7 U 90/06 - 08.12.2009 - Schertz spielte wieder Theater - wir waren nicht dabei

Aus Buskeismus

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BUSKEISMUS


Bericht

Superillu_Jauch.jpg
Corpus Delicti

Günther Jauch vs. Superillu Verlag GmbH & Co.KG

Ein gutes Geschäft für die Anwälte und die Beklagte. Günther Jauch zahlt drauf.

Günther Jauch vs. Superillu Verlag

08.12.09: OLG Hamburg 7 U 90/06

Ein seltener Fall, bei dem der BGH die LG- und OLG-Urteile aufhob und ans OLG zurückverwies.


Korpus Delicti

Eine alte Kamelle. In der Rätselzeitung wurde Günther Jauch abgebildet. Es wird seit 4 Jahren um eine fiktive Lizenzgebühr gestritten. Schertz verlangte 100.000,00 Euro. Buske gab am 09.06.2006 nichts – Urteil 324 O 868/05. Wir berichteten.

Frau Dr. Raben entschied am 05. Dezember 2006 ebenfalls: Null. Urteil 7 U 90/06. Wir berichteten.

Dr. Christian Schertz ließ nicht locker und ging zum BGH. Der BGH Der BGH hat am 11.02.09 das OLG-Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Frau Dr. Raben zurückverwiesen. Urteil BGH I ZR 8/07.

Richter

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht: Frau Dr. Marion Raben
Richterin am Oberlandesgericht: Frau Karin Lemcke
Richter am Oberlandesgericht: Herr Dr. Lothar Weyhe

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RA Dr. Christian Schertz
Beklagtenseite: Kanzlei Prof. Dr. Schweizer RA Marcus M. Herrmann

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

08.12.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Herr Dr. Christian Schertz ließ es sich nicht nehmen, diesmal selbst in Hamburg zu erscheinen.

Wir waren nicht im Saal, interessierten uns für ein anderes Verfahren, und konnten Herrn Dr. Christian Schertz nicht selbst erleben. Ein Schauspiel entging uns.

Frau Dr. Raben schlug 10.000,00 Euro vor. Man kann sich gut vorstellen, dass dies dem Promianwalt nicht gefiel. Uns wurde berichtet, Schertz hätte getobt und eine empfindliche fünfstellige Summe verlangt. Er ging in die Mitte des Saal, und spielte sein Schertz-Theater.

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben musste Schertz beruhigen: Sie brauchen sich nicht so aufzuregen.

Die Vorsitzende zum Schluss der Veranstaltung: Die Verkündung einer Entscheidung erfolgt am 22.12.09, 12:00, in der Geschäftsstelle


Urteil 7 U 90/09

22.12.09: Verkündung im Tenor.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000,00 Euro zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 80 Prozent, die Beklagte 20 Prozent.

Kommentar - Kostenrechnung

Wir haben gerechnet, was die Anwälte und die Gerichte an Prozesskosten verdient haben:

Für die Richtigkeit übernehemn wir keine Gewähr. Es sind Schätzungen in diesen Anwalts-Kosten-Dschungel

Bei einem Streitwert von 100.000 Euro

- 1. Instanz (LG Hamburg): 10.671,90 Euro

- 2. Instanz (OLG Berufung): 12.494,66 Euro

- Revision (BGH): 16.573,18 Euro

- 2. Instanz (Neuverhandlung OLG Hamburg)Terminsgebühr und Getrichtskosten: ca. 7.300,00 Euro

Insgesamt, ca.: 47.000,00 Euro

davon

- Anwaltsgebühren: 33.300,00 Euro (davon MwSt 5.300,00 Euro)

- Gerichtskosten: ca. 13.700,00 Euro

Hat sich das für Günther Jauch gelohnt?

80 Prozent, welche Günther Jauch zu tragen hat, ergeben:

Anwaltsgebühren, ca.: 24.000,00 Euro

Gerichtskosten, ca.: 11.000,00 Euro

Gesamtkosten für Günther Jauch: 35.000,00 Euro

Davon trägt der Kläger ca. 20.000,00 Euro. Günther Jauch muss 15.000,00 oder noch mehr dazulegen.

Mit der Verrechnng der Mehrwertsteuer als Vorsteuerm kann es allerdings für Günther Jauch etwas weniger werden.

Wir kennen allerdings nicht die Vereinbarungen zwischen Günther Jauch und seiner Kanzlei Schertz Bergmann. Die materielle Wirklichkeit kann ganz anders aussehen. Es bleibt das Geschäftsgeheimnis dieser Verwerter und Vermarkter von Persönlichkeitsrechten mit der Namensmarke Jauch. Alles unter dem Vorzeichen des Schutzes der Würde des Menschen.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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