324 O 674/14 - Holger Kreymeier mit seinem Alsterfilm unter Zensurbeschuss

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Das RTL "Super Fanny" Format ist beendet.

Die Macherin klagt trotzdem weiter.

Unterstützung leistet eine der brutalsten Medienkazleien, die Kanzlei Schertz Bergmann


Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


FREITAGSBERICHT

19. Dezember 2014


Was war heute los?

Wir erlebten heute drei führende Zensurkanzleiein Deutschlands.

324 O 730/14 - Katherina Witt vs. SCG Verlag Ltd. Wes dürfte eine höchstpersönliche Sache des Chefs, des Professors Dr. Chrsitinan Schertz dieser Kanzlei gewesen sein. Verhandeln musste Rechtsanwalt Dr. Felix W. Zimmermann. Es ging darum, ob die liebe Bekannte dieses Zensurgurus "glücklich" ist oder doch nicht.
324 O 674/14 - Katharina Saalfrank vs. Alsterfilm GmbH und Holger Kreymeier. Dieser Rechtsstreit, ist bezeichend. Hplger Kreymeier betreibt eine einen eigenen Internet-Fernsehkanal mit sehr medienkritischen Beiträger und scheint noch nicht eingetaktet zu sein in die verlogene Medienlandschaft der s.g. Qualitätsmedien. Da muss er verlieren als Nutzer der unkontrollierten gefährlichen Einrichtung (Buske) Internet. Auch zu dieser Verhandlung wurde Rechtsanwalt Dr. Felix W. Zimmermann nach Hamburg gesandt. Zu im Einzelnen weiter unten.
324 O 357/14 - Prof. Dr. Christian Schertz vs. Peter Kleinert. Diese Verhandlung fand nicht statt. Die anwaltliche Vertreterin des Professors war wohl verhindert. Schertz klagt gegen ein etwas verzerrtes Bild von ihm, welches auf der web-Site NRhZ von Peter Kleinert erschien. Das etwas verzerrte Bild wurde nach dem Hinweis auf den Fehler sofort aus dem Internet genommen bzw. korrigiert. Half nicht. Käfer muss entscheiden.
324 O 578/14 - Bastian Schweisteiger vs. Axel Springer SE. Es ging um seine tatsächluche bzw. vermeintliche neue Frebndin. Wir haben darüber berichtet. Das Zensuranliegen des Fussballstars vertrat Rechtsanwältin Dr. Stephanie Vendt, eine recht erfolgreiche Anwältion im Zensurgeschäft mit den Fussballern und Managern von Bayern München und enigen anderen Klägeristen.
Wir hörten das erste Mal etwas von der neuen "Fentsertheorie" der Vorsitzenden Richterin Simone Käfer.
324 O 511/14 - Elisabeth Kratochvil vs. Prof. Alexander Lerchl und Laborjournal. Es geht um die Gefahren des Mobilfunks und die daraus folgenden Konsequenzen. Die Vorsitzende Richterin Simone Käfer mischt sich sicher in den Sterit von naturwissenschaftlern ein. Auch darüber haben wir berichtet. Das Zensuranliegen vertrat Rechtsanwalt Gerold Skrabal

Ein unwürdiger menschenverachtender Abschluss des Jahres 2014 mit Urteilen und Hinweisen zur Weiterentwicklung der Zensur in Deutschland Heute.

Die heutige Verhandlung gegen Alsterfilm GmbH und Holger Kreymeier mit dem Internet-Fernsehkanal fernsekritik.tv als satirisch-kristisches TV-Magazin ist nur ein Ausschnitt aus dem Versuch, dieses Format aus dem Internet verschwinden zu lassen. Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte verwenden vorgeschoben, um freie, zentral nicht kontrollierte Kritik zu unterdrücken.

Holger Kreymeier übt Kritik am Fernsehen und macht damit seine Geschäfte. Geschäfte bestimmen das heutige Leben, aber eben nicht frei und unabhängig, sondern verbunden mit den Interessen der Mächtigen.

Normalerweise soll die Zensur das Geschäft der Medien nicht zerstören. Die Zensurkammern diesen dem Ausgleich der unterschiedlichen, sich zum Teil beißenden Interessen der am Geschäft Beteiligten. Holger Kreymeier gehört offenbar nicht zu denen, die über die Zensur nicht kaputt geklagt werden sollen, Seine Alsterfilm GmbH ist nicht ausreichend eingetaktet in die beschränkte Pluralität der deutschen demokratischen Gesellschaft. Alsterfilm GmbH muss so, wie es gegenwärtig ist, verschwinden, es sei Holger Kreymeier taktet sich ein in die von der Herrschenden vorgeschriebenen, durch die Gerichte präzisierten Regeln des Zusammenlebens, die wie ketten wirken.

"Super Nanny" gestern und heute

Gestern:


Gestern:


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Heute:


Katja Saalfrank - früher "Super Fanny" führt jetzt die Familiensprechstunde

Die erste Zensurverhandlung gegen Aslerfilm GmbH und Holger Kreymeyer erlebten wir am am 10.05.2010. Es ging um den Widerspruch gegen die von Mass Response kurz vor Weihnachten am 15.12.2009 erlassene Einstweilige Verfügung, Az. 324 O 525/09. Erlassen hat diese Verfügung der VorsRi der Zivilkammer 25 Harald Schulz, der offenbar eingetaktet ist in die organisierte Hamburger Justizkriminalität. Bezeichnend ist der hohe Streitwert von € 100.000,-. Holger Kreymeier dürfte sehr überrascht gewesen sein und erkannte wohl nicht, dass damit das Law Hunting (Kaputtklagen) seines Projekts eingeleitet wurde. Holger Kreymeier war froh über einen Vergleich und finanzierte das Verfahren über Spenden. Es ging um die Fernseh-Gewinnspiel-Formate, mit denen Marc Döhler, überhäuft von Abmahnungen und Einstweiligen Verfügungen, sich seinerzeit halbwegs erfolgreich wehrte. Siehe Urrteil des LG Hamburg 325 O 85/10.

Aber auch Stephan Niggemeier, vertreten von Dr. Christian Schertz, geriet unter Beschuss wegen dem Begriff „Animösen". Stephan Niggemeier verlor bei Buske, beim OLG kam es zu einem Vergleich. Verschwiegenheit wurde vereinbart. Danach trennte sich Stephan Niggemeier von diesem brutalen Anwalt.

Der nächste Versuch, gegen Alsterfilm GmbH juristisch vorzugehen scheiterte zunächst beim LG München. Der Antrag auf Erlass eine Einstweiligen Verfügung von Primavera, dem Produzenten von Mass Response, scheiterte zunächst beim LG München. LG, Az. 23 O 23785/09 Original des LG-Urteils. Das OLG München gab allerdings der sofortigen Beschwerde überwiegend recht. Az. 18 W 688/10 Original des OLG-Urteils.

2012 folgten die klagen wegen der „Scheiß RTL“-Shirts. Holger Kreymeier verlor beim LG am 25.9.2012 – Az. 33 O 719/11. Unserer Meinung nach u.a. wegen falscher anwaltlicher Vertretung. Kreymeier Rechtsanwalt ist bekannt als harter Vertreter des Markenrechts. Das wäre so, wenn ich Prof. Dr. Christian Schertz als Anwalt für Klagen gegen mich mandatieren würde.

Das OLG Köln wollte am 08.05.2013 das LG-Urteil bestätigen. Auf Anraten des Rechtsanwalts Dr. Bier nahm Holger Kreymeier die Berufung zurück. RTL verzichtete vorab auf die Kostenerstattung im Berufungsverfahrens. Aktenzeichen: 6 U 189/12. Verhandlungsprotokoll

Holger Kreymeier fühlt sich noch nicht richtig geschlagen. Das vielen Winken mit den Zaunpfählen genügte nicht.

Da erscheint nun die Kanzlei Schertz Bergmann auf den Plan. Das Projekt von Holger Kreymeier hat aus dem Internet zu verschwinden, falls dieser nicht begreift, wie die Spatzen auf den Dächern pfeifen und welche Macht diese besitzen.

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Kanzlei Schertz Bergmann tritt auf den Plan

Prof. Dr. Christian Schertz vertritt gern bekannte prominente und hübsche Damen. Benimmt sich nicht im Gerichtsaal dabei nicht selten wir ein Gockel. Seine Mandantinnen sind z.B. Katarina Witt, Helene Fischer, Sihler-Jauch, Ivonne Schönherr, Romy Haag und viele anderen. Weshalb dann nicht auch Katharina Saalfrank. Nicht gerade sehr hübsch, aber auch nicht ausgesprochen hässlich.

Angefangen zu klagen hat diese Kanzlei für Katharina Saalfrank beim LG Köln im September 2012. Die Kanzlei Schertz Bergmann war dabei, deutschladweit ihre Zensurvorstellungen durchzusetzen. Der Test in Köln entwickelte sich zu einer Schneeballschlacht.

Der Ausgangsprozess ist noch nicht abgeschlossen. Aber die Kanzlei Schertz Bergmann klagte gegen die Berichterstattung und erwirkte Gegendarstellungen.

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Gegendarstellung 1 von der Kanzlei Schertz Bergmann wegen Postecke 131 vorgelesen von Holger Kreymeier:

Ja, heute habe ich eine Premiere. Denn ich habe zu ersten Mal eine Gegendarstellung bekommen. Ja. Da mach ich schon seit sieben Jahren Fernsehkritik TV, habe mich mit allen möglichen Medienkonzernen, Einzelpersonen usw. angelegt, aber `ne Gegendarstellung bekomme ich ausgerechnet für die Postecke. He. Und nicht für die Fernsehkritik TV extra.

Ja, ich habe letztes Mal in der Postecke 130 ein bisschen über den Prozess gegen Frau Saalfrank geplaudert und insofern begrüße ich sehr herzlich jetzt den Anwalt von Herr Saalfranz in unserer Mitte, der immer mit großer Aufmerksamkeit und Freude unsere Sendungen, unsere Formate verfolgt, immer auf der Suche nach irgendwelchen abmahnwürdigen Halbsätzen, die ich möglicherweise vom Stapel gelassen habe.

Und zack, ist er fündig geworden bei der letzten Posteckend hat mir hier eine Abmahnung ins Haus geschickt und eben auch `ne Gegendarstellung. Ja, ich hab ja das letzte mh, mh, als ich das war, am 19.februar hatte ich diesen Schaukasten gesehen, das waren schon verschiedene Verhandlungen vorher schon eben in dem selben Saal, auch mit einigen Prominenten und da stand irgendwie auch der Name Schertz Bergmann noch mehrmals. Und ich hatte das irgendwie in Erinnerung, dass auch Herr Wendler von Schertz Bergmann verteidigt worden wäre. Das war nicht der Fall. Das war ein Fehler von mir. Ich habe mich geirrt. Ja. Da schicken die mir eine Abmahnung deswegen. Ich meine, was ist das verwerflich, wenn man Herrn Wendler verteidigt? Sie verteidigen sogar Frau Saalfrank. Ha, ja, ich eine, da ist ja Herr Wendler noch harmlos dagegen, möchte ich Mal sagen. Ja, aber das war ein Fehler von mir, der, wenn es der Kanzlei so wichtig ist, bin ich auch gern bereit, den hiermit zu korrigieren und zu sagen, dass die Kanzlei Schertz Bergmann natürlich nicht Herrn Wendler verteidigt. So, und das geht es noch um einen anderen Punkt. Und da hat man mir eine Gegendarstellung geschickt, und die möchte ich jetzt gerne kurz vorlesen. Hm.

Gegendarstellung

Unter den Internet-Seiten massengeschmack.tv haben Sie in der Postecke Sendung 130 vom 20. Februar 2014 in Bezug auf unsere kanzlei geäußert, „Die arbeiten auf einer besonderen Honorarbasis, auf Stundenhonorar. Das heißt, Frau saalfrank zahlt den viel mehr Geld als normalerweise einem normalen Anwalt gezahlt werden müsste.
Hierzu stellen wir fest: Die Behauptung ist unwahr. Wir rechnen gegenüber Frau Saalfrank nicht aus Basis eines Stundenhonorars ab, sondern nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt.
Berlin, den 3. März 2014
Rechtsanwalt Simon Bergmann für Scherz Bergmann Rechtsanwälte

Mit Untertitel: Wir sind gesetzlich zur Verlesung der Gegendarstellung verpflichtet -unabhängig davon, ob sie der Wahrheit entspricht oder nicht! Ja. Das war es schon.

Natürlich muss hier Schertz reagieren. Eine Gegendarstellung muss nämlich wahr sein.

Prompt folgte die Aufforderung die Gegendarstellung richtig vorzulesen und zu richtig zu kommentieren. Her Kreymeier soll gefälligst lernen, sich an die ständig weiter entwickelten Zensuregeln zu halten.

132_gegendarstellung.jpg
Gegendarstellung 2 von der Kanzlei Schertz Bergmann, Postecke 132 vorgelesen von Holger Kreymeier: Anfangen möchte ich mit einer Sache, die das letzte mal in der Postecke auch schon am Anfang war. Sie erinnern sich, die Gegendarstellung der Berliner Kanzlei Schertz Bergmann. Die haben also noch mal geschrieben, haben gesagt, sie waren nicht zufrieden mit der Art und weise wie ich die Gegendarstellung verlesen habe,. Gut, kann man darüber streiten. Will ich aber nicht.

Insofern, habe ich gesagt, o.k. Dan n machen wir ebne halt noch mal. Mir wurde gesagt, hör mal zu Volker, am besten ist es, wenn Du die Gegendarstellung nicht selber verliest, sondern das das eine andere Person macht. Damit das ganz klar voneinander getrennt ist, so zu sagen eine ganz klare neutrale Geschichte ist. Und genau so machen wir es. Jetzt. Hier noch mal die Gegendarstellung der Berliner Kanzlei Schertz Bergmann.


Vorgelesen wird die Gegendarstellung von eine Comikfigur.

Dem nicht genug.

Die organisierte Hamburger Justizkriminalität wird zur weiteren Unterstützung gerufen.

12:15

Katharina Saalfrank vs. Alsterfilm GmbH 324 O 674/14

19.12.2014: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit Rolf Schälike

Die heutigen Zensoren Vorsitzende Richterin am Landgericht Barbara Simone Käfer (re) Barbara Mittler (li), Richterin am Landgericht Dr. Kerstin Gronau (Berichterstatterin), Rechtsanwalt Dr. Felix M.Zimmermann von der Kanzlei Schertz Bergmann.

Corpus Delicti

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Fersenkritik TV-Folge 77 vom 26. September 2011


Diese Fernsehsendung führte zu einem Prozess beim Landgericht Köln. Jeniffer wurde als Zeugin befragt. Kreymeier berichtete darüber auf der Seite masselgeschmack.tv am 24.09.2014 unter dem Titel:

Ende des 1. Aktes 24. September 2014 Holger Kreymeier

Im Verfahren Saalfrank gegen Fernsehkritik-TV sind wir nun einen Schritt weiter: Zwei von drei der von uns geladenen Zeugen sind heute vor dem Landgericht Köln erschienen – wenn auch unter Zwang: Jennifer und ihr Bruder Jens wurden von einer Gerichtsvollzieherin von Ostfriesland nach Köln gebracht – und zurück. Die Mutter blieb der Verhandlung krankheitsbedingt fern.
Aus meiner Sicht wurden viele Aspekte meines Beitrages aus Folge 77 noch einmal eindrucksvoll bestätigt. So berichteten sowohl Jennifer als auch Jens, dass sie unter Androhung einer Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro immer wieder genötigt wurden, sich gegenseitig zu provozieren, um quasi „mehr Action“ zu haben – mit einem authentischen Fernsehbericht hat das aus meiner Sicht wenig zu tun.
Jennifer wiederholte auch die Aussagen ihrer Mutter, wonach das Kamerateam darüber gesprochen haben soll, dass es doch schön wäre, wenn der Hund sterben würde. Und dass Frau Saalfrank während der Dreharbeiten oft weg war, konnten beide auch bestätigen. Jennifer wiederholte auch ihre Aussage, die sie bereits in meinem Beitrag getätigt hatte, wonach Saalfrank unmittelbar selbst dazu aufgefordert hatte, sie möge doch ihren Bruder provozieren – in der Folge einer solchen Auseinandersetzung hatte Jennifer nach eigener Aussage einen so heftigen Schlag ins Gesicht bekommen, dass ihre Nase angebrochen war. Sie berichtete dem Gericht, dass sie unmittelbar danach nicht zum Arzt gehen durfte – dies habe sie erst nach Drehschluss erledigen können. Interessant war noch ein Aspekt, den ich in meinem Bericht gar nicht drin hatte: Jennifer sagte aus, ein Mitschüler sei vom Drehteam damals dazu aufgefordert worden, sie vor laufender Kamera mit dem Leben zu bedrohen.
Ein wichtiger Schritt in Richtung Aufklärung! Dennoch ist dieser Drops noch lange nicht gelutscht: Das Gericht wird am 15. Oktober verkünden, wie es weitergeht. Es ist wohl damit zu rechnen, dass das Gericht nun Zeugen der Gegenseite vorladen wird – in erster Linie Mitglieder des damaligen Produktionsteams.
Lustig, dass Schertz-Anwalt Zimmermann erneut versuchte, ein Teilurteil zu erstreiten (damit ist er schon einmal gescheitert) und diesmal vom Richter deutlich zurechtgewiesen wurde mit dem Hinweis, dass das Gericht sich in dieser Frage bereits positioniert hat (nämlich ablehnend).

Die Klägerin beanstandete die rot markierte Äußerung:

Zum Hintergrund der Prozesse von Holger Kreymeier die folgenden Links und Berichte:

12.,08.2014: Diskussion zu Scher(t)zbolde und Sommerloch

12.,08.2014: Fersehkritik Blog - Scher(t)zbolde und Sommerloch

08.07.2014: Urteil 7 A 4679/12 - Super-Nanny-Teaser verstösst gegen Menschenwürde.

23.03.2014: [http://fernsehkritik.tv/blog/2014/03/mit-denen-ist-nicht-zu-schertzen/ Spendenaktion9 – Mit denen ist nicht zu scher(t)zen.

16.01.2013: massengeschmack.tv – Die Super Nanny erlebt Ihren Streisand-Effekt

11.01.2013: fenrsehkritik.tv .- Es bleibt beim 16., Januar (2013)

Notizen der Pseudoöffentlichkeit Katharina Saalfrank vs. Alsterfilm GmbH

19.12.2014: Notizen von Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Der Antragsgegner-Vertreter überreicht den Schriftsatz vom 18.12.2014 für Gericht und Gegner.

Die Richterinnen verlassen den Gerichtssaal zum lesen und kehren nach ca. drei Minuten zurück in den Gerichtssaal. Die Vorsitzende: Es geht um die Einstweilige Verfügung. Der Antragsgegner hat sich im einer vorangegangenen Beweisverhandlung mit der Antragstellerin und der Sendung befasst. In der Verhandlung beim Landgericht Köln wurden die Zeugen befragt, ob die Klägerin sie aufgefordert hat, ... . Wir haben beim Erlass der Einstweilige Verfügung es so gesehen, dass die streitgegenständliche Äußerung eine Tatsachenbehauptung, die unwahr ist. Im Protokoll des Kölner Urteils haben die Zeugen nicht gesagt, die Klägerin hätte provoziert, sondern andere Personen. Sie (Beklagtenvertreter) tragen vor, im Landgericht Köln haben die Zeugen die Aussagen bestätigt. Es gab den Beweisbeschluss. Es gibt kein wörtliches Protokoll, .... . Wir würden bei unserer Meinung bleiben. Die Zeugen haben nicht bestätigt, dass die Klägerin zu Provokationen aufgefordert hatte. Die Zeugen wiederholten ihre Saussage , .... wonach .... Heißt nicht, könnte gesagt haben. Wer trägt die Glaubhaftungs- und Darlegungslast? Die Aussage ist ehrverletzend. Deswegen hat die Antragsgegnerseite die Glaubhaftungs- und Darlegungslast. Sie haben recht. In der Antragsschrift steht, so war es. Ist später zurückgenommen worden. Das kann passieren, dass die Antragsschrift fehlerhaft ist. Ihre Darlegung reicht für uns nicht aus. Sie sagen, das Protokoll ist verkürzt. Das ist sehr wahrscheinlich. Wir haben den Beweisbeschluss. Man war als Richter geeicht, darauf zu achten, was sagt der Zeuge genau. Im Protokoll steht nicht das gegenteil. .... . Die anwaltliche Versicherung von Herrn Zimmermann war nicht so. Darüber können Sie ... Mitglied des Drehteams wird hat provoziert. Das hat die Zeugen gesagt.

Kreymeier-Anwalt Torsten Füllwock: Mein, mehrere zeugen. .... Teilweise Personen zugedeutet, teilweise nicht. ... Frau Seifert ... Man kann dem Protokoll nichts entgegengesetztes entnehmen. ... Die anwaltliche Versicherung (von Zimmermann) ist dünn. Es heißt, fand nicht statt. Das expliziert die Aussage, dass Frau Saalfrank nicht provoziert hat, falsch ist, wird nicht versichert.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer liest aus dem Protokoll vor: ... den Bruder provoziert, dass er Provoklationen ... Es reicht uns aus, wenn rr Zimmermann sagt, so war es nicht gewesen.

Saalfrank-Anwalt Dr. Felix M. Zimmermann: Schubsen .... Das ist ein ganz neuer Sachverhalt. Durch Schubsen kommt es zur angebrochenen Nase.

Kreymeier-Anwalt Torsten Füllwock: Über welche Aussage spricht der Zeuge. Er hat ausgesagt, sollte den Bruder provozieren. Er geht nur darauf ein. Wird sie angewiesen von Frau Saalfrank, siwe solle ihren Bruder provozieren.

Vorsitzende: Wir haben es nicht bezogen aus den Schlag auf die Nase.

Richterin Dr. Kerstin Gronau: Wir haben nicht verboten ...

Kreymeier-Anwalt Torsten Füllwock: Sie hat nicht gesagt, soll ihren Bruder provozieren?

Saalfrank-Anwalt Dr. Felix M. Zimmermann: Nein.

Vorsitzende: Wir haben uns den Beitrag angesehen. Dann kommt „die“, ... es sind Männer.

Kreymeier-Anwalt Torsten Füllwock: Erst Plural, dann spezialisiert sie das.

Vorsitzende: Wir haben das nicht als Verdacht verboten.

Saalfrank-Anwalt Dr. Felix M. Zimmermann: ... .

Vorsitzende: Streitgegenstand ist nicht der Verdacht, sonders „wahr“ oder „unwahr“.

Kreymeier-Anwalt Torsten Füllwock: Wir haben eidesstattliche Versicherungen. ... Der Antrag war auch auf Verdacht ... ausgesprochen. Die Äußerung wird nicht als wahre Tatsachenbehauptung gebraucht. Dann gucken wir ins Protokoll, und, oh nje ....

Saalfrank-Anwalt Dr. Felix M. Zimmermann unterbricht in Schertz-Manier.

Richterin Dr. Kerstin Gronau an Zimmermann gerichtet: Lassen Sie ihn doch aussprechen.

Kreymeier-Anwalt Torsten Füllwock: Nun versuchen Sie (Zimmermann) das eidesstattlich ... Ich meine, es ist halbherzig. Finde das etwas dünn.

Saalfrank-Anwalt Dr. Felix M. Zimmermann: Es ist von Schubsen die rede. Schubsen und provozieren, ist keine erhebliche Abweichung. Der Bruder sagt, die Äußerung kam nicht von Frau saalfrank, sondern von einem Mann mit einen grauen bart. Der Zeuge sagt, wird provoziert, Nase angebrochen. Ein anderer Zeuge sagt, Frau saalfrank hat nichts gesagt.

Vorsitzende: Der Bruder hat gesagt, er war nicht immer dabei.

Saalfrank-Anwalt Dr. Felix M. Zimmermann: War immer dabei, sagt die Schwester, als er zum Schlagen aufgefordert wurde.

Es wird diskutiert.

Saalfrank-Anwalt Dr. Felix M. Zimmermann: ....

Richterin Dr. Kerstin Gronau an Zimmermann gerichtet: Wieso haben Sie von „wahr“ gesprochen

Saalfrank-Anwalt Dr. Felix M. Zimmermann: BGH man sagt wahre Tatsachen und lässt was weg.

Kreymeier-Anwalt Torsten Füllwock: Es wird zutreffen über die zeugen berichtet. Die gegenteilige Aussage des Bruders wird weggelassen. Es gibt keine gegenteilige Aussage.

Saalfrank-Anwalt Dr. Felix M. Zimmermann: Der Bruder hat gesagt, es wurde nicht geschubst, ... keine Aufforderung.

Kreymeier-Anwalt Torsten Füllwock: Das ist nicht der Streitgegenstand.

Vorsitzende: Er will natürlich ... Es ist ein Punkt, den Sie (Antragsgegner) haben. Die Eidesstattliche Versicherung ist nicht von Jeniffer selbst formuliert.

Kreymeier-Anwalt Torsten Füllwock: Von Jeniffer.

Vorsitzende fragen den Antragsgegner-Anwalt: Von Jeniffer?

Kreymeier-Anwalt Torsten Füllwock: Es snd die Worte von Frau Jeniffer.

Vorsitzende: Sie sagen, ... provoziert.

Saalfrank-Anwalt Dr. Felix M. Zimmermann: Gesagt Grenzüberscheitung, aber nicht provoziert..

Richterin Dr. Kerstin Gronau: Wie sollte die Grenzüberschreitung erfolgen?

Richterin Barbara Mittler: Es ging nur um Übungen.

Saalfrank-Anwalt Dr. Felix M. Zimmermann: Es waren Übungen. Haben nicht gesagt im Prozess.

Vorsitzende überlegt.

Kreymeier-Anwalt Torsten Füllwock: Es ist missverständlich, wenn zu beinem gesagt wird, Grenzen überschreiten, ... .

Saalfrank-Anwalt Dr. Felix M. Zimmermann: Jeniffer hat nicht ausgesagt .... gucke mal.

Richterin Dr. Kerstin Gronau: ... mit Grenzüberschreitung mussten, sollte die Grenze meines Bruders überschritten werden.

Vorsitzende: Diese pädagogischen Übungen. Provozieren ... Kann auch mit anderen Worten gesagt worden sein. Können Sie (Zimmermann) definitiv sagen ... meine Frage.

Saalfrank-Anwalt Dr. Felix M. Zimmermann: .... darum ging es bei den pädagogischen Übungen.

Richterin Dr. Kerstin Gronau: Sie haben gesagt, Frau Saalfrank hat gesagt, die Grenzen sollten nicht überschritten werden. Frau Saalfrank hat im Rahmen der pädagogischen Übungen die Grenze ausgetestet.

Saalfrank-Anwalt Dr. Felix M. Zimmermann: Esa gibt Grenzen. Man soll lernen, diese nicht zu überschreiten. Wenn die einzelnen pädagogischen Maßnahmen (Übungen) ... .

Kreymeier-Anwalt Torsten Füllwock: Wichtig ist, was hat die zeugin ausgesagt.

Vorsitzende: Es sind Wahrnehmungen.

Es wird diskutiert.

Vorsitzende: Haben wir reingebracht. Nehme auf, was Sie gesagt haben, Herr Zimmermann. Dann ist Schluss. Meine Frage beinhaltet, ob die des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin abgegeben die anwaltliche Versicherung so zu verstehen ist, dass die Zeugin ... von der Antragstellerin, egal in welchem Zusammenhang, aufgefordert wurde, ihren Bruder zu provozieren, und eine ähnliche Äußerung nicht gefallen ist, erklärt der Antragstellerin-Vertreter..

Saalfrank-Anwalt Dr. Felix M. Zimmermann: Wir haben konkrete Sachen. Sie hat nicht aufgefordert, ins Zimmer reinzugehen.

Vorsitzende: In ähnlicher Form, wie z.B. ärgern, reizen, antwortet der Antragstellerin-Vertreter, ja. Die Zeugin hat insbesondere nicht ausgesagt, dass die Antragstellerin sie aufgefordert hat, in das Zimmer des Bruders zu gehen.

Kreymeier-Anwalt Torsten Füllwock: Das würden Sie jetzt auch anwaltlich versichern?

Saalfrank-Anwalt Dr. Felix M. Zimmermann: Ja. Versichere auch anwaltlich.

Kreymeier-Anwalt Torsten Füllwock: Ins Protokoll mit Grenzüberschreitung. Hat die zeugin, was zu saalfrank gesagt?

Saalfrank-Anwalt Dr. Felix M. Zimmermann: Hat gesagt, sollte doller schubsen ... kann es zum Schlagen ... abgebrochene Nase.

Vorsitzende: Frau saalfrank hat pädagogische Übungen vorgeschlagen, bei denen sie gesagt hat, die Privatsphäre sei zu achten.

Saalfrank-Anwalt Dr. Felix M. Zimmermann: Die Privatsphäre ist das Zimmer.

Vorsitzende: Zur Wahrung der Privatsphäre vorgeschlagen und durchgeführt haben..

Saalfrank-Anwalt Dr. Felix M. Zimmermann: Bei der Aufforderung zur Provokation war Frau saalfrank noch gar nicht da. Ob im Vorfeld irgend jemand von den Leuten des Drehteams ...

Vorsitzende: Mit dern Parteien wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Antragsgegner-Vertreter beantragt die Einstweilige Verfügung vom 10.11.2014 aufzuheben und die zu Grunde liegenden Anträge zurückzuweisen. Der Beklagtenvertreter beantrag, die Einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Beschlossen und verkündet: Die Verkündung eine Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung, im Saal B334.

Dien einstweilige Verfügung wurde bestätugt.

Kommentar

Hat die Vorsitzende Richterin Simone Käfer schon mal etwas vom Schema „Böser Polizist, guter Polizist“ gehört?

Wie lässt es sich erklären, dass die Vorsitzende Richterin Simone Käfer, die Persönlichkeitsrecht von Holer Kreymeier mit ihren juristischen Füßen und der ihr gegebenen Macht tritt.

Absurdes Theater, charkteristisch für die organisierte Hamburger Justizkriminalität. In diesem Fall auf Kosten der Kinder und der Kritik an dem Fernsehen.

Pressemitteilung des Verwaltungsagerichts Hannover zu "Super Nanny"

Das Verwaltungsgericht Hannover in der Sache Az.: 7 A 4679/12 am 08.07.2014 ein Urteil zu der pädagogischen Tätigkeit der Kklägerin gefällt.

Presemitteilung: des Verwaltungsgerichts Hannover:

1. In der 2011 ausgestrahlten Folge der inzwischen eingestellten Fernsehreihe „Die Super Nanny" mit der Diplom-Pädagogin Katharina Saalfrank hatte eine alleinerziehende Mutter ihre weinenden und verängstigten damals 3, 4 und 7 Jahre alten Kinder beschimpft, bedroht und mehrfach geschlagen. Einzelne gefilmte Handlungen gegen die Kinder wurden im Sendeablauf wiederholt dargestellt. Im Verlaufe der Sendung konfrontierte Frau Saalfrank die Mutter mit ihren Handlungen und überzeugte sie, sich in Therapie zu begeben, die die Mutter nach eigenem Bekunden fortsetzen will.
Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) hatte vorab gegen die Ausstrahlung der Sendung nach 20:00 Uhr keine Bedenken und verneinte auch das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Menschenwürde nach den Bestimmungen des Staatsvertrages über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV). Anders sah es die aufgrund von Zuschauerbeschwerden angerufene Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die in der Ausstrahlung der Sendung einen Verstoß gegen die Menschenwürde erkannte und die Sendung beanstandete.
Die Entscheidung der KJM wurde in dem angefochtenen Bescheid der für das Fernsehprogramm von RTL zuständigen NLM umgesetzt. Außerdem wurden RTL und die programmverantwortliche Geschäftsführerin aufgefordert, den Verstoß künftig zu unterlassen.

RTL wandte sich gegen den Beanstandungsbescheid u.a. mit der Begründung, die zusätzliche Unterlassungsaufforderung sei rechtswidrig, weil sie in dem Beschluss der KJM nicht enthalten sei. Zudem bestünden Zweifel, ob alle an der Entscheidung beteiligten KJM-Mitglieder die Sendung überhaupt in Augenschein genommen hätten. Außerdem sei der Beschluss der KJM unzureichend begründet. Ferner hätte sich die KJM nicht über die abweichende Entscheidung der FSF hinwegsetzen dürfen. Diese entfalte vielmehr eine gesetzliche Sperrwirkung. Schließlich habe auch kein Verstoß gegen die Menschenwürde vorgelegen, weil erkennbar das erziehungspädagogische Ziel der Sendung und der Kinderschutz im Vordergrund gestanden hätten. 2. Das Verwaltungsgericht hält die Beanstandung der Sendung für rechtens.

Die NLM ist nach § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Mediengesetzes (NMedienG) berechtigt gewesen, aufgrund der von der KJM übermittelten Beanstandungsentscheidung zugleich auch RTL und die für das Rundfunkprogramm Verantwortliche aufzufordern, den entsprechenden Verstoß zukünftig zu unterlassen, weil es sich um eine einheitliche Rechtsfolge des Verstoßes handelt, der im Gesetzeswortlaut mit dem Wort „und" gekennzeichnet ist.
Die Kammer hat auch keine begründeten Zweifel, dass die an der beanstandenden Entscheidung beteiligten Mitglieder der KJM die Sendung in Augenschein genommen haben. Der DVD-Sendemittschnitt war als Anlage zur Einladung zur KJM-Sitzung versandt worden. Die Einladung ist „nachrichtlich" auch an die Stellvertreter gerichtet gewesen. Der die Sendefolge beanstandende Beschluss der KJM ist gemäß § 17 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 JMStV zudem ausreichend begründet. Aus dem Protokoll der entscheidenden KJM-Sitzung ergibt sich, dass der Beanstandungsbeschluss einstimmig „nach eingehender Erörterung unter ausführlicher Würdigung der FSF-Prüfentscheidung sowie der weiteren Sitzungsunterlagen" gefasst worden sei und sich die Mitglieder bzw. deren Stellvertreter der Beschlussvorlage angeschlossen hatten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts genügt es jedenfalls im Falle der Einstimmigkeit, sich der Beschlussvorlage anzuschließen.
Bei verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV entfaltet die der Ausstrahlung 2011 vorausgegangene - für RTL günstige - FSF-Prüfentscheidung im Falle eines im Streit stehenden Verstoßes gegen die Menschenwürde im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV auch keine Sperrwirkung. Die KJM ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in einem solchen Fall nicht gehindert, die Sendung nachträglich zu beanstanden. Dies folgt aus dem hohen Rang der Menschenwürde als oberstem Verfassungswert in Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). In einem solchen Fall muss nach Auffassung der Kammer ein Korrektiv gegenüber Prüfentscheidungen der FSF bestehen können.
Entgegen der vorausgegangenen Prüfentscheidung der FSF verstößt die Ausstrahlung der beanstandeten Sendefolge der Reihe „Die Super Nanny" nach Auffassung der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover auch tatsächlich gegen die Menschenwürde der in der Sendung gezeigten Kinder, insbesondere des im Zeitpunkt der Ausstrahlung 4jährigen Sohnes. Deshalb ist in dem streitbefangenen Bescheid von der NLM zu Recht ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV festgestellt worden.
In der Fernsehsendung wird ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben, in dem die erziehungsberechtigte Mutter gegen das einfachgesetzlich von § 1631 Abs. 2 BGB garantierte Recht ihrer Kinder auf gewaltfreie Erziehung sowie das Verbot körperlicher Bestrafungen, seelischer Verletzungen und anderer entwürdigender Maßnahmen verstößt. Es werden neben zahlreichen Beschimpfungen und Bedrohungen der Mutter gegen ihre schutzbefohlenen Kinder insgesamt 10 Gewalthandlungen gezeigt, die teilweise bis zu 3mal wiederholt werden (= 4mal dargestellt) und auch in einem sogenannten „Teaser" als für die Sendung werbendem Vorspann in schneller Schnittfolge eingebunden sind. Insgesamt sind in unterschiedlicher Schnittfolge 22 Gewalthandlungen der - nach dem Inhalt der Sendung - therapiebedürftigen Mutter zu sehen. 14 dieser Gewaltszenen richten sich gegen den damals 4jährigen Sohn, der in insgesamt 9 Szenen weint bzw. sich über Schläge beklagt. Die ebenfalls geschlagene 3jährige Tochter weint in 3 Szenen. Auch der u.a. geschlagene 7jährige Sohn beklagt sich im Gespräch mit Frau Saalfrank über fortgesetzte Schläge.
In dem streitbefangenen Bescheid der NLM wurde ein Verstoß gegen die Menschenwürde der gezeigten Kinder u.a. aufgrund der Vielzahl der dargestellten Gewalt- und Leidensbilder sowie der mehrfachen Wiederholung dieser Szenen und deren Verwendung in dem sogenannten „Teaser" festgestellt. Das Verwaltungsgericht beanstandet diese Wertung nicht.
Nach Auffassung der Kammer verbietet die Menschenwürde der beteiligten Kinder vielmehr das wiederholte Darstellen einzelner an ihnen begangener Gewalthandlungen und insbesondere die Zusammenstellung einzelner dieser Handlungen in einen „Teaser", um Zuschauer anzulocken. Aus dem Gesamtzusammenhang der Sendung folgt zudem, dass 9 Gewalthandlungen der Mutter von dem Aufnahmeleiter hingenommen wurden und erst eine in Gegenwart von Frau Saalfrank von der Mutter begangene 10. Gewalthandlung zu einem Einschreiten geführt hatte. Die Präsenz des Aufnahmeteams bei 9 Gewalthandlungen ohne Einschreiten muss nach Auffassung des Verwaltungsgerichts den Kindern als ein „Ausgeliefertsein" nicht nur gegenüber der therapiebedürftigen Mutter, sondern auch gegenüber dem Aufnahmeteam vorgekommen sein. Deshalb erkennt auch das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen die Menschenwürde der Kinder, der nicht durch das erkennbare erziehungspädagogische Ziel der Sendung, die Situation der Familie positiv zu verändern, gerechtfertigt wird.
Die Kammer hat die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zugelassen, weil sie der Rechtsfrage, ob bei einem Verstoß gegen die Menschenwürde im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV ein Einschreiten der KJM gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 JMStV gesperrt sei, wenn der Rundfunkveranstalter die Vorgaben einer vorausgegangenen für ihn günstigen Prüfentscheidung der FSF beachtet, grundsätzliche Bedeutung beimisst.

Hervorgehoben von RS.

Videos und Weisheiten von Katja Saalfrank

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Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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