324 O 323/11 - 16.12.2011 - Pflegeheim AMARITA Bremerhaven wehrt sich nach allen Regeln der Zensur

Aus Buskeismus

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Corpus Delicti

M.H. war Pflegehelfer bei AMARITA Bremerhaven und kündigte. Ihm gefiel vieles nicht, was er so alles in dieser mit dem Namen "Ulrich Marseille" verbundenen Einrichtung erlebte, und schrieb das an Radio Bremen, andere Medien und die Heimaufsicht Bremen.

Die Klägerin erfuhr von diesem Schreiben, weil Radio Bremen die Pressesprecherin der Klägerin um eine Stellungnahme bat.

Die "Nordsee-Zeitung" berichtete wohl ohne mit der Klägerin vorab den Wahrheitsgehalt geprüft zu haben.

Dagegen wehrt sich nun das Pflegeheim AMARITA Bremerhaven.

Es sind insgesamt 24 Punkte, deren Verbreitung verboten werden soll.

Da es sich um extrem rufschädigende Falschbehauptungen handelt, wurde von der Klägerin bzw. deren Anwalt pro angegeriffene Äußerung 7.500 € angesetzt, so dass sich ein Streitwert von insgesamt 180.000 € ergibt.

Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger von der Kachelmann-Kanzlei Schwenn&Krüger und die Klägerin, verbunden mit dem Namen "Ulrich Marseille", meinen, dass die verleumderischen Bezichtigungen der Beklagte offensichtlich aus unlauteren Motiven aufgestellt hat.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT



Alles in Butter!!

AMARITA Bremerhaven GmbH vs. M.H.

LG Hamburg 324 O 323/11 AMARITA Bremerhaven GmbH vs. M.H.

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Andreas Buske
Richter am Landgericht: Dr. Asmus Maatsch
Richterin am Landgericht: Barbara Mittler

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schwenn & Krüger; Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger
Beklagtenseite: Kanzlei Kaminiaz; Prozessbevollmächtigter Thorsten John
Der Beklagte persönlich

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

16.12.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit Rolf Schälike.

AMARITA-Anwalt Dr. Sven Krüger: In den Niederungen ….

Die Richterbank lacht.

Beklagtenanwalt Thorsten John: Ich möchte einen Schriftsatz überreichen.

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Ich habe auch was für Sie. Der Beklagtenvertreter erhält den Schriftsatz vom 14.12.2011. Der Beklagtenvertreter überreicht den Schriftsatz vom 14.12.2011 für Gericht und Gegner. Wir können endlos verhandeln.

AMARITA-Anwalt Dr. Sven Krüger: Das Landgericht …

Der Vorsitzende: Sie [RA John] haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihrem Mandanten. ...

Zuständigkeit

Die erster Frage ist die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Nach der Vorberastung haben wir die Tendenz, diese zu bestätigen. Wir haben die Anlage K1 [Bericht des Beklagten an verschiedene Medien und die Heimaufsicht Bremen] mit den Anrede „Sehr geehrter Herr ….“ Es war an die Radio-Bremen-Mitarbeiter gesendet, zwecks Veröffentlichung. Der Beklagte schreibt, kann alles beeidigen.

Kommentar RS: Zur Veröffentlichung ohne Nachrecherchen. Stand in dem Schreiben, dass der Beklagte den Text veröffentlicht haben möchte? Oder holt der Oberzensor Richter Andreas Buske wieder Argumente aus seiner Trickkiste heraus, um das Spiel im absurden Theater fortzuführen?

Der Vorsitzende begründet: Wenn man das Radi Bremen zur Verfügung stellt, dann muss man damit rechen, dass es bundesweit zur Verbreitung kommt. Da ist Hamburg dabei Wir hatten mal zur Pressekammer eingeladen … Reise … ohne Belege zu gekommen. Weil alles das, was er erzählt, von der Zeitung übernommen wurde. Etwas anderes ist es bei Radio Bremen. Noch eine Gedanke ist mir gekommen. Für einige Äußerungen sind wir zuständig. Dann kommt die Mutwilligkeit. Dann ein anderer Ort. Es wird ein Teilurteil geben. Das würde die Kosten erhöhen. Wir müssen überlegen, ob PKH gewährt wird. ZPO § 114

Kommentar RS: Diese Aussage des Spielers Richter Andreas Buske sagt doch offen aus, dass der Beklagte verurteilt wird. Dem Beklagten werden niedere Beweggründe – Mutwilligkeit – unterstellt. Das heißt vor der Verhandlung steht das Urteil schon fest. Gab es zur Mutwilligkeit vorab einen Schriftverkehr? Ein schöner Grund für die Befangenheit. Im Hamburger Zensursumpf zwar sinnlos, trotzdem eine Überlegung wert.

Beklagtenanwalt Thorsten John: Man muss noch was sagen…. Wir sind nicht am Ende des schriftsätztlichen Vortrages.

Der Vorsitzende setzt unbeeindruckt fort: Ja, Wenn die örtliche Zuständigkeit gegeben ist, dann geht es um die Begründbarkeit. Für alle 24 Punkte kommt der § 186 ´StGB „Üble Nachrede“ in Frage. So dass die Beweis- und Darlegungslast bei dem Beklagten liegt. Wenn der Beklagte die Ermittlungsakte beiziehen möchte, dann fehlt es an der Substantiiertheit … Solch ein Antrag kann nicht ins Blaue hinein gestellt werden.

Beklagtenanwalt Thorsten John: Wir haben das ganz genau im Schriftsatz dargelegt. … Wir nehmen an, die Ermittlungsakten sind nicht beigezogen. Ich liefere diese Vorlage. Einige Vorfälle werden in der Ermittlungsakte zitiert.

AMARITA-Anwalt Dr. Sven Krüger erklärt wie Zensur funktioniert: … Müssen Sie helfen. Wie stellen Sie sich die Beiziehung vor?

Richter Dr. Maatsch erklärt, wer die Beweise im Zivilverfahren zu erbringen hat: Sie müssen den Beweis antreten.

Beklagtenanwalt Thorsten John: Haben wir genannt, die Zeugen.

AMARITA-Anwalt Dr. Sven Krüger: Sie müssen darlegen, was die Zeugen beweisen können.

Beklagtenanwalt Thorsten John: Haben wir gemacht. Seite 9 der … wurde korrigiert. Es gab die Qualitätsprüfung. … Wohnbereich …. 6.5.11, Seite 2. Dienstantritt der einen Pflegerkraft um 6:00, der anderen um 6:30.

AMARITA-Anwalt Dr. Sven Krüger: Wo steht das in der Ermittlungsakte?

Beklagtenanwalt Thorsten John: Haben wir ….

AMARITA-Anwalt Dr. Sven Krüger: Es bleibt völlig offen, zu welchem Punkt was in der Ermittlungsakte steht., wo was in der Ermittlungsakte gefunden wird. … Wenn das Ihrer Meinung nach substantiiert ist, dann … .

Der Vorsitzende: Wo steht zu den 24 Punkten was? Wir haben nicht alles gesehen. Wir konnten das nicht feststellen., wann zuletzt gebadet wurde. Wo? Es steht, gravierende Dokumentationsfehler. …

Beklagtenanwalt Thorsten John: ….

AMARITA-Anwalt Dr. Sven Krüger: Das ergibt sich nicht aus dem Schriftsatz.

Der Vorsitzende: Deswegen ziehen wir die Ermittlungsakten nicht bei, weil wir keine Lust haben, in den Ermittlungsakten zu stöbern, um Kompabilität zu finden.

AMARITA-Anwalt Dr. Sven Krüger: …. Benennen Sie die Zeugen. Was hat wer, wann gesehen.

Richter Dr. Maatsch erklärt es klar und deutlich: Wir erwarten, dass nicht wir, sondern Sie sich der Mühe unterziehen zu sagen, welche Person zu was etwas sagen kann. Es kann nicht sein, dass ein Zeuge zu allen 24 Punkten etwas sagen kann.

Der Vorsitzende: Das haben wir dann abgearbeitet.

Befragung des Beklagten

Eine Befragung des Beklagten kommt nur im Einverständnis der Klägerin in Frage. Das Einverständnis liegt nicht vor.

Beklagtenanwalt Thorsten John: Es geht um die Gesamtwürdigung.

Richter Dr. Maatsch: Kann sein, Sie sind beweisfällig. Da kann es passieren, dass es zu keiner Beweiswürdigung kommt.

Der Vorsitzende: Dan haben wir die Anträge.

Antrag zu 2:

Der Beklagtenvertreter trägt nicht hinreichend vor. … Es gibt nur einen Teller zum Frühstück. Wir haben jetzt die Weihnachsage. Der Teller kann groß sein. Es muss vorgetragen werden, ob 1 Ascheibe Brot pro Bewohner oder …

Antrag zu 4:

Dieser Eindruck, dass Stühle und Sessel von Urin und Stuhl nicht gereinigt werden bzw. voller Urin und Stuhl waren, wird tatsächlich abgeworfen. Stühle und Sessel waren oft in diesem Zustand. … keine Beziehung zur Mahlzeit. Insoweit müsste das präzisiert werden.

Richter Dr. Maatsch: Es kann sein, dass es oft so war. Hier heißt es aber, Stühle und Sessel wurden vor den Mahlzeiten nicht gereinigt.

AMARITA-Anwalt Dr. Sven Krüger: … Demenzkranke … irgendeine Pflegekraft, …. das zu verbinden.

Der Vorsitzende: Gut. Das müsste präzisiert werden.

… ….

Beklagtenanwalt Thorsten John: Seite 3, 2. Absatz … Druckstellen. Ist im Rahmen der dortigen Untersuchungen festgestellt worden. Toilettengänge … in bestimmten Fällen konnte varifiziert werden.

AMARITA-Anwalt Dr. Sven Krüger: Es heißt, vor dem Essen, von Urin und Stuhl nicht gereinigt.

Richter Dr. Maatsch: Soll es einen Urkundenbeweis geben?

Beklagtenanwalt Thorsten John: Ich habe aus der Ermittlungsakte zitiert. Deswegen soll diese beigezogen werden.

AMARITA-Anwalt Dr. Sven Krüger als Profizensor: Das Gericht ist gerade dabei zu erklären, dass das was vorgetragen ist, nicht genügt. Es ist eine Wohltat seite3ns der Kammer, die ,man Ihnen angedeihen lässt.

Beklagtenanwalt Thorsten John: Haben wir gemacht ….

Der Vorsitzende:

Antrag zu 8:

Da muss ich der Klägerin was sagen. … Könnte sich um einen Verdacht handeln. Da muss die Klägerin,

Richter Dr. Maatsch: … dass es darauf hindeutete …. Kein bestehender …

Der Vorsitzende:

Antrag zu 9

Die Zeugin Meiselwitz … Dass der Beklagte bei dieser Aussage bleibt, verstehen wir so, dass Frau Meiselwitz bei der Aussage bleiben will. Das ist vielleicht Frau Strobel näher dran..

Beklagtenanwalt Thorsten John: Frau Strobel? Müssen wir mal schauen.

Der Vorsitzende:

Antrag zu 10 ist ähnlich. Nur, wenn …

Gilt auch für Antrag zu 12.

Antrag zu 14 ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, wenn n ur behauptet wird … . Vielleicht muss noch vorgetragen werden …. Mit …

Substantiierungsbedürftig scheint auch der Antrag zu 18 zu sein. Diese Zugriffe auf interne PC, wie verstehen Sie das?

An trag zu 19 war eine Aussage von Frau Meiselwitz, wiedergegeben vom Hören Sagen., Der Beklagte selbst berichtet unvollständig. Es stellt sich die Frage, ob man sich dafür rechtfertigen muss.

Auf dieser Grundlage können wir dem PKH-Antrag nicht zustimmen.

Der Vorsitzende schaut den Beklagten traurig an:: Kann man die Sache nichtstreitig erledigen?

AMARITA-Anwalt Dr. Sven Krüger: Weiß nicht, welches Interesse Sie [Herr John] verfolgen. Esd scheint ein Cluster bei Ihnen und Ihrer Mandantschaft zu sein. Wer solche Unwahrheiten in Schädigungsabsicht veröffentlicht, … was ist auch gemeint … .

Beklagtenanwalt Thorsten John: Wir sollen Anträge stellen.

Richter Dr. Maatsch zu den Risiken in den Zensurverfahren: Ohne Druck ausüben zu wollen. Schon aus der Fürsorgepflicht muss ich sagen, welche Risiken bestehen. Sie Herr H. sind Verbreiter. Es könnte ein sehr langer Weg sein. Sie sind Beweis- und Darlegungspflichtig. Bis jetzt sind Sie dem nicht genügend nachgekommen. … Bei der Beweisaufnahme kann es zu einem non liquet kommen. …. Schon dadurch wird es bei der Klage voraussichtlich zum Erfolg führen. Im Augenblick sehen wir nur bei dem PKH-Antrag, dass wir uns nicht näher kommen. … Das heißt, Sie sind hier in der Tat mit erheblichen Kostenrisiko behaftet. Wir wollen Sie nur darauf hinweisen. … Sie müssen es sich überlegen.

Beklagter M.H.: Diesen Vorwurf habe ich schon vorgetragen. Habe Kontakt zu Frau Grunewald. Sie hat gesagt, wird …. Ich will nicht schädigen. Es geht darum, wie Demenzkranke zu schützen sind. Es sind große Schäden, die ich leider erleben musste. Es ist nichts unwahr. Die Pflegehelfer und die Pflegekräfte werden gegeneinander aussagen. Wir werden Zeugen vorbringen. Dr. …., mein Hausarzt wird bezeugen, dass es gesundheitliche Probleme gibt.

AMARITA-Anwalt Dr. Sven Krüger: Wird langsam Zeit. Mit dieser Form der Schwarz-Weiß-Malerei aufzuhören. … Hat Ihr Mandant auf die tausende Euro gehustet? Wenn Sie wollen.

Beklagter M.H.: Ich möchte niemanden schaden. Werde von der Wahrheit nicht abweichen.

Richter Dr. Maatsch erklärt, dass es nicht auf die Wahrheit ankommt: Wir sind hier in einem Gerichtsverfahren. Es geht um ganz konkrete Aussagen bei jedem einzelnen Sachverhalt. Auch wenn die einen Zeugen so sagen, und die anderen anders. … Sie müssen einfach das Risiko sehen. Dieses fällt Ihnen erheblich zur Last.

Es sind Äußerungen, die unter vier Augen gemacht wurden. Heute ist der erste Termin zu den 24 Punkten.

AMARITA-Anwalt Dr. Sven Krüger: Wir haben keinen Scheu, das durchzuziehen. Wir haben unsere Hausaufgaben gemacht. Wir werden die Motive des Ausscheidens Ihres Mandanten beleuchten.

Beklagtenanwalt Thorsten John: Mein Mandant hat gekündigt.

AMARITA-Anwalt Dr. Sven Krüger: Habe ich das Gegenteil behauptet?

Beklagtenanwalt Thorsten John: Es besteht ein öffentliches Interesse.

AMARITA-Anwalt Dr. Sven Krüger: Es gibt kein legitimes öffentliches Interesse an Unwahrheiten. Wie sollte das begründet sein?

Kommentar RS: Rechtsanwalt Dr. Krüger möchte doch nicht ernsthaft behaupten, dass seine Aussage so allgemein Bestand hat. Wie würden die Zensoren entscheiden, wenn jemand die Polizei ruft mit der unwahren Begründung, im seinem Haus wurden gerade zwölf Menschen umgebracht. Tatsächlich wurden nämlich nur sieben oder gar fünfundzwanzig Menschen umgebracht. Hinweise mit unwahren Tatsachen können Indiz sein für große Verfehlungen gar Verbrechen, Betrügereien, Korruption etc. sein. Wie war es in der DDR. Durften Bürgerrechtler Strafanzeigen stellen für einen möglichen Tod im Stasi-Gefängnis, wenn tatsächlich der Tod beim Grenzübertritt erfolgte. War man zum Schweigen verpflichtet, weil man juristisch nicht in der Lage war, etwas zu beweisen und weil man das Risiko einging, die Unwahrheit zu sagen? Lieber Herr Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger, besinne Sie sich, was sie so alles in den Gerichtsverhandlungen von sich geben.

Beklagtenanwalt Thorsten John: Es ist alles richtig.

AMARITA-Anwalt Dr. Sven Krüger: Wir sind im Unterlassungsvefahren. …. Es ist nicht unsere Thema, was zum Zeitpunkt unwahr wäre. … es ist klipp und klar, dass in Zukunft Unwahrheiten nicht wiederholt werden dürfen. Nur weil man Sie ein Whistleblower sind … ?

Beklagter M.H.: Es sind keine unwahren Behauptungen.

Richter Dr. Maatsch: Es ist aber nicht erweislich wahr.

Beklagter M.H.: Die Unterlagen habe ich lesen können. Es gibt Zeugen. Nikolai …., der weder auch in der Abteilung tätig war noch mit mir zusammen gearbeitet hat. Noch …. der damals nicht gearbeitet hat: Was ist, konnte er telepatisch voraussehen?

AMARITA-Anwalt Dr. Sven Krüger: Weshalb steht das nicht alles in den Schriftsätzen?

Beklagtenanwalt Thorsten John: Zeugen … Was in Nachhinein erfolgte.

Richter Dr. Maatsch: Das sind Punkte, die gegenbeweisfähig sind. Sie sind in einer Situation, dass Sie den Beweis erbringen müssen. Das ist vom Gesetzgeber so vorgesehen. Wir müssen uns als Kammer daran halten.

Kommentar RTS: Weshalb nenn t Richter Dr. Maatsch nicht die entsprechenden Paragraphen der ZPO?

Richter Dr. Maatsch: Für Dr. Krüger reicht es einfach zu sagen, ich bestreite alles. Wir wollen nicht behaupten, dass Sie lügen. Wir wissen einfach nicht, was wahr ist. Wenn wir am Ende der Verhandlung nichjt wissen,. dann werden wir gegen Sie entscheiden.

AMARITA-Anwalt Dr. Sven Krüger: Zu PKH.

Beklagtenanwalt Thorsten John: Wenn es keine PKH gibt, mach ich das kostenlos.

AMARITA-Anwalt Dr. Sven Krüger: Sie haben aber Ihren Mandanten aufzuklären, dass er die Kosten der Gegenseite tragen muss. Finde ich interessant.

Beklagter M.H.: Es gibt Menschen, die … .

Der Vorsitzende: Die Sach- und Rechtslage wurde allseitig und umfassend erörtert. Der Beklagtenvertreter wurde darauf hingewiesen, dass sein Vortrag noch substantiierungsbedürftig ist. Die Beiziehung der Ermittlungsakten kommt nicht in Betracht, weil noch ein Substantiierungsbedürfnis besteht. Eine Parteivernehmung erfordert die Zustimmung der Gegenpartei.

AMARITA-Anwalt Dr. Sven Krüger: Dass bei Ablehnung des PKH-Antrages kostenlos gearbeitet wird, möchte ich im Protokoll haben. Das kann Einfluss auf die PKH-Entscheidung haben.

Der Vorsitzende diktiert das zu Protokoll:

Der Vorsitzende: Anträge werden gestellt.

AMARITA-Anwalt Dr. Sven Krüger: Zum Antrag zu 8 muss ich auch noch was vortragen.

Der Vorsitzende: Beschlossen und verkündet:

1. Der Beklagten-Vertreter kann auf den Schriftsatz des Klägers vom 14.12.2011 und die Hinweise der Kammer bis zum 27.01.2012 Stellung beziehen.
2. Der Kläger-Vertreter kann zu der gleichen Frist auf den Hinweis der Kammer zum Punkt 8 der Klage Stellung beziehen.
3. Termin zur erkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 17.02.2011, 9:55, Saal 335.


Angenehmes Wochenende.

AMARITA-Anwalt Dr. Sven Krüger: Schöne Weihnachten. Gesegnete Weihnachten.

Sommer 2012: Der Beklagte hat einen Vergleich getroffen und eine Unterlassungserklärung unterzeichnet. Wir gehen davon aus, das es eine strafbewehrte Unterlassungserklärung war, denn ohne Androhung einer Geldstrafe, ist man bei dem Beklagten nicht sicher, ob er seine Unterstellungen nicht wiederholen wird.

Hoffentlich ist das für den Beklagten eine Lehre, sorgfältig mit ungeprüften, nicht bewiesenen Behauptungen, Unterstellungen und Beleidigungen umzugehen. Am besten, er soll es sein lassen, in der Öffentlichkeit aufzutreten. Seine Glaubwürdiglkeit hat der Beklagte für lange Zeit verloren.

Wir wünschen nur, dass er wegen diesen Fehlern nicht neue begeht.

Kommentar

Im Internet und in den Medien gibt es viele Unwahrheiten über Pflegeheime. Ein falscher Eindruck bzw. ein falscher Verdacht werden erzeugt. Dagegen gehen die Pflegfeheime vor und vebieten die Berichte.

So schreibt z.B. die Nordseezeitung am 19.05.2011:

Bremerhaven. Der Bericht der Heimaufsicht über das Pflegeheim Amarita liegt jetzt vor. Dem Vernehmen nach soll es Verbesserungsbedarf geben. Die Heimaufsicht – eine staatliche Stelle, die Heime kontrolliert – hatte die Einrichtung der Marseille-Kliniken AG geprüft, als ihr Vorwürfe eines ehemaligen Pflegehelfers bekannt wurden.
Nach dessen Angaben waren Trink-, Ess- und Lagerungsprotokolle gefälscht, Bewohner unwürdig und aggressiv behandelt worden.

Mit solch einem Artikel wird der falsche Verdacht erzeugt, dass die Heimbewohner nichts zu trinken bekamen, hungern mussten, dass das Pflegepersonal ihren Pflichten nicht nachging und Ulrich Marseille ein ganz gemeiner Geschäftsmann ist. Ein Verbot kann folgen.

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Ulrich Marseille, nicht bezuglos zu AMARITA Bremerhaven ist wegen Bestechung verurteilt worden. Da müssen sich die Richter geirrt haben. Dass sich Ulrich Marseille prügelt ist Verleumdung. Tatsache scheint zu sein, dass Ulrich Marseille sich selbst betrügen, aber Gott sei Dank nicht verprügeln lässt.

Um so verständlicher, dass gegen jede Falschbehauptung, jeden falschen Verdacht oder Eindruck Ulrich Marseille, seine Unternehmen, mit seinem Namen in Verbindung stehende Unternehmen konsequent in Hamburg bei der Zensurkammer vorgehen müssen. Wo kämen wir hin, wenn so gehandelt wird, wie es der Beklagte tut.

Das Wohl der alten Menschen steht auf dem Spiel. Da darf man doch nicht einen der größten Wohltäter verunglimpfen. Falschberichte, falsche Eindrücke und falsche Verdächtigungen sind mit der geballten Kraft der Zensoren zu bestrafen. Die Persönlichkeitsrechte des Äußernden sind nichtig. Klappe halten. Bravo Herr Dr. Sven Krüger von der Kanzlei Schwenn & Krüger. Gott sei Dank, dass es dafür Vorbilder gibt in der ruhmreichen Geschichte Deutschlands, aber auch unter den heutigen Zeitgenossen.

Absolut richtig schreibt die Klägerin auf ihrer web-Seite:

Prüfergebnisse der Heimaufsicht entlasten Amarita
Bremerhaven, 19.5.2011: Nach zwei Prüfungen der Aufsichtsbehörden in der Amarita Bremerhaven haben sich die Vorwürfe eines ehemaligen Mitarbeiters in wesentlichen Punkten als haltlos erwiesen.
Im Prüfbericht des Gesundheitsamts heißt es, dass "die vom Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebrachen hygienischen Mängel im wesentlichen (…) nicht bestätigt werden konnten."
Besonders den Umgang mit MRSA-infizierten Bewohnern hatte der ehemalige Mitarbeiter kritisiert. Hierzu heißt es im Bericht, der Hygieneplan entspreche den aktuellen Anforderungen und Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts.
Einen Vorwurf zum Umgang mit dem Geschirr Erkrankter bezeichnet das Gesundheitsamt schlicht als "falsch", auch hier seien die Anweisungen im Hygieneplan "genau und richtig".
Zur Versorgung mit Speisen und Getränken schreibt die Heimaufsicht, die Befragung von Bewohnern habe eine allgemeine Zufriedenheit mit der Speisen- und Getränkeversorgung einschließlich des Angebots von Obst ergeben. Auf allen begangenen Zimmern hätten Mineralwasser und Limonade zum Verzehr bereit gestanden.
Auch die Beschwerde zu im Voraus geschriebenen Trink- und Lagerungsplänen habe sich nicht bestätigt, so die Behörde.
Der ehemalige Mitarbeiter, ein unqualifizierter Hilfspfleger, hatte sich mit seinen Vorwürfen kurz nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen im April an Medien und Behörden gewandt.
Ungewöhnlich ist bei der Schwere der Anwürfe, in denen ja gravierende Pflegemängel zum Nachteil der Bewohner behauptet werden, dass der Mitarbeiter diese nicht sofort der Heim- oder Geschäftsleitung mitgeteilt hat. Hier geht das Unternehmen von sachwidrigen Erwägungen des ehemaligen Mitarbeiters aus. Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kam es wegen eines nicht erfüllbaren Dienstplanwunsches des Mitarbeiters, der gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen hätte. Der ehemalige Mitarbeiter wollte nur noch in der Frühschicht arbeiten, weil dies seiner persönlichen Lebensplanung am besten entsprochen hätte.
Das Unternehmen wird strafrechtlich gegen den ehemaligen Mitarbeiter vorgehen; hier könnte der Tatbestand der Verleumdung in Betracht kommen. Weiter prüft das Unternehmen auf Schadensersatzansprüche. Ein darauf spezialisierter Anwalt ist heute beauftragt worden.
Darstellung der Nordsee-Zeitung falsch
In ihrem Beitrag vom 19.5.2011 macht sich die Nordseezeitung die falschen Tatsachenbehauptungen des ehemaligen Mitarbeiters erneut zu Eigen.

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Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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