7 U 111/09 - 01.03.2011 - Vorsicht bei Kritik umstrittener Experimente an Krebskranken

Aus Buskeismus

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Version vom 20:30, 28. Mär. 2011

Corpus Delicti

Am 14.01.2009 entschieden in der Sache 325 O 110/08 die Richter Schulz, Petzold und Dr. Graf:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,

1. zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

a) „In der BILD-Zeitung vom 17.10.1997 propagierte Klehr, es lägen solche Studien vor. Das Paul-Ehrlich-Institut (www.pei.de) widersprach dieser Behauptung jedoch in einer Pressemeldung im gleichen Jahr;"
b) in Bezug auf die TITAI-Therapie des Klägers:
„[...] propagierte Dr. Klehr in den 1990er Jahren ein Verfahren, mit welchem er angeblich Abwehrzellen im Serum gegen Krebszellen trainieren wollte [...]";
c) der Kläger habe wahrheitswidrig ausgesagt, durch das TITAI-Verfahren eine Heilungsrate in 92 % bei nahezu jeder Tumorform zu erreichen;
d) der Kläger habe einen Professorentitel einer peruanischen Universität offenbar gegen eine finanzielle Spende erhalten;
e) der Kläger habe versucht, Berichte über seine Methode in Szenezeitschriften zu lancieren;

2. durch folgende Berichterstattung den Eindruck zu erwecken, der Kläger vermeide für seine Eigenblutzytokin-Therapie-Produkte die dafür rechtlich offen stehende arzneimittelrechtliche Zulassung als Fertigarzneimittel, um die mit einer solche Zulassung verbundene Wirksamkeitsüberprüfung durch das Paul-Ehrlich-Institut zu vermeiden:

„Eine von vielen Warnungen an Krebspatienten [...] Eigenblutzytokin-Therapie nach Klehr. Der in München arbeitende Dermatologe Dr. med. Klehr propagierte in seinem eigenen Institut seit Jahren die so genannte Eigenblutzytokin-Therapie [...]
Die Klehr'schen Mittel sind sog. ,lndividualrezepturen', die nach dem gängigen Arzneimittelgesetz (§ 21 AMG) keiner Zulassung bedürfen und deshalb kann auch die für solche Substanzen zuständige Behörde (PEI) die therapeutische Wirksamkeit nicht prüfen. Wäre das Produkt aber als Fertigarzneimittel erzeugt, was Dr. Klehr wohlweislich vermeidet, da es aus dem Blut jedes einzelnen Patienten neu hergestellt werden muss, wäre das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuständig. Eine Inverkehrbringung wäre dann nur nach Vorlage eines Wirksamkeitsnachweises möglich."

3. durch Verbreiten und/oder Verbreitenlassen der folgenden Berichterstattung den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe einen später auf Antrag des Verbandes Sozialer Wettbewerb vom Landgericht München I im Verfahren zum Az I HK O 20924/01 als redaktionelle Werbung verbotenen Zeitschriftenbeitrag geschaltet und/oder vor Veröffentlichung dieses Beitrages dessen Text gekannt:

„Er [der Kläger] wurde jedoch vom Verband Sozialer Wettbewerb am Landgericht München I (Az I HK O 20924/01) wegen der Schaltung eines solchen redaktionellen Beitrags, der faktisch eine getarnte, unlautere Werbung war, erfolgreich verklagt. Klehr hatte in einer Esoterik-Zeitschrift die Behandlung mit Eigenblutzytokinen als ,Sieg einer sanften Krebstherapie' feiern lassen. [...] Klehr wurde für den Artikel in Haftung genommen, der als Verstoß gemäß § 1 UWG und auch als berufswidrige Werbung gemäß § 27 der ärztlichen Berufsordnung gewertet wurde."

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.419,19 € nebst Zinsen in Höhe von p.a. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2008 zu zahlen.

Der Beklagte ging gegen dieses Urteil in Berufung und argumentierte hauptsächlich mit der fehlenden Passivlegitimation.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht

Dr. med. Nikolaus Walther Klehr vs. Ralf Bergmann

7 U 110/09 Dr. med. Nikolaus Walther Klehr vs. Ralf Bergmann.

Der Kläger ist uns schon aus dem Verfahren 324 O 145/08 bekannt. Dort hat er verloren.

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schwenn pp.; Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger
Beklagtenseite: Rechtsanwalt Felix Damm

Die Richter

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht: Dr. Raben
Richterin am Oberlandesgericht: Lemcke
Richter am Oberlandesgericht: Dr. Weyhe

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

08.03.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Klägeranwalt Dr. Sven Krüger übergibt den Schriftsatz vom 28.02.11 für Gericht und Gegner.

Vorsitzende Richterin Dr. Raben: Wir wollen die Sach- und Rechtslage kurz ansprechen. In der 1. Instanz war die Autorenschaft unstrittig. Wir haben den Ausdruck. Dort steht als Autor Behrmann. Halten das für plausibel aus unserer Sicht. Sagt, er hat es nicht geschrieben. Es waren hacker. Das ist nicht sehr überzeugend. Geht aufs Konto der Vergangenheit. Muss 2006 gewesen sein. Die Site ist unstreitig vom Beklagten geschrieben. War Verbreiter. Haftet unstreitig. Wir können es offen lassen. Was kommt, steht in der ZPO. Es ist weder in der Berufung bestritten noch in der ersten Instanz, dass die Äue0rungn unwahr sind. Wir müssen es als wahr sehen. Es ist nicht Ihr [Felix Damm] Problem, sonders das Problem Ihres Vorgängers in der 1. Instanz. So dass wir uns berufen müssen auf den Schrifitsatz und die §§ der ZPO. Der Ausnahmetatbestand greift nicht. Wi brauchen das nicht zu diskutieren. Wir meinen, dass die Berufung zurückzuweisen ist. Es gibt nur einen klein Punkt. Die Abmahnkosten sind zurückgewiesen. Müssen wir berücksichtigen. Wir fragen, müssen wir alles ausschreiben?

Beklagtenanwalt Felix Damm: Sie hätten den Hinweis vorher machen sollen. Ich bin entsetzt, dass es jetzt erst kommt.

Vorsitzende Richterin Dr. Raben: Sie erhalten Schriftsatznachlass.

Beklagtenanwalt Felix Damm: Bitte um Schriftsatznachlass

Vorsitzende Richterin Dr. Raben: Wir konnten vorher nicht. Die Tatsachen wurden nicht bestritten. … Erst da wo sie bestritten werden, können wir sagen … .

Beklagtenanwalt Felix Damm: Es gibt noch einen Punkt. Habe diesen schon vorgetragen. Sie unterstellen, dass zu spät bestritten wird, und deswegen bleibt es als unwahr. Es stellt sich die Frage: Hat der Beklagte als Betreiber eines privaten Forums eine genau solche Sorgfaltspflicht, wie ein großes Medienunternehmen? … Es ist eine Thema vom öffentlichen Interesse. Wir haben es mit einem Arzt zu tun, der mehr Zeit in den Gerichtsprozessen verbringt, als für seine Tätigkeit als Arzt. Es ist so, das eine öffentlich unbestrittenen Behauptung in das Forum übernommen wurde. Es ist keine Behauptung, die sich der Beklagte aus den Fingern gesogen hat. Kann ich das als Privater sagen, ja, es ist wahr, ich übernehme das? Das sind Spitzfindigkeiten, wenn darauf bestandne wird, habe das nicht so gesagt, sondern anders. Jede Variante stand in den gro0en Medien, mit solchen Spitzfindigkeiten der Kläger vorgeht. Die Charite hat sich nicht gewehrt mit …. Es hat keien Gutachten gegeben, eine Studie hat es gegeben. Das OLG München hat eine Entscheidugn getroffen. Der ewige Kläger hat geschrieben … .

Die Vorsitzende: Welche Anlage?

Beklagtenanwalt Felix Damm: Reiche ich jetzt ein. Gutachtliche Stellungnahme der Charite …. Der Kläger bekommt gesagt, diese Behauptung ist unzulässig. Hat Charite …. Eingeräumt, Studie geschrieben. In der Pressemitteilung der Charite…. , ein Gutachten existiert nicht. Zusammengefasst wäre aus meiner Sicht, auch wenn man es so sieht, wie Sie, dass der Vortrag versätet ist. Es stellt sich nun die Frage, ob dem Betreiber die gleichen Sorgfaltsanforderungen aufgelegt werden.

Die Vorsitzende: Kann das nicht absolut zuordnen.

Klägeranwalt Dr. Sven Krüger: Zum Tenor 1a [„In der BILD-Zeitung vom 17.10.1997 propagierte Klehr, es lägen solche Studien vor. Das Paul-Ehrlich-Institut (www.pei.de) widersprach dieser Behauptung jedoch in einer Pressemeldung im gleichen Jahr;"]

Beklagtenanwalt Felix Damm: Es gib t keine Studie der Charite. Ist von der Charite so akzeptiert worden.

Klägeranwalt Dr. Sven Krüger: Kann dazu was sagen, Frau Vorsitzende.

Beklagtenanwalt Felix Damm: Nicht die Charite hat widersprochen, sondern ZDF. Waren nicht mehr interessiert. Haben eingeräumt. Der gleiche Beitrag darf nicht mehr ausgestrahlt werden aus ganz anderen Gründen.

Es wird gestritten.

Beklagtenanwalt Felix Damm: Sie [Dr. Krüger] sind in Strafsachenm … . Sie vertreten Dr. Klehr. ZDF war es unsicher. Haben … .

Klägeranwalt Dr. Sven Krüger: Jetzt bin ich dran. Es sind zwei Ansätze. OLG München. Mann kann es so auslegen als Versuch mit Schmutz zu schmeißen. … Das der Beklagte eine Laie ist, dass es eine private Site ist, dazu gibt es Null Vortrag. Man muss deutlich machen, dass es keine Gewinnabsicht gibt. … Herr Behrmann ist Kinderarzt und handelt nur zum Weohlergehen sener Kinder. Wir sind trotzdem weit entfern von einen Laienprivileg. Das Bundesverfassungsgericht sagt, welche Artikel unverzüglich zu löschen sind. Er hat keinen Artikel übernommen, auch nicht die, denen er vertraut hat. Auch in Ihrem Schriftsätzen, der ein Jahr verspätet eingereicht wurde, steht nichts dazu. Es heißt Artikel in der Bild vom 17.10.1997. Der Kläger kennt diesen Artikel immer noch nicht. Beruft sich auf die Presseerklärung des Paul-Ehrlich-instituts.

Im Internet finden wir - RS:

Stellungnahme des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) zur Meldung der Bildzeitung über die Eigenblut-Therapie von Dr. Klehr 9/1997
Entgegen einer Meldung in der Bildzeitung vom Samstag, 17. Oktober 1997,
  • hat das Paul-Ehrlich-Institut in Langen kein Gutachten zur Wirksamkeit der Eigenblut-Therapie von Dr. Nikolaus Klehr erstellt.
  • hat das Landgericht München kein Gutachten beim Paul-Ehrlich-Institut eingeholt, das Paul-Ehrlich-Institut hat jedoch bei der Herstellungserlaubnis mitgewirkt.
  • ist die Eigenblut-Therapie nicht zugelassen, eine "offizielle Zulassung" ist auch nicht erforderlich.
Dr. Klehr hat von der Regierung von Oberbayern die Herstellungserlaubnis für das von ihm beantragte Arzneimittel erhalten. Die Herstellungserlaubnis macht keine Aussagen zur Wirksamkeit. Sie besagt lediglich, daß Räume und Einrichtungen zur Herstellung und Prüfung des betreffenden Arzneimittels geeignet sind und ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung steht.
Die Regierung von Oberbayern, bei der der Antrag auf Herstellungserlaubnis gestellt worden war, hat das Paul-Ehrlich-Institut als für Blutzubereitungen zuständige Bundesoberbehörde entsprechend den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) um gutachtliche Mitwirkung, insbesondere bei der Beurteilung des Herstellungsverfahrens, gebeten. Vom Paul-Ehrlich-Institut wurden verschiedene Modifikationen der bis dahin angewendeten Methode gefordert. Nach Berücksichtigung dieser Anregungen bestanden seitens des Paul-Ehrlich-Instituts keine Einwände gegen die Erteilung der Herstellungserlaubnis durch die Regierung von Oberbayern. Daraufhin hat die Regierung von Oberbayern eine Herstellungserlaubnis nach dem Arzneimittelgesetz erteilt. Die Herstellungserlaubnis gilt nur für eine bestimmte (die überprüfte) Betriebsstätte und bestimmte Arzneimittel..
Einige zusätzliche Hintergrundinformationen:
  • In Deutschland besteht Therapiefreiheit. Therapien unterliegen nicht der Zulassungspflicht.
  • Die von Dr. Klehr hergestellten Arzneimittel sind jeweils nur für eine Person bestimmt (sog. Individualrezeptur). Über eine behördliche Herstellungserlaubnis (siehe oben) hinaus sind solche Arzneimittel nach dem AMG grundsätzlich nicht zulassungspflichtig. Eine Zulassung durch das Paul-Ehrlich-Institut ist daher nicht erforderlich. Folglich wird auch durch das Paul-Ehrlich-Institut die therapeutische Wirksamkeit nicht beurteilt.
  • Fertigarzneimittel dagegen müssen durch eine Bundesoberbehörde zugelassen werden. Eine der Voraussetzungen für die Zulassung ist das Vorliegen einer Herstellungserlaubnis durch die zuständige Landesbehörde. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens werden dann immunbiologische Fertigarzneimittel vom Paul-Ehrlich-Institut auf Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüft.
Diese Pressemitteilung ersetzt die Pressemitteilung vom 20.10.1997.
Pressekontakt:
Paul-Ehrlich-Institut
Pressestelle
Dr. Susanne Stöcker, Dörte Ruhaltinger
Paul-Ehrlich-Straße 51-59
63225 Langen
GERMANY
Telefon: +49 6103 77 1030
Telefax: +49 6103 77 1262
E-Mail: Presse@pei.de

Klägeranwalt Dr. Sven Krüger: Zeigen Sie und diesen Bild-Artikel und zeigen Sie, dass Behrmann darauf vertraut hat. Sie haben keine einzigen Beleg dafür bringen können. Zweitens. Wann will Ihr Mandant unverzüglich gelöscht haben?

Beklagtenanwalt Felix Damm: Das ist unstreitig.

Klägeranwalt Dr. Sven Krüger: Unstreitig? Wann ist die Löschjung erfolgt? Bisher ist das nicht vorgetragen worden. Einen Monat später kam ein Schreiben, dass unser Anspruch zurückzuweisen wäre. Seine Therapie mit der sachgutchterlichen Stellungnahme der Charite zu bestätigen. Das Landgericht München sagt, die gutachtliche Stellungnahme ist keine Studie. Wenn man eine Studie hätte, wäre die Therapie belegt. Eine gutachtliche Stellungnahme reicht nicht. Deswegen ist es eine wahrheitswidrige Behauptung, der Kläger hätte eine Studie für seine Therapie. …

Klägeranwalt Dr. Sven Krüger: Beim ZDF ist folgendes richtig: WISO wollte einen kritischen Beitrag über den Kläger bringen. Wir haben von der Charité eine presserechtliche Stellungnahme, ob die Charite eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Charite hat geschrieben, es gibt keine Studie. ZDF sagt, es gab kein Gutachten der Charite. Haben alles bei Buske behandelt. Jetzt wird der Widerspruch des bei Buske Behandelten verhandelt. Sie möchten … Dann gute Nacht.

Die Vorsitzende: Habe verstanden. Studie ist der Punkt. Was sollen wir machen?

Kommentar RS: Im Internet au der web-Seite des Klägers finden wir

zur Studie:
„Viele dieser Nachbauten (Fertigarzneimittel) befinden sich noch bis heute im Versuchsstadium und werden deshalb erst in klinischen Studien an Patienten erprobt
zur gutachtlichen Stellungnahme:.
„Zur Klärung der Wirksamkeit des Therapieverfahrens hat bereits im Jahre 1999 der damalige Direktor des Instituts für Transfusionsmedizin und Immunhaematologie, Universitätsklinikum-Medizinische Fakultät der Humboldt- Universität zu Berlin, Campus Charité Mitte, eine gutachtliche Stellungnahme zur allgemeinen Wirksamkeit in der Tumormedizin festgeschrieben. Ausgewertet wurden die Behandlungsdaten solcher Patienten, bei denen zuvor die Chemotherapie und/oder die Strahlentherapie erfolglos eingesetzt worden war.“

Beklagtenanwalt Felix Damm: … durchforsten dogmatische Gesetze. Es gibt Fallen. Ich bitte um Hinweise. Ich werde im Stadium des Schriftsatznachlasses dazu was schreiben.

Die Vorsitzende: Wir möchten uns beraten

Die Richterziehen sich zur Beratung zurück.

Klägeranwalt Dr. Sven Krüger nach Wiedereintritt der Richter: Herr Damm verkündet, Herr Gutenberg ist zurückgetreten. Aus Freude nimmt Herr Damm die Berufung zurück.

Die Vorsitzende verwirrt: Nehmen Sie die Berufung zurück? Wir geben keine Hinweise Schriftlich nicht. Tatsache ist, dass letzlich Sie , nicht wir …

Beklagtenanwalt Felix Damm: Ich brauche Hinweise, dait ich meinem Mandanten … Es gibt das Urteil des OLG München 29 U 3012/10 vom 27.01.11. Der Senat weist darauf hin, dass man der Auffassung sei, die Passagen sind zu rechjt verboten worden, weil die Rechtswidrigkeit in Frage gestellt wuirde.. So dass die Unwahrheit nicht bestritten worden ist.

Die Vorsitzende: … War der Beklagte nicht der Verfasser des Beitrages, so kommt er als Betreiber als Störer in Frage. Die Sorgfaltspflichten waren unstreitig vorhanden. Der Senat regt an, die Berufung sollte von dem Beklagten zurückgenommen werden. Der beklagte bitte um Einräumung erines weitläufigen Verkündungstermins an. Die Firmalien der Berufung wurden eingehalten. Anträge werden gestellt – Beklagter vom 17.04.2009, Kläger vom 28.04.2009.

Beklagtenanwalt Felix Damm: Sie haben keinen Hinweis zur Sorgfaltspflicht gegeben.

Klägeranwalt Dr. Sven Krüger: Was soll das Gezerre?

Beklagtenanwalt Felix Damm: Wir sind bemüht, die Sache sauber vom Tisch zu bekommen. Es gibt die fehlende Wiederholungsgefahr. Es ist in der 1. Instanz von ihm erläutert worden. Ich werde dazu … .

Die Vorsitzende: Es ist nie gesagt worden, dass der Beklagte sich darauf verlassen hat, das irgendwo gelesen zu haben.

Klägeranwalt Dr. Sven Krüger: Ihr Mandant hat selbst gesagt, habe nicht überprüft. Die Wahrheit hat ihn nicht interessiert.

Beklagtenanwalt Felix Damm: Er brauchte nicht zu prüfen. Ob es ihn nicht interessiert hat, interessiert mich wieder nicht.

Klägeranwalt Dr. Sven Krüger: Sie haben die Zeitungsnachricht nicht verglichen.

Die Vorsitzende: Nach der Abmahnung war die Sorgfalt notwendig. Können sofort verkündigen.

Beklagtenanwalt Felix Damm: Habe Schriftsatzfrist angeregt. Habe den Antragsgegner … nicht dabei, und sie als Senat müssen das hinnehmen. Wenn Sie sagen, sie können sofort verkünden.

Die Vorsitzende: Ich habe technische Probleme. Habe keine Protokollführerin dabei. Muss den Satz einbauen. Wollen sie Hinweise haben?

Beklagtenanwalt Felix Damm: Nein, nicht mehr.

Die Vorsitzende: Wie viel zeit brauchen Sie für die Stellungnahmen?

Beklagtenanwalt Felix Damm: Vier Wochen.

Die Vorsitzende: Der Termin zur Verkündung wird anberaumt auf den 29.03.11 um 10:00. Wären Sie so nett und sagen mir, wie lange Sie brauchen, damit wir nicht umsonst ein Urteil schreiben müssen.

Beklagtenanwalt Felix Damm: Zwei Wochen.

Die Vorsitzende: Der Wert der Berufung wird festgesetzt auf 35.000 €. Beklagtenvertreter erhält zwei Wochen Zeit um mitzuteilen, ob die Berufung aufrecht erhalten bleibt.

Kommentar

Wir haben als Betroffener Dr. Nikolaus Klehr als Beteiligter an dem Galvit-Betrug erlebt. Schon allein aus diesem Grunde würde ich keinem Krebskranken mit reinem Gewissen empfehlen können, sich auf die Aussagen von Dr. Klehr zu verlassen.

Frau Dr. Raben, den Herren Meyer und Dr. Weyhe kann ich nur wünschen, dass sie nicht in die Situation gelangen, sich die Frage zu stellen, ob eine Krebsbehandlung nach den Verfahren von Dr. Klehr ihnen als Krebskranke das Leben verbessern bzw. verlängern würde.

Erfolgreiche Methoden setzen sich durch, auch wenn über diese falsch berichtet wird. Es bedarf keiner presserechtlichen Entscheidungen in den Auseinadersetzungen über die angebotenen Krebstherapien. Dafür gibt es die Fachgremien, das Ministerium.

Sich an Spitzfindigkeiten aufgeilen können nur Menschen, welche eigene umstrittene Interessen gegen die Interessen anderer Menschen dank ihrer Macht durchzusetzen versuchen.

Die medizinische Forschung bringt das nicht voran. Geschäftstüchtige Mediziner erhalten jedoch mehr Chancen, wenn sie bei den Zensurkammern gegen die Kritik spitzfindig klagen.


Links zu anderen Verfahren und Zensurbegehren

  • (3)- Markus Kompa berichtet, März 2011
  • (2) - Markus Kompa berichtet, 2011
  • (1)- Markus Kompa berichtet, 2010

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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