324 O 962/08 - 03.07.2009 - Ist Hans Reimann Mitautor von "Feuerzangenbowle"

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

Harald Dzubilla vs. Droste Verlag GbmH

03.07.09: LG Hamburg 324 O 962/08 Harald Dzubilla. vs. Droste Verlag GmbH

Korpus Delicti

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groß ISBN 978-3-7700-1310-4

Stein des Anstoßes ist das Nachwort von Prof. Joseph Anton Kruse in dem zum Verlagsjubiläum herausgegebenen Roman von Heinrich Spoerl „Die Feuerzangen-Bowle“, in dem es heißt:

“Hat Spoerl alles selbst erfunden? Gewiss gab es Anknüpfungspunkte, auf die im Roman, beispielsweise auf den erfolgreichen, zuerst 1875 erschienenen Besuch im Karzer von Ernst Eckstein, sogar ausdrücklich angespielt wird. Obendrein hat er am Beginn seiner literarischen Laufbahn mehrmals mit dem Leipziger Satiriker Hans Reimann zusammengearbeitet, dessen ersten Filmdrehbuch zur Feuerzangenbowle von 1934 unter dem Titel So en Flegel ihm dann allerdings dann doch nicht gefiel, sodass sich ihre Wege trennten. Das zweite, bereits genannte Drehbuch für den überzeugenden Film von 1944 stammte dann von Spoerl selbts. … Wie immer es sich verhalten haben mag: Die jeweiligen Nachlässe im Deutschen Litarraturarchiv in Marbach für Reimann und im Heinrich-Heine-Institut in Düsseldorf für Spoerl geben keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Heinrich Speorl nicht auch weiterhin als alleiniger Verfasser der Feuerzangebowle gelten dürfte.|}

Der Kläger als Nachlassverwalter von Hans Reimann meint:

Hans Reimann ist nachweisbar der alleinige Autor der "Feuerzangenbowle", die er, inspiriert von Ecksteins "Besuch im Karzer", geschrieben hat. Heinrich Spoerl hat das Manuskript redigiert und den Nachspann verfasst, nämlich die Auflösung, mit der Reimann gar nicht glücklich gewesen ist. Hans Reimann war mein Mentor, mein Vorbild. Ich bin sein Erbe und sorge als Nachlassverwalter dafür, dass der vielseitige Autor, Kabarettist, Literatur- und Musikkritiker, Grafiker und Schauspieler, der in den 20er und 30er Jahren zu den meistgelesenen Schriftstellern in Deutschland gezählt hat, wieder in Erinnerung gebracht wird. Im Lemstedt-Verlag Leipzig, ist jetzt eine neue Reimann-Buchreihe erschienen. Die ersten fünf Bände liegen vor, weitere werden folgen. Quelle: wortreich.de.

Eine gute Übersicht über den Streitgegenstand findet man in dem TAZ-Artikel "Da stelle mer uns janz dumm …"

Nun soll die allerschlechteste Instanz, ein Zensurgericht über die wahre Autorenschaft entscheiden.

Richter

Vorsitzender Richterin am Landgericht: Herr Andreas Buske
Richterin am Landgericht: Frau Ritz
Richter: Herr Bergt

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Nesselhauf pp.; RA Dr. Till Dunckel
Kläger Herr Harald Dzubilla
Beklagtenseite: Kanzlei Boehmert pp.; RA Boddin

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

02.07.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

324 O 962/08 Harald Dzubilla vs. Droste Verlag GbmH

Beklagtenanwalt: Herr Prof. Kruse ist im Saal. Wird vielleicht als Zeuge benötigt.

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Herr Prof. Kruse ist als Zeuge nicht vorgesehen. Braucht den Saal nicht zu verlassen. Aus Kammersicht … Hauptanträge … Hilfsanträge … Wir müssen uns Gedanken machen über die Aktivlegitimation des Klägers. Ist von den Erben des Klägers … haben das Testament. … Wilma Reimann …. Muss die Klägerseite … ob es darauf ankommt. Der Haupteindruck ist, dass der Eindruck entsteht, die Urheberschaft von Hans Reimann wird bestritten. Vermutung der Urheberschaft nach § 10 des UrhG … zu Gunsten des Beklagten. Dass Spoerl Urheber ist, … wer aber Miturheber ist, … wo steht, nur er ist Urheber? Darlegungs- und beweisbelastet … Die Idee oder die Anregung durch Reimann würde keine Miturheberschaft begründen, weil nach der UrhG dieses Werk gemeinsam geschaffen sein müsste. Es gibt eine Reihe von Indizien. Wir haben aber eher Zweifel, würden verneinen. Kann aber auch an uns liegen. … Die Feuerzangenbowle … Spoerl und Reimann … Heinrich Spoerl … kann sein … nach dem Schriftstück von Engelbert Spoerl … . Alles wegen dem Zeitpunkt, weil nicht aus eigenem Antrieb geschrieben. Haben [der Verlag] darauf geachtet, dass Reimann sein Tantiemen bekommt. Der Vertrag mit dem Verlag wurde von Spoerl unterschrieben auf Grund des politischen Drucks. Wir könne das schlecht … , weil nicht beurteilen. Filmverbreitungsrechte … Wenn dann im August 1933 . . … 13.05.1958 … Im Sommer 1931 gleich … zum Drehfilm … 1933 bei Droste-Verlag erschienen. Dass er das tatsächlich gemacht hat, das wussten wir nicht. Als Schüler … , erzählt. Dass Reimann das Ding wirklich mitgeschrieben hat.

Beklagtenanwalt: Es ist nicht urheberrechtlich, Recherchen zu führen.

Richterin Frau Ritz: Die Idee, dass eine erwachsene Person sich in die Schule begibt, … alles im Drehbuch. Offen für uns ist, wie ist das Buch, der Roman entstanden.

Kläger Herr Harald Dzubilla: Herr Reimann hat das alles in seinen Memoiren festgehalten. Reimann ist für mich wie ein Vater. Es ist alles so akzeptiert worden, in … Film und Buch. Im Film sind es zwei Brüder, im Buch eine Person.

Beklagtenanwalt: So lange Sie die reine Idee meinen … .

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Nein, Reimann schrieb das Drehbuch „So en Flegel“ 1932. Er konnte nicht als Autor des Buchs benannt werden, weil sein Name verpönt war.

Kläger Herr Harald Dzubilla: Zuerst der Roman. Der kam in die Hände von Rühmann. Der fand den gut. Dann kam das Drehbuch.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Wenn die Buchvorlage von Reimann stammte …. Und dann … das Drehbuch …. Notwendige Zwischenschritte.

Richterin Frau Ritz: Dass der Roman zuerst fertig war, dann das Drehbuch, ist für mich neu.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Es war ganz schwer, einen Verlag zu finden. Die großen Verlage haben abgesagt. Ist als Fortsetzung in einer Zeitung erschienen. Rühmann fand das ganz gut. Da Reimann im Filmvertrag stand … Das ist nicht ein Indiz, es ist ein Beweis.

Richterin Frau Ritz: … Was wollte ich noch sagen? Bin weg. Jetzt weiß ich es wieder, was ich sagen wollte.

Der Vorsitzende: Ok.1933 Film, August 1933 Buch. Warum kann er das eine unterschreiben, das andere nicht?

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Es war sehr schwer, einen Verlag zu finden. Die Düsseldorfer Zeitung hat als Folge veröffentlicht. Bei Droste war es das erste Buch, welches der Verlag herausgab. Man wollte dieses Problem … Man wollte den Namen Reimann nicht in die Wagschale werfen. Nicht nur die Hälfte des Geldes, sondern die Hälfte der Freiexemplare erhielt auch Reimann.

Beklagtenanwalt: Das kann losgelöst sein von der Urheberschaft.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Hat Tantiemen … folgen aus dem Gesetz.

Es wird gestritten, wer hat was zu beweisen.

Der Vorsitzende: Auf dem Cover steht immer Spoerl.

Kläger Herr Harald Dzubilla: Das Nachwort ist erschienen nach dem Tod der Witwe. Nicht vorher. Warum? Tantiemen nur, weil die beiden sich mochten?

Richterin Frau Ritz: Es wird von Abtretung gesprochen..

Streiten, streiten, streiten.

Richterin Frau Ritz: Wird das Nachwort veröffentlicht in den zukünftigen Aufklagen?

Beklagtenanwalt: Wissen wir nicht. Es ist eine wissenschaftliche Äußerung.

Kläger Herr Harald Dzubilla: Die wissenschaftliche Äußerung steht nicht im Raum. Wenn der eigener Verleger … alles auf § 10 des UrhG stützt, so finden wir das unangemessen. Wir gehen gegen den Verlag vor, der solch ein verhalten hat. … Verfilmungsvertrag … Wie … Beweis zu erbringen.

Richterin Frau Ritz: Es ist schwierig. Wenn es für die Indizien keine andere Erklärung gegeben hätte.

Kläger Herr Harald Dzubilla: Wie erklären Sie, dass der Verleger an beide Auroren zahlt?

Richterin Frau Ritz: Es ist ein hartes Indiz. Gehe dabei vom Drehbuch „So en Flegel“ … aus.

Der Vorsitzende: Der eine als Buchautor, der andere als Drehbuch-Autor.

Kläger Herr Harald Dzubilla: Im Vertrag steht Schriftsteller im ersten Satz. Standen beide Namen. Reimann durchgestrichen. Der Name Reimann war nicht beliebt.

Kläger Herr Harald Dzubilla: 17 Verlage haben abgelehnt, nachdem Reimann dann den Droste-Verlag gefunden hat … Nach 1945 ..Mit Spoerl wollte er nichts mehr zu tun haben. Spoerl habe mit Goebbels … . Hatte andere Sorgen. Geld brauchte Reimann nach dem Krieg.

Richter Bergt: Wann ist das Buch erschienen? Nach dem Vertrag oder vorher?

Kläger Herr Harald Dzubilla: Nach dem vertrag. Es gab einen Vertag mit der Zeitung. Es gab drei Verfilmungen insgesamt.

Kläger Herr Harald Dzubilla: Es gibt einen Brief von Alexander Spoerl 1945 … Reimann wollte mit ihm nichts zu tun haben. … Das letzte Treffen …

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Wir klagen nicht gegen den Titel, nicht gegen die Erben, nur gegen das Nachwort. Wir wollen das, was vor 75 Jahren war.

Beklagtenanwalt: Prof. Kruse hat das Nachwort geschrieben, es gibt keine Indizien.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Indizien gibt es noch und noch.

Richter Bergt: … .

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel:

Richterin Frau Ritz: So haben Sie das nicht vorgetragen.

Beklagtenanwalt: Rechtsscheintatbestand, dass man Urheberschaft ….

Richterin Frau Ritz: Wie viel Exemplare gibt es noch? Hat der Verlag ein Interesse, dass weiter zu verbreiten?

Der Vorsitzende: Wir können "Aufgebrauch" festsetzten.

Kläger Herr Harald Dzubilla: Schwärzen.

Der Vorsitzende: Nicht schwärzen.

Kläger Herr Harald Dzubilla: Kann man gegen das Licht sehen und noch besser lesen.

Beklagtenanwalt: Strafbewehrte Unterlassungserklärung, nein.

Der Vorsitzende: Schriftsatzfristen, weitläufiger Termin. Wenn nichts kommt … Sonst würden wir die Klage abweisen.

Richterin Frau Ritz: Es ist für uns neu, dass Reimann nichts mit Spoerl zu tun haben wollte. Briefe über zwei Jahre …

Der Vorsitzende lebensfremd: Wenn Spoerl am 23.10.1947 über die Neuauflage keinerlei Kenntnis hatte … klingt nicht so nach Zerwürfnis. Wenn Spoerl das so nicht .. , dann schicke ich eben die Hälfte.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Hat Entschuldigung, weil die Zustimmung zum Abdruck ohne Rücksprache gilt.

Richterin Frau Ritz: … .

Kläger Herr Harald Dzubilla: Geht in den Archiv, wird abgedruckt.

Der Vorsitzende: Im Rahmen einer wissenschaftlichen Auseinadersetzung geht das.

Kläger Herr Harald Dzubilla: Ehren… .

Der Vorsitzende: Eine einfache Unterlassungserklärung? Wir würden dem nicht entgegen stehen, wenn sie sich auch über die Kosten einigen würden. Der Streitwert ist etwas gering.

Kläger Herr Harald Dzubilla:Die Kosten könne nicht anders als die Hälfte sein.

Die Parteien verlassen den Saal zum telefonieren.

Beklagtenanwalt nach Wiedereintritt: Wir danken für Ihre geduld. Würden weiter machen.

Der Vorsitzende: Mit den Partei-Vertretern wird die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Die Kammer weist darauf hin, dass die Klägerseite aktivlegitimiert ist und dass die Miturheberschaft von Hans Reimann nicht ausreichend sein kann. Beschlossen und verkündet: 1. Der Klägervertreter erhält eine Schriftsatzfrist bis zum 12.08.09., Beklagtenvertreter … .. Der Klägervertreter kann auf die heute erteilten Hinweise bis zum 14.08.09 Stellung nehmen. 2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, 28.08.09, 9:55 in diesem Raum,.

Beklagtenanwalt: Schriftsatzfrist auf den neuen Schriftsatz?

Der Vorsitzende: Wenn sich Relevantes ergibt, so können Sie Stellung nehmen.

Beklagtenanwalt: Danke

Fortsetzung der Verhandlung am 18.12.2009

18.12.2009:

Richter

Vorsitzender Richterin am Landgericht: Herr Andreas Buske
Richterin am Landgericht: Frau Ritz
Richterin: Frau Wiese

Die Kammer unterbreitete einen Vergleichvorschlag.

Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde anberaumt auf Freitag, den 26.02.2010, 9:55, Saal B335

12.03.2010: Es ergeht ein Uteil 324 O 962/08.

I. Die Klage wiurd abgewiesen.
II.Dier Kostern des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jewqeis zu vollstrecknbaren Berags vorläufig vollstreckbar.


Und beschließt: Der Streeitwert wird auf € 20.000,- festgesetzt.

Kommentar

Heinrich Spoerl ist Jurist. Die Klägerkanzlei Nesselhauf ist bekannt für die Einreichung falscher eidesstattlicher Versicherungen ihrer Mandanten. Somit ist der Ausgang des Verfahrens auf Basis der juristischen Wahrheit voraussehbar.

Achtung! Möchte man im Buchhandel Die Feuerzangenbowle mit dem streitgegnständlichen Nachwort erwerben, so ist ISBN 978-3-7700-1310-4 zu beachten.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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