324 O 943/08 - 09.10.2009 - Rechtsanwalt Nesselhauf konnte das Buch nicht verbieten

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

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Bernhard Müller vs. Verlagsgruppe Random House

09.10.09, 10:30 324 O 943/08 Bernhard Müller vs. Verlagsgruppe Random House – Buch von Gisela Friedrichsen „Im Zweifel gegen den Angeklagten“

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Korpus Delicti

Info aus dem Internet

Ein Buch, Gisela Friedrichsen, der Fall Pascal und rechtstaatswidrige Verfügungen

Es ist wohl ein Prozess den jeder - zumindest dem Namen nach - kennt, der Pascal-Prozess. Diesen Prozess hat die bekannte und durchaus kritisch hinterfragende Gerichtsreporterin Gisela Friedrichsen, all die Jahre als Zuschauerin in öffentlicher Hauptverhandlung mitverfolgt und in einem Buch niedergeschrieben.

Die Veröffentlichung wird ihr jedoch durch das Landgericht Hamburg nicht mehr, oder zumindest nicht mehr in Gänze gestattet. Wie die Saarbrücker Zeitung berichtet, hatte das Landgericht einen Auslieferungsstop angeordnet.

Die Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht erklärt nun zu recht;

die Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. erklärt ausdrücklich das Unverständnis für die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg. Letztlich würde die Konsequenz aus dieser Entscheidung sein, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit auf unerträgliche Weise eingeschränkt wird. Einer der Verteidiger in dem besagten Verfahren, Rechtsanwalt Walter Teusch aus Saarbrücken, hat der Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. gegenüber nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die Buchautorin Gisela Friedrichsen ausschließlich Informationen verwertet hat, die Gegenstand der öffentlichen Hauptverhandlung geworden sind, so dass diese Entscheidung einem Verbot gleich käme, darüber zu sprechen, was man als Zuschauer eines öffentlichen Verfahrens erfahren hat.
Quelle: openpr.de

Das war das zweite uns bekannte Verfahren gegen das Buch. Am 10.09.2009 erging in Berlin das Urteil in der Sache 27 O 476/09. Geklagt wurde in Berlin auch gegen die Autorin, nicht nur gegen den Verlag. Die Klägerin vertrat die Kanzlei Schertz Bergramnn.

Von den an die 30 beanstandeten Passagen wurden in Berlin lediglich 4 verboten. Die Kosten musste allerdings voll die Klägerin tragen.

Nun ging die Klägerin nach Hamburg und nahm sich die Schröder-Osmani-Kanzei Nesselhauf als prozessbevollmöchtigte Vertreterin.

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Andreas Buske
Richterin am Landgericht Dr. Renate Goetze
Richterin am Landgericht Gabriele Ritz

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei: Nesselhauf; vertreten durch RA Michael Nesselhauf RA’in Dr. Stephanie Vendt
Beklagtenseite: Kanzlei: Schwarz Kelwing Wicke Westphal; vertreten durch RA Dr. Konstantin Wegner, Justiziar Rainer Dresden

Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Der Vorsitzende Richter Andreas Buske: Nach Auffassung der Kammer ist die Abwägung, die wir vornehmen müssen, keinesfalls klar und eindeutig. Zur Vertretungsberechtigung. Beide Pflegeeltern sind am 20.07.2006 zur Pflegschaft bestellt worden. Der Vormund hat das Recht und die Pflicht zu verbieten, dass über den Pflegling berichtet wird. Es könnte gegen das Verbot des Buches auch nur die Eilbedürftigkeit sprechen. Das Buch ist im September 2008 erschienen, im November wurde der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gestellt erscheinen. Die Berichterstattung könnte einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Jungen darstellen. Die Erkennbarkeit ist trotz Anonymisierung gegeben. Es gab nur einen Belastungszeugen in diesem Verfahren. Die nächste schwierige Frage, die gestellt wurde, ist die der Verletzung der Intimsphäre. Wir wissen nicht, ob die geschilderten Vorfälle wahr oder unwahr sind. Möglicherweise unwahr, aber dann gleichwohl gedankliche Konstrukte des Jungen … .Deswegen könnte auch Intimsphäre verletzt sein, haben wir bei Wenzel, Presserecht, gelesen. Könnte sich relativieren. Wir haben auch überlegt, dass es ein aufsehenerregender Strafprozess war. … Die Menschen dort sind schwerer Straftaten beschuldigt worden. Es stellt sich die Frage, ob sein innerster Bereich verletzt ist … . Für den Kläger spricht, er hat die Öffentlichkeit nicht gesucht. Für den Antragsteller streitet, er ist Opfer, er ist ein Kind, einige Passagen betreffen den Sexualgehalt. Ob die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung im Strafverfahren das Argument ist, die Zitate für zulässig zu erachten, können wir nicht sagen. Für den Beklagten spricht, dass die Erkennbarkeit nur für einen kleinen Kreis gegeben st. Es gibt andere Veröffentlichungen, so etwa in Gräbner, „Pascal +++ Anatomie eines ungeklärten Falles“, oder in EMMA. Es gibt ein großes öffentliches Interesse … gerade durch die Aussage des Kleinen. Im Hamburger Kommentar ist zu lesen, wer selber den Intimbereich in die Öffentlichkeit bringt, kann nicht anderen vorwerfen, dass durch deren Berichte seine Intimsphäre verletzt wird. Wir haben das Interview mit der Pflegemutter in Gräbners Buch, es ist erneut in der Emma verbreitet worden. Es stellt sich die Frage, ob die Einzelheiten des Interviews den streitgegenständlichen Äußerungen entsprechen. … zwölf Stellen. Es wird auch im Interview über einen Bereich berichtet, der der Intimsphäre zuzuordnen ist. Der Antragsteller, vertreten durch die Pflegemutter, … in dem Bereich, wo ich anfangs sagte, es nicht leicht ist … . Nach der Vorberatung haben wir die Tendenz, die einstweilige Verfügung aufzuheben.

Klägeranwalt Nesselhauf nuschelt: Wir haben noch einen neuen Schriftsatz.

Der Vorsitzende: Der Antragsteller übergibt den Schriftsatz vom 09,10.2009 [heute].

Klägervertreterin Frau Dr. Stephanie Vendt: … haben die Originale bekommen.

Klägeranwalt Nesselhauf nuschelt für die Pseudoöffentlichkeit unverständlich.

Der Vorsitzende: Wollen wir für eine viertel Stunde unterbrechen? Dann kann die gegenseuite den Schriftsatz lesen.

Pause. Die Parteivertreter verlassen den Gerichtssaal. Der Gerichtsraum wird abgeschlossen.

Protokollführerin zu Nesselhauf: Sie als Anwalt können bleiben, aber den Saal muss ich abschließen. Die Zuhörer müssen den Saal verlassen.

Nach Widereintritt herrscht zunächst Stille

Beklagtenanwalt Dr. Konstantin Wegner: Wir haben den Schriftsatz gelesen. Sehen nicht, dass dort etwas enthalten ist, waswas den Kern der Sache treffen könnte, deshalb gehen wir nicht näher auf ihn ein. Im Schriftsatz steht allerdings, die Autorin Frau Friedrichsen hätte Akteneinsicht und kannte die Protokolle des Strafverfahrens.. Das stimmt nicht. Sie hat lediglich im Saal gesessen und eigene Mitschriften angefertigt. Sie ist heute anwesend und kann dazu eine eidesstattliche Erklärung abgeben. Alles was wir zitieren, war im öffentlichen StrafGerichtsverfahren gesagt worden. Sie, Herr Vorsitzender, tragen vor, der Junge sei Opfer. Täter ist er zwar keinesfalls. Aber die wahren Opfer sind die unschuldig Angeklagten, nach drei Jahren Untersuchungshaft Freigesprochenen im Strafverfahren. Am Schluss des Biuhs steht, … Christa, die Hauptangeklagte ist angesichts der von uns berichteten unzutreffenden Beschuldigungen des Jungen fassungslos … Ich bin doch nicht pervers, sagt sie, ich gehe doch nicht an ein Bübchen. Auch das man berücksichtigen. Der Junge ist in den Prozess einbezogen. Dafür kann die Autorin nichts. … Das Verfahren war anhängig … auch … Es nimmt Dimensionen an, die nicht gerechtfertigt sind. Es wird ein Privatkampf geführt.

Beklagtenjustiziar Herr Dresen: … … Herr Vorsitzender, wir kennen es ja schon aus den Verfahren um das Bohlen-Buch. Hier aber geht es um das andere Ende des Spektrums der presserechtlichen StreitigkeitenPolen … Dieses Buch hier war nicht als Bestseller gedacht. Es war ein Buch für Spezialisten. Frau Friedrichsen hat kein Geld verdient, der Verlag hat damit kein Geld verdient. Es ist etwas für die Nachwelt, für Juristen … für … . Damit so was nicht wieder passiert, um ein Dokument zu schaffen für Jurastudenten, Psychologen, damit die Suggestivmethode bei Befragungen von Kindern nicht missbraucht wird. Dieses Buch sollte… . Sollte weitere derartige Verfahren, wie die Fälle Worms und Montessori, wo Unschuldige aufgrund von provozierten Falschaussagen von Kindern angeklagt wirden, verhindern.

Beklagtenanwalt Dr. Konstantin Wegner: Der BGH hat sich selbst eingemischt. Es waren diese Geschichten des Jungen, aufgrund derer das Verfahren in Gang gesetzt wurde. Aufgrund von … . Suggestivfragen, die nicht zulässig sind.

Klägeranwalt Nesselhauf nuschelt: Diese bewegenden Worte … Der Schriftsatz enthält Wesentliches. …

Der Vorsitzende: Der Antragsgegner beantragt die einstweilige Verfügung aufzuheben und den zu Grunde liegenden Antrag zurückzuweisen. Der Antragstelle beantrragt die einstweilige Verfügung zu bvestätigen.

Die Richter ziehen sich zur Beratung zurück.

Der Vorsitzende nach Weidereintritt Wir haben heut Nachmittag Beweisaufnahme. Könne wir Dienstag .. . Nein. Beschlossen und verkündet: Die Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

Der Vorsitzende, 13:00: Wir wollen Mal verkünden. In der Sache 324 O 943/08 ergeht ein Urteil: Die einstweilige Verfügung wird aufgehoben. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit..

Urteil 324 O 943/09

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 13. Januar 2009 wird aufgehoben und der ihr zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller darf die Kostenvollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe

I. Nach dem Ergebnis der Widerspruchsverhandlung war die einstweilige Verfügung aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 935 ZPO zum Erlass einer einstweiligen Verfügung lagen nicht.

1. Es fehlt bereits am Verfügungsgrund.

2. Darüber hinaus dürfte aber auch kein Verfügungsanspruch gegeben sein.

Kommentar

Beim Zensuranwalt Michael Nesselhaus fehlte heute sein rotes SPD-Taschentuch am Anzug. Ob das SPD-Mitglied und der Hamburger Verfassungsrichter mit seinen Mandanten dem Ex-Kanzler Schröder, den kriminelle VW-Verschwender mit ihren falschen eidesstattlichen Erklärungen und den anrüchigen Osmani-Clan zum SPD-Wahl-Desaster beigetragen hat, können wir nicht behaupten. Das rote Taschenruch hatte nicht geholfen.

Das Nuscheln und Vortragen in ruhiger, befehlsähnlicher Form unterblieb jedoch auch heute nicht. Der Vorsitzende und die beisitzenden Richterinnen ließen sich nicht beeindrucken.

Auf dem Weg nach Hause wollte ich den Zensurdurchgriff dieses SPD-Genossen prüfen. In meinen Buchladen war das verbotene Buch vorhanden. Der Buchladen brauchte das Buch nicht zu bestellen. Ich braucht auch nicht zu erklären, dass das Zensurverbot nicht mehr gelte. Auch bei Amazon hätte man das verbotene Buch kaufen können. Es war nicht aus dem Handel genommen worden.

Bravo, Herr Michael Nesselhaus, dass Sie den Schaden begrenz hatten und nicht wie die Kanzleien Prof. Dr. Prinz und Schertz Bergmann auch die Buchhandlungen abmahnten. Dieser Geschäftsbereich bei der Vermarktung und der Verwertung von Persönlichkeitsrechten scheint von Ihnen noch nicht erschlossen zu sein. Vielleicht erschließt sich das ihren jüngeren Mitarbeitern

Im Buchladen gab es eine kleine Episode

An der Kasse wollte ich mich an das Ende der kleinen Schlage stellen.

Eine junge Käuferin geht zur Seite: Gehen Sie durch, Entschuldigung, dass ich im Wege stehe.

Ich stelle mich in die Schlage und lasse etwas Platz für die diese junge Frau. Die Käuferin erkennt, dass ich auch ein Käufer bin und drängelt sich an die ihr gelassene Lücke.

„Würde ich mich vordrängeln, hätte ich jetzt eine Furie erlebt,“ bemerkte ich schmunzelnd. „Ja, da haben Sie recht,“ gibt sie ehrlich und ebenfalls lächelnd zur Antwort. „Ich liebe Furien und kratzende Katzen,“ versuchte ich zu erklären, „aber heute bin ich nicht gut drauf, und wollte mich nicht kratzen lassen.“ Die Käuferin kauft ihr Buch. “Ein schönes Wochenende,“ lächelt sie mich an, „es war nett mit Ihnen zu plaudern.“

Der heutige Zensurfreitag wurde den Zensoren vergeben.

Einige interessante Links

  • Emma über die Autorin des streitgegenständlichen Buches

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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