Anwaltszwang

Aus Buskeismus

Wechseln zu: Navigation, Suche

Ab Landgericht besteht bei den Zensurverhandungen Anwaltszwang. Juristisch heißt das Anwaltsprozess.

Vor dem Bundesgerichtshof darf man nur von bestimmten privilegierten Anwälten vertreten werden.

Begründet wird der Anwaltszwang mit § 78 ZPO.

Vor dem Bundesverfassungsgericht besteht ein Anwaltszwang nur für die mündliche Verhandlung

Für bestimmte Rechtshandlungen gibt es Ausnahmen auch in den Zensurverfahren.


Kritik

Damit haben es Kläger in der Hand, den Beklagten weitere Kosten aufzubürden.

Persönliche Werkzeuge