324 O 657/10 - 09.03.2012 - Die Zensoren bestaetigen das von Dr. Nikolaus Klehr gewuenschte Verbot

Aus Buskeismus

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Corpus Delicti


Über den Kläger Dr. Nikolaus Klehr finden wir im Internet fast nur Negatives. Kaum etwas aus fremder Feder, was den Kläger ins positive Licht rückt.

Kampagme nennt das der Kläger und versucht zusammen mit seinem Anwalt Dr. Sven Krüger das Internet und sonstige Berichterstattung über die Zensurkammern zu reinigen.

Dem heutigen Widerspruchverfahren liegt die einstweilige Verfügung vom 18.01.2012 zu Grunde.

Bezeichnend: Von den sechs Anträgen wurde lediglich zwei bestätigt. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin je zu Hälfte nach einem Streitwert von 80.000 € zu Last.

Verboten ist der WISO-Fernsehbeitrag von 06.12.2010 und der falsche Eindruck, der durch eine Äußerung erweckt wird, Dr. Nikolaus Klehr habe in seiner Münchner Arztpraxis Eigenblutpräparate mit nach Hause gegeben.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


Richter

Vorsitzende Richterin am Landgericht: Simone Käfer
Richterin am Landgericht: Gabriele Ritz
Richter am Landgericht: Dr. Philipp Link

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schwenn; Rechtsanwalt Mailänder
Beklagtenseite: Kanzlei Redeker/Selner/Dahs; Rechtsanwalt Gernot Lehr

Dr. Niklolaus Klehr vs. Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) 324 O 657/10

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

09.03.12: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Der Antragsgegner-Vertreter erhält den Schriftsatz der Gegenseite vom 05.03.12. …. Übergibt Schriftsatz vom 08.03.12 für Gericht und Gegner.

Rechtsanwalt Gernot Lehr: … .

Die Vorsitzende: Wären auch alle Krankheiten. Jetzt geht es um … den ZDF Beitrag, der zum Verbot führte. Es geht um die Filmaufnahmen in der Praxis des Klägers. Dann um die Äußerung, der Kläger gebe Eigenblutpräparate mit nach Hause. Der Antragsgegner sagt, das Verbot geht zu weit. Außerdem sind die Äußerungen erlaubt. Die Äußerung sei richtig. …. Der Bericht liefert im Kern richtige Informationen. Es gibt einen bericht des Hessischen Rundfunks, da sehe man wie das Eigenblutpräparat aus dem Kühlschrank geholt wird. Aufnahmen ..-. Der Antragsgegner fragt, welche Bilder werden vom Antragssteller verboten? Die Filmaufnahmen sind rechtswidrig hergestellt worden. Nicht verbreiten, nicht zulassen … Wir haben die Wallraff-Entscheidung. Zulässig, wenn entsprechendes überragendes Interessen für das Verbot spricht. Können wir nicht sehen. Es wird nur der Praxisraum gezeigt, Patientenbereich. Es wird kein relevanter Vorwurf gegen den Antragsteller gezeigt. Deswegen halten wir die Verbreitung für rechtswidrig.

Kommentar RS: Eine interessante Herangehensweise. Ein Täter darf nur bei seiner Tat gezeigt werden. Macht der Täter bei der Tat einen normalen, vernünftigen Eindruck, dann darf dieser nicht Mit einer versteckten Kamera gezeigt werden. Wie sieht es mit unerlaubten Bilden von Diktatoren aus, die heimlich in ihrer privaten bzw. dienstlichen Umgebung aufgenommen werden?

Die Vorsitzende: Eine einschränkende Verbotsentscheidung „wie in …“ wollen wir nicht geben. Ist nicht erlaubt, wenn irgend wann … . Haben ns gefragt, was geben diese Bilder wieder? … Alle Bilder sind rechtwidrig hergestellt. Die Einschränkung „wie in …“ wollen wir nicht geben. Die Äußerung führt zur Glaubhaftmachungslast bei der Beklagten. Wir haben eidesstattliche Versicherungen von zwei Ärzten des Antragstellers. Wir haben die Aussagen der Journalisten. Haben keine Bestätigung durch die Bilder. Wir haben die eidesstattliche Versicherung von Frau Bachmeier. Frau Wehner hat nur eine kurze eidesstattliche Versicherung abgegeben. Wir haben den stern-Artikel. Reicht nicht aus, was in einer Zeitung steht. Was wir nicht haben, ist ein Bild, in dem Frau Bachmeier die Ampulle aus dem Kühlschrank nimmt. Haben nur einen Screenshot. War schon … auch im Parallelverfahren. Man sieht, dass sie etwas aus dem Kühlschrank nimmt, aber was, ist nicht erkennbar. Uns hätte interessiert, dass man lesen könnte, was auf der Ampulle steht.

Rechtsanwalt Gernot Lehr: Frau Bachmeier hat eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. … Habe erst heute Morgen gelesen. . Frau Bachmeier hat das total präzise dargelegt. Sie hat kein Interesse, was falsches zu beeiden. Auch bei den Journalisten gibt es keinen Grund eine falsche eidesstattliche Versicherung abzugeben. Gut, werden den Beitrag … . Aber die beiden Ärztinnen des Antragstellers haben ein eigenes wirtschaftliches Interesse. Deswegen sollte das Gericht gründlich überlegen, ob ein non liquet richtig ist. Führt zum Hauptsachverfahren. Freue mich schon jetzt darüber. Der stern-Bericht und die Sendung des Hessischen Rundfunks verstärken nur … . Meinen schon, dass die Kammer nachdenken sollte. Dass die Beweislast auf meiner Seite liegt möchten wir nicht in Abrede stellen.

Die Vorsitzende liest vor: … Streit wegen Kosten noch nicht, dass er weiter … .

Rechtsanwalt Gernot Lehr: … .

Die Vorsitzende: Sie sagen Frau Bachmeier wäre ein Pfund für sie. Hier im Verfügungsverfahren reicht das nicht.

Richterin Gabriele Ritz:

Richter Dr. Philipp Link: Es ist ein Indiz. Wenn wir den Betrag sehen … Ampullen … Dann muss sie diese entwendet haben.

Rechtsanwalt Gernot Lehr: … die weitere … Wir haben zur Glaubhaftmachung die eidesstattliche Versicherung von Frau Bachmeier.

Richterin Gabriele Ritz: Haben auch ein Problem mit dem einen Journalisten. Das wissen sie. … dann auf dem Papier. Ist alles gleichwertig. Haben uns wirklich schwer gemacht.

Rechtsanwalt Gernot Lehr: Der erste Punkt ist eine grundsätzliche Frage. Die Wallraff-Entscheidung ist nicht übertragbar. Es ist die Authentizität. Ein solcher Bericht ohne Bilder kommt nicht an die Anforderungen der Wallraff-Entscheidung heran. Sie lassen sich nicht überzeugen.

Richter Dr. Philipp Link: Aufnahmen sind mit einer versteckten Kamera gemacht worden. Es gibt nichts Spannendes. Es wird nichts transportiert. Nur die Authentizität? Nur …. Brauchen schon Bilder … .

Rechtsanwalt Gernot Lehr: Brauchen schon Nachrichten…. Zur Selbst…. Das alles wird nicht dazu führen, dass …. Kann die Kammer nicht überzeugen. Dann Berufung.

Die Vorsitzende: … .

Richter Dr. Philipp Link: Wer in diese Praxis kommt … Es geht um den Schutz, den der Arzt mit seiner Praxis hat. Es ist eine Vertraulichkeit, die aufgehoben wird. … Es ist nicht schön.

Rechtsanwalt Gernot Lehr: … argumentiere zurückhaltend. Glaube nicht, dass ich die Kammer überzeugen kann . Zurücknehmen tun wir nicht.

Die Vorsitzende: Vielleicht nur die Hauptsache?

Rechtsanwalt Gernot Lehr: Müssen überlegen, ob wir vor Herrn Buske in Berufung gehen. Kommt relativ schnell die Hauptsache.

Die Vorsitzende: Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Antragsgegner überreicht Schriftsatz als AG 13 zum Punkt 3a für Gericht und Gegner.. Das Gericht gibt zu erkennen, dass es voraussichtlich die einstweilige Verfügung bestätigen wird. Die streitgegenständlichen Aufnahmen sind rechtswidrig hergestellt worden und ebenso rechtswidrig verbreitet worden. Nach Ansicht der Kammer ist eine Entscheidung mit „wie geschehen …“ hier ausnahmsweise nicht erlaubt. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung müsste eine non liquet-Situation vorliegen. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet:

Ein Entscheidung wird verkündet am Schluss der Sitzung.

Die Pseudoöffentlichkeit war am Schluss der Sitzung nicht anwesend. Die Entscheidung wird doch eindeutig ausfallen: Die einstweilige Verfügung wird bestätigt.

Kommentar

Unklar bleibt, weshalb überhaupt das Widerspruchsverfahren angestrebt wurde. Es werden unnötige zusätzliche Kosten produziert. Die Richter/Innen legen sich fest. Es wird schwierigen für die Richter/Innen im Hauptsacheverfahren von ihrem rechtlichen Standpunkt abzuweichen. Der Weg zum BHG und zum BVerfG wird ohne besonderen Grund verlängert.

Verfügungsverfahren sind Schnellverfahren. Die Möglichkeiten sich zu verteidigen sind durch die ZPO beschränkt.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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