324 O 84/09 - 25.09.2009 - Fürst zu Füstenberg - Schwarzwälder Bote

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Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


URTEIL


Landgericht Hamburg


Im Namen des Volkes



Az.: 324 O 84/09 verkündet am: 25.09.2009
Toch, Justizsekretär z. A.

[bearbeiten] Parteien

Fürst zu Füstenberg

Kläger


Schwarzwälder Bote

Beklagte

[bearbeiten] erkennt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24,

auf die mündliche Verhandlung vom 03.07.2009 durch

1. Vorsitzenden Richter am Landgericht Buske 2. Richterin am Landgericht Ritz 3. Richter Bergt

für Recht:

[bearbeiten] Tenor

I. Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
Nicht der erste Vorfall
Seit 1999 ist das Oberhaupt des Adelshauses ...berg immer wieder „Kunde“ der Justiz gewesen – mit viel schwereren Vorwurfs-Kalibern als die jetzt drohende Anzeige wegen Körperverletzung. Am spektakulärsten war eine Staffel von Prozessen und Skandalen, bei denen es um den Erwerb von Kokain ging. Als absurd erwies sich ein 1999 von einem vermeintlichen Mafia-Kronzeugen ausgesagter Verdacht, wonach der heute 58-jährige Adelige selbst in Strukturen dieser kriminellen Organisation eingeflochten sei.“
II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bezüglich der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt EUR 1.023,16 durch Zahlung freizustellen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs unter Ziffer I. des Tenors jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. EUR 30.000 und im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

[bearbeiten] T a t b e s t a n d

Der Kläger stammt aus einem deutschen Fürstenhaus, dessen Oberhaupt er ist. Er ist seit 1976 im Familienbetrieb tätig und im öffentlichen Leben der Stadt D... regelmäßig präsent.

Am 6.8.2008 berichtete die Beklagte auf ihrer WWW-Seite ....kurier.de erstmalig über eine Auseinandersetzung des Klägers mit einem Rentner. Der Kläger soll den Rentner dabei mit einem Aktenbündel geohrfeigt und ihn und seine Ehefrau als „Rindviecher“ bezeichnet haben. Am 7.8.2008 folgte ein weiterer Bericht unter dem Titel „Update: Eine Ohrfeige vom Fürsten?“, in dem es im letzten Absatz unter dem Zwischentitel „Nicht der erste Vorfall“ heißt:

„Seit 1999 ist das Oberhaupt des Adelshauses ...berg immer wieder „Kunde“ der Justiz gewesen – mit viel schwereren Vorwurfs-Kalibern als die jetzt drohende Anzeige wegen Körperverletzung. Am spektakulärsten war eine Staffel von Prozessen und Skandalen, bei denen es um den Erwerb von Kokain ging. Als absurd erwies sich ein 1999 von einem vermeintlichen Mafia-Kronzeugen ausgesagter Verdacht, wonach der heute 58-jährige Adelige selbst in Strukturen dieser kriminellen Organisation eingeflochten sei.“ Der Kläger ist am 30.3.2006 wegen einer Bestellung von 30 Gramm Kokain zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden; im Jahr 2002 wurde er in einem weiteren Verfahren, in dem es um 10 bis 15 Gramm Kokain ging, freigesprochen. Weitere Verurteilungen gab es nicht, außer dem auf die Auseinandersetzung folgenden Ermittlungsverfahren auch keine weiteren Beschuldigungen. Dieses Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung wurde nach § 153a StPO ohne Schuldeingeständnis des Klägers eingestellt; wegen Körperverletzung wurden mangels Anfangsverdachts keine Ermittlungen aufgenommen. Ein im Jahr 1999 von einem vermeintlichen Mafia-Kronzeugen ausgesagter Verdacht, wonach der Kläger in Mafia-Strukturen verwickelt sei, war vollkommen haltlos und ist wohl auf eine Verwechslung zurückzuführen.

Am 26.8.2008 mahnte der Kläger die Beklagte ab, die die Abmahnung am 29.8.2008 zurückwies. Mit der Abmahnung machte der Kläger auch Anwaltskosten in Höhe des Antrags zu Ziffer II. geltend.

Ein Interview des Klägers mit der „Sonntagszeitung“ vom 2.4.2006 zu seinem Drogenkonsum und seiner Verurteilung stand weiterhin online, wurde allerdings nach der Klageerhebung gelöscht; gegen einen darauf beruhenden Bericht auf bild.de vom gleichen Tag kündigte der Kläger ein Vorgehen an. Am 1.11.2008 wurde im Sender dazu ein Beitrag ausgestrahlt, in dem der Kläger über frühere „Jugendsünden“ wie einen Diebstahl spricht, allerdings nicht über den Kokain-Fall.

Der Kläger beantragt:

I. Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00;

Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

Nicht der erste Vorfall
Seit 1999 ist das Oberhaupt des Adelshauses ...berg immer wieder „Kunde“ der Justiz gewesen – mit viel schwereren Vorwurfs-Kalibern als die jetzt drohende Anzeige wegen Körperverletzung. Am spektakulärsten war eine Staffel von

Prozessen und Skandalen, bei denen es um den Erwerb von Kokain ging. Als absurd erwies sich ein 1999 von einem vermeintlichen Mafia-Kronzeugen ausgesagter Verdacht, wonach der heute 58-jährige Adelige selbst in Strukturen dieser kriminellen Organisation eingeflochten sei.“

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bezüglich der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt EUR 1.023,16 durch Zahlung freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, es bestehe ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer umfassenden Beschreibung des Persönlichkeitsbildes und der bisherigen Vita des Klägers, insbesondere in den Regionen, an die sich die Beklagte mit ihren Veröffentlichungen primär wende. Eine Bestätigung der Rechtsauffassung des Klägers würde, so die Beklagte, jegliche kritische Biographie über den Kläger verunmöglichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 3.7.2009 Bezug genommen.

[bearbeiten] E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte bei fortbestehender Wiederholungsgefahr die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1, Satz 2 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Berichterstattung.

(1) Der Kläger ist namentlich genannt und so von der Berichterstattung betroffen.

(2) Die Berichterstattung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.

(a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Rahmenrecht, dessen Reichweite nicht absolut feststeht. Ob eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vorliegt oder er den Eingriff zu dulden hat, ist für den zu beurteilenden Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung der betroffenen Grundrechte zu entscheiden (BGH, Urteil vom 26.05.2009, Az. VI ZR 191/08, www.bundesgerichtshof.de, Rn 14, m.w.N.).

(b) Bezüglich des Satzes „Als absurd erwies sich ein 1999 von einem vermeintlichen Mafia-Kronzeugen ausgesagter Verdacht, wonach der heute 58-jährige Adelige selbst in Strukturen dieser kriminellen Organisation eingeflochten sei.“ ergibt sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung danach bereits aus dem Umstand, dass sich der Verdacht als völlig haltlos erwiesen hat. Damit gibt es kein Interesse der Öffentlichkeit mehr, über diesen Verdacht informiert zu werden. Denn eine Berichterstattung über Straftaten bzw. Verdächtigungen stellt regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters bzw. Verdächtigen dar, weil sein Fehlverhalten bzw. seine entsprechende Verdächtigung öffentlich gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ qualifiziert wird (vgl. BVerfG, NJW 1973, 1226, 1229 – Lebach). Dies gilt auch, wenn der Verdacht wie vorliegend als „absurd“ bezeichnet wird. Denn Medienrezipienten neigen zu einer selektiven Wahrnehmung. Damit ist die Tendenz des Rezipienten gemeint, aus dem Kommunikationsangebot unbewusst nur die den eigenen Auffassungen oder Voreingenommenheiten entsprechenden Aussagen auszuwählen und wahrzunehmen. Außerdem kann die Qualifizierung des Verdachts als „absurd“ diesen gerade nicht vollständig entkräften, denn der durchschnittliche Leser stellt sich die Frage, warum denn dann überhaupt noch über den nach dem Wortlaut völlig haltlosen Verdacht berichtet wird.

Dieser erheblichen Beeinträchtigung des Klägers durch die Berichterstattung steht in der Abwägung ein fehlendes berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der Information gegenüber.

(c) Entsprechendes gilt für den Satz „Am spektakulärsten war eine Staffel von Prozessen und Skandalen, bei denen es um den Erwerb von Kokain ging.“ Der Kläger wurde nur einmal verurteilt und einmal freigesprochen, und an einer Berichterstattung über vermeintliche „Skandale“ – zu denen vorliegend nicht einmal substantiiert vorgetragen ist – besteht kein berechtigtes Berichterstattungsinteresse. Mit dem Freispruch entfällt auch das Berichterstattungsinteresse bezüglich der dortigen Anklage. Ob über die eine tatsächlich erfolgte Verurteilung in Anbetracht der gesellschaftlichen Stellung des Klägers, des öffentlichen Interesses und seiner öffentlichen Einlassungen zum Thema noch berichtet werden darf, kann hier offen bleiben. Diese eine einzelne Verurteilung stellt jedenfalls keine „Staffel“ dar.

(d) Auch der Satz „Seit 1999 ist das Oberhaupt des Adelshauses ...berg immer wieder „Kunde“ der Justiz gewesen – mit viel schwereren Vorwurfs-Kalibern als die jetzt drohende Anzeige wegen Körperverletzung.“ verletzt das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Zwar ist die genaue Bedeutung dieses Satzes, speziell des Begriffs „Kunde der Justiz“, unklar. Im Rahmen von Unterlassungsansprüchen ist diejenige nicht fern liegende Auslegung maßgeblich, die für den Äußernden am Ungünstigsten ist (BVerfG NJW 2006, 207, 209 – Stolpe).

Eine Entscheidung erübrigt sich letztlich, da alle möglichen Interpretationen zu einer Unzulässigkeit der Äußerung führen. Nimmt man an, dass „Kunde der Justiz“ bedeuten soll, dass es zumindest einen Verdacht gegen den Kläger gegeben habe – was im Zusammenhang mit dem letzten Satz der Berichterstattung (der „absurde“ Verdacht) nahe liegt –, so ist die Aussage insoweit richtig, dennoch unzulässig. Denn der Verdacht im Jahr 1999 hat sich als völlig haltlos erwiesen. Damit gibt es, wie bereits ausgeführt, kein Interesse der Öffentlichkeit mehr, über diesen Verdacht informiert zu werden. Selbst wenn der Verdacht noch nicht entkräftet wäre, wäre bei einer die Identifizierung des Beschuldigten enthaltenden oder ermöglichenden Berichterstattung besondere Zurückhaltung geboten gewesen (BGH NJW 2000, 1036, 1038). Die namentliche Erwähnung des Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren – das vorliegend mangels Anfangsverdachts noch nicht einmal eröffnet war – setzt zusätzlich zu den Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung voraus, dass auch unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresses des Betroffenen bei der erforderlichen Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt (BGH a.a.O.). Über einen Verdacht, der nicht einmal zur Aufnahme von Ermittlungen geführt hat, darf daher nur in ganz extremen Ausnahmefällen berichtet werden, etwa wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in diesem Fall eine Strafvereitelung durch die Strafverfolgungsbehörden vorliegt.

Sollte man den Begriff des „Kunden der Justiz“ so auslegen, dass nur förmliche Ermittlungsverfahren umfasst sein sollten, so bliebe die Aussage unzulässig, da er – unabhängig von der Einordnung des Begriffs „immer wieder“ – 2002 rechtskräftig freigesprochen und das Beleidigungsverfahren des Jahres 2008 ohne Schuldeingeständnis eingestellt wurde. Insofern besteht jedenfalls kein öffentliches Interesse an der Mitteilung.

Sollte sich der Begriff des „Kunden der Justiz“ nur auf Verurteilungen beziehen, ist die Aussage schlicht falsch, da der Kläger nur ein einziges Mal verurteilt wurde, so dass auch hier offen bleiben kann, ob über diese eine Verurteilung auch heute noch berichtet werden dürfte.

(e) Auch der Zwischentitel („Nicht der erste Vorfall“) stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Denn der aktuelle Vorfall rechtfertigt es nicht, über die frühere Verfehlung des Klägers zu berichten. Bei der Auseinandersetzung des Klägers mit dem Rentner, die Anlass für die streitgegenständliche Berichterstattung war, handelt es sich um einen Umstand aus der Sozialsphäre des Klägers. Grundsätzlich muss sich ein Straftäter nicht nur den für seine Tat verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. BVerfGE 35, 202, 231 f.). Jedoch ist auch hier eine Abwägung der sich gegenüber stehenden Grundrechte erforderlich. Vorliegend handelte es sich nicht um den Vorwurf einer nennenswerten Straftat, sondern um einen Allerweltsvorgang, wegen dem die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die angezeigte Körperverletzung mangels Anfangsverdachts nicht einmal Ermittlungen aufgenommen hat. Auch unter Berücksichtigung seiner Prominenz und seines – zumindest in der Vergangenheit – offenen Umgangs mit seinem früheren Drogenkonsum einschließlich der entsprechenden Verurteilung muss der Kläger nicht dulden, dass dieser Vorwurf unter Identifizierung seiner Person massenmedial verbreitet wird. Dies führt dazu, dass bereits die Berichterstattung im ersten Teil des Artikels, dessen letzter Absatz hier streitgegenständlich ist, unzulässig war, so dass es keine Veröffentlichung gab, die eine Ergänzung um den streitgegenständlichen Absatz rechtfertigen könnte. Auch ein isoliertes „Aufwärmen“ der früheren Verurteilung des Klägers wäre mangels entsprechenden Berichterstattungsinteresses unzulässig. Allein aus dem Faktum der Prominenz oder öffentlichen Bekanntheit des Betroffenen folgt noch nicht ein normativ schutzwürdiges Interesse an einer umfassenden Information der Öffentlichkeit über sein Verhalten (BVerfG, NJW 2006, 2835). Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit zunehmender zeitlicher Distanz von der Verurteilung das Interesse des Täters an Anonymität zunehmend an Gewicht gewinnt (BVerfG, NJW 1973, 1226, 1231 – Lebach).

(3) Die den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auslösende Wiederholungsgefahr ist indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (BGH, NJW 1994, 1281). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht durch die Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung widerlegt.

[bearbeiten] Kostenentscheidung

2. Der Kläger hat auch den geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von seinen Anwaltskosten aus § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1, 2 Abs. 1 GG. Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig, die Rechtsanwaltskosten sind erstattungsfähiger Schaden. Der Gegenstandswert von 20.000 Euro und die angesetzten 1,3 Gebühren sind angemessen, die Auslagenpauschale in Höhe von Euro 20,-- und die Mehrwertsteuer zu erstatten.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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