324 O 653/10 - 27.05.2011 - Beckenbauers Sohn erhaelt von Buske kein Geld

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Es geht um eine Geldforderung wegen der Veröffentlichung mehrerer Photos des Sohnes von Franz Beckenbauer.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


[bearbeiten] Beckenbauer, Joel Maximillian vs. Klambt-Verlag GmbH & Cie

LG Hamburg Beckenbauer, Joel Maximillian vs. Klambt-Verlag GmbH & Cie

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Buske
Richter am Landgericht: Dr. Maatsch (Berichterstatter)
Richter am Landgericht: Dr. Link

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Nesselhauf pp.; Rechtsanwältin Dr. Stephanie Vendt
Beklagtenseite: Kanzlei Lovells; Rechtsanwalt Dr.Engels

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

27.05.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit K.Sch. und Rolf Schälike.

Vorsitzender Richter Andreas Buske: … Das letzte Photo ist unstreitig mit Willen der Eltern gemacht worden. Deshalb ist die Eingriffsintensität nicht so stark. Erstens, gibt es in dieser Situation keine Eltern-Kind-Situation.. Zweitens, die Kinder sind frei von massenmedialer Beobachtung aufgewachsen. Deshalb sind es nicht drei gleichartige verstöße.

Beckenbauern-Anwältin Dr. Stephanie Vendt: Beim dritten Photo gab es keine Einwilligung für die Veröffentlichung.

Klambt-Anwalt Dr. Engels: Es ist mit Einwilligung einmal veröffentlicht worden. 2005/2206 hat Beckenbauer alle Photos erlaubt, auf jeden fall toleriert. Das dritte Photo ist ein anderer Fall.

Schäkern.

Der Vorsitzende neigt seine Kopf nach links und nach rechts.

Klambt-Anwalt Dr. Engels: … weit entfernt.

Der Vorsitzende. Sollen wir entscheiden?

Beckenbauern-Anwältin Dr. Stephanie Vendt: Benötige eine Schriftsatzfrist.

Der Vorsitzende: Beim dritten Photo fehlt es an der Gleichartigkeitsverletzung. Die Klägervertreterin bittet um eine Schriftsatzfrist. Anträge werden gestellt. Beschlossen und verkündet: 1. Die Klägervertreterin kann bis zum 17.06.2011 zum Schriftsatz vom … Stellung nehmen.. 2. Der Beklagtenvertreter kann zum Schriftsatz vom 20.05.2011 bis zum 17.06.2011 ebenfalls Stellung beziehen. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 05.08.2011, 9:55, Saal B335.

05.08.2011: Der Vorsitzende: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Streitwert 60.000 €

[bearbeiten] Kommentar

Am 05.08.2011 war das die zweite Klage, bei denen der Mandant der Kanzlei Nesselhauf verlor. Siehe Bericht zu 324 O 134/11.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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