärt werden. Ferner solle der EuGH klären, ob bei der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch österreichisches oder deutsches Recht anzuwenden ist. 10.11.09: BGH. Auf die Revision des Beklagten beschloss der BGH, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem EuGH vorzulegen. Damit solle die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen ausländischer Anbietern geklärt werden. Ferner solle der EuGH klären, ob bei der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch österreichisches oder deutsches Recht anzuwenden ist.
*M.L. gegen Spiegel Online GmbH , vertreten von der Kanzlei Latham & Watkins LLP / KANZLEI Dr. Seybitz, Rechtsanwalt Seelmann-Eggebert 7 U 19/08 / 324 O 507/07<br> *M.L. gegen Spiegel Online GmbH , vertreten von der Kanzlei Latham & Watkins LLP / KANZLEI Dr. Seybitz, Rechtsanwalt Seelmann-Eggebert 7 U 19/08 / 324 O 507/07<br>
-:18.01.07: 324 O 507/07 Urteil: Der Klage wird stattgegeben. / Keine volle Namensnennung im Zusammenhang mit der Tat. / Info: "Der Spiegel" 49/1992 auf Seite 130 Verhandlungsbericht<br>+:'''18.01.07:''' 324 O 507/07 Urteil: Der Klage wird stattgegeben. / Keine volle Namensnennung im Zusammenhang mit der Tat. / Info: "Der Spiegel" 49/1992 auf Seite 130 Verhandlungsbericht<br>
-:29.07.08: 7 U 19/08 Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Urteil+:'''29.07.08:''' 7 U 19/08 Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Urteil
*M.L. gegen Universität Leipzig, Rechtsanwalt Dr. Fingerle, Rechtsanwalt Dr. Feli Böllmann 324 O 243/07<br> *M.L. gegen Universität Leipzig, Rechtsanwalt Dr. Fingerle, Rechtsanwalt Dr. Feli Böllmann 324 O 243/07<br>
-:06.11.09: Die M.L. gegen wird verurteilt es zu unterlassen, unter Namensnennung des Klägers zu berichten. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Streitwert 6.000,00 Euro - Verhandlungsbericht+:'''06.11.09:''' Die M.L. gegen wird verurteilt es zu unterlassen, unter Namensnennung des Klägers zu berichten. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Streitwert 6.000,00 Euro - Verhandlungsbericht
*M.L. gegen Mannheimer Morgen Großdruckerei , vertreten von der Kanzlei Baas & Oberlack, Rechtsanwalt Dr. Dieter Baas. 7 U 109/07 / 324 O 242/07<br> *M.L. gegen Mannheimer Morgen Großdruckerei , vertreten von der Kanzlei Baas & Oberlack, Rechtsanwalt Dr. Dieter Baas. 7 U 109/07 / 324 O 242/07<br>
-21.09.07: 1. Instanz 324 O 242/07 Verkündung einer Entscheidung am 26.10.07, 9:55, Gerichtssaal - Bericht / 26.10.07: Aussetzungsbeschluss auf den 16.11.07 / +:'''21.09.07:''' 1. Instanz 324 O 242/07 Verkündung einer Entscheidung am 26.10.07, 9:55, Gerichtssaal - Bericht / 26.10.07: Aussetzungsbeschluss auf den 16.11.07 /
-:16.11.07: 324 O 242/07 Urteil: Die M.L. gegen wird verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Straftat über den Kläger bei voller Namensnennung zu berichten. Verhandlungsbericht<br>+:'''16.11.07:''' 324 O 242/07 Urteil: Die M.L. gegen wird verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Straftat über den Kläger bei voller Namensnennung zu berichten. Verhandlungsbericht<br>
-19.08.08: Schriftliches Verfahren. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die M.L. gegen hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Streitwert der Berufung wird festgelegt auf 7.500,00 Euro. Die Revision wird zugelassen. / Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit+:'''19.08.08:''' Schriftliches Verfahren. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die M.L. gegen hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Streitwert der Berufung wird festgelegt auf 7.500,00 Euro. Die Revision wird zugelassen. / Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
*M.L. gegen F.A.Z. Electronic Media GmbH, vertreten von der Kanzlei Damm pp., Rechtsanwalt Nieland 324 O 764/06<br> *M.L. gegen F.A.Z. Electronic Media GmbH, vertreten von der Kanzlei Damm pp., Rechtsanwalt Nieland 324 O 764/06<br>
-: 21.09.07: Beweisbeschluss.+:'''21.09.07:''' Beweisbeschluss.
*M.L. gegen WDR 11 U 72/06 / 2/3 O 375/06<br> *M.L. gegen WDR 11 U 72/06 / 2/3 O 375/06<br>
-:02.11.06: Landgericht Frankfurt a. Main Einstweilige Verfügung bestätigt. / Es ging um die im am 29.06.00, 23 Uhr erstausgestrahlte Doku “Walter Sedlmayr - ... ." Urteil LG Frankfurt am Main<br>+:'''02.11.06:''' Landgericht Frankfurt a. Main Einstweilige Verfügung bestätigt. / Es ging um die im am 29.06.00, 23 Uhr erstausgestrahlte Doku “Walter Sedlmayr - ... ." Urteil LG Frankfurt am Main<br>
-:22.05.07 - 11 U 72/06 OLG Frankfurt a.M. Urteil - Einstweilige Verfügung wurde aufgehoben. Es ging um die im am 29.06.00, 23 Uhr erstausgestrahlte Doku “Walter Sedlmayr - ... ."<br>+:'''22.05.07''' 11 U 72/06 OLG Frankfurt a.M. Urteil - Einstweilige Verfügung wurde aufgehoben. Es ging um die im am 29.06.00, 23 Uhr erstausgestrahlte Doku “Walter Sedlmayr - ... ."<br>
:Aus den Urteilsgründen:<br> :Aus den Urteilsgründen:<br>
:Soweit sich der Kläger auf ein Urteil des LG Hamburg v. 07.11.06 bezieht (Az: 324 O 521/06) [2], ist der dort zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.<br> :Soweit sich der Kläger auf ein Urteil des LG Hamburg v. 07.11.06 bezieht (Az: 324 O 521/06) [2], ist der dort zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.<br>
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*M.L. gegen F.A.Z. Electronic Media GmbH, vertreten von der Kanzlei Damm pp., Rechtsanwalt Nieland 7 W 9/07 / 324 O 763/06<br> *M.L. gegen F.A.Z. Electronic Media GmbH, vertreten von der Kanzlei Damm pp., Rechtsanwalt Nieland 7 W 9/07 / 324 O 763/06<br>
-:10.03.07 HansOLG: Urteil gegen Internet-Archive / Entscheidung zur Prozesskostenhilfe: PKH gegen volle Namensnennung wird gewährt - Beschluss+:'''10.03.07''' HansOLG: Urteil gegen Internet-Archive / Entscheidung zur Prozesskostenhilfe: PKH gegen volle Namensnennung wird gewährt - Beschluss
*M.L. gegen F.A.Z. Electronic Media GmbH 2/3 O 305/06<br> *M.L. gegen F.A.Z. Electronic Media GmbH 2/3 O 305/06<br>
-:05.10.06: Einstweilige Verfügung wird bestätigt. Urteil LG Frankfurt a.M.+:'''05.10.06''': Einstweilige Verfügung wird bestätigt. Urteil LG Frankfurt a.M.
===Sedlmayr-Mörder W.W. gewinnt=== ===Sedlmayr-Mörder W.W. gewinnt===
Zeile 106: Zeile 106:
*W.W. gegen Kölnische Zeitung GmbH & Co KG, vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Nieland, 7 U 62/09 / 324 O 587/08<br> *W.W. gegen Kölnische Zeitung GmbH & Co KG, vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Nieland, 7 U 62/09 / 324 O 587/08<br>
-:15.05.09: 324 O 587/08 Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen über den Kläger im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis zu berichten. Die Kosten des Verfahrens trägt Die Beklagte . Urteile zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Streitwert 10.000,00 EUR<br>+:'''15.05.09:''' 324 O 587/08 Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen über den Kläger im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis zu berichten. Die Kosten des Verfahrens trägt Die Beklagte . Urteile zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Streitwert 10.000,00 EUR<br>
:17.11.09: 7 U 62/09 Die Berufung wird zurückgewiesen. Revision ist zugelassen. Bericht :17.11.09: 7 U 62/09 Die Berufung wird zurückgewiesen. Revision ist zugelassen. Bericht
Zeile 113: Zeile 113:
*W.W. gegen Dr. Aufschild,, vertreten von der Kanzlei Marx pp., Rechtsanwalt …, 324 O 176/08<br> *W.W. gegen Dr. Aufschild,, vertreten von der Kanzlei Marx pp., Rechtsanwalt …, 324 O 176/08<br>
-:13.02.09: Urteil: Der Beklagte wird zur Unterlassung einer Äußerung verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.+:'''13.02.09:''' Urteil: Der Beklagte wird zur Unterlassung einer Äußerung verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
*W.W. gegen xxx 324 O 111/08<br> *W.W. gegen xxx 324 O 111/08<br>
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*W.W. gegen Wikimedia Foundation Inc. Keine anwaltliche Vertretung 324 O 740/0 *W.W. gegen Wikimedia Foundation Inc. Keine anwaltliche Vertretung 324 O 740/0
:'''18.04.08:''' Auf der Terminrolle gestrichen. / Verhandlung fand nicht statt. :'''18.04.08:''' Auf der Terminrolle gestrichen. / Verhandlung fand nicht statt.
-:27.02.09: Auf der Termintolle wieder gestrichen. Verhandlung fand nicht statt.+:'''27.02.09:''' Auf der Termintolle wieder gestrichen. Verhandlung fand nicht statt.
-:18.12.09: Verkündung einer Entscheidung am 15.01.10.+:'''18.12.09:''' Verkündung einer Entscheidung am 15.01.10.
-:15.01.10: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Der Streitwert wird festgelegt auf 7.500,00 Euro+:'''15.01.10:''' Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Der Streitwert wird festgelegt auf 7.500,00 Euro
*W.W. gegen Brandschutz + Sicherheitstechnik, vertreten von der Kanzlei Kamin pp. 324 O 739/07 *W.W. gegen Brandschutz + Sicherheitstechnik, vertreten von der Kanzlei Kamin pp. 324 O 739/07
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*W.W. gegen Mannheimer Morgen Großdruckerei (www.morgenweb.de), vertreten von der Kanzlei Baas & Oberlack, Rechtsanwalt Dr. Dieter Baas 7 U 110/07 / 324 O 250/07) *W.W. gegen Mannheimer Morgen Großdruckerei (www.morgenweb.de), vertreten von der Kanzlei Baas & Oberlack, Rechtsanwalt Dr. Dieter Baas 7 U 110/07 / 324 O 250/07)
-:16.11.07: Urteil: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Straftat über den Kläger bei voller Namensnennung zu berichten.+:'''16.11.07:''' Urteil: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Straftat über den Kläger bei voller Namensnennung zu berichten.
-:19.08.08: Schriftliches Verfahren. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Streitwert der Berufung wird festgelegt auf 7.500,00 Euro. Die Revision wird zugelassen. / Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.+:'''19.08.08:''' Schriftliches Verfahren. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Streitwert der Berufung wird festgelegt auf 7.500,00 Euro. Die Revision wird zugelassen. / Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
*W.W. gegen Verlag .. (Straubinger Tagblatt), Rechtsanwalt, 3 U 2023/06 / 1 O 1386/06 - LG Regensburg) *W.W. gegen Verlag .. (Straubinger Tagblatt), Rechtsanwalt, 3 U 2023/06 / 1 O 1386/06 - LG Regensburg)
-:12.12.06: OLG Nürnberg: Die Berufung der Ag. gegen das Endurteil des LG Regensburg vom 25.07.2006, Az.: 1 O 1386/06 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I. des genannten Urteils abgeändert wird wie folgt: Der Ag. wird untersagt, über den Ast. im Zusammenhang mit ... W S unter voller Namensnennung zu berichten, wie in dem verfahrensgegenständlichen Presseartikel im Straubinger Tagblatt vom 8.06.2006 geschehen. Endurteil+:'''12.12.06:''' OLG Nürnberg: Die Berufung der Ag. gegen das Endurteil des LG Regensburg vom 25.07.2006, Az.: 1 O 1386/06 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I. des genannten Urteils abgeändert wird wie folgt: Der Ag. wird untersagt, über den Ast. im Zusammenhang mit ... W S unter voller Namensnennung zu berichten, wie in dem verfahrensgegenständlichen Presseartikel im Straubinger Tagblatt vom 8.06.2006 geschehen. Endurteil
*W.W. gegen F.A.Z. Electronic Media GmbH 2/3 O 305/06 / <br> *W.W. gegen F.A.Z. Electronic Media GmbH 2/3 O 305/06 / <br>
-:05.10.06: Einstweilige Verfügung bestätigt. Urteil+:'''05.10.06:''' Einstweilige Verfügung bestätigt. Urteil
*W.W. gegen WDR 11 U 72/06 / 2/3 O 375/06<br> *W.W. gegen WDR 11 U 72/06 / 2/3 O 375/06<br>
-:02.11.06: Landgericht Frankfurt a. Main hat die einstweilige Verfügung bestätigt. Es ging um die im am 29.06.00, 23 Uhr erstausgestrahlte Doku “Walter Sedlmayr - ... ." Urteil<br>+:'''02.11.06:''' Landgericht Frankfurt a. Main hat die einstweilige Verfügung bestätigt. Es ging um die im am 29.06.00, 23 Uhr erstausgestrahlte Doku “Walter Sedlmayr - ... ." Urteil<br>
-:22.05.07 OLG Frankfurt a.M. Urteil. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 02.11.2006 abgeändert. Die Beschlussverfügung vom 09.06.2006 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungskläger zu tragen. / Das Urteil ist rechtskräftig.<br>+:'''22.05.07''' OLG Frankfurt a.M. Urteil. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 02.11.2006 abgeändert. Die Beschlussverfügung vom 09.06.2006 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungskläger zu tragen. / Das Urteil ist rechtskräftig.<br>
:Aus den Urteilsgründen:<br> :Aus den Urteilsgründen:<br>
:Soweit sich der Kläger auf ein Urteil des LG Hamburg v. 07.11.06 bezieht (Az: 324 O 521/06) [2], ist der dort zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.<br> :Soweit sich der Kläger auf ein Urteil des LG Hamburg v. 07.11.06 bezieht (Az: 324 O 521/06) [2], ist der dort zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.<br>
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*W.W. gegen Kölner Stadtanzeiger 11 U 63/06 / 2/3 O 356/06<br> *W.W. gegen Kölner Stadtanzeiger 11 U 63/06 / 2/3 O 356/06<br>
-:08.05.07: Veröffentlichung im Kölner Stadtanzeiger am 04.05.06. Das OLG Frankfurt a.M. bestätigt das Verbot der Namensnennung bei neuen Berichten. – Urteil+:'''08.05.07:''' Veröffentlichung im Kölner Stadtanzeiger am 04.05.06. Das OLG Frankfurt a.M. bestätigt das Verbot der Namensnennung bei neuen Berichten. – Urteil
*W.W. gegen RZ-Online GmbH, Rechtsanwalt Dr. Caspers pp. 324 O 700/07 *W.W. gegen RZ-Online GmbH, Rechtsanwalt Dr. Caspers pp. 324 O 700/07
-:11.07.08: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu ragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.+:'''11.07.08:''' Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu ragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
*W.W. gegen freenet AG, vertreten von der Kanzlei Jaschinski pp., Rechtsanwalt Feldmann 324 O 695/07 *W.W. gegen freenet AG, vertreten von der Kanzlei Jaschinski pp., Rechtsanwalt Feldmann 324 O 695/07
-:23.10.07: Die Klage wurde zurückgewiesen. Die Einstweilige Verfügung wurde aufgehoben.+:'''23.10.07:''' Die Klage wurde zurückgewiesen. Die Einstweilige Verfügung wurde aufgehoben.
*W.W. gegen Bild 2/3 O 358/06<br> *W.W. gegen Bild 2/3 O 358/06<br>
-:05.10.2006, Urteil LG Frankfurt am Main. Kein Unterlassungsanspruch des gegen (Bild-) Berichterstattungen über Wiederaufnahme des Verfahrens unter voller Namensnennung im Archiv. Der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch gegen Online-Berichterstattungen über eine Verfahrenswiederaufnahme unter voller Namensnennung und Bildveröffentlichung. Für die (Bild-)Berichterstattungen gab es jeweils einen neuen, aktuellen Anlass. Zudem hatte sich der Verurteilte selbst mit Informationen aus dem Wiederaufnahmeverfahren an die Presse gewandt. Auch stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eine vorzeitige Haftentlassung noch nicht bevor. Dem Resozialisierungsinteresse kam deshalb kein die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegendes Gewicht zu.+:'''05.10.06:''' Urteil LG Frankfurt am Main. Kein Unterlassungsanspruch des gegen (Bild-) Berichterstattungen über Wiederaufnahme des Verfahrens unter voller Namensnennung im Archiv. Der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch gegen Online-Berichterstattungen über eine Verfahrenswiederaufnahme unter voller Namensnennung und Bildveröffentlichung. Für die (Bild-)Berichterstattungen gab es jeweils einen neuen, aktuellen Anlass. Zudem hatte sich der Verurteilte selbst mit Informationen aus dem Wiederaufnahmeverfahren an die Presse gewandt. Auch stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eine vorzeitige Haftentlassung noch nicht bevor. Dem Resozialisierungsinteresse kam deshalb kein die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegendes Gewicht zu.
-*W.W. gegen 11 U 51/06 / (2/3 O 320/06) / 06.02.07: OLG Frankfurt am Main hat der Berufung stattgegeben. / Bericht am 11.05.2006 über die bevorstehende Entlassung und die Veröffentlichung eines Bildnisses wurden untersagt. Urteil / 04.09.07: Die Kosten des Aufhebungs- und des Anordnungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Urteil+*W.W. gegen xxx 11 U 51/06 / (2/3 O 320/06
 +:'''06.02.07''': OLG Frankfurt am Main hat der Berufung stattgegeben. Es geht um einen Bericht am 11.05.2006 über die bevorstehende Entlassung und die Veröffentlichung eines Bildnisses wurden untersagt. Urteil / 04.09.07: Die Kosten des Aufhebungs- und des Anordnungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Urteil
==seitens verurteilete Mörder verlorene Prozesse== ==seitens verurteilete Mörder verlorene Prozesse==
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*R.K. gegen Axel Springer AG, vertreten von der , vertreten von der Kanzlei Hogan & Hartson / Raue L.L.P.<br> *R.K. gegen Axel Springer AG, vertreten von der , vertreten von der Kanzlei Hogan & Hartson / Raue L.L.P.<br>
:'''18.12.07:''' Das OLG Hamburg hat der Berufung der Beklagten mit [http://www.buskeismus.de/urteile/7U07907_archive.pdf Urteil] 7 U 79/07 zurückgewiesen, [http://www.buskeismus.de/berichte/bericht_071218_hansolg.htm#6_x_R.K._vs._Medien Verhandlungsbericht]<br> :'''18.12.07:''' Das OLG Hamburg hat der Berufung der Beklagten mit [http://www.buskeismus.de/urteile/7U07907_archive.pdf Urteil] 7 U 79/07 zurückgewiesen, [http://www.buskeismus.de/berichte/bericht_071218_hansolg.htm#6_x_R.K._vs._Medien Verhandlungsbericht]<br>
-:29.06.07: Das LG Hamburg hat mit Urteil 324 O 783/06 der Beklagten untersagt, im bestimmten Zusammenhang über den Kläger identifizierbar zu berichten. - [http://www.buskeismus.de/berichte/bericht_070427.htm#Verurteilter_M%F6rder_R.K._vs._verschiedene_Internet-Archive Verhandlungsbericht] vom 01.06.07+:'''29.06.07:''' Das LG Hamburg hat mit Urteil 324 O 783/06 der Beklagten untersagt, im bestimmten Zusammenhang über den Kläger identifizierbar zu berichten. - [http://www.buskeismus.de/berichte/bericht_070427.htm#Verurteilter_M%F6rder_R.K._vs._verschiedene_Internet-Archive Verhandlungsbericht] vom 01.06.07
*R.K. gegen Hessischer Rundfunk, vertreten von der , vertreten von der Kanzlei CMS Hasche Sigle, Rechtsanwalt Michael Fricke<br> *R.K. gegen Hessischer Rundfunk, vertreten von der , vertreten von der Kanzlei CMS Hasche Sigle, Rechtsanwalt Michael Fricke<br>
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:'''29.06.07:''' Das LG Hamburg hat mit [http://www.buskeismus.de/urteile/324O74407_archive.htm Urteil] 324 O 744/06) der Beklagten untersagt, im bestimmten Zusammenhang über den Kläger mit voller Namensnennung zu berichten. - [http://www.buskeismus.de/berichte/bericht_070427.htm#324_O_744/06 Verhandlungsbericht] vom 27.04.07 :'''29.06.07:''' Das LG Hamburg hat mit [http://www.buskeismus.de/urteile/324O74407_archive.htm Urteil] 324 O 744/06) der Beklagten untersagt, im bestimmten Zusammenhang über den Kläger mit voller Namensnennung zu berichten. - [http://www.buskeismus.de/berichte/bericht_070427.htm#324_O_744/06 Verhandlungsbericht] vom 27.04.07
-*R.K. gegen 7 U 65/07 / (324 O 720/06) / RZ-Online GmbH, Rechtsanwalt: Dr. Caspers, Mock & Partner+*R.K. gegen RZ-Online GmbH, verterten von der Kanzlei Dr. Caspers, Mock & Partner 7 U 65/07 / 324 O 720/06
-18.12.07: (Berufung). Der Berufung der Beklagten wurde stattgegeben. - Bericht OLG-Urteil / 18.12.07: (Berufung). Der Berufung der Beklagten wurde stattgegeben 25.05.07: Geht es um diesen Internet-Auftritt oder um diesen? Oder um beide? Oder um andere? / Bericht, Verkündung am 22.06.07,9:55, Gerichtssaal - Bericht+:'''22.06.07:''' 324 O 720/06 Verhandlungsbericht
 +:'''18.12.07:''' 7 U 65/07 Der Berufung der Beklagten wurde stattgegeben
-*R.K. gegen 7 U 62/07 / (324 O 929/06) / <br>Universität des Saarlandes , Rechtsanwalt: Butz Weller / Schwinn+*R.K. gegen Universität des Saarlandes, verterten von der kanzlei Butz Weller / Schwinn 7 U 62/07 / 324 O 929/06<br>
-18.12.07: (Berufung). Der Berufung der Beklagten wurde stattgegeben. - Bericht OLG-Urteil / 23.02.07: Verkündung am 27.02.07, 12:00, Geschäftsstelle - Bericht / 27.02.07: Die Einstweilige Verfügung vom 28.12.06 wird bestätigt. / Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. - Bericht LG-Urteil+:'''27.02.07:''' 324 O 929/06 Die Einstweilige Verfügung vom 28.12.06 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Bericht LG-Urteil
 +:'''18.12.07:''' 7 U 62/07 Der Berufung der Beklagten wurde stattgegeben. - Bericht OLG-Urteil
*R.K. gegen 7 U 60/07 / (324 O 719/06) / <br>Verlagsgruppe Rhein-Main GmbH & CO. KG, vertreten von der Kanzlei Fuhrmann pp., Rechtsanwalt Dr. Christian Russ *R.K. gegen 7 U 60/07 / (324 O 719/06) / <br>Verlagsgruppe Rhein-Main GmbH & CO. KG, vertreten von der Kanzlei Fuhrmann pp., Rechtsanwalt Dr. Christian Russ
-12.02.2008: OLG Hamburg: / Der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg 324 O 719/06 wird stattgegeben. Entscheidung zur Sicherheitsleistung und vorläufigen Vollstreckbarkeit. Bericht / 25.05.07: Bericht, Verkündung am 22.06.07, 9:55, Gerichtssaal / 22.06.07: Urteil - Es wird untersagt, im gewissen Zusammenhang den genauen Namen des Klägers im zu nennen. Die Kosten hat die Beklagte zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.+:'''12.02.2008:''' OLG Hamburg: / Der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg 324 O 719/06 wird stattgegeben. Entscheidung zur Sicherheitsleistung und vorläufigen Vollstreckbarkeit. Bericht / 25.05.07: Bericht, Verkündung am 22.06.07, 9:55, Gerichtssaal / 22.06.07: Urteil - Es wird untersagt, im gewissen Zusammenhang den genauen Namen des Klägers im zu nennen. Die Kosten hat die Beklagte zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
-*R.K. gegen 7 U 58/07 / (324 O 712/06) / <br>F.A.Z. Electronic Media GmbH, vertreten von der Kanzlei Damm & Mann+*R.K. gegen F.A.Z. Electronic Media GmbH, vertreten von der Kanzlei Damm & Mann 7 U 58/07 / 324 O 712/06<br>
-18.12.07: (Berufung). Der Berufung der Beklagten wurde stattgegeben. - Bericht OLG-Urteil / 25.05.07: Geht es hier um diesen Internet-Auftritt? Oder um andere? / Bericht, Verkündung am 22.06.07, 9:55, Gerichtssaal / 22.06.07: Urteil - Es wird untersagt, im gewissen Zusammenhang den genauen Namen des Klägers im Internet-Auftritt zu nennen und Bildnisse des Klägers zu zeigen. Die Kosten hat die Beklagte zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.+:'''22.06.07:''' Urteil - Es wird untersagt, im gewissen Zusammenhang den genauen Namen des Klägers im Internet-Auftritt zu nennen und Bildnisse des Klägers zu zeigen. Die Kosten hat die Beklagte zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
 +:18.12.07: 7 U 58/07 Der Berufung der Beklagten wurde stattgegeben. - Bericht OLG-Urteil
*R.K. gegen RP Online GmbH, vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, 7 U 56/07 / 324 O 717/06 <br> *R.K. gegen RP Online GmbH, vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, 7 U 56/07 / 324 O 717/06 <br>
-27.04.07 324 O 717/06: Bericht Urteil+:'''27.04.07''' 324 O 717/06: Bericht Urteil
-:18.12.07: Berufung 7 U 56/07. Der Berufung der Beklagten wurde stattgegeben - Bericht OLG-+:'''18.12.07:''' Berufung 7 U 56/07. Der Berufung der Beklagten wurde stattgegeben - Bericht OLG-
-*R.K. gegen Rolf Schälike, Betreuber der Site www.buskeismus.de, vertreten vom Rechtsanwalt Corvin Fiscvhwer, 324 O 1069/07 (Hauptsacheverfahren) / 324 O 867/07 +*R.K. gegen Rolf Schälike, Betreuber der Site www.buskeismus.de, vertreten vom Rechtsanwalt Corvin Fiscvhwer, 324 O 1069/07 (Hauptsacheverfahren) / 324 O 867/07 (Verfügung)
-:04.09.07: Einstweilige Verfügung wegen der Gerichtsberichterstattung mit Nennung des vollständiger Namens (Vor- und Nachname). Beantragter Streitwert 20.000,00 Euro. Vom Gericht festgelegter Streitwert 6.000,00 Euro.+:'''04.09.07:''' Einstweilige Verfügung wegen der Gerichtsberichterstattung mit Nennung des vollständiger Namens (Vor- und Nachname). Beantragter Streitwert 20.000,00 Euro. Vom Gericht festgelegter Streitwert 6.000,00 Euro.
-:14.11.07: Antrag auf Prozesskostenhilfe zwecks Einleitung des Hauptsacheverfahrens.+:'''14.11.07:''' Antrag auf Prozesskostenhilfe zwecks Einleitung des Hauptsacheverfahrens.
-:11.06.08: Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird vom Landgericht zurückgewiesen – Beschluss+:'''11.06.08:''' Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird vom Landgericht zurückgewiesen – Beschluss
-:24.12.08: Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wird von Anwalt Dr. Stopp zurückgenommen.+:'''24.12.08:''' Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wird von Anwalt Dr. Stopp zurückgenommen.
*R.K. gegen Universität Leipzig, Rechtsanwalt Dr. Fingerle, Rechtsanwalt Weitz 324 O 706/07 *R.K. gegen Universität Leipzig, Rechtsanwalt Dr. Fingerle, Rechtsanwalt Weitz 324 O 706/07
-:18.04.08: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. / Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit+:'''18.04.08:''' Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. / Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
*R.K. gegen Institut für Bürgerrechte, vertreten von der Kanzlei Dr. Frederik Roggan, Rechtsanwalt Roggan 324 O 693/07 *R.K. gegen Institut für Bürgerrechte, vertreten von der Kanzlei Dr. Frederik Roggan, Rechtsanwalt Roggan 324 O 693/07
-:15.02.08: Klage wurde formal wegen fehlender Passivlegitimation zurück gezogen. Bericht+:'''15.02.08:''' Klage wurde formal wegen fehlender Passivlegitimation zurück gezogen. Bericht
*R.K. gegen Berliner Verlag GmbH, vertreten von der Kanzlei Schertz , Rechtsanwalt Reich 7 U 52/08 / 324 O 388/07 / 324 O 521/06 (EV) *R.K. gegen Berliner Verlag GmbH, vertreten von der Kanzlei Schertz , Rechtsanwalt Reich 7 U 52/08 / 324 O 388/07 / 324 O 521/06 (EV)
-:18.04.08: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. / Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.+:'''18.04.08:''' Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. / Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
-:06.08.08: Der Kläger verliert die Rechte aus die Berufung (7 U 52/08), nachdem er die Berufung zurückgenommen hat. Beschluss+:'''06.08.08:''' Der Kläger verliert die Rechte aus die Berufung (7 U 52/08), nachdem er die Berufung zurückgenommen hat. Beschluss
*R.K. gegen Carsten W. Jutzi u.a., vertreten von der Kanzlei Weigand pp. / WA Weckler 324 O 332/07<br> *R.K. gegen Carsten W. Jutzi u.a., vertreten von der Kanzlei Weigand pp. / WA Weckler 324 O 332/07<br>
-07.09.07: Vergleich getroffen - Bericht / Erledigungserklärung+:'''07.09.07:''' Vergleich getroffen - Bericht / Erledigungserklärung
*R.K. gegen Cuntz, vertreten von der Kanzlei Fuhrmann pp., Rechtsanwalt Dr. Christian Russ 324 O 241/07 / <br> *R.K. gegen Cuntz, vertreten von der Kanzlei Fuhrmann pp., Rechtsanwalt Dr. Christian Russ 324 O 241/07 / <br>
-:21.09.07: Urteil: Der Klage wird stattgegeben im ganz überwiegendem Maße. Verbot von Inhalten in einem Buch. Verhandlungsbericht+:'''21.09.07:''' Urteil: Der Klage wird stattgegeben im ganz überwiegendem Maße. Verbot von Inhalten in einem Buch. Verhandlungsbericht
*R.K. gegen Münchner Kapitalanlage AG, vertreten von der Kanzlei Weberling pp. / Rechtsanwältin Dr. Yvonne Kleinke 324 O 197/07<br> *R.K. gegen Münchner Kapitalanlage AG, vertreten von der Kanzlei Weberling pp. / Rechtsanwältin Dr. Yvonne Kleinke 324 O 197/07<br>
-:09.11.07: - Verhandlngsbericht+:'''09.11.07:''' - Verhandlngsbericht
*R.K. gegen Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag, vertreten von der Kanzlei Lovells pp., Rechtsanwalt Dr. Jürgens 324 O 183/07 *R.K. gegen Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag, vertreten von der Kanzlei Lovells pp., Rechtsanwalt Dr. Jürgens 324 O 183/07
-:27.06.08: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit+:'''27.06.08:''' Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
*R.K. gegen Norddeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten von der Kanzlei Hasche pp., Rechtsanwalt Fricke 324 O 148/07 / <br> *R.K. gegen Norddeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten von der Kanzlei Hasche pp., Rechtsanwalt Fricke 324 O 148/07 / <br>
-:04.07.08: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Verhandlungsbericht+:'''04.07.08:''' Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Verhandlungsbericht
*R.K. gegen Kölnische Zeitung GmbH & Co. KG, vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Mann 324 O 106/07 *R.K. gegen Kölnische Zeitung GmbH & Co. KG, vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Mann 324 O 106/07
-:20.06.08: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es ergeht eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Verhandlungsbericht+:'''20.06.08:''' Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es ergeht eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Verhandlungsbericht
*R.K. gegen Mannheimer Morgen Großdruckerei , vertreten von der Kanzlei Baas & Oberlack, Rechtsanwalt Dr. Dieter Baas 324 O 105/07 / <br> *R.K. gegen Mannheimer Morgen Großdruckerei , vertreten von der Kanzlei Baas & Oberlack, Rechtsanwalt Dr. Dieter Baas 324 O 105/07 / <br>
-:14.12.07: Urteil: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, über einen bestimmten Vorgang über den Gegner bei voller Namensnennung zu berichten. Verhandlungsbericht+:'''14.12.07:''' Urteil: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, über einen bestimmten Vorgang über den Gegner bei voller Namensnennung zu berichten. Verhandlungsbericht
*R.K. gegen Rhein-Main.Net GmbH, vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Holger Nieland 324 O 104/07 *R.K. gegen Rhein-Main.Net GmbH, vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Holger Nieland 324 O 104/07
-:07.09.07: Der Klage wird stattgegeben. / Verbot unter vollen Namensnennung im Zusammenhang mit der Tat zu berichten. Neue Berichterstattung. Urteil Verhandlungsbericht+:'''07.09.07:''' Der Klage wird stattgegeben. / Verbot unter vollen Namensnennung im Zusammenhang mit der Tat zu berichten. Neue Berichterstattung. Urteil Verhandlungsbericht
*R.K. gegen Bayerischer Rundfunk, vertreten von der Kanzlei Eckart pp., Rechtsanwalt Dr. Hegemann 324 O 83/07 *R.K. gegen Bayerischer Rundfunk, vertreten von der Kanzlei Eckart pp., Rechtsanwalt Dr. Hegemann 324 O 83/07
-:27.06.08: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit Verhandlungsbericht+:'''27.06.08:''' Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit Verhandlungsbericht
*R.K. gegen Chr. Cuntz, vertreten von der Kanzlei Fuhrmann pp., Rechtsanwalt Dr. Christian Russ 324 O 18/07 *R.K. gegen Chr. Cuntz, vertreten von der Kanzlei Fuhrmann pp., Rechtsanwalt Dr. Christian Russ 324 O 18/07
-25.05.07: Die Klage wird zurückgenommen. Die Kosten des Verfügungsverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Bericht.+:'''25.05.07:''' Die Klage wird zurückgenommen. Die Kosten des Verfügungsverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Bericht.
*R.K. gegen ISG, vertreten von der Kanzlei Junghans & Radau 324 O 976/06 *R.K. gegen ISG, vertreten von der Kanzlei Junghans & Radau 324 O 976/06
-:27.02.07 Die Einstweilige Verfügung vom 28.12.06 wird bestätigt. / Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Urteil Verhandlungsbericht+:'''27.02.07''' Die Einstweilige Verfügung vom 28.12.06 wird bestätigt. / Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Urteil Verhandlungsbericht
*R.K. gegen Reiff Verlag KG, Rechtsanwalt Dr. M. Braun 7 U 48/07 / 324 O 814/06 *R.K. gegen Reiff Verlag KG, Rechtsanwalt Dr. M. Braun 7 U 48/07 / 324 O 814/06
-02.02 07: Die Einstweilige Verfügung vom 27.11.06 wird bestätigt. Die Kosten fallen dem Antragsgegner zur Last. Urteil Verhandlungsbericht+:'''02.02 07:''' Die Einstweilige Verfügung vom 27.11.06 wird bestätigt. Die Kosten fallen dem Antragsgegner zur Last. Urteil Verhandlungsbericht
:Berufung 7 U 48/07 Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wurde vom Kläger zurückgenommen. :Berufung 7 U 48/07 Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wurde vom Kläger zurückgenommen.
*R.K. gegen Rhein-Main.Net GmbH, vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Mann 324 O 808/06 *R.K. gegen Rhein-Main.Net GmbH, vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Mann 324 O 808/06
-:27.03.07: Die Einstweilige Verfügung vom 28.12.06 wird bestätigt. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen – Urteil Verhandlungsbericht+:'''27.03.07:''' Die Einstweilige Verfügung vom 28.12.06 wird bestätigt. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen – Urteil Verhandlungsbericht
*R.K. gegen Christian Oswald GmbH & Co. KG, vertreten von der Kanzlei Weberling pp. 324 O 801/06 *R.K. gegen Christian Oswald GmbH & Co. KG, vertreten von der Kanzlei Weberling pp. 324 O 801/06
-02.02.07: Antragsteller nimmt den Antrag zurück. Die Kosten fallen dem Antragsteller zur Last. Verhandlungsbericht+:'''02.02.07:''' Antragsteller nimmt den Antrag zurück. Die Kosten fallen dem Antragsteller zur Last. Verhandlungsbericht
*R.K. gegen Urban Media GmbH, vertreten von der Kanzlei Schertz pp. 324 O 715/06 / <br> *R.K. gegen Urban Media GmbH, vertreten von der Kanzlei Schertz pp. 324 O 715/06 / <br>
-:21.09.07: Urteil: Der Klage wird stattgegeben. Verhandlungsbericht+:'''21.09.07:''' Urteil: Der Klage wird stattgegeben. Verhandlungsbericht
*R.K. gegen Berliner Verlag GmbH, vertreten von der Kanzlei Schertz pp. 324 O 521/06 (EV) *R.K. gegen Berliner Verlag GmbH, vertreten von der Kanzlei Schertz pp. 324 O 521/06 (EV)
-:07.11.06: Die Einstweilige Verfügung vom 16.08.06 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. – Urteil Verhandlungsbericht+:'''07.11.06:''' Die Einstweilige Verfügung vom 16.08.06 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. – Urteil Verhandlungsbericht
Im Hauptsachverfahren - 324 O 388/07 obsiegte die Beklagte . Die Entscheidung ist rechtskräftig. Im Hauptsachverfahren - 324 O 388/07 obsiegte die Beklagte . Die Entscheidung ist rechtskräftig.
:Im Berufungsverfahren - 7 U 52/08 hat der Kläger auf die Rechte aus der Einstweiligen Verfügung verzichtet. :Im Berufungsverfahren - 7 U 52/08 hat der Kläger auf die Rechte aus der Einstweiligen Verfügung verzichtet.
*R.K. gegen xxxx, Rechtsanwalt Dr. Christian Russ, Wiesbaden 16 W 56/06 / (2-03 O 505/06). *R.K. gegen xxxx, Rechtsanwalt Dr. Christian Russ, Wiesbaden 16 W 56/06 / (2-03 O 505/06).
-:22.09.06:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2006, Az. 2-03 O 505/06, wird zurückgewiesen. Beschluss+:'''22.09.06:''' Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2006, Az. 2-03 O 505/06, wird zurückgewiesen. Beschluss
*R.K. gegen Rhein-Zeitung, Rechtsanwalt Elmar Krass, Koblenz 16 W 55/06 / (2-03 O 504/06) *R.K. gegen Rhein-Zeitung, Rechtsanwalt Elmar Krass, Koblenz 16 W 55/06 / (2-03 O 504/06)
-:20.09.06: OLG Frankfurt / Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 31.07.06 Az. 2-03 O 504/06 wurde zurückgewiesen. / Beschluss mit Leitsatz.+:'''20.09.06:''' OLG Frankfurt / Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 31.07.06 Az. 2-03 O 504/06 wurde zurückgewiesen. / Beschluss mit Leitsatz.
*R.K. gegen xxx , vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Roger Mann 16 W 57/06 / (2-03 O 492/06). *R.K. gegen xxx , vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Roger Mann 16 W 57/06 / (2-03 O 492/06).
-:20.09.06: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2006, Az. 2-03 O 492/06, wird zurückgewiesen. / Beschluss.+:'''20.09.06:''' Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2006, Az. 2-03 O 492/06, wird zurückgewiesen. / Beschluss.
*R.K. gegen xxx (Chefredakteur), vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Roger Mann , 16 W 54/06 / 2-03 O 479/06<br> *R.K. gegen xxx (Chefredakteur), vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Roger Mann , 16 W 54/06 / 2-03 O 479/06<br>
-:20.09.06: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006, Az. 2-03 O 479/06, wird zurückgewiesen. Beschluss.+:'''20.09.06:''' Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006, Az. 2-03 O 479/06, wird zurückgewiesen. Beschluss.
*R.K. gegen xxx, Rechtsanwalt Dr. Christian Russ, Wiesbaden 16 W 56/06 / (2-03 O 505/06) *R.K. gegen xxx, Rechtsanwalt Dr. Christian Russ, Wiesbaden 16 W 56/06 / (2-03 O 505/06)
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*R.K. gegen Rhein-Zeitung, Rechtsanwalt Elmar Krass, Koblenz 16 W 55/06 / (2-03 O 504/06) *R.K. gegen Rhein-Zeitung, Rechtsanwalt Elmar Krass, Koblenz 16 W 55/06 / (2-03 O 504/06)
-:20.09.06: OLG Frankfurt / Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 31.07.06 Az. 2-03 O 504/06 wurde zurückgewiesen. / Beschluss mit Leitsatz.+:'''20.09.06:''' OLG Frankfurt / Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 31.07.06 Az. 2-03 O 504/06 wurde zurückgewiesen. / Beschluss mit Leitsatz.
*R.K. gegen xxx, vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Roger Mann 16 W 57/06 / 2-03 O 492/06 *R.K. gegen xxx, vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Roger Mann 16 W 57/06 / 2-03 O 492/06
-:20.09.06: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2006, Az. 2-03 O 492/06, wird zurückgewiesen. / Beschluss.+:'''20.09.06:''' Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2006, Az. 2-03 O 492/06, wird zurückgewiesen. / Beschluss.
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*R.K. gegen xxx (Chefredakteur), vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Roger Mann 16 W 54/06 / 2-03 O 479/06 *R.K. gegen xxx (Chefredakteur), vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Roger Mann 16 W 54/06 / 2-03 O 479/06
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===Serienmörder H. verliert=== ===Serienmörder H. verliert===
-*Beklagte: Spiegel Online / anwaltlich nicht vertreten von … 11 O 1820/08<br>+*Serienmörder H. gegen Spiegel Online / anwaltlich nicht vertreten von … 11 O 1820/08<br>
-:06.03.08: Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wird abgelehnt. / Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. / Streitwert festgelegt auf 25.000,00 Euro / Beschluss+: Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wird abgelehnt. / Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. / Streitwert festgelegt auf 25.000,00 Euro / Beschluss
-*Beklagte: xxx, vertreten von der Kanzlei xxx 7 W 22/08 / 324 O 10/08<br>+*Serienmörder H. gegen xxx, vertreten von der Kanzlei xxx 7 W 22/08 / 324 O 10/08<br>
-:11.03.08: Antrag auf Prozesskostenhilfe wird von Landgericht Hamburg und HansOLG zurückgewiesen. / Eine erheblich oder zusätzliche Beeinträchtigung des Antragstellers durch die streitgegenständliche Berichterstattung, die sein Schützbedürfnis gegenüber der Informationsfreiheit überwiegen lässt, ist weder dargetan noch ansonsten ersichtlich. Hans-OLG-Beschluss+:'''11.03.08:''' Antrag auf Prozesskostenhilfe wird von Landgericht Hamburg und HansOLG zurückgewiesen. / Eine erheblich oder zusätzliche Beeinträchtigung des Antragstellers durch die streitgegenständliche Berichterstattung, die sein Schützbedürfnis gegenüber der Informationsfreiheit überwiegen lässt, ist weder dargetan noch ansonsten ersichtlich. Hans-OLG-Beschluss
-*Beklagte: 7 W 64/07 / 324 O 987/07 (Hauptsache) / 324 O 807/07 (Erlassverfahren)<br> Rolf Schälike, vertreten von Rechtsanwalt Corvin Fischer+*Serienmörder H. gegen Rolf Schälike, Betreiber der web-DSiote www.buskeismus.de, vertreten von Rechtsanwalt Corvin Fischer, 7 W 64/07 / 324 O 987/07 (Hauptsache) / 324 O 807/07 (Erlassverfahren)<br>
-:04.09.07: Einstweilige Verfügung wegen der Gerichtsberichterstattung mit Nennung des vollständiger Familiennamens. / Beantragter Streitwert 20.000,00 Euro. / Vom Gericht beschlossener Streitwert 6.000,00 Euro. / 29.09.07: Antrag auf Zwangsgeld wegen angeblicher Zuwiderhandlung gegen die Einstweilige Verfügung / 25.10.07: Antrag auf Prozesskostenhilfe zwecks Einleitung des Hauptsacheverfahrens. / 05.05.08: Antrag auf PKH wurde zurückgewiesen. Beschluss / 12.06.08: Antrag auf Feststellung eines Zwanggeldes wurde von Klägervertreter zurückgenommen. / 18.06.08: 7 W 64/08 Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG 324 O 987/07 v. 05.05.08 wird zurückgewiesen - Beschluss / 17.12.08: Der Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung wird vom Anwalt Dr. Stopp zurückgenommen. Der Verhandlungstermin am 19.12.08 wurde aufgehoben.+:'''04.09.07:''' Einstweilige Verfügung wegen der Gerichtsberichterstattung mit Nennung des vollständiger Familiennamens. / Beantragter Streitwert 20.000,00 Euro. / Vom Gericht beschlossener Streitwert 6.000,00 Euro. / 29.09.07: Antrag auf Zwangsgeld wegen angeblicher Zuwiderhandlung gegen die Einstweilige Verfügung / 25.10.07: Antrag auf Prozesskostenhilfe zwecks Einleitung des Hauptsacheverfahrens. / 05.05.08: Antrag auf PKH wurde zurückgewiesen. Beschluss / 12.06.08: Antrag auf Feststellung eines Zwanggeldes wurde von Klägervertreter zurückgenommen. / 18.06.08: 7 W 64/08 Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG 324 O 987/07 v. :'''05.05.08''' wird zurückgewiesen - Beschluss / 17.12.08: Der Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung wird vom Anwalt Dr. Stopp zurückgenommen. Der Verhandlungstermin am 19.12.08 wurde aufgehoben.
-*Beklagte: Stephan Harbort, vertreten von der Kanzlei Unkelbach pp., Rechtsanwalt Herr Michael Unkelbach 324 O 208/07<br>+*Serienmörder H. gegen Stephan Harbort, vertreten von der Kanzlei Unkelbach pp., Rechtsanwalt Herr Michael Unkelbach 324 O 208/07<br>
-:03.08.07: Herr Harbort hat sich unterworfen und für diese Erlaubnis sich beim Gericht bedankt: "Sie [Herr Buske] haben mir den Glauben an die Gerechtigkeit zurückgegeben.“ Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Bericht+:'''03.08.07:''' Herr Harbort hat sich unterworfen und für diese Erlaubnis sich beim Gericht bedankt: "Sie [Herr Buske] haben mir den Glauben an die Gerechtigkeit zurückgegeben.“ Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Bericht
-*Beklagte: Verlag Deutsche Polizeiliteratur, vertreten von der Kanzlei Unkelbach pp., Rechtsanwalt Herr Michael Unkelbach, 324 O 145/07<br>+*Serienmörder H. gegen Verlag Deutsche Polizeiliteratur, vertreten von der Kanzlei Unkelbach pp., Rechtsanwalt Herr Michael Unkelbach, 324 O 145/07<br>
-:03.08.07: Vergleich getroffen. Verhandlungsbericht+:'''03.08.07:''' Vergleich getroffen. Verhandlungsbericht
===s.g. Sedlmayer-Mörder M.L verliert=== ===s.g. Sedlmayer-Mörder M.L verliert===
-*Beklagte: Deutschlandradio, vertreten von der Kanzlei Redeker, Schön, Dahs & Seliner, Rechtsanwalt Mensching 7 U 30/08 / 324 O 459/07<br>+*Sedlmayer-Mörder M.L gegen Deutschlandradio, vertreten von der Kanzlei Redeker, Schön, Dahs & Seliner, Rechtsanwalt Mensching 7 U 30/08 / 324 O 459/07<br>
-:29.02.08: Die Beklagte: wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger im bestimmten Zusammenhang unter voller Namensnennung zu nennen. / 29.07.08: Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Urteil / Verhandlungsbericht<br>+:'''29.02.08:''' Die Beklagte: wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger im bestimmten Zusammenhang unter voller Namensnennung zu nennen. / 29.07.08: Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Urteil / Verhandlungsbericht<br>
:15.12.09: BGH Urteil VI ZR 227/08 Deutschlandradio darf Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name der Verurteilten genannt wird, in ihrem "Online-Archiv" weiterhin zum Abruf bereithalten. :15.12.09: BGH Urteil VI ZR 227/08 Deutschlandradio darf Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name der Verurteilten genannt wird, in ihrem "Online-Archiv" weiterhin zum Abruf bereithalten.
-*Beklagte: RZ-Online GmbH , vertreten von der Kanzlei Dr. Caspers pp 324 O 699/07<br>+*Sedlmayer-Mörder M.L gegen RZ-Online GmbH , vertreten von der Kanzlei Dr. Caspers pp 324 O 699/07<br>
:11.07.08: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu ragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. :11.07.08: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu ragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
-*Beklagte: freenet.de AG, vertreten von der Kanzlei JBB Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Thorsten Feldmann 2-03 O 443/06<br>+*Sedlmayer-Mörder M.L gegen freenet.de AG, vertreten von der Kanzlei JBB Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Thorsten Feldmann 2-03 O 443/06<br>
-:Februar 07: Die Einstweilige Verfügung wird aufgehoben. Der Kläger hat die Kosten zu tragen+:'''Februar 07:''' Die Einstweilige Verfügung wird aufgehoben. Der Kläger hat die Kosten zu tragen
*Beklagte: Wikipedia, vertreten von der Kanzlei JBB Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Thorsten Feldmann 324 O 952/06<br> *Beklagte: Wikipedia, vertreten von der Kanzlei JBB Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Thorsten Feldmann 324 O 952/06<br>
-:12.02.07: Die Einstweilige Verfügung wird aufgehoben. Der Kläger hat die Kosten zu tragen. Urteil+:'''12.02.07:''' Die Einstweilige Verfügung wird aufgehoben. Der Kläger hat die Kosten zu tragen. Urteil
===s.g. Sedlmayer-Mörder W.W. verliert=== ===s.g. Sedlmayer-Mörder W.W. verliert===
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Vertreten wird der Kläger vom Anwalt Dr. Alexander Stopp Vertreten wird der Kläger vom Anwalt Dr. Alexander Stopp
-*W.W. gegen gegen Spiegel Online GmbH, vertreten von der Kanzlei Latham & Watkins LLP, Rechtsanwalt Dr. Seybitz, Rechtsanwalt Seelmann-Eggebert, 7 U 20/08 / 324 O 509/07 +*Sedlmayer-Mörder W.W. gegen gegen Spiegel Online GmbH, vertreten von der Kanzlei Latham & Watkins LLP, Rechtsanwalt Dr. Seybitz, Rechtsanwalt Seelmann-Eggebert, 7 U 20/08 / 324 O 509/07
-:18.01.07: Urteil: Der Klage wird stattgegeben+:'''18.01.07:''' Urteil: Der Klage wird stattgegeben
-:29.07.08: Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Urteil+:'''29.07.08:''' Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Urteil
-:dd.mm.10: BGH+:'''dd.mm.10:''' BGH
-*W.W. gegen Deutschlandradio, vertreten von der Kanzlei Redeker, Schön, Dahs & Seliner / 1. Instanz Rechstanwalt Lehr, Rechtsanwalt Mensching 7 U 31/08 / 324 O 469/07+*Sedlmayer-Mörder W.W. gegen Deutschlandradio, vertreten von der Kanzlei Redeker, Schön, Dahs & Seliner / 1. Instanz Rechstanwalt Lehr, Rechtsanwalt Mensching 7 U 31/08 / 324 O 469/07
-29.02.08: 324 O 469/07 Deutschlandradio wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger im bestimmten Zusammenhang unter voller Namensnennung zu nennen. Verhandlungsbericht+:'''29.02.08:''' 324 O 469/07 Deutschlandradio wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger im bestimmten Zusammenhang unter voller Namensnennung zu nennen. Verhandlungsbericht
-:29.07.08: 7 U 31/08 Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Urteil+:'''29.07.08:''' 7 U 31/08 Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Urteil
-:15.12.09: BGH Urteil VI ZR 228/08 Deutschlandradio darf Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name der Verurteilten genannt wird, in ihrem "Online-Archiv" weiterhin zum Abruf bereithalten.+:'''15.12.09:''' BGH Urteil VI ZR 228/08 Deutschlandradio darf Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name der Verurteilten genannt wird, in ihrem "Online-Archiv" weiterhin zum Abruf bereithalten.
-*Beklagte: GoNamic GmbH, vertreten von der Kanzlei Hertin & Kollegen / 1. Instanz Rechstanwalt Christlieb Klages / 2. Instanz Rechstanwalt Verweyer, 7 U 114/07 / 324 O 612/07+*Sedlmayer-Mörder W.W. gegen GoNamic GmbH, vertreten von der Kanzlei Hertin & Kollegen / 1. Instanz Rechstanwalt Christlieb Klages / 2. Instanz Rechstanwalt Verweyer, 7 U 114/07 / 324 O 612/07
:'''30.11.07::''' Der Klage wird stattgegeben. Urteil. Es wird verboten über den Kläger im Zusammenhang mit einer Straftat unter voller Nennung des Nachnamens zu berichten. :'''30.11.07::''' Der Klage wird stattgegeben. Urteil. Es wird verboten über den Kläger im Zusammenhang mit einer Straftat unter voller Nennung des Nachnamens zu berichten.
:'''29.07.08:''' Der Berufung wurde stattgegeben. Urteil :'''29.07.08:''' Der Berufung wurde stattgegeben. Urteil
-*Beklagte: Rolf Schälike - Betreiber www.buskeismus.de, 27 O 1038/07<br>+*Sedlmayer-Mörder W.W. gegen Rolf Schälike - Betreiber www.buskeismus.de, 27 O 1038/07<br>
:'''05.11.07:''' Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung.<br> :'''05.11.07:''' Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung.<br>
:'''26.11.07:''' Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wird zurückgenommen. Dafür wird in Hamburg Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt.<br> :'''26.11.07:''' Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wird zurückgenommen. Dafür wird in Hamburg Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt.<br>
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*Kläger: TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH, vertreten von der Kanzlei Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork, Rechtsanwalt Johannes Eisenberg begehrt Feststellungsklage, 27 O 1165/07<br> *Kläger: TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH, vertreten von der Kanzlei Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork, Rechtsanwalt Johannes Eisenberg begehrt Feststellungsklage, 27 O 1165/07<br>
:Dr. Müller-Vogg wird vertreten von der Kanzlei Nesselhauf, Rechtsanwalt Dunckel<br> :Dr. Müller-Vogg wird vertreten von der Kanzlei Nesselhauf, Rechtsanwalt Dunckel<br>
-:27.03.08: Der Festellungsklage wird stattgegeben. Der bekannte Betriebswirtschaftler, Journalist und Publizist ist mit seinem Versucht, einen Internet-Artikel aus dem Jahre 2001 aus dem Netz zu verbannen, gescheitert. Verhandlungsbericht+:'''27.03.08:''' Der Festellungsklage wird stattgegeben. Der bekannte Betriebswirtschaftler, Journalist und Publizist ist mit seinem Versucht, einen Internet-Artikel aus dem Jahre 2001 aus dem Netz zu verbannen, gescheitert. Verhandlungsbericht
===Techniker Chr. R. (verprügelte lebensgefährlich einen französischen Polizisten während der WM 1998 verliert=== ===Techniker Chr. R. (verprügelte lebensgefährlich einen französischen Polizisten während der WM 1998 verliert===

Version vom 22:33, 24. Mär. 2010

Inhaltsverzeichnis


Das Internet vergisst nichts. Archive sind gefährlich.

An dieser Stelle eine Übersicht über die gegen Archive klagenden Mörder, Wirtschaftkriminelle, Politiker und andere

Verurteilte Mörder

erfolgreiche Klagen gegen Archive

Sedlmayr-Mörder M.L gewinnt

  • M.L. gegen Axel Springer AG, vertreten von der , vertreten von der Kanzlei Hogan pp., Rechtsanwalt Dr. Amelung; 324 O 150/09
18.12.09: Antrag auf Kündigung der Unterlassungsverpflichtungserklärung. Noch keine Entscheidung verkündet
  • M.L. gegen Mittelrhein-Verlag GmbH / vertreten von der , vertreten von der Kanzlei Dr. Caspers pp., Rechtsanwalt Schierbach in Untervollmacht 324 O 83/09
11.09.09: Der Beklagten wird verboten, über den Kläger namentlich zu berichten. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Streitwert 10.000,00 Euro
  • M.L. gegen 324 O 911/08 / Sedlmayr-Mörder M.L Thüringer Allgemeine Verlag GmbH , vertreten von der Kanzlei Eick pp., Rechtsanwalt Eick
08.05.09: Klägervertreter nimmt die Klage zurück (fehlende Passivlegitimation). Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
  • M.L. gegen F.A.Z. Electronic Media GmbH , vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Nieland 7 U 78/02 / 324 O 764/08
26.06.09: Die M.L. gegen wird verurteilt, es zu unterlassen, über den Kläger bei voller Namensnennung im gewissen Zusammenhang zu berichten. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. / 17.11.09: Die Berufung wird zurückgewiesen. Revision ist zugelassen. Bericht
  • M.L. gegen Rhein-Main.net GmbH , vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Nieland 324 O 690/08 / /
26.06.09: Die M.L. gegen wird verurteilt, es zu unterlassen, über den Kläger bei voller Namensnennung im gewissen Zusammenhang zu berichten. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
  • M.L. gegen Kölnische Zeitung GmbH & Co. KG , vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Nieland 7 U 74/09 / 324 O 586/08
26.06.09: Die M.L. gegen wird verurteilt, es zu unterlassen, über den Kläger bei voller Namensnennung im gewissen Zusammenhang zu berichten. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
17.11.09: Die Berufung wird zurückgewiesen. Revision ist zugelassen. Bericht
  • M.L. gegen Axel Springer AG , vertreten von der Kanzlei Hogan pp. 324 O 320/08
21.11.08: Termin wurde aufgehoben
  • M.L. gegen Niedermeier , vertreten von der Kanzlei Ihr Anwalt 24, Rechtsanwalt 324 O 203/08
21.11.08: Antrag auf Versäumnisurteil / Verkündung einer Entscheidung am dd.mm.yy, 9:55, Saal B335
  • M.L. gegen Knallgas New Media Solutions GmbH (Österreich) 314 O 113/08
13.06.08: Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Keine Haftung des Forumbetreibers / Beschluss
  • M.L. gegen etuxx e.V., vertreten von der Kanzlei Eisenberg pp., Rechtsanwalt niemand anwesend 324 O 103/08
05.06.09: Es wird festgestellt, die Hauptsache ist erledigt. Die M.L. gegen hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Urteil zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
  • M.L. gegen Rolf Schälike, vertreten von Rechtsanwalt Dominik Böcker und Markus Kompa 11 O 10177/07 (HS) / 11 O 7987/07 (EV)
20.09.07 (LG Nürnberg-Fürth): Einstweilige Verfügung. Verbot der Gerichtsberichterstattung mit Nennung des vollständigen Familiennamens. / Beantragter Streitwert 35.000,00 Euro. / Vom Gericht festgelegter Streitwert 15.000,00 Euro.
26.11.07: Antrag auf Prozesskostenhilfe zwecks Einleitung des Hauptsacheverfahrens.
14.01.08: Prozesskostenhilfe wurde gewährt.
27.06.08: Der Klage wird stattgegeben. Vom Gericht festgelegter Streitwert 30.000,00 Euro:
  • M.L. gegen Brandschutz + Sicherheitstechnik , vertreten von der Kanzlei Kamin pp. 324 O 743/07
30:05.08: Urteil: Der Klage wird stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die M.L. gegen . Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit. Verhandlungsbericht
  • M.L. gegen Dresdner Magazin GmbH, vertreten von Rechtsanwalt Spyros Aroukatos 324 O 711/07
30:05.08: Urteil: Der Klage wird stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die M.L. gegen . Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit.
  • M.L. gegen Rhein-Main. Net GmbH , vertreten von der Kanzlei Damm pp., Rechtsanwalt Nieland, 324 O 690/07
15.02.08: Verkündung am 29.02.08, 9:55, Raum Saal B335 - Bericht / 29.02.08: Beweisbeschluss.
  • M.L. gegen GoNamic GmbH , vertreten von der Kanzlei Hertin pp., Rechtsanwalt Christlieb Klages 7 U 113/07 / (324 O 622/07)
30.11.07: Der Klage wird stattgegeben. Urteil / 1. Die M.L. gegen wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, über den Kläger im Zusammenhang mit ... unter voller Nennung des Nachnamens zu berichten. / 2. Die M.L. gegen hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. / 3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 7.500,-- und hinsichtlich Ziffer 2. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar; und beschließt: Der Streitwert wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt. :29.07.08: Der Berufung wurde stattgegeben. Die Verbreitung der beanstandeten Meldung verletzt den Kläger zwar in seinen Rechten (unten 1.); die M.L. gegen ist indessen hinsichtlich dieser Beeinträchtigung nicht Störer im Sinne von § 1004 BGB analog (unten 2.).Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger Urteil
  • M.L. gegen Axel Springer AG 324 O 564/07
15.02.08: Auf der Terminrolle gestrichen
  • M.L. gegen eDate Advertising GmbH (Österreich) , vertreten von der Kanzlei Merle & Albi / 1. Instanz A Kefferteutz (?) / 2. Instanz Rechstanwalt Yeff 7 U 22/08 / 324 O 548/07
18.01.07: 324 O 548/07 Urteil: Der Klage wird stattgegeben.
29.07.08: 7 U 22/08 Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Urteil

10.11.09: BGH. Auf die Revision des Beklagten beschloss der BGH, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem EuGH vorzulegen. Damit solle die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen ausländischer Anbietern geklärt werden. Ferner solle der EuGH klären, ob bei der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch österreichisches oder deutsches Recht anzuwenden ist.

  • M.L. gegen Spiegel Online GmbH , vertreten von der Kanzlei Latham & Watkins LLP / KANZLEI Dr. Seybitz, Rechtsanwalt Seelmann-Eggebert 7 U 19/08 / 324 O 507/07
18.01.07: 324 O 507/07 Urteil: Der Klage wird stattgegeben. / Keine volle Namensnennung im Zusammenhang mit der Tat. / Info: "Der Spiegel" 49/1992 auf Seite 130 Verhandlungsbericht
29.07.08: 7 U 19/08 Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Urteil
  • M.L. gegen Universität Leipzig, Rechtsanwalt Dr. Fingerle, Rechtsanwalt Dr. Feli Böllmann 324 O 243/07
06.11.09: Die M.L. gegen wird verurteilt es zu unterlassen, unter Namensnennung des Klägers zu berichten. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Streitwert 6.000,00 Euro - Verhandlungsbericht
  • M.L. gegen Mannheimer Morgen Großdruckerei , vertreten von der Kanzlei Baas & Oberlack, Rechtsanwalt Dr. Dieter Baas. 7 U 109/07 / 324 O 242/07
21.09.07: 1. Instanz 324 O 242/07 Verkündung einer Entscheidung am 26.10.07, 9:55, Gerichtssaal - Bericht / 26.10.07: Aussetzungsbeschluss auf den 16.11.07 /
16.11.07: 324 O 242/07 Urteil: Die M.L. gegen wird verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Straftat über den Kläger bei voller Namensnennung zu berichten. Verhandlungsbericht
19.08.08: Schriftliches Verfahren. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die M.L. gegen hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Streitwert der Berufung wird festgelegt auf 7.500,00 Euro. Die Revision wird zugelassen. / Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
  • M.L. gegen F.A.Z. Electronic Media GmbH, vertreten von der Kanzlei Damm pp., Rechtsanwalt Nieland 324 O 764/06
21.09.07: Beweisbeschluss.
  • M.L. gegen WDR 11 U 72/06 / 2/3 O 375/06
02.11.06: Landgericht Frankfurt a. Main Einstweilige Verfügung bestätigt. / Es ging um die im am 29.06.00, 23 Uhr erstausgestrahlte Doku “Walter Sedlmayr - ... ." Urteil LG Frankfurt am Main
22.05.07 11 U 72/06 OLG Frankfurt a.M. Urteil - Einstweilige Verfügung wurde aufgehoben. Es ging um die im am 29.06.00, 23 Uhr erstausgestrahlte Doku “Walter Sedlmayr - ... ."
Aus den Urteilsgründen:
Soweit sich der Kläger auf ein Urteil des LG Hamburg v. 07.11.06 bezieht (Az: 324 O 521/06) [2], ist der dort zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Gegenstand des dortigen Unterlassungsantrags war eine identifizierende Presseberichterstattung, die im Zeitpunkt ihrer Erstveröffentlichung zwar ebenfalls zulässig gewesen war, von der indessen auch noch nach Einstellung in ein Online-Archiv eine größere Breitenwirkung und Suggestivkraft ausgegangen sein dürfte, als von der marginalen Erwähnung des Namens des Klägers im hier streitigen Beitrag.
Ungeachtet dessen scheint das LG Hamburg von einem uneingeschränkten "Recht (mit der Tat) allein gelassen zu werden" und einem "Verfügungsrecht über Darstellungen der eigenen Person" auszugehen, was der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - wie oben dargelegt - nicht ohne weiteres zu entnehmen ist. Vielmehr kommt es auf die Auswirkung der Berichterstattung im Einzelfall an.
  • M.L. gegen F.A.Z. Electronic Media GmbH, vertreten von der Kanzlei Damm pp., Rechtsanwalt Nieland 7 W 9/07 / 324 O 763/06
10.03.07 HansOLG: Urteil gegen Internet-Archive / Entscheidung zur Prozesskostenhilfe: PKH gegen volle Namensnennung wird gewährt - Beschluss
  • M.L. gegen F.A.Z. Electronic Media GmbH 2/3 O 305/06
05.10.06: Einstweilige Verfügung wird bestätigt. Urteil LG Frankfurt a.M.

Sedlmayr-Mörder W.W. gewinnt

  • W.W. gegen 324 O 170/09 / . / gegen Axel Springer AG, vertreten von der Kanzlei Hogan pp., Rechtsanwalt Dr. Amelung /
18.12.09: Antrag auf Kündigung der Unterlassungsverpflich-tungserklärung. Verkündung einer Entscheidung am 12.02.10, 9:55, Saal B335. Bericht
  • W.W. gegen 324 O 924/08 / Sedlmayr-Mörder W.W. gegen Thüringer Allgemeine Verlag GmbH, vertreten von der Kanzlei Eick pp-, Rechtsanwalt Eick
08.05.09: Klägervertreter nimmt die Klage zurück (fehlende Passivlegitimation). Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
  • W.W. gegen Kölnische Zeitung GmbH & Co KG, vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Nieland, 7 U 62/09 / 324 O 587/08
15.05.09: 324 O 587/08 Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen über den Kläger im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis zu berichten. Die Kosten des Verfahrens trägt Die Beklagte . Urteile zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Streitwert 10.000,00 EUR
17.11.09: 7 U 62/09 Die Berufung wird zurückgewiesen. Revision ist zugelassen. Bericht
  • W.W. gegen Ullstein GmbH, vertreten von der Kanzlei Hogan pp., Rechtsanwalt Dr. Amelung 324 O 412/08
18.12.09: Klage wird wahrscheinlich abgewiesen. Verhandlungsbericht
  • W.W. gegen Dr. Aufschild,, vertreten von der Kanzlei Marx pp., Rechtsanwalt …, 324 O 176/08
13.02.09: Urteil: Der Beklagte wird zur Unterlassung einer Äußerung verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
  • W.W. gegen xxx 324 O 111/08
06.02.08: Klageantrag. Vorl. Streitwert 10.000,00 Euro. Einstweilige Verfügung Januar 2008: Verbot zu berichten, der Kläger hätte W.S. betrogen.
  • W.W. gegen Rolf Schälike, , Betreiber von www.buskeismus.de / Rolf Schälike ist anwaltlich noch nicht vertreten. Er sucht einen versierten Anwalt, , vertreten von Rechtsanwalt Corvin Fischer, 324 O 1108/07
30.01.09: Die Klage wird bestätigt
  • W.W. gegen gegen freenet AG, vertreten von der Kanzlei Jaschinski pp., Rechtsanwalt Feldmann 324 O 847/07
11.04.08: Hauptsacheverfahren zum EV-Verfahren 324 O 695/07, / Verkündung am 16.05.08, 9:55, Saal B335 - Bericht / 16.05.08: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
  • W.W. gegen Wikimedia Foundation Inc. Keine anwaltliche Vertretung 324 O 740/0
18.04.08: Auf der Terminrolle gestrichen. / Verhandlung fand nicht statt.
27.02.09: Auf der Termintolle wieder gestrichen. Verhandlung fand nicht statt.
18.12.09: Verkündung einer Entscheidung am 15.01.10.
15.01.10: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Der Streitwert wird festgelegt auf 7.500,00 Euro
  • W.W. gegen Brandschutz + Sicherheitstechnik, vertreten von der Kanzlei Kamin pp. 324 O 739/07
14.03.08: Verkündung am 30.05.08, 9:55, Saal B335 Bericht / 30:05.08: Urteil: Der Klage wird stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt Die Beklagte . Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit.
  • W.W. gegen Dresdner Magazin GmbH, Rechtsanwalt Spyros Aroukatos 324 O 713/07
14.03.08: Verkündung am 30.05.08, 9:55, Saal B335 Bericht / 30:05.08: Urteil: Der Klage wird stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt Die Beklagte . Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit.


  • W.W. gegen Mannheimer Morgen Großdruckerei (www.morgenweb.de), vertreten von der Kanzlei Baas & Oberlack, Rechtsanwalt Dr. Dieter Baas 7 U 110/07 / 324 O 250/07)
16.11.07: Urteil: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit der Straftat über den Kläger bei voller Namensnennung zu berichten.
19.08.08: Schriftliches Verfahren. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Streitwert der Berufung wird festgelegt auf 7.500,00 Euro. Die Revision wird zugelassen. / Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
  • W.W. gegen Verlag .. (Straubinger Tagblatt), Rechtsanwalt, 3 U 2023/06 / 1 O 1386/06 - LG Regensburg)
12.12.06: OLG Nürnberg: Die Berufung der Ag. gegen das Endurteil des LG Regensburg vom 25.07.2006, Az.: 1 O 1386/06 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I. des genannten Urteils abgeändert wird wie folgt: Der Ag. wird untersagt, über den Ast. im Zusammenhang mit ... W S unter voller Namensnennung zu berichten, wie in dem verfahrensgegenständlichen Presseartikel im Straubinger Tagblatt vom 8.06.2006 geschehen. Endurteil
  • W.W. gegen F.A.Z. Electronic Media GmbH 2/3 O 305/06 /
05.10.06: Einstweilige Verfügung bestätigt. Urteil
  • W.W. gegen WDR 11 U 72/06 / 2/3 O 375/06
02.11.06: Landgericht Frankfurt a. Main hat die einstweilige Verfügung bestätigt. Es ging um die im am 29.06.00, 23 Uhr erstausgestrahlte Doku “Walter Sedlmayr - ... ." Urteil
22.05.07 OLG Frankfurt a.M. Urteil. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilkammer - vom 02.11.2006 abgeändert. Die Beschlussverfügung vom 09.06.2006 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Verfügungskläger zu tragen. / Das Urteil ist rechtskräftig.
Aus den Urteilsgründen:
Soweit sich der Kläger auf ein Urteil des LG Hamburg v. 07.11.06 bezieht (Az: 324 O 521/06) [2], ist der dort zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Gegenstand des dortigen Unterlassungsantrags war eine identifizierende Presseberichterstattung, die im Zeitpunkt ihrer Erstveröffentlichung zwar ebenfalls zulässig gewesen war, von der indessen auch noch nach Einstellung in ein Online-Archiv eine größere Breitenwirkung und Suggestivkraft ausgegangen sein dürfte, als von der marginalen Erwähnung des Namens des Klägers im hier streitigen Beitrag.
Ungeachtet dessen scheint das LG Hamburg von einem uneingeschränkten "Recht (mit der Tat) allein gelassen zu werden" und einem "Verfügungsrecht über Darstellungen der eigenen Person" auszugehen, was der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - wie oben dargelegt - nicht ohne weiteres zu entnehmen ist. Vielmehr kommt es auf die Auswirkung der Berichterstattung im Einzelfall an.
  • W.W. gegen Kölner Stadtanzeiger 11 U 63/06 / 2/3 O 356/06
08.05.07: Veröffentlichung im Kölner Stadtanzeiger am 04.05.06. Das OLG Frankfurt a.M. bestätigt das Verbot der Namensnennung bei neuen Berichten. – Urteil
  • W.W. gegen RZ-Online GmbH, Rechtsanwalt Dr. Caspers pp. 324 O 700/07
11.07.08: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu ragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
  • W.W. gegen freenet AG, vertreten von der Kanzlei Jaschinski pp., Rechtsanwalt Feldmann 324 O 695/07
23.10.07: Die Klage wurde zurückgewiesen. Die Einstweilige Verfügung wurde aufgehoben.
  • W.W. gegen Bild 2/3 O 358/06
05.10.06: Urteil LG Frankfurt am Main. Kein Unterlassungsanspruch des gegen (Bild-) Berichterstattungen über Wiederaufnahme des Verfahrens unter voller Namensnennung im Archiv. Der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch gegen Online-Berichterstattungen über eine Verfahrenswiederaufnahme unter voller Namensnennung und Bildveröffentlichung. Für die (Bild-)Berichterstattungen gab es jeweils einen neuen, aktuellen Anlass. Zudem hatte sich der Verurteilte selbst mit Informationen aus dem Wiederaufnahmeverfahren an die Presse gewandt. Auch stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eine vorzeitige Haftentlassung noch nicht bevor. Dem Resozialisierungsinteresse kam deshalb kein die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegendes Gewicht zu.
  • W.W. gegen xxx 11 U 51/06 / (2/3 O 320/06
06.02.07: OLG Frankfurt am Main hat der Berufung stattgegeben. Es geht um einen Bericht am 11.05.2006 über die bevorstehende Entlassung und die Veröffentlichung eines Bildnisses wurden untersagt. Urteil / 04.09.07: Die Kosten des Aufhebungs- und des Anordnungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Urteil

seitens verurteilete Mörder verlorene Prozesse

Neonazi-Mörder S.S verliert

  • Beklagte: 7 U 66/07 / 324 O 886/06 Neonazi-Mörder S.S., vertreten vom Rechtsanwalt Jürgen Rieger gegen Axel Springer Verlag, vertreten von Rechtsanwalt Dr. Schultz-Süchting pp.
16.02.07: Weitere prozessleitende Anordnung auf Amtswegen. Verhandkungsbericht; Befangenheitsantrag gegen Richter Buske, Dr. Korte und Zink wurde bestätigt. Befangenheitsurteil. Nächste Sitzung am Montag, den 18.06.07, 10:00. 18.06.07: Verkündung am 29.06.07, 9:55, Gerichtssaal - Verhandlungsberichtericht
29.06.07: Klage wurde abgewiesen.
11.12.07: 7 U 66/07 - Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Beschluss zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Fiszman-Mörder R.K. verliert

vertreten wird der Fiszman-Mörder R.K. von Rechtsanwalt Dr. Alexander Stopp.

  • R.K. gegen RZ-Online GmbH, vertreten von Rechtsanwalt Dr. Caspers, Mock & Partner;
13.03.08: VI ZA 3/08 BGH hat die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen Beschluss IV ZA 3/08 vom 13.03.2008;
25.05.07: Das OLG Hamburg hat mit Urteil 7 U 65/07 der Berufung der Beklagten stattgegeben. Verhandlungsbericht
22.06.07: Das LG Hamburg hat mit Urteil 324 O 720/06 dem Mörder Recht gegeben, Inhalte aus den Archiven löschen zu lassen. Verhandlungsbericht
  • R.K. gegen Axel Springer AG, vertreten von der , vertreten von der Kanzlei Hogan & Hartson / Raue L.L.P.
18.12.07: Das OLG Hamburg hat der Berufung der Beklagten mit Urteil 7 U 79/07 zurückgewiesen, Verhandlungsbericht
29.06.07: Das LG Hamburg hat mit Urteil 324 O 783/06 der Beklagten untersagt, im bestimmten Zusammenhang über den Kläger identifizierbar zu berichten. - Verhandlungsbericht vom 01.06.07
  • R.K. gegen Hessischer Rundfunk, vertreten von der , vertreten von der Kanzlei CMS Hasche Sigle, Rechtsanwalt Michael Fricke
18.12.07: Der Berufung der Beklagten wurde mit Urteil 7 U 77/07 stattgegeben. Verhandlungsbericht.
29.06.07: Das LG Hamburg hat mit Urteil 324 O 744/06) der Beklagten untersagt, im bestimmten Zusammenhang über den Kläger mit voller Namensnennung zu berichten. - Verhandlungsbericht vom 27.04.07
  • R.K. gegen RZ-Online GmbH, verterten von der Kanzlei Dr. Caspers, Mock & Partner 7 U 65/07 / 324 O 720/06
22.06.07: 324 O 720/06 Verhandlungsbericht
18.12.07: 7 U 65/07 Der Berufung der Beklagten wurde stattgegeben
  • R.K. gegen Universität des Saarlandes, verterten von der kanzlei Butz Weller / Schwinn 7 U 62/07 / 324 O 929/06
27.02.07: 324 O 929/06 Die Einstweilige Verfügung vom 28.12.06 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Bericht LG-Urteil
18.12.07: 7 U 62/07 Der Berufung der Beklagten wurde stattgegeben. - Bericht OLG-Urteil
  • R.K. gegen 7 U 60/07 / (324 O 719/06) /
    Verlagsgruppe Rhein-Main GmbH & CO. KG, vertreten von der Kanzlei Fuhrmann pp., Rechtsanwalt Dr. Christian Russ
12.02.2008: OLG Hamburg: / Der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg 324 O 719/06 wird stattgegeben. Entscheidung zur Sicherheitsleistung und vorläufigen Vollstreckbarkeit. Bericht / 25.05.07: Bericht, Verkündung am 22.06.07, 9:55, Gerichtssaal / 22.06.07: Urteil - Es wird untersagt, im gewissen Zusammenhang den genauen Namen des Klägers im zu nennen. Die Kosten hat die Beklagte zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
  • R.K. gegen F.A.Z. Electronic Media GmbH, vertreten von der Kanzlei Damm & Mann 7 U 58/07 / 324 O 712/06
22.06.07: Urteil - Es wird untersagt, im gewissen Zusammenhang den genauen Namen des Klägers im Internet-Auftritt zu nennen und Bildnisse des Klägers zu zeigen. Die Kosten hat die Beklagte zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
18.12.07: 7 U 58/07 Der Berufung der Beklagten wurde stattgegeben. - Bericht OLG-Urteil
  • R.K. gegen RP Online GmbH, vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, 7 U 56/07 / 324 O 717/06
27.04.07 324 O 717/06: Bericht Urteil
18.12.07: Berufung 7 U 56/07. Der Berufung der Beklagten wurde stattgegeben - Bericht OLG-
  • R.K. gegen Rolf Schälike, Betreuber der Site www.buskeismus.de, vertreten vom Rechtsanwalt Corvin Fiscvhwer, 324 O 1069/07 (Hauptsacheverfahren) / 324 O 867/07 (Verfügung)
04.09.07: Einstweilige Verfügung wegen der Gerichtsberichterstattung mit Nennung des vollständiger Namens (Vor- und Nachname). Beantragter Streitwert 20.000,00 Euro. Vom Gericht festgelegter Streitwert 6.000,00 Euro.
14.11.07: Antrag auf Prozesskostenhilfe zwecks Einleitung des Hauptsacheverfahrens.
11.06.08: Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird vom Landgericht zurückgewiesen – Beschluss
24.12.08: Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wird von Anwalt Dr. Stopp zurückgenommen.
  • R.K. gegen Universität Leipzig, Rechtsanwalt Dr. Fingerle, Rechtsanwalt Weitz 324 O 706/07
18.04.08: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. / Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
  • R.K. gegen Institut für Bürgerrechte, vertreten von der Kanzlei Dr. Frederik Roggan, Rechtsanwalt Roggan 324 O 693/07
15.02.08: Klage wurde formal wegen fehlender Passivlegitimation zurück gezogen. Bericht
  • R.K. gegen Berliner Verlag GmbH, vertreten von der Kanzlei Schertz , Rechtsanwalt Reich 7 U 52/08 / 324 O 388/07 / 324 O 521/06 (EV)
18.04.08: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. / Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
06.08.08: Der Kläger verliert die Rechte aus die Berufung (7 U 52/08), nachdem er die Berufung zurückgenommen hat. Beschluss
  • R.K. gegen Carsten W. Jutzi u.a., vertreten von der Kanzlei Weigand pp. / WA Weckler 324 O 332/07
07.09.07: Vergleich getroffen - Bericht / Erledigungserklärung
  • R.K. gegen Cuntz, vertreten von der Kanzlei Fuhrmann pp., Rechtsanwalt Dr. Christian Russ 324 O 241/07 /
21.09.07: Urteil: Der Klage wird stattgegeben im ganz überwiegendem Maße. Verbot von Inhalten in einem Buch. Verhandlungsbericht
  • R.K. gegen Münchner Kapitalanlage AG, vertreten von der Kanzlei Weberling pp. / Rechtsanwältin Dr. Yvonne Kleinke 324 O 197/07
09.11.07: - Verhandlngsbericht
  • R.K. gegen Heinrich Bauer Zeitschriften Verlag, vertreten von der Kanzlei Lovells pp., Rechtsanwalt Dr. Jürgens 324 O 183/07
27.06.08: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
  • R.K. gegen Norddeutscher Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten von der Kanzlei Hasche pp., Rechtsanwalt Fricke 324 O 148/07 /
04.07.08: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Verhandlungsbericht
  • R.K. gegen Kölnische Zeitung GmbH & Co. KG, vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Mann 324 O 106/07
20.06.08: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es ergeht eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Verhandlungsbericht
  • R.K. gegen Mannheimer Morgen Großdruckerei , vertreten von der Kanzlei Baas & Oberlack, Rechtsanwalt Dr. Dieter Baas 324 O 105/07 /
14.12.07: Urteil: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, über einen bestimmten Vorgang über den Gegner bei voller Namensnennung zu berichten. Verhandlungsbericht
  • R.K. gegen Rhein-Main.Net GmbH, vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Holger Nieland 324 O 104/07
07.09.07: Der Klage wird stattgegeben. / Verbot unter vollen Namensnennung im Zusammenhang mit der Tat zu berichten. Neue Berichterstattung. Urteil Verhandlungsbericht
  • R.K. gegen Bayerischer Rundfunk, vertreten von der Kanzlei Eckart pp., Rechtsanwalt Dr. Hegemann 324 O 83/07
27.06.08: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit Verhandlungsbericht
  • R.K. gegen Chr. Cuntz, vertreten von der Kanzlei Fuhrmann pp., Rechtsanwalt Dr. Christian Russ 324 O 18/07
25.05.07: Die Klage wird zurückgenommen. Die Kosten des Verfügungsverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last. Bericht.
  • R.K. gegen ISG, vertreten von der Kanzlei Junghans & Radau 324 O 976/06
27.02.07 Die Einstweilige Verfügung vom 28.12.06 wird bestätigt. / Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Urteil Verhandlungsbericht
  • R.K. gegen Reiff Verlag KG, Rechtsanwalt Dr. M. Braun 7 U 48/07 / 324 O 814/06
02.02 07: Die Einstweilige Verfügung vom 27.11.06 wird bestätigt. Die Kosten fallen dem Antragsgegner zur Last. Urteil Verhandlungsbericht
Berufung 7 U 48/07 Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wurde vom Kläger zurückgenommen.
  • R.K. gegen Rhein-Main.Net GmbH, vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Mann 324 O 808/06
27.03.07: Die Einstweilige Verfügung vom 28.12.06 wird bestätigt. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen – Urteil Verhandlungsbericht
  • R.K. gegen Christian Oswald GmbH & Co. KG, vertreten von der Kanzlei Weberling pp. 324 O 801/06
02.02.07: Antragsteller nimmt den Antrag zurück. Die Kosten fallen dem Antragsteller zur Last. Verhandlungsbericht
  • R.K. gegen Urban Media GmbH, vertreten von der Kanzlei Schertz pp. 324 O 715/06 /
21.09.07: Urteil: Der Klage wird stattgegeben. Verhandlungsbericht
  • R.K. gegen Berliner Verlag GmbH, vertreten von der Kanzlei Schertz pp. 324 O 521/06 (EV)
07.11.06: Die Einstweilige Verfügung vom 16.08.06 wird bestätigt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. – Urteil Verhandlungsbericht

Im Hauptsachverfahren - 324 O 388/07 obsiegte die Beklagte . Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Im Berufungsverfahren - 7 U 52/08 hat der Kläger auf die Rechte aus der Einstweiligen Verfügung verzichtet.
  • R.K. gegen xxxx, Rechtsanwalt Dr. Christian Russ, Wiesbaden 16 W 56/06 / (2-03 O 505/06).
22.09.06: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2006, Az. 2-03 O 505/06, wird zurückgewiesen. Beschluss
  • R.K. gegen Rhein-Zeitung, Rechtsanwalt Elmar Krass, Koblenz 16 W 55/06 / (2-03 O 504/06)
20.09.06: OLG Frankfurt / Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 31.07.06 Az. 2-03 O 504/06 wurde zurückgewiesen. / Beschluss mit Leitsatz.
  • R.K. gegen xxx , vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Roger Mann 16 W 57/06 / (2-03 O 492/06).
20.09.06: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2006, Az. 2-03 O 492/06, wird zurückgewiesen. / Beschluss.
  • R.K. gegen xxx (Chefredakteur), vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Roger Mann , 16 W 54/06 / 2-03 O 479/06
20.09.06: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006, Az. 2-03 O 479/06, wird zurückgewiesen. Beschluss.
  • R.K. gegen xxx, Rechtsanwalt Dr. Christian Russ, Wiesbaden 16 W 56/06 / (2-03 O 505/06)
22.09.06:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2006, Az. 2-03 O 505/06, wird zurückgewiesen. / Beschluss
  • R.K. gegen Rhein-Zeitung, Rechtsanwalt Elmar Krass, Koblenz 16 W 55/06 / (2-03 O 504/06)
20.09.06: OLG Frankfurt / Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 31.07.06 Az. 2-03 O 504/06 wurde zurückgewiesen. / Beschluss mit Leitsatz.
  • R.K. gegen xxx, vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Roger Mann 16 W 57/06 / 2-03 O 492/06
20.09.06: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Juli 2006, Az. 2-03 O 492/06, wird zurückgewiesen. / Beschluss.
  • R.K. gegen xxx (Chefredakteur), vertreten von der Kanzlei Damm & Mann, Rechtsanwalt Dr. Roger Mann 16 W 54/06 / 2-03 O 479/06
20.09.06: OLG Frankfurt / Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2006, Az. 2-03 O 479/06, wird zurückgewiesen. / Beschluss.

Serienmörder H. verliert

  • Serienmörder H. gegen Spiegel Online / anwaltlich nicht vertreten von … 11 O 1820/08
Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wird abgelehnt. / Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. / Streitwert festgelegt auf 25.000,00 Euro / Beschluss
  • Serienmörder H. gegen xxx, vertreten von der Kanzlei xxx 7 W 22/08 / 324 O 10/08
11.03.08: Antrag auf Prozesskostenhilfe wird von Landgericht Hamburg und HansOLG zurückgewiesen. / Eine erheblich oder zusätzliche Beeinträchtigung des Antragstellers durch die streitgegenständliche Berichterstattung, die sein Schützbedürfnis gegenüber der Informationsfreiheit überwiegen lässt, ist weder dargetan noch ansonsten ersichtlich. Hans-OLG-Beschluss
  • Serienmörder H. gegen Rolf Schälike, Betreiber der web-DSiote www.buskeismus.de, vertreten von Rechtsanwalt Corvin Fischer, 7 W 64/07 / 324 O 987/07 (Hauptsache) / 324 O 807/07 (Erlassverfahren)
04.09.07: Einstweilige Verfügung wegen der Gerichtsberichterstattung mit Nennung des vollständiger Familiennamens. / Beantragter Streitwert 20.000,00 Euro. / Vom Gericht beschlossener Streitwert 6.000,00 Euro. / 29.09.07: Antrag auf Zwangsgeld wegen angeblicher Zuwiderhandlung gegen die Einstweilige Verfügung / 25.10.07: Antrag auf Prozesskostenhilfe zwecks Einleitung des Hauptsacheverfahrens. / 05.05.08: Antrag auf PKH wurde zurückgewiesen. Beschluss / 12.06.08: Antrag auf Feststellung eines Zwanggeldes wurde von Klägervertreter zurückgenommen. / 18.06.08: 7 W 64/08 Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG 324 O 987/07 v. :05.05.08 wird zurückgewiesen - Beschluss / 17.12.08: Der Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung wird vom Anwalt Dr. Stopp zurückgenommen. Der Verhandlungstermin am 19.12.08 wurde aufgehoben.
  • Serienmörder H. gegen Stephan Harbort, vertreten von der Kanzlei Unkelbach pp., Rechtsanwalt Herr Michael Unkelbach 324 O 208/07
03.08.07: Herr Harbort hat sich unterworfen und für diese Erlaubnis sich beim Gericht bedankt: "Sie [Herr Buske] haben mir den Glauben an die Gerechtigkeit zurückgegeben.“ Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Bericht
  • Serienmörder H. gegen Verlag Deutsche Polizeiliteratur, vertreten von der Kanzlei Unkelbach pp., Rechtsanwalt Herr Michael Unkelbach, 324 O 145/07
03.08.07: Vergleich getroffen. Verhandlungsbericht

s.g. Sedlmayer-Mörder M.L verliert

  • Sedlmayer-Mörder M.L gegen Deutschlandradio, vertreten von der Kanzlei Redeker, Schön, Dahs & Seliner, Rechtsanwalt Mensching 7 U 30/08 / 324 O 459/07
29.02.08: Die Beklagte: wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger im bestimmten Zusammenhang unter voller Namensnennung zu nennen. / 29.07.08: Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Urteil / Verhandlungsbericht
15.12.09: BGH Urteil VI ZR 227/08 Deutschlandradio darf Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name der Verurteilten genannt wird, in ihrem "Online-Archiv" weiterhin zum Abruf bereithalten.
  • Sedlmayer-Mörder M.L gegen RZ-Online GmbH , vertreten von der Kanzlei Dr. Caspers pp 324 O 699/07
11.07.08: Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu ragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.
  • Sedlmayer-Mörder M.L gegen freenet.de AG, vertreten von der Kanzlei JBB Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Thorsten Feldmann 2-03 O 443/06
Februar 07: Die Einstweilige Verfügung wird aufgehoben. Der Kläger hat die Kosten zu tragen
  • Beklagte: Wikipedia, vertreten von der Kanzlei JBB Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Thorsten Feldmann 324 O 952/06
12.02.07: Die Einstweilige Verfügung wird aufgehoben. Der Kläger hat die Kosten zu tragen. Urteil

s.g. Sedlmayer-Mörder W.W. verliert

Vertreten wird der Kläger vom Anwalt Dr. Alexander Stopp

  • Sedlmayer-Mörder W.W. gegen gegen Spiegel Online GmbH, vertreten von der Kanzlei Latham & Watkins LLP, Rechtsanwalt Dr. Seybitz, Rechtsanwalt Seelmann-Eggebert, 7 U 20/08 / 324 O 509/07
18.01.07: Urteil: Der Klage wird stattgegeben
29.07.08: Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Urteil
dd.mm.10: BGH


  • Sedlmayer-Mörder W.W. gegen Deutschlandradio, vertreten von der Kanzlei Redeker, Schön, Dahs & Seliner / 1. Instanz Rechstanwalt Lehr, Rechtsanwalt Mensching 7 U 31/08 / 324 O 469/07
29.02.08: 324 O 469/07 Deutschlandradio wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger im bestimmten Zusammenhang unter voller Namensnennung zu nennen. Verhandlungsbericht
29.07.08: 7 U 31/08 Berufung wurde zurückgewiesen. Die Revision wurde zugelassen. Urteil
15.12.09: BGH Urteil VI ZR 228/08 Deutschlandradio darf Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name der Verurteilten genannt wird, in ihrem "Online-Archiv" weiterhin zum Abruf bereithalten.
  • Sedlmayer-Mörder W.W. gegen GoNamic GmbH, vertreten von der Kanzlei Hertin & Kollegen / 1. Instanz Rechstanwalt Christlieb Klages / 2. Instanz Rechstanwalt Verweyer, 7 U 114/07 / 324 O 612/07
30.11.07:: Der Klage wird stattgegeben. Urteil. Es wird verboten über den Kläger im Zusammenhang mit einer Straftat unter voller Nennung des Nachnamens zu berichten.
29.07.08: Der Berufung wurde stattgegeben. Urteil
  • Sedlmayer-Mörder W.W. gegen Rolf Schälike - Betreiber www.buskeismus.de, 27 O 1038/07
05.11.07: Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung.
26.11.07: Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wird zurückgenommen. Dafür wird in Hamburg Prozesskostenhilfe für eine Klage beantragt.
04.12.07: Beschluss LG Berlin: Streitwert wird festgelegt auf 7.500,00 Euro - beantragt waren 35.000,00 Euro

Versuche Internet-Artikel aus dem Netz zu verbannen

Kläger verlieren

Dr. Müller-Vogg verliert

  • Kläger: TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH, vertreten von der Kanzlei Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork, Rechtsanwalt Johannes Eisenberg begehrt Feststellungsklage, 27 O 1165/07
Dr. Müller-Vogg wird vertreten von der Kanzlei Nesselhauf, Rechtsanwalt Dunckel
27.03.08: Der Festellungsklage wird stattgegeben. Der bekannte Betriebswirtschaftler, Journalist und Publizist ist mit seinem Versucht, einen Internet-Artikel aus dem Jahre 2001 aus dem Netz zu verbannen, gescheitert. Verhandlungsbericht

Techniker Chr. R. (verprügelte lebensgefährlich einen französischen Polizisten während der WM 1998 verliert

  • Beklagte: Ullstein Verlag 9 W 132/01 / (27 O 103/07) / Techniker Chr. R. (verprügelte lebensgefährlich einen französischen Polizisten während der WM 1998), Rechtsanwalt Johannes Eisenberg und Stefan König
Beschluss vom 19.10.01 - 9 W 132/01 - Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Herausgabe archivierter Informationen bei zulässigerweise archiviertem, nach äußerungsrechtlichen Maßstäben bei seiner Erstveröffentlichung beanstandungsfreiem Material nach Art. 5 Abs. 1, S. 1 , 3. Var. GG gerechtfertigt und nicht von einem besonderen Informationsinteresse des Dritten abhängig ist, so dass ihr Abruf über Internet nicht von dem Archivbetreiber verhindert werden muss.

Wolf (ehemaliger Bauminister) verliert

  • Beklagte: Berliner Kurier 15 W 60/05 / 28 O 330/05
14.11.05: OLG Köln / Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss - Ablehnung der Prozesskostenhilfe - des Landgerichts Köln vom 05.09.05 - 28 O 330/05 wurde zurückgewiesen. Beschluss

Kläger gewinnen

Prinzessin von Hannover gewinnt

  • Beklagte: Bunte Entertainment Verlag GmbH, vertreten von der Kanzlei Prof. Dr. jur. Schweizer, Rechtsanwalt Dr. Söder 27 O 914/07
Prinzessin von Hannover wird vertreten von der Kanzlei Prinz, Neighardt, Engelschall / Rechtsanwältin Dr. Lingens
10.01.08: Die Klage wird bestätigt. Frühere veröffentlichte Äußerungen dürfen heute nicht mehr veröffentlicht werden. - Verhandlungsbericht.

Negerkalle möchte nicht mehr mit diesem Spitztnamen gefunden werden und gewinnt

  • Beklagte: TAZ Verlags- und Vertriebs GmbH, , vertreten von der Kanzlei Eisenberg pp., Rechtsanwalt Johannes Eisenberg, 7 U 53/07 / 324 O 468/06
Kläger Schw. wird vertreten von der Kanzlei Schwenn pp., Rechtsanwalt Dr. Krüger
25.05.07: Der Klage wird stattgegeben. Urteil pdf 324 O 468/06
09.10.07: Berufung. Die Berufung wurde zurückgewiesen - Berufungsurteil 7 U 53/07
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