7 U 62/09 - 17.11.2009 - Das ist das Unglück, was uns das Internet bereitet hat

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] s.g. Sedlmayr-Mörder W.W. vs. Kölnische Zeitung GmbH & Co. KG

17.11.09: OLG Hamburg 7 U 62/09
Heute gab es drei Berufungssachen beim Oberlandesgericht Hamburg. Die Halbbrüder M.L. und W.W., die so genannten Sedlmayr-Mörder, hatten bei Buske gegen die Kölnische Zeitung und die F.A.Z. gewonnen. Die Beklagten sind in Berufung gegangen. Die OLG-Zensorin Frau Dr. Marion Raben erklärte heute deutlich, weshalb der Senat der Berufung nicht stattgegeben möchte. Die beiden anderen Sachen 7 U 74/09 M.L. vs. Kölnische Zeitung und 7 U 78/09 W.W. vs. F.A.Z. Electronic Media GmbH waren ähnlich und wurden gleich mitverhandelt. Ein finanzieller Sonnentag für den Klägeranwalt Dr. Alexander Stopp als Vertreter einsitzender und schon entlassener echter und vermeintlicher Mörder.

[bearbeiten] Korpus Delicti

In der Kölnischen Zeitung und der F.A.Z. standen die vollen Namen der Kläger und deren Taten.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht: Frau Dr. Marion Raben
Richter am Oberlandesgericht: Herr Claus Meyer
Richter am Oberlandesgericht: Herr Dr. Lothar Weyhe

[bearbeiten] Die Parteien

Antragsteller- / Klägerseite: Kanzlei Stopp & Stopp.; RA Dr. Alexander Stopp
Antragsgegener- / Beklagtenseite: Kanzlei Damm & Mann; RA Dr. Nieland

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

11.08.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Frau Dr. Raben: Wir haben alles auf einen Termin terminiert, weil die Aktenlage gleich ist. Soll wahrscheinlich heute entscheiden werden? Also, es geht hier um einen alten Artikel, der später zeitnah zur Entlassung aufgerufen werden konnte. Im Artikel ist der Kläger als Sedlmayr-Mörder genannt worden. Lebach? Kommt nicht darauf an. Allein die Tatsache, dass bei Google bei der Eingabe von Sedlmayr Mord der Name des Klägers genannt wird … . Der Schwerpunkt scheint die Archiv-Problematik zu sein. Darf die Zeitung über Jahre ungeschwärzt im Internet aufrufbar sein. Wir haben anders entscheiden Als die anderen OLG. Hier wird argumentiert, dass es die Suchmaschinen sind, die das finden lassen. Die Beklagten sind keine technischen Störer, wie Google. Es geht hier um eigene Inhalte, welche im Internet belassen werden. Problematisch ist die Tatsache, dass es schwer ist alles zu schwärzen. Muss die Beklagte Personal einstellen. Dann kommt das Argument der historischen Wahrheit. Sehen wir auch nicht. Es heißt nicht, dass für alle Ewigkeit untersagt ist. Es bleibt der Beklagten unbenommen, die Namen zu lassen und später ins Netz zu stellen. Damit ist jeder Tag, den der Artikel im Netz steht, der Erscheinungstag. Das ist kein neues Problem. Entstanden ist das durch das Internet. Auch in den Zeitungen steht der Name. Da hat aber nicht jeder Zugriff. Der BGH soll sich damit beschäftigen. Haben uns das auch datenschutzrechtlich angesehen. Im Bundesdatenschutzgesetz gibt es das Presseprivileg. Das gilt aber nur für Daten, die in der Presse gesammelt werden, nicht für die Konsumierung durch die breite Öffentlichkeit. Wir werden das ins Urteil schreiben. Haben Sie Fragen oder Anregungen, was wir zu berücksichtigen haben?

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Es geht um die Suchmaschinen. Hätten wir die Suchmaschinen nicht, hätten wir einen völligen Normalverbraucher. Rechtsanwalt Stopp … Abmahnwelle … . Vermieter sucht in Google. Es ist ein schwerer Mord. Die Suchmaschine ist … Der Verlag ist abhängig von der Suchmaschine. Die Suche lässt … Die Beklagte packt das ins Online-Archiv. Ohne Suchmaschine würde man nicht rankommen. Man tritt ein in den Beitrag über die Suchmaschine.

Vorsitzende: Cache?

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Es ist nicht der Cache.

Vorsitzende: Der Verlag stellt das ins Archiv in der Hoffnung, die Suchmaschine findet es.

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Wir haben das Urteil des 3. Senats. Man muss nicht alle Suchmaschinen anschreiben. Die Suchmaschine arbeitet aus eigenen Profitinteressen und verlagert die Probleme auf Dritte.

Vorsitzende: … Sie haben selbst …. So schlimm belastet ist der Verlag auch nicht. Muss …. Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben.

Richter Dr. Weyhe: .. Es lesen dreißig Leute. … Beschäftigung …. … Service …. In ganz Deutschland … ist es verbreitet worden. Es ist unabhängig von der Suchmaschine verbreitet worden.

Vorsitzende: Kann auch ein anderer lesen. Man kann es rausnehmen.

Beklagtenanwalt Dr. Nieland:

Mörder-Anwalt Dr. Stopp: Man findet es auch über die Suchmaschinen des Verlages.

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Es geht um die Ergebnisse in den Suchmaschinen.

Vorsitzende: Man kann doch auch ohne Suchmaschine die Ausgabe 26 aus dem Jahr … lesen.

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Sonst funktioniert die Suche punktuell.

Vorsitzende: Jeder braucht die Suchmaschine. Sie können diese nicht wegdenken.

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Sie haben die ständige Belastung mit den Abmahnungen. Es sind große Kosten und ein großes Kostenrisiko.

Vorsitzende: Geistig haben wir das Thema noch nicht abgeschlossen. Intensitäts…. gilt bei Bildnisschutz. Mann kann man eigentlich erwarten, dass bei Mördern der Name abgekürzt wird.

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Ab wann? Diese Prüfungspfliocht kann man nicht dem Verlag auferlegen. Das wäre eine Selbstzensur. Eine Woche nach dem Prozess den Namen rausnehmen?

Mörder-Anwalt Dr. Stopp: Nur anonymisieren bei Neuveröffentlichung. Weshalb nicht … .

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: … bis BGH … .

Vorsitzende: Es ist immer eine Abwägung. Zeitnah zur Entlassung darf der Name nicht mehr auffindbar sein.

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Der Forenbetreiber haftet erst ab Kenntnisnahme.

Vorsitzende: Hier sind es eigene Inhalte.

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Von der Dogmatik her soll ich es dann … , aber praktisch …

Vorsitzende: … durchgehen …

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Da sind es täglich mehr als zweihundert Berichte. Schwer ….,

Vorsitzende: Sehe ich auch so. Gleich bei der Berichterstattung den Namen nicht nennen. Anonymitätsschutz ist wichtiger als die … des Verlages. Können sich alles schenken … . Wenn man das so lange findet. Dann ist der Anonymisierungsschutz nicht gewahrt. Es geht darum, dass der Name nicht zusammen mit der Tat genannt wird. Das ist das Unglück, was uns das Internet bereitet hat.

Mörder-Anwalt Dr. Stopp: … Habe eine BGH-Entscheidung … .

Vorsitzende: Das ist nicht unsere Fall. Da geht es um die Zuständigkeit.

Mörder-Anwalt Dr. Stopp: Der Vorsitzende des VI. Zivilsenats hat angedeutet, dass das Generalverbot ein Problem sein kann.. … Wie, zum Beispiel, in der Anlage … . Der Anonymitätsschutz muss vollständig sein. Bildnis … .

Vorsitzende: Ja, da lernen wir immer neu.

Richter Dr. Weyhe: .. Wir meinen, dass das den Kern des Verbots so genau beschreibt.

Vorsitzende: … .

Richter Dr. Weyhe: Wir meinen, dass das den Kern erfasst. Der Part, wo über den Mord berichtet wird.

Mörder-Anwalt Dr. Stopp: K1 ist das Wiederaufnahmeverfahren.

Vorsitzende: Wir haben das bisher zum Bildnisschutz so krass gelesen.

Mörder-Anwalt Dr. Stopp: Das OLG Nürnberg hat bemängelt und haben gesagt, wie … .

Richter Dr. Weyhe: Sie können zurücknehmen.

Vorsitzende: … Wenn Rücknahme, dann muss der Beklagte zustimmen.

Richter Dr. Weyhe: Wenn das überhaupt eine Rücknahme ist.

Vorsitzende: Die Formalien der Berufung sind gewahrt. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: Eine Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

Am Schluss der Sitzung: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Revision wird zugelassen.

[bearbeiten] Urteil 7 U 62/09

Urteil 7 U 62/09 vom 17.11.2009:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Mai 2009, Az. 324 O 587/08, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 und hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugelassen.

[bearbeiten] Kommentar

Der Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp hat bei dem Fiszmann-Mörder R.K. und beim Serienmörder W.H. die OLG-Klippe nicht überwinden können, sogar, was die aktuelle Berichterstattung betrifft. Bei Buske hatte Mörderanwalt Dr. Alexander Stopp noch Erfolg.

Bei den beiden s.g. Sedlmayr-Mördern W.W. und M.L. wird jegliche aktuelle Berichterstattung mit Namensnennung verboten, auch über deren Versuche, Pionierarbeit bei der Löschung aus den Internet-Archiven identifizierend zu berichten. Die Löschung aus den Internetarchiven bestätigen allerdings nur Buske Und Schutz vom LG Hamburg und das OLG Hamburg mit der Vorsitzenden Richterin Frau Der. Raben. Zum BGH ist noch kein Fall gelangt.

Interessant waren heute einige Aussagen der Vorsitzenden:

[bearbeiten] Das ist das Unglück, was uns das Internet bereitet hat

Wir erinnern uns an die Diskussionen bei Buske. Die Argumente, dass ein Verbot nicht deswegen greifen kann, weil das Ergebnis schneller gefunden wird als in den Bibliotheks-Archiven führte zu der Argumentation von Buske, dass auch in den Bibliotheks-Archiven, die Passagen zu schwärzen sind, und das es dort auch Giftschränke gibt.

Später rang sich Buske angesichts dieser schwachen Argumente zur Erkenntnis, dass die Internet-Archive, keine Archive im Sinne des Gesetzes sind und deswegen gerichtet werden kann, so wie gerichtet wird.

Frau Dr. Raben sprach wahr und weise: Das ist das Unglück, was uns das Internet bereitet hat.

[bearbeiten] Anonymisierungsschutz

Zum 20. Jahrestag der friedlichen Revolution in der ehemaligen DDR ist ein Rückblick in die gleichgeschaltete DDR-Presse lohnenswert.

Mörder wurden nicht beim Namen genannt. Schweinereien von DDR-Politikern wurden nicht bekannt. Das Sammeln alter Zeitungen „Neues Deutschland“ konnte gefährlich werden. Bei mir wurden nach meiner Verhaftung nicht nur Bücher beschlagnahmt und eingezogen, sondern auch Artikel aus dem „Neuen Deutschland“, welche meine tote Mutter gesammelt und mit Notizen versehen hatte.

Im Dresdner Stasi-Knast konnte ich die „Sächsische Zeitung“ und das „Neue Deutschland“ lesen, und wollte die Gelegenheit nutzen, mehr über die Bundesrepublik zu erfahren.

Schön gedacht. Ich las zwar, dass die westdeutschen Stahlarbeiter streikten, dass eine westdeutsche Fußballmannschaft irgendwo im Ausland gewann, so auch über manche anderen Ereignisse in den alten Bundesländern. Kein Städternahme, kein anderer geografischer Name, kein Firmenname, nichts, alles war in dieser vorbildlichen Presse anonymisiert. Der Anonymisierungsschutz war perfekt. Richter Herr Buske und Richterin Frau Dr. Raben dürften vor Neid platzen.

''Von der DDR lernen, heißt siegen lernen!, sollte über den Türen der Zensursäle hängen. Anonymisiert natürlich, heimlich, für niemand lesbar.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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