325 O 85/10 - 27.07.2010 - mass response Service GmbH vs. Marc Döhler

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1. Das Versäumnisurteil vom 17.06.10 in der Sache 325 O 85/10 wird aufgehoben. 1. Das Versäumnisurteil vom 17.06.10 in der Sache 325 O 85/10 wird aufgehoben.
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6. Der Kläger kann ohne Sicherheitsleistung vollstrecken, wenn der Beklagte nicht zuvor 110 % Sicherheit leistet. 6. Der Kläger kann ohne Sicherheitsleistung vollstrecken, wenn der Beklagte nicht zuvor 110 % Sicherheit leistet.
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Version vom 12:05, 11. Okt. 2010

Corpus Delicti

Der Beklagte, Marc Döhler betreibt bekanntlich das kritische Call-in-TV-Forum. Als Betreiber dieses Forums steht er in der ersten Reihe, wenn es darum geht, Skandale im Call-in-Fernsehen aufzudecken - oder auch Abmahnungen oder einstweilige Verfügungen für die im Forum geäußerte Kritik einzustecken. Das Forum wurde zeitweilig gesperrt.

Inzwischen ist das Call-in-TV-Forum wieder online, jetzt unter der Adresse http://www.citv.nl

Die Site wird empfohlen von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)!
Sicherlich sind auch Sie schon einmal beim Zappen in einer der vielen Call-In-Sendungen hängengeblieben. Egal ob 9LIVE, SAT.1 QuizNight, Pro7 NightLoft, Kabel.1 NightQuiz, DSF SportQuiz, SUPER RTL MASTER QUIZ oder DAS VIERTE und wie sie auch alle heißen. F a k t ist: es gibt kaum noch einen privaten Sender, auf dem sie nicht laufen - die Quizshows, bei denen Sie anscheinend einen schnellen Euro machen können. Wir haben uns auf die Fahne geschrieben, dem Gelegenheitszuschauer einmal die Fakten und Machenschaften solcher Formate näher zu bringen.
Denn wohl kaum einer weiß, dass es von den Landesmedienanstalten (LMA) sogenannte "Anwendungs- und Auslegungsregeln zu Fernsehgewinnspielen" gibt, in denen die Richtlinien zu solchen Sendungen klar definiert sind. Somit ist den meisten Zuschauern auch nicht klar, dass gegen diese Regeln immer mal wieder verstoßen wird. Wir von CITV.nl beobachten daher solche Sendungen ganz genau und melden auch den ein oder anderen Verstoß, immer mit Mitschnitt als Beweis.
Unser Ziel: Call-In für den Zuschauer wirklich transparent und fair zu machen!
Sie finden hier aber auch Diskussionen zu den Spielen und Moderatoren, Mitschnitte einzelner Sendungen, Lösungsversuche und -vorschläge sowie Tools zu den versch. Spielen. Und natürlich die Live-Threads, in denen heiß zum aktuell laufenden Programm der einzelnen Sender diskutiert wird.

In diesem Verfahren geht um die Frage, ob und inwiefern der Kläger, die Firma Mass Response als Produzent der Sendungen “Anrufen und gewinnen” (Österreich) und “Swissquiz” (Schweiz) bezeichnet werden darf.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht


mass response Service GmbH vs.Marc Döhler

26.01.2010, 11:00 325 O 85/10

Der heutigen Verhandlung ging eine Verhandlung am 15.06.10 voraus, bei der ein Versäumnisurteil erging, weil von der Beklagtenseite niemand zur Verhandlung erschien


Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Schulz
Richterin am Landgericht Wölk
Richter am Landgericht Dr. Graf

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Beiten pp.; Rechtsanwalt Dr. Weimann
Beklagtenseite: Rechtsanwalt Dipl. Jurist Frank W. Metzing
Marc Döhler persönlich

Notizen der Pseudoöffentlichkeit 27.07.2010

27.07.10: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Die Verhandlung fand statt im großen Verhandlungssaal des Landgerichts Hamburg, Saal Nr. 156. Die Richter saßen weit entfernt von der Öffentlichkeit – 3 Zuschauer – und bemühten sich so leiste und unverständlich wie nur möglich zu sprechen, damit die störende Pseudoöffentlichkeit nicht viel mitbekommt.

Vorsitzender Richter Schulz: Wir haben Schriftsätzen von beiden Seiten vom 26.07.10 zum Zwecke der Zustellung. Ja. Es ist ein verfahren nach dem, ein Versäumnisurteil erging, gegen das Einspruch erhoben wurde. Es geht um die zentrale Frage, die für die äußerungsrechtliche Entscheidung von erheblicher Relevanz ist. Es stellt sich die Frage, das der Umstand, dass die Klägerin sich für die Herstellung der Sendefolgen, die hier in Rede stehen, eine … zentrale … mehrere … . Das es wörtlich auf die Äußerungen, die hier angegriffen werden, zum Teil wörtlich, zum Teil aus dem Zusammenhang …. von dem Kläger produziert sei. Wie das zu würdigen ist. Nach der vorläufigen Erörterung … dass der Umstand … das Selbstproduzieren von eigenständigen Sendungen … der Kläger nicht der Produzent dieser Sendzunge als Gewinnquiz Wenn Sie die einstweilige Verfügung, die Ihnen bekannt ist, lesen, dann werden Sie auch festgestellt haben, dass die Verletzung sich … auf … eng geknüpft ist mit der Frage, der Eigenschaft, dass sie nicht Produzent ist.

Punkt 2 ist besonders deutlich so gefasst, dass auch die Passage … im Zusammenhang damit … Der andere Punjt, der aus unserer Sicht von Bedeutung ist, so dass wir den PKH-Beschluss geben konnten. Die Kläger… des Vertauschens, dass die Darlegungen nicht hinreichend sind. Dieser Vorwurf … Lösungsvorschläge sind verschwunden. Gegen welchen Sach- und Rechtsstand wir sind, haben wir im PKH-Beschluss dargelegt. Umgekehrt würden Sie sagen, dass sich der Inhalte anderer Äußerungen an die Szenen, die dort aufgezeigt wer, zu … . Das ist es.

Döhler-Anwalt Frank W. Metzing: Wir haben aus dem PKH-Beschluss entnommen die vorläufige Meinung des Gerichts. Wir würden gern zur Rechtsauffassung des Gerichts eine Erklärungsfrist bekommen. Ich kann nicht ausschließen, dass … .

Kläger-Anwalt Dr. Weimann: Ich war vom PKH-Beschluss beeindruckt. Vom Sachverhalt … missverständlich. Subproduzent … Privatsphäre zum Sender. Es gibt keine Beziehung der Klägerin zum Sender, stehen nicht in vertragsbeziehungen. Beide Formate werdenvon einer anderen Firma produziert. Das Format Swissquiz … . Möchte das gerne darlegen. Den PKH-Beschluss haben wir erst gestern gesehen. . Swissquiz … fallen in die Produzenten… … Einschalten eines Zwischenproduzenten.

Vorsitzender Richter Schulz: Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Die Parteien möchten auf die Erörterungen eingehen. Der Kläger-Vertreter erklärt hinsichtlich der Einschaltung des Coproduzenten ist von …. Für die … für die beanstandete Äußerung nicht darauf ankommt. Für die Klägerin ist es maßgeblich, welche Produktionsgesellschaft die Produktion tatsächlich ausgeführt hat. Hinsichtlich des Formats „Anrufen und Gewinnen“ und „Swissquiz“ isr die Produktionsgesellschaft primavera.mit der ausstrahlenden Firma verbunden. Es handelt sich nicht um ein … vertragliches Verhältnis. …

Döhler-Anwalt Frank W. Metzing: Weiß nicht, ob ich den PKH-Beschluss angreifen werde.

Kläger-Anwalt Dr. Weimann: Drei Wochen.

Vorsitzender Richter Schulz: Sie danach.

Döhler-Anwalt Frank W. Metzing: Auch drei Wochen.

Vorsitzender Richter Schulz: Einverstanden mit einem schriftlichen Verfahren?

Döhler-Anwalt Frank W. Metzing: Zustimmung.

Kläger-Anwalt Dr. Weimann: Ja. Auch.

Vorsitzender Richter Schulz: Beschlossen und verkündet: I. Das schriftliche Verfahren wird angeordnet. II. Der Kläger-Vertreter erhält Gelegenheit … drei Wochen.. III. Der Beklagten-Vertreter kann auf den Schriftsatz des Kläger-Vertreters vom 26.07.10 binnen drei Wochen Stellung nehmen. UIV. Auf den Schriftsatz des Kläger-Vertreters kann der Beklagten-Vertreter bis zum 10.09.10 Stellung nehmen. V. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag den 17.09.10, 12:00, Raum B316.

Urteil 325 O 80/10 v. 11.10.10

11.10.10: Urteilstenor

1. Das Versäumnisurteil vom 17.06.10 in der Sache 325 O 85/10 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechststreits - außer der Säumniskosten - fallen dem Kläger zur Last.

4. Die Säumniskosten fallen dem Beklagten zur Last.

5. Der Beklagte kann gegen eine Sicherheitsleistung von 110 % vollstrecken.

6. Der Kläger kann ohne Sicherheitsleistung vollstrecken, wenn der Beklagte nicht zuvor 110 % Sicherheit leistet.

Diskussion im Internet

Kommentar

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CALLinTVde - November 29, 2009
Gegen die Sendung SWISSQUIZ und MASS RESPONSE SERVICE

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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