324 O 596/09 - 27.11.2009 - Was ist ein Buch-Film Plagiat

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BUSKEISMUS


Bericht

hotel-monopol.jpg

Fatih Akin vs. Alexander Wallasch

27.11.2009, 10:30 324 O 596/09 Fatih Akin vs. Alexander Wallasch

Corpus Delicti

soul-kitchen.jpg Alexander Wallasch veröffentlichte im September 2006 als Alexander Wall seinen Kneipenroman „Hotel Monopol". Wenige Monate zuvor traf Alexander Wallasch Fatih Akin in Berlin und gab er ihm eine CD mit dem Manuskript. In den kommenden Jahren fragte er immer wieder mal nach, ob es Akin schon gelesen habe.

Nun streiten der Braunschweiger Schriftsteller Alexander Wallasch und der Regisseur Fatih Akin darüber, ob der neue Film von Fatih Akin „Soul Kitchen“ möglicherweise Plagiatvorwürfen ausgesetzt werden kann, weil es viele Ähnlichkeiten mit dem Roman „Hotel Monopol“ gibt. Für Fatih Akin sind Plagiatvorwürfe "viel schlimmer als das, was die 'Bild' mit Sibel Kekilli gemacht hat".

Folgende Ähnlichkeiten werden im Internet genannt:

  • In Wallaschs Buch gründet ein Wirts eine Kneipe, welche zu einem großer und beliebten Szenetreffen wird. Eines Tages rast symbolisch ein Wohnmobil in die Scheibe und danach ist alles vorbei.
Im Akins Film gründet ebenfalls ein Wirts eine Kneipe welche zum Szenentreff sich entwickelt. Das plötzliche Ende bereiten ein paar Schlägertypen, welche die Kneipe ausräumen.
  • Der Wirt von Wallasch ist heimlich in seine schöne Bedienung Lisa verliebt bis diese nach Griechenland verschwindet und einen einsamen Wolf zurücklässt.
Der Wirt von Fatih Akin hat die schöne Nadine zu Freundin. Die geht bald nach Schanghai. Ein einsamer Wolf bleibt zurück.
  • Wallasch lässt ein Salat servieren, in den der Koch einfach sos Kokain mischt.
Fatih Akin lässt dunkles Pulver aus einer aphrodisierenden Wurzel in den Dessert reiben. Der Abend entwickelt sich zu einer Sex-Fete.
  • Im Buch … usw. usf.
Im Film usw. usf.

Richter

Richterin am Landgericht Frau Gabriele Ritz (als Vorsitzende)
Richter am Landgericht Dr. Link
Richterin am Landgericht Dr. Renate Goetze

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Unverzagt; RA Dr. Oliver Scherenberg
Beklagtenseite: Rechstanwalt Peters; RA Fornbrock

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

27.11.09 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Frau Ritz: Haben heute Morgen einen Schriftsatz erhalten vom 27.11.2009.

Klägeranwalt Scherenger: Ja. Heute Morgen

Vorsitzende: Konnte nicht alles lesen. Antragsteller-Vertreter übergibt den Schriftsatz vom 27.11.09 für Gericht und Gegner. An sich sind die Parteien nicht so weit auseinander. Der Antragsgegner will nicht gegenüber Dritten äußern, dass der Antragsteller sein Buch abgekupfert hat. In dem e-Mail an den Antragsteller vom 03.11.09 ist gefallen, … . Das würde unsere Entscheidung tragen. Der Antragsteller hat nichts dafür, dass gegenüber anderen Personen das geäußert wurde. Nur Ähnlichkeiten. Auch in der Zukunft wird das gegenüber Dritten nicht geäußert. Das wäre im groben Zügen die Basis.

Klägeranwalt Scherenger: Wir haben das dargelegt. Er hat weiter gereicht. Es gibt zwei Menschen, die das e-Mail kennen. In Minusvesionen wird darüber diskutiert. Dann gilt es für Herrn Wallasch, … Du sagst, hast mein Buch … . Er gibt Interviews, sagt, es gibt Ähnlichkeiten zwischen dem Buch und dem Film.

Beklagtenanwalt Fornbrock: Das ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

Klägeranwalt Scherenger: Herr Wallasch schisst wie aus einer Kanone.

Vorsitzende: Wir müssen uns an die Äußerung halten.

Klägeranwalt Scherenger: Warten Sie, warten Sie.

Vorsitzende: Das sehen wir auch so, dass es sehr nahe ist. Es ist eine verdeckte Behauptung. Mit frappierenden Ähnlichkeiten stellt sich keine Tatsachenbehauptung auf. Wir würden davon ausgehen, dass sich diese Passage in der e-Mail findet. Und es gibt frappierende Ähnlichkeiten.

Richterin Frau Dr. Goetze: Ob ihn nicht das Buch inspiriert hat?

Richter Herr Dr. Link: Wir haben das OLG-Urteil, dass das, was in der Zeitung steht, überhaupt nicht Glaubhaftmachung ist.

Vorsitzende: Vielleicht können sch die Parteien einigen? Wenn es zu keinen Einigung kommen kann, würden wir unsere Rechtsposition darlegen.

Beklagtenanwalt Fornbrock: Verstehe nicht. … unter fairer Verfilmung meines Buches … in Venedig. Es ist nicht so brutal gesagt worden, hast mein Buch verfilmt. … Herr Lindemann ist informiert gewesen. … Das hat er mir nicht gesagt.

Klägeranwalt Scherenger: Das ist keine Glaubhaftmachung.

Vorsitzende: Keine Glaubhaftmachung.

Klägeranwalt Scherenger: Wir können uns gütlich einigen. … Der Film ist noch nicht im Kino. …. Wenn die Presse dann kommt, und wieder … . Und er wird wieder angesprochen, … Herr Wallasch.

Vorsitzende: Wir müssen gucken, was soll er nicht sagen, was hat er gesagt. Wie gehen von einer Wiederholungsgefahr nicht von einer Erstbegehungsgefahr aus.

Klägeranwalt Scherenger: Erstbegehungsgefahr.

Richter Dr. Link: Wenn man sich hier gütlich einigt mit jemanden, der sagt, er ist ein großer Fan [des Klägers] .. . Wenn man herausgeht nicht als Gegner … Ist für den Film besser. Wenn s eine Verfügung gibt, dann fragt er sich, was darf ich noch sagen?

Klägeranwalt Scherenger: für PR gebe ich Ihnen Recht.

Richter Dr. Link: Eine einfache Unterlassungsverpflichtungserklärung.

Klägeranwalt Scherenger: Wie soll sie aussehen?

Richterin Frau Dr. Goetze: Was gesagt wurde, frappierende Ähnlichkeit, geht nicht. Ist nicht gesagt worden.

Klägeranwalt Scherenger: Wie ist es normal. Der Autor stellt fest, sein Buch ist verfilmt worden. Das Buch ist verfilmt. Man geht zum … . Man erwartet, dass er über Anwälte eine Unterlassungsprozess anstrebt. Tut er nicht.

Vorsitzende: Herr Wallasch will vielleicht das nicht. Er will vielleicht keinen Urheberrechts-Prozess. Frappierende Ähnlichkeiten. Keine einfache Unterlassungsverpflichtungserklärung. Dass nicht gegenüber der Presse das gesagt wird, ins Protokoll aufnehmen. … Einfache Unterlassungsverpflichtungserklärung bedeutet, dass dann ohne Prüfung eine einstweilige Verfügung möglich ist.

Klägeranwalt Scherenger: Wäre das was für Sie?

Beklagtenanwalt Fornbrock: Ehrlich gesagt, kein Interesse. Eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ist in dreifacher Form verlangt worden. Es ist eine Kaskade. Sie können ins Protokoll aufnehmen, hat er nicht gesagt.

Richter Dr. Link: Protokoll und eine einfache Unterlassungsverpflichtungserklärung. Koten … Erspart in Zukunft viel Ärger. Die Sie [den Kläger] – ganz ernsthaft – meinen wir ist eine einfache Unterlassungsverpflichtungserklärung und eine Protokollnotiz [wertvoll]. Mann erhält danach viel leichter eine einstweilige Verfügung. Bei einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung haben Sie sich, flapsig gesagt, einen Feind gemacht

Richterin Frau Dr. Goetze: Dass wir Sie überzeugen müssen, wundert mich.

Klägeranwalt Scherenger: Es gab über Jahre den e-Mail-Verkehr. Einen sehr freundlichen. Dann eskalierte das. Dann das e-Mail an das PR-Büro des Journalisten. Dann das Telefonat zuerst im Büro von Herrn Akin, dann im Büro von Herrn Lindemann. Herr Akin sagt, habe Dein Buch nicht gelesen. Es gab daraufhin keine Rückantwort, keine Mobil-Telefonnummer. War zurückhaltend, nicht aggressiv.

Vorsitzende: Dass es nicht gegenüber Dritten geäußert wird, bedeutet fü uns nicht, dass es keine Rechtsverletzung gibt. Beleidigung. Es ist für uns kein k.o.-Krioterium.

Beklagtenanwalt Fornbrock: Ja.

Vorsitzende als sichere Zensorin: Entweder wollen Sie ns nicht verstehen oder … Bin dabei, die rechtliche Position darzulegen.

Beklagtenanwalt Fornbrock: … Nur damit ich es verstehe.

Vorsitzende: In der einstweiligen Verfügung steht nur behaupten, steht nicht verbreiten. Würde sich kostenmäßig nicht so auswirken, dass es zu eine Quotelung käme. Den Streitwert würden wir runtersetzen. Nicht unterhalb 10.000. Ihren [Beklagter] Vortrag habe ich nicht zur Kenntnis nehmen könne.

Beklagtenanwalt Fornbrock: … habe klären wollen … Wir sind nicht im Prozesshandeln. Es ist nicht der Stil von meinem Mandanten und auch nicht von mir. Dass kein Eindrukc erweckt werden sollte … .

Richter Dr. Link: Eine einfache Unterlassungsverpflichtungserklärung.

Beklagtenanwalt Fornbrock: Ich sage, was ich nicht möchte.

Vorsitzende: Eine einfache Unterlassungsverpflichtungserklärung.

Beklagtenanwalt Fornbrock: Eine einfache machen wir mit. Keine Vertragsstrafe. Können außerhalb des Gerichts uns einigen. Nehmen Sei die Anträge auf. Wir machen eine außergerichtliche Einigung.

Klägeranwalt Scherenger: Das irritiert mich. Keine Vertragsstrafe? … Wo ist die Hürde? Diese leidigen und frappierenden Ähnlichkeiten. Wenn wir das mit abfackeln könnten. Ich kann ein Telefonat führen.

Beklagtenanwalt Fornbrock: 2009 kommt der Roman heraus.

Klägeranwalt Scherenger: 2008 begann die Förderung.

Beklagtenanwalt Fornbrock: Wenn eine General… hier gemacht werden soll … Sie haben eine Antrag. Dieser ist unschlüssig. Ich bin aus Köln. Bin das gewohnt.

Klägeranwalt Scherenger: Ohne Strafbewehrung ist für mich irrerelevant.

Richter Dr. Link: Deswegen wollten wir anregen, Protokollerklärung.

Klägeranwalt Scherenger: Es schadet nicht, wenn wir sprechen. Diese Ähnlichkeit ist für uns .. .

Vorsitzende: … Die Parteien sind … auseinander. Entweder die Parteien einigen sich. Ansonsten Verkündungstermin nächsten Freitag,. Wenn Sie nicht einverstandne sind, dann am Schluss der Sitzung.

Beklagtenanwalt Fornbrock: Guter Vorschlag. Neme ich auf.

Vorsitzende: Welchen? Es waren drei Vorschläge.

Klägeranwalt Scherenger: Machen heute hier zu. Wenn Sie von uns nichts hören, dann müssen Sie entscheiden. Wenn wir uns einigen, teile ich Ihnen das mit.

Vorsitzende: In den Tenor werden wir verbreiten nicht nehmen. Frag: Wollen Sie Anträge mit Maßgabe stellen?

Richterin Frau Dr. Goetze: Verbreiten wird nicht genannt. Steckt für uns nicht drin. Wenn der Maßstab … wegen der Klarheit. Es geht immer um die Wiederholungsgefahr- Wenn man das generell gegenüber dem Antragsteller nicht sagen darf, dann natürlich auch nicht gegenüber Dritten.

Vorsitzende: Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich und umfassend erörtert. Beschlossen und verkündet: Im Einverständnis mit den Parteivertretern wir die Verkündung eine Entscheidung anberaumt auf am Freitag , den 04.12.09, 9:55, in diesem Saal. Sie melden sich auch wenn es nicht zu eine Einigung kommt.

Kommentar

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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