324 O 84/11 - 13.05.2011 - Eckhard Spoerr stottert nicht

Aus Buskeismus

Version vom 22:30, 30. Jul. 2011 von Rolf (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

[bearbeiten] Corpus Delicti

Eckhard Stoerr, ein bekannter Manager soll an einer Abendveranstaltung gestottert haben. Dagegen klagt er nun. Die Autoren des Handelsblatts meinen, es war Satire. Klagt wieder Mal ein strafrechtlich Verurteilter?

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


[bearbeiten] Spoerr, E. ./. Handelsblatt GmbH u.a.

LG Hamburg 324 O 84/11 Spoerr, Eckhard ./. Handelsblatt GmbH u.a

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richterin am Landgericht: Andreas Buske
Richterin am Landgericht: Dr. Wiese
Richter am Landgericht: Dr. Maatsch

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite:Kanzlei Nesselhaut; Rechtsanwältin Dr. Stephanie Vendt
Beklagtenseite: Kanzlei Damm & Mann; Rechtsanwalt Dr. Nieland

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit 324 O 84/11

13.05.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Der Vorsitzende: Ein ganz schöner Fall! Ja .... [zum Beklagten-Vertreter Dr. Nieland] Da mit dem Foto haben sie Recht . Hätte ich ja nicht gedacht, habe, das mehrfach gelesen.

Kläger-Vertreterin Vendt: Passt nicht

Der Vorsitzende: Das passt nicht? BGH oder OLG?

Kläger-Vertreterin Vendt: Das Fiese an dem OLG-Urteil ist, dass das in den Datenbanken noch nicht zu finden ist. Habe das gestern erst gefunden.

Der Vorsitzende: Haben wir dann was falsch gemacht?

Kläger-Vertreterin Vendt: Rechtswidrigen Satz aus dem Artikel schneiden, dann können Sie das Foto drin lassen.

Der Vorsitzende: Wenn ein Bildnis als Illustrierung .... Tochter der Angeklagten wie auch wahrheitswidrige Äußerung enthält. So liegt in dieser ... nicht ... Urteil vom 13.04.2011, BGH NJW 3025, 3026.

Beisitzerin Dr. Wiese: (...) Besondere Passagen einzeln verboten ... Soll jetzt so heißen, Liebesbeziehung verboten, .... geht so einzeln nicht mehr.

Kläger-Vertreterin Vendt: Verbot der Berichterstattung möglicherweise Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot. ... . Der Gerichtvollzieher kann nicht … .

Beisitzerin Dr. Wiese: OLG … waren andere Passagen.

Der Vorsitzende: Sage: Die Veröffentlichung ist keine zusätzliche Beeinträchtigung mehr. Deswegen gibt es das Bildnisverbot nicht.

Kläger-Vertreterin Vendt: Möglicherweise keine rechtswidrige Wortberichterstattung ...

Der Vorsitzende: Wenn völlig rechtswidrige Beruichterstattung. Weiß ja gar nicht, wie wir tenorieren sollen.

Kläger-Vertreterin Vendt: … .

Beklagten-Vertreter Dr. Nieland: Nicht mein Problem.

Beisitzerin Dr. Wiese: Vielleicht mit einem kontextneutralen Bild; über die Schiene kommen.

Kläger-Vertreterin Vendt: Könnten Sie … ?

Beklagten-Vertreter Dr. Nieland: O.k.

Der Vorsitzende: Bei der Textberichterstattung hätten wir die Tendenz, die einstweilige Verfügung zu bestätigen. Wiederholung würde Bekräftigung der Äußerung darstellen. Die reklamierten Passagen passen nicht zum Stottern. Stottern, Pause am Anfang und das eine „äh“ finden wir keine brauchbaren Anhaltspunkte.

Kläger-Vertreterin Vendt: Das ist nicht stottern.

Beklagten-Vertreter Dr. Nieland: Wäre es Satire, wäre das Stottern die satirische Einkleidung, die erlaubt wäre.

Der Vorsitzende: Schöner kann man es kaum sagen, aber wo ist der Satirekern?

Beklagten-Vertreter Dr. Nieland: Fehlerhafte Redeleistung. Misslungene Rede. Feierabendgestotter. Satirische Anknüpfungspunkte sind klar. Scoop, mit der Kamera reingekommen, wie Wallraff. Stotternder Speorr bloß Einkleidung. Weil er sich wiederholt, schlurt, ...

Der Vorsitzende: Ist ein wenig dünn.

Beklagten-Vertreter Dr. Nieland wiederholt.

Kläger-Vertreterin Vendt: Ist nicht Stottern.

Beklagten-Vertreter Dr. Nieland: Satirekern ist eine nicht gelungene Redeleistung.

Der Vorsitzende: Und das darf man mit Stottern überzeichen?

Beklagten-Vertreter Dr. Nieland: Selbstverständlich.

Der Vorsitzende: Ach so ist das! Die Anknüpfungstatsachen reichen nicht. … weiter.

Richterin Dr. Wiese:

Beklagten-Vertreter Dr. Nieland: Stottert zur späten Stunde. Ich sehe das als Satire. Das ist mehr als eine bloße Meinungsäußerung.

Kläger-Vertreterin Vendt: Der Beitrag beginnt seriös.

Beklagten-Vertreter Dr. Nieland: Versteckte Kamera kommt vom … . Er sieht die Kamera. Es ist keine versteckte Kamera. Enges Äußerungsverbot, konkreter Text. Da sehe ich andere Freiheiten.

Kläger-Vertreterin Vendt: … .

Der Vorsitzende: Ist fast Titanic, oder? Hm.

Beklagten-Vertreter Dr. Nieland: Da irre ich mich doch auch nicht, dass wir Satire anders beurteilen, als eine bloße Meinungsäußerung?

Kläger-Vertreterin Vendt: Wenn das Satire wäre.

Beklagten-Vertreter Dr. Nieland: Handelsblatt.

Der Vorsitzende: Erkennbarkeit. ... Sollen wir entscheiden, oder wollen wir uns einigen?

Kläger-Vertreterin Vendt: Antragsfrist Urteil vom OLG.

Der Vorsitzende: Mit den Parteivertretern wird die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert.

Beklagten-Vertreter Dr. Nieland und Klägeranwältin Dr. Stephanie Vendt diskutieren.

Der Vorsitzende: Selbst, wenn Sie sich nicht vergleichen wollen, aber den Gegner … ..

Kläger-Vertreterin Vendt sehr leise: 10.000 €

Der Vorsitzende: Dafür?

Beklagten-Vertreter Dr. Nieland: Ich stelle alle möglichen Kostenanträge.

Der Vorsitzende: … .

Kläger-Vertreterin Vendt: Können Sie die Zustimmung mir am Montag … ?

Der Vorsitzende: Die Kammer weist darauf hin, dass das Bildnisverbot mit Rücksicht auf die Entscheidung des Hanseatischen OLG vom 19.04.2011, 7 U 117/10 möglicherweise aufzuheben wäre. Der Antragsteller erklärt mit Rücksicht auf diesen Hinweis, den Antragsgegner ... Der Antragsgegner erklärt, wenn der Antrag zu 2) zurückgenommen werden sollte, stimme ich zu. Anträge werden gestellt. Der Antragsgegner beantragt die einstweilige Verfügung aufzuheben. Der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung bestätigen. Verkündung im Tenor erfolgt mit Einverständnis der Parteien am 17.05.2011, 12.00 Uhr, Raum B334

17.05.11: Die Pseudoöffentlichkeit war verhindert, den weisen Spruch der Kammer entgegenzunehmen.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.[[Kategorie:Bericht Datum|11.05.13]

Persönliche Werkzeuge