324 O 287/11 - 17.08.2012 - RA Helmuth Jipp vertraut hoeher bezahlten Senatsrichtern mehr als den Kammerrichtern

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Vorab zur Klarstellung

Die Klägerin war juristisch gesehen keine Agentin des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) und auch nicht IM des MfS. Sie ist lediglich als IM „Petra“ vom MfS geführt worden. Davon wusste sie nichts und wollte auch keine IM sein. So hat es Ihr Prozessbevollmächtigter vor Gericht erklärt, so haben die Hamburger Gerichte entschieden.

Sollte auf Grund dieser Tatsachen und der öffentlichen bzw. veröffentlichten Urteile, z.B. 7 U 27/10 der Verdacht erweckt werden bzw. Eindruck entstehen, dass die Klägerin Agentin bzw. IM des MfS war, so ist dieser Verdacht bzw. Eindruck juristisch nicht haltbar und damit falsch. Ich halte mich an die Tatsachen. Mir ist es egal, ob die Klägerin Agentin, IM war oder es nicht war. Eine solche Stigmatisierung wird nur von den Politikern missbraucht. Was Verdacht und Eindruck betrifft, so weiß ich nicht wie man diesen in einem Bericht vermeiden kann. Jeder denkt im Maße seiner eigenen Verdorbenheit. Verschwörungstheoretiker verdächtigen jeden, alles. Mich interessiert lediglich, wie die Zensurkammer Hamburg damit juristisch umgeht und den Art. 5 des GG in diesem Falle bricht.

[bearbeiten] Corpus Delicti

Die Klägerin, die meinte, in einem Fernsehinterview hätte Herrn Brandt mit seiner Antwort auf eine Frage den Verdacht erweckt, die Klägerin sei Agentin des MfS gewesen, klagte gegen Herrn Brandt. Herr Brandt hatte nicht die Absicht, einen solchen Eindruck im Interview zu erwecken. Es kam zu einem Vergleich, bei dem Herr Brandt alle Prozesskosten übernehmen musste. Über diese Verhandlung hat der hiesige Beklagte Rolf Schälike mit namentlicher Nennung der Klägerin berichtet. Die Klägerin erwirkte am 26.08.2008 die einstweilige Verfügung 325 O 186/11. Die Klägerin möchte den Bericht mit namentlicher Nennung der Klägerin über das Verfahren 324 O 19/08 dem Betreiber des Buskeismus-Blogs verbieten.

Interessant ist dabei, dass sowie der seinerzeitige LG-Vorsitzende Richter Andreas Buske als auch die OLG-Vorsitzende Richterin Dr. Raben die namentliche Nennung der Klägerin ausdrücklich mit den besrimmten Formulierungen erlaubten:

So unterbreite die Kammer ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 16.10.2009 zu den Sachen Barbara und Wolfgang Deuling 324 O 168/08, 324 O 169/08, 324 O 170/08, 324 O 171/08 eine Vergleichsanregung dahingehend:
Dass die Parteinen sich aber darüber einig sind, dass die Beklagten verbreiten dürfen, dass die Kläger (Wolfgang Deuling) als IM`s von der Staatssicherheit geführt worden seien.
In dem HansOLG-Urteil 7 U 26/10 v. 03.05.2011 Barbare Deuling vs. Dr. Georg Herbstritt heißt es auf Seite 6:
„So wäre es hier beispielsweise ohne weiteres möglich gewesen, anstatt die Klägerin als „IM“ zu bezeichnen, im Zusammenhang mit ihr zu berichten, dass sie in den Dateien des MfS als „IM“ geführt worden sei.“

Rechtsanwalt Helmuth Jipp bemüht sich für seine Mandantin um mehr, um einen Totalverbot der identifizierbaren Berichterstattung. Die Klägerin beantragt:

im Zusammenhang mit der Verhandlung am 20. Juni 2008, Aktenzeichen: 324 O 19/08 nicht identifizierbar genannt zu werden bzw. genannt werden zu lassen.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht


[bearbeiten] Richter

Den Vorsitz führende Richterin: Barbara Mittler
Richterin am Landgericht: Gabriele Ellerbrock
Richter am Landgericht Dr. Philip Link

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Rechtsanwalt Helmuth Jipp
Beklagtenseite: Kanzlei Schön & Reinecke; Rechtsanwalt Eberhard Reinecke
Beklagter Rolf Schälike

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

[bearbeiten] Barbara Deuling vs. Rolf Schälike (früherer Mandant des Prozessbevollmächtigten der Klägerin) 324 O 287/11

17.08.2012 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Den Vorsitz führende Richterin Barbara Mittler: Herr Dr.Krüger. Sie müssen uns jetzt verlassen.

Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger packt seine Sachen, gibt den Tisch und Stuhl frei für Rechtsanwalt Helmuth Jipp und verlässt, bedeppert aussehend, den Gerichtssaal. Mann hört ihn im Flur sagen: Nicht schon wieder.

Richterin Barbara Mittler: Gehe in den Gang. Versuche zu berichten.

Rechtsanwalt Eberhard Reinecke erinnert sich an seine Kampfzeiten: Wie früher.

Rechtsanwalt Helmuth Jipp: In anderer Qualität.

Richterin Barbara Mittler: Im Strafgericht hätte man den Wachtmeister geholt. Herr Schälike gleich zu Einleitung. Möchten Sie auch in diesem Verfahren Befangenheit beantragen oder gilt Ihr Befangenheitsantrag nur für das andere Verfahren ?

Beklagter Rolf Schälike: Sie Frau Mittler wissen es besser als ich, dass die Befangenheitsanträge jeweils nur für die eine Sache gelten. Ich habe noch keinen Grund, Sie in diesem Verfahren wegen Befangenheit abzulehnen. Das wird sich zeigen. Hängt ab von Ihrem Verhalten, Ihren Äußerungen. Es sei denn, sie wissen jetzt schon, dass Sie der Klage wegen dem Eindruck / Verdacht stattgeben werden. Dann gilt mein Befangenheitsantrag auch für dieses Verfahren.

Richterin Barbara Mittler: Nein, wir haben nicht vor, wegen Eindruck bzw. Verdacht die Klage zu bestätigen. Gut. Dann beginnen wir. Wir haben vom Beklagten einen Schriftsatz. Eine Kopie erhält der Klägervertreter.

Rechtsanwalt Helmuth Jipp elitär und überheblich: Nullum.

Rechtsanwalt Eberhard Reinecke: Ich mache mir den Sachvortrag in allen Punkten zu eigen. Die Rechtsausführungen muss die Kammer so und so berücksichtigen.

Richterin Barbara Mittler: Auch hier geht es um die Berichterstattung über ein Verfahren, welches die Klägerin führte. Die Klägerin wendet sich mit Antrag gegen die identifizierende Berichterstattung. Es sind Hinweise erteilt worden. Ich meine das Verfahren vor mir. Haben hingewiesen, die Gerichtsberichterstattung ist zu anonymisieren, weil Tatsachenbehauptungen dahinterstehen. Weil es hier so abgelaufen ist. Wahre Tatsachen sind allerdings in aller Regel hinzunehmen. Es gibt Ausnahmen. Haben uns das angeguckt. Hier handelt es sich um Sozialsphäre. Ob das ein besonderes Stigma bedeutet oder besonders abträglich ist, meinen wir nicht. es wurde eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, diesen Eindruck nicht wieder zu erwecken, dass die Klägerin Spionin war. Da kann man den Namen nennen. Es gibt eine öffentliches Interesse. Es ist nicht völlig aus der Luft gegriffen, dass sie ... . Wir haben das OLG-Urteil. Der Verdacht scheint zu bestehen. Keine Äußerung war in der Berichterstattung anders. Das bedeutet, dass wir den Antrag auf Anonymisierungsschutz nicht stattgeben.

Rechtsanwalt Helmuth Jipp: Die Kammer verkennt auch das, was im Verfügungsverfahren gesagt wurde.

Kommentar RS: Es gab kein Verfügungsverfahren. Es gab den Antrag und einen Beschluss. Ein Widerspruchsverfahren gab es nicht.

Rechtsanwalt Helmuth Jipp: Es besteht überhaupt kein öffentliches Interesse. Es gibt keine strafrechtliche Verurteilung. Die Beklagte darf nicht namentlich genannt werden, nur in der Saalöffentlichkeit. Das ist, wie im Strafverfahren. Es ist Sozialsphäre. Dringt in die Privatsphäre, als Spionin, IM genannt zu werden. Wir werden zum OLG gehen, um die Klage zuzulassen. Jeder hat eine einstweilige Verfügung erhalten und anerkannt: BILD, FAZ. Nur er (Schälike) darf das. Das lösen Sie nicht

Richter Dr. Philip Link: Blankobehauptung ist verboten.

Rechtsanwalt Helmuth Jipp: Herr Brandt leidet. Hat sie jemals .... Der arme Kerl hat mir leid getan.

Richter Dr. Philip Link: Ist in der Berichterstattung nicht der Fall.

Rechtsanwalt Helmuth Jipp: Dem WDR ist es auch verboten worden.

Richterin Gabriele Ellerbrock: Wir wissen, dass die Gerichtberichterstattung nicht alles darf. Gerade in der Frage der Identifizierbarkeit spitzt sich das extrem zu. Ist hier angesehen worden.

Richter Dr. Philip Link: Ich habe mich in der letzten Verhandlung falsch positioniert. Muss mir das hinter die Ohren schreiben. Wir haben es nicht mit einer Blankoberichterstattung zu tun. Die Berichterstattung ist schwer verständlich. Die Berichte werden schwer verstanden. Der Verdacht liegt vor, das ist klar, aber keine Blankobehauptung. "Lebach" passt nicht. Es geht nicht bum Resozialisierung. Außerdem gibt es ein deutliches öffentliches Interesse an der IM-Problematik. Gregor Gysi ... Die Verhältnismäßigkeit. Haben darüber nachgedacht.

Rechtsanwalt Helmuth Jipp: Bin gespannt, wie die Begründung aussehen wird. Gregor Gysi ... . Die Klägerin war eine kleines, unbedeutendes Licht. Nur dass alle Welt es lesen kann bedarf einer Abwägung. Bericht ja, Identifizierbarkeit nein. Auch wenn das ein .... Pranger ist. Der 7. Senat weiß es besser. Besser, weil sie höher bezahlt werden.

Rechtsanwalt Eberhard Reinecke: Darf ich was sagen?

Rechtsanwalt Helmuth Jipp: Habe Sie nicht gehindert.

Rechtsanwalt Eberhard Reinecke: Anonymisierungsschutz hat Bedeutung. Wenn darüber vor der Wende berichtet worden wäre. Sie sagen, kein Spionagesenat hätte sie verurteilt. § 99 StGB Mann konnte Zeitungsauisschnitte sammeln und wurde verurteilt. Der Spiegel schreibt im April 2012:

Bob und Petra klagen
Die Stasi-Unterlagenbehörde in Berlin streitet mit einem früheren Angestellten des SPD-Parteivorstands über dessen mögliche Arbeit als Spitzel für die DDR. Es geht um die Frage, ob Ost-Berlin dadurch "ein umfassender Einblick in die SPD" möglich gewesen sei. Die Auseinandersetzung dreht sich um die Behördenpublikation "Hauptverwaltung A", in der Autor Helmut Müller-Enbergs aufdeckt, wie flächendeckend der Geheimdienst Politik und Gesellschaft im Westen ins Visier genommen hatte (SPIEGEL 47/2011). In dem Handbuch wurde auch über die Quellen "Bob" und dessen Frau "Petra" berichtet. Obwohl die beiden, so Müller-Enbergs, "nach einem Stasi-Ranking in den achtziger Jahren als drittwichtigste Quelle in der SPD und damit bedeutsamer als der DDR-Spion Günter Guillaume eingestuft" wurden, wollen sie nun klagen. Die Jahn-Behörde habe mit dem Buch den Eindruck erweckt, sie hätten bewusst Informationen an die Stasi geliefert. Der Generalbundesanwalt hatte das Ehepaar 1996 angeklagt, das Verfahren wurde gegen eine Geldzahlung eingestellt.

Sie sagen, dass .... .. War Schweinerei, dass das die gemacht haben. Diskutiere nicht ... . Ihre Partei versucht, intensiv zu verbieten. Das ist schon eine Meldung wert. Sie hat gestanden, haben Archiv.... . Aber .... .

Rechtsanwalt Helmuth Jipp: Herr Reinecke, Sie behaupten, meine Mandanten hat Material geliefert. Das können Sie nicht beweisen. Sind alle geführt worden für andere. Haben erläutert, stand ein anderer Mitarbeiter dahinter. Wir wissen nicht, wer es war. ... nicht identifizierbar. Auch der Bundesbeauftragte der Stasi-Unterlagenbehörde hat eine Unterlassungserklärung zum Buch von Müller-Engbergs abgegeben.

Rolf Schälike: Darf ich was sagen.

Richterin Barbara Mittler: Bitte.

Rolf Schälike: Es gibt der Vergleichsvorschlag von Buske und das Urteile von Frau Dr. Raben, dass identifizierend berichtet werden darf, dass die Klägerin als IM „Petra“ von der Staatssicherheit geführt wurde. Wenn das diese Richter empfehlen bzw. erlauben, wie soll ich dann als Nichtjurist wissen, dass ich nicht identifizierend berichten darf. Ich werde mit hohen Beträgen zur Kasse gebeten. Die damit einhergehende Verletzung meiner Persönlichkeitsrechte wird nicht in den Abwägungsprozess einbezogen.

Noch was: Herr Jipp nennt in seinem Schriftsatz zwei Beschlüsse 324 O 764/11 und 7 W 17/12. Der eine Beschluss betrifft die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch die Kammer. Ist Ihnen dieser bekannt?`

Richterin Barbara Mittler: Ich weiß nicht. Habe nicht alle Verfahren im Kopf.

Rolf Schälike: Und Sie Herr Link und Frau Ellerbrock. Kennen Sie diesen Beschluss? Spielt dieser für den heutigen Fall eine Rolle?

Richterin Barbara Mittler: Wir haben diesen Beschluss nicht hinzugezogen.

Rolf Schälike: Aber in Ihren Köpfen ist dieser vorhanden. Das berücksichtigen Sie. Ich kann das nicht, weil ich den Beschluss nicht kenne. Buske hat mit 7 W 17/12 dem Antrag stattgegeben. Mit welcher Begründung? Kann doch hier genauso passieren. Sie wissen und berücksichtigen mehr, als ich weiß. Ich bin Verschwörungstheoretiker und vertraue Ihnen nicht.

Richterin Barbara Mittler: Wir kennen beide Beschlüsse nicht und werden diese auch nicht berücksichtigen.

Rolf Schälike: Herr Jipp, Sie kennen doch diese Beschlüsse. Um was ging es dort? Um den von Buske gemachten Vergleichsvorschlag und von Dr. Raben gemachte Erlaubnis? Oder um das alte?

Rechtsanwalt Helmuth Jipp schweigt, äußert sich nicht.

Rechtsanwalt Eberhard Reinecke: Sollten diese Beschlüsse berücksichtigt werden, so bitte ich um rechtzeitigen Hinweis.

Richterin Barbara Mittler diktiert diesen Wunsch ins Protokoll und weiter: Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Anträge werden gestellt. Die Verkündung einer Entscheidung erfolgt am 31.08.12, 9:55, Saal B335.

31.08.2012, Richterin Käfer: Es ergeht ein Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. ...

02.10.2012: Die Klägerin hat gegen das LG-Urteil Brufung eingelegt. Az. 7 U 90/12

02.12.2013: OLGRi Andreas Buske telefoniert mit RA Helmuth Jipp und weist auf Bedenken hinsichtlich der Berufung hin.

11.12.2013: RA Helmuth Jipp nimmt die Berufung zurück.

17.12.2013: Beschluss in der Sache 7 U 90/12 Buske, Lemcke, Dr. Weyhe:

1. Die Klägerin wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.
2. Die Klägerin hat die Kostren des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf 10.000,- € festgesetzt.

[bearbeiten] Kommentar

Was soll man dazu schreiben?

Ich komme aus der Zukunft!

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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