7 U 14/14 - Kalter Krieg zwischen Mosley und Google

Aus Buskeismus

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Der frühere Präsident des Welt-Automobilverbands FIA, Max Mosley, wehrt sich juristisch gegen den Suchmaschinenkonzern Google. Am Freitag, den 28.09.2012, begann der Prozess vor der Pressekammer des Hamburger Landgerichts, bei der damals 72-Jährige erreichen wollte und zum Teile erreicht hat, dass Google keine Bilder aus einem Video einer Sex-Party mehr verbreiten darf.]

Wir berichteten über den damaligen Prozess.

Google verlor nur zu 19 Prozent. 6 Bilder wurden verboten. An die 24 wurden nicht verboten.

Der Prozess trägt auch mit den 19 Prozent prinzipiellen Charakter. Kann man von Google verlangen, einen gut funktionierenden Filter zu betreiben. Google behauptet, er können das nicht.

Tatsächlich geht es um ganz andere Dinge.

Mosley-Anwältin Tanja Irion erzählte, dass auch in Frankreich und England geklagt wird. Vielleicht sogar in Italien, das machen andere Kanzleien. Wird es in Europa in den führenden Ländern zu Verboten kommen, dann kann man vielleicht auch in den USA mit Erfolg klagen. Dort ist es sehr viel schwieriger und sehr viel teurer.

Es gehr offenbar nicht darum zu erreichen, dass die Bilder aus den Netz verschwinden bzw. nicht mehr zu finden sind. Wir haben in dem [[324 O 264/11 - 28.09.2012 - Max Mosley gegen Google|Bericht] aufgezeigt, dass das nicht geht.

Es handelt sich eher um einen Privatkrieg zwischen Mosley und Google. Der Ärger von Mosley darüber, dass über Google die Bilder gefunden werden können, geht so weit, dass Mosley Google zwingen möchte, viel Geld für einen Filter auszugeben.

Es ist Formenpolitik von Googel, Klagen in die Länge zu ziehen, dabei auf die Forderungen einzugehen, diese zu berücksichtigen. Auch gute Filter wird es bei Google mal geben, falls es diese nicht schon gibt. Google wird obsiegen, Mosley wird verlieren, denn die ilder bleiben im Netz.

Es ist wie in den mit todbringenden mit Waffen ausgetragenen Kriegen. Die Mächtigen bekriegen sich. Siegen tun entweder beide oder einer, aber immer ein Mächtiger. Auf der Strecke bleiben Tausende, Millionen an Opfern, Toren, viel Leid, Elend.

Ob Tanja Irion versteht, wessen Werkzeug sie geworden ist.

Von Käfer+Buske & Co. erwarte ich keine tief greifenden Erkenntnisse. Sie tun mir einfach leid als willfährige Macher im Dienste der Obrigkeit.

Interessant sind die geistigen Verquerungen der streitenden und entscheidenden Juristinne und Juristen.

Corpus Delicti

Siehe Corpus Delikti zum Langgeriucht-Prozess.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht


Max Mosley vs. Google Inc.

7 U 14/14 Max Mosley vs. Google Inc.


Richter

Vorsitzender Richte: Andreas Buske
Richterin: Karin Lemcke
Richter Dr. Lothar Weyhe

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Irion pp.; Rechtsanwältin Tanja Irion
Beklagtenseite: Kanzlei Taylor Wessing; Rechtsanwalt Jörg Wimmers, Rechtsanwältin Mirian Mundhenk;

Dr. Nolter, Verreter der Beklagten

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

03.02.2015 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Mal gucken, was wir zusammmenbekommen haben.

Es werden die Parteivertreter genannt.

Vorsitzender: Wir finden, dass wir ein sehr ausführliches und begründetes Urteil des Landgerichts haben. Wir meinen der BGH ist mit seiner Entscheidung bezüglich der Haftungsprinzipien in seinen Rechtsauffassungen von seinen früheren Entscheidungen nicht abgerückt. Der Vi. Senat (BGH), der für uns zuständig ist, wenn es nicht um Lizenzen geht, hat diesen Schwenk noch nicht vollzogen. Ist für uns vielleicht nicht entscheidend. Computersiele … Nachdem die Beklagte auf die Rechtsverletzng hingewiesen wurde, muss sie Maßnahmen ergreifen. Wenn es zu einer Rechtsverletzung gekommen ist, und der Rechtsverletzer darauf hingewiesen wurde, muss der Beklagte Filter einsetzen. Das TMG, Abs. 2 ist nicht auf Urheberbereiche ausgerichtet, sondern auf Persönlichkeitsrechte. Es gibt auch die Datenschutzrechte. Wir haben die BGH Entscheidung vom 13.05.2014. Der Beklagte ist Anwender, hat eine Niederlassung in Deutschland. Dass der Beklagte sich an Nutzer in Deutschland wendet ist unstrittig. Arbeitet mit deutscher Werbung. Eine Suchmaschine ist, wie ich es verstanden habe, auch eine Datenverarbeitung. Man sucht das Internat nach Daten, durchforstet es, lies aus, speichert, analysiert und gibt es in Form von Ergebnissen weiter. Wenn in der Akte steht … Anspruch gegen andere … Urheber der Fundstelle …

Weiteres Hauptthema, so haben wir es gesehen, nach der Datenschutzrichtlinie kommt es nicht an. Der Beklagte ist selbst für den Datenschutz verantwortlich. Löschung … könnte so ausfallen, wie im äußerungsrechtlichen Bereich. Die Akte ist umfangreich. Das war die Vorberatung. Beklagte sagt, man kann man durch technische Mittel Bilder nicht erkennen. Hat das das nicht deutlich vorgetragen, das er das nicht kann. Beim Nichtauffinden fehlt es vielleicht am Verschulden des Beklagten. Das sind die Vorbemerkungen. Die ich aus dem Votum herausgelesen habe.

Google-Anwalt Wimmers: Die Ergebnisse aus der Vorberatung überraschen uns. … grundsätzliche Prüfungspflicht … Vielleicht haben Sie es genau … In einem Fall, wie diesem, ist es für unseren Mandanten eine Grundsatzfrage.

Vorsitzender: Sekundäre Darlegungspflicht. Sie sagen der Schriftsatz des Klägers sei verspätet. … Was aus dem 275 Seiten langen Protokoll herausgezogen werden kann, … die zudem nicht das wiedergeben, was der Kläger sagt. Mittig sagt, weil englisch. Also, istb gar nichts geschrieben. Der Eindruck, der erweckt wird. … Es gibt ein Urteil, vorläufiges Urteil, Bildersuche Caching.

Google-Anwalt Wimmers: Wir hatten gehofft, dass die mangelnde Gründlichkeit des Landgerichts, hier korrigiert wird. Es geht nicht darum, dass Inhalte gelöscht werden. Es geht um den Löschungsanspruch. Es ist kein mühsames Verfahren, das herauszunehmen. In der 1. Instanz hat der Kläger vier Tage vor der Verhandlung Rechtsverletzung behauptet auf 600 Seiten. Ich habe auf den 600 Seiten dreiundfünfzig Bilder gefunden. Wir haben harausgefunden, dass der Aufwand für den Kläger nur 4,5 Stunden beträgt. Das ist die wesentliche Weichenstellung. Was ist dem Kläger zumutbar. Was ist der Beklagten zumutbar.


Kommentar

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Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.