324 O 264/11 - 28.09.2012 - Max Mosley gegen Google

Aus Buskeismus

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Der frühere Präsident des Welt-Automobilverbands FIA, Max Mosley, wehrt sich juristisch gegen den Suchmaschinenkonzern Google. Am Freitag begann der Prozess vor der Pressekammer des Hamburger Landgerichts, bei dem der 72-Jährige erreichen will, dass Google keine Bilder aus einem Video einer Sex-Party mehr verbreiten darf. (Quelle: NDR, 28.08.2012 Mosley zieht gegen Google vor Gericht

Der NDR-Text enthält allerdings Fehler.

  • So wurde in Hamburg nicht wegen dem Sitz von Google Deutschand GmbH in Hamburg geklagt, sondern wegen dem § 32 ZPO "fliegender Gerichtsstand". Max Mosley klagte auch nicht gegen Google Deutschland GmbH, sondern gegen Google Inc., USA, Steueroase Delavare, wohin man keine Gerichtsbeschlüsse erfolgreich zustellen kann. Google Deutschland GmbH ist formal-juristische nicht verantwortlich für das, was Google als Bildersuchergebnis der Welt zum Anschauen und Gebrauch / Missbrauch liefert.
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28.09.2012, Bilder im Gerichtssaal vor der Verhandlung (Quelle: NDR)

  • Falsch ist auch, dass keine Zeitung die Bilder drucken darf. Betrifft mit Sicherheit nur Deutschland, allerdings nicht die USA, auch nicht Australien.


[bearbeiten] Corpus Delicti

Am 30. März 2008 hatte die britische Boulevard-Zeitung “News of the World” über eine “kranke Nazi-Orgie mit 5 Huren” berichtet, an der der Kläger teilgenommen habe. “News of the World” hatte Bilder aus einem Video gedruckt, das von dieser “Orgie” aufgenommen wurde, und auch Ausschnitte des Videos veröffentlicht. Angeblich hätten die Prostituierten Nazi-Uniformen getragen oder seien wie KZ-Häftlinge gekleidet gewesen. Es wurde wir in den KZs entlaust. Etc.

Das Weitere nahm seinen mdien- und presserechtlichen Gang.

Der Kläger, Max Mosley, ist eine schillernde Persönlichkeit privat, im Geschäft und bei Gericht. Anlass dafür liefert seine Herkunft, seine Erfahrung als Rennfahrer, als FIA-Präsident und seine weltweit bekannt gewordene Sex-Orgie, die als „Nazi-Sex-Orgie“ inzwischen weltweit diskutiert wird.

Die Beklagte, Google, die bekannteste Suchmaschine, deren Geschäftsfeld auf täglich millionenfachen Rechtsverletzungen beruht, erlaubt es, über die Bildersuche Bilder der „Nazi –Sex-Orgie“ zu finden. Bei google.com finder man noch andere Bilder.

Hier einige Beispiele: Max Mosley, the organization's president, mit fünf Londoner Nutten, FIA Max Mosley, Skandal mit Nazi Sex-Orgie, bei der russischen Suchmaschine Yandex usw., usf.

Jetzt möchte der Kläger Google verbieten, dass die oben als Beispiel aufgeführten Suchergebnisse über die Google-Bildersuche auch in Deutschland gefunden werden können.

Sinnloses Unterfangen.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht


Wie beobachten YouTube

[bearbeiten] Max Mosley vs. Google Inc.

324 O 264/11 Max Mosley vs. Google Inc.


[bearbeiten] Richter

Vorsitzende Richterin: Simone Käfer
Richterin am Landgericht: Barbare Mittler
Richter am Landgericht Dr. Philip Link

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Irion pp.; Rechtsanwältin Tanja Irion
Beklagtenseite: Kanzlei Taylor Wessing; Rechtsanwalt Jörg Wimmers, Rechtsanwältin Mirian Mundhenk
Dr. Arnd Haller, Leiter Rechtsabteilung. Google Germany GmbH; Dr. Georg Nolte, Justiziar bei der Google Germany GmbH;

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

[bearbeiten] 28.09.2012 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Der Hintergrund ist, dass der Kläger – man kann es öffentlich sagen, es ist bekannt – heimlich gefilmt wurde mit Prostituierten. Die Beklagte wird angeschrieben wegen konkreten URLs. Sie sagt, hat es gemacht und aus der Suche entfernt. Der Kläger begehrt ein generelles Verbot. Es soll untersagt werden, neun oder zehn Fotos über die Bildersuche auffindbar zu machen. Die Beklagte sagt, die Kammer sei nicht zuständig. Wir haben den § 32 der ZPO und bejahen die Zuständigkeit. Es gibt die ... Entscheidung. Die brauchen wir nicht. ... in USA nicht .... . Der BGH sagt, wenn in Deutschland .... . Die New York Times-Entscheidung (BGH, Urteil vom 02.03.2010 - Az. VI ZR 23/09) sagt, wenn es nur eine bloße Abrufbarkeit wäre, wäre Hamburg nicht zuständig. Man findet über google.de. Der Kläger ist sehr bekannt. War Chef der FIA. Der Fall wird sehr intensiv diskutiert. Nach der NYT-Entscheidung müssen wir sogar zuständig sein. Die Fotos sind weit rechtswidrig, weil der Kläger in der Intimsphäre verletzt wird. Da es Sex ist, greift § 23 Abs. 2 KUG. Bei Intimsphäre braucht kein Bezug zum Text genommen zu werden, wie das sonst bei Bildern der Fall ist. Der Beklagte meint, er sei nicht Störer. Der BGH hat noch nicht positiv entschieden, dass das TMG nicht anwendbar ist. Es geht auch um Schadensersatz, die Erstattung der Abmahnkosten. Das würden wir zurückweisen. Der BGH sagt, die Haftung gilt nur dann, wenn zumutbare Prüfpflichten nicht erfolgt sind. Es stellt sind die Frage, was sind die Prüfpflichten. Das Geschäftsmodell der Beklagten kann nicht gefährdet werden.

Kommentar RS: Weshalb kann das Geschäftsmodell eines Unternehmens, welches auf täglich millionenfachen Rechtsverletzungen beruht, durch Auflagen bzw. Totalverbot nicht gefährdet werden?

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Es muss manuell zumutbar sein. Wenn der Beklagte Störer ist, muss er technisch in der Lage sein .... wenn möglich. Es stellt sich die Frage, wie weit möglich. Der Kläger sagt, es gibt eine Filtersoftware. Die Beklagte sagt, diese gibt es nicht. Dann muss ein Filter oder solch ein Programm entwickelt werden. Der Beklagte muss sich redlich bemühen, solch ein Programm zu entwickeln. Andere Unternehmen haben solche Filtersoftware entwickelt. Die Beklagte sagt, Kinderpornografie entfernen wir. Also geht es. Im Gegensatz .... solche Filtersoftware gibt es nicht. Wir sind uns nicht einig. Overblocking wollen wir nicht. Vielleicht im Einzelfall Overblocking. Die anderen Fälle betreffen wirtschaftliche Interessen. Hier geht es um die Intimsphäre.

Kommentar RS: Weshalb wird eine Sexorgie so hart der Intimsphäre zugeordnet? Für die meisten Beteiligten der bekannten Sex-Orgie des Klägers – für die Prostituierten - war das ein Geschäft. Für den Kläger eigentlich auch. Sein Sexbedürfnis befriedigt er geschäftlich, kauft sich Prostituierte. Das offenbar nicht nur ein Mal. Es ist ein nachhaltiges Geschäft für alle Beteiligten. Die Besonderheit dieses Geschäfts sind Nacktheit und Sex. Aber Nacktheit und Sex sind nicht bedingungslos zu schützende Intimsphäre. Offenbar bei eingewilligten Pornobildern undn -filmen nicht. Wir sehen viele Schauspieler im Film nackt und mit Sex beschäftigt. Die Vorsitzende der Hamburger Zensurkammer sollte mal der Öffentlichkeit näher erklären, weshalb das Max Mosley-Ereignis bedingungslos zu schützende Nacktheit und Sex und damit Intimsphäre sind.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Muss die Beklagte nicht etwas entwickeln? § 890 ZPO. Wenn es dazu kommt, dass es ein Verstoß ist, müssen wir dann im Rahmen des § 890 ZPO es klären. Der Antrag geht zu weit, weil dieser auch die Textberichterstattung verbieten würde. Das machen wir nicht. Im Foto „b“. sind keine sexuellen Handlungen zu erkennen. Bei „i“ sind auch keine sexuellen Handlungen zu erkennen. Man kann nur im Zusammenhang auf die Fotos, „a“, „e“ „f“ ... die Klage ... ... dass man in Bezug auf den Kläger ... . Für die Speicherung der Thumbnails sind wir nicht zuständig. Wir sind zuständig nur für die Verbreitung zuständig. Es ist unklar, was der Antrag will. Das ist .... Filtersoftware. Wir wissen nicht, wenn es im Rahmen der Wortberichterstattung .... Das bedeutet für uns, dass Sie (RA’in Irion) vortragen müssen, wie weit Sie gehen möchten. Die Beklagte muss vortragen, wie weit sie sich um die Entwicklung der Filtersoftware kümmert.

Kommentar RS: Sehr interessant der Wunsch der Vorsitzenden. Hatten wir doch bis jetzt erlebt, dass Ausforschung bei der Pressekammer unzulässig ist. Der Wunsch nach Darlegungspflicht über den Entwicklungsstand der Filtersoftware gehört doch zur Ausforsching.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Beim Streitwert bleiben wir bei € 400.000,-.

Mosley-Anwältin Tanja Irion: Die ersten beiden Varianten werden wir aufrecht erhalten. Bei der dritten Variante ... wissen wir nicht. Tendiere heute dazu, alle drei vorläufig darzulegen. Nehmen vielleicht später zurück.

Vorsitzende Richterin Simone Käfer: Die Darlegungslast des Klägers ist bei den beiden ersten Varianten vorhanden. Bei der dritten Variante muss noch ergänzt werden.

Google-Anwalt Jörg Wimmers: .... Die Entscheidung des 5. Senat ist nicht schematisch zu übernehmen. Es ist dort ein ganz anderes Geschäftsmodell. Ich möchte erläutern, zu was das führen würde. Wir haben Artikel gefunden. Eine englische Journalistin schrieb Nazi Sex-Orgie. Erst jetzt kennen Mosley viele, die ihn vorher nicht kannten. Die Berichterstattung war 2008. Das hatte in Deutschland niemand gekannt. Dass es immer bekannter wurde, liegt daran, dass Mosley Prozesse führte. .... Der Kläger möchte die Suchmaschine verpflichten, dass dieser für ihn als Privatperson für alle Zeiten die Suchergebnisse durchforstet und für ihn sperrt. Das wäre das erste Mal, dass wir es in einem demokratischen Land das Internet zensieren ohne menschliche Kontrolle. ... Das führt dazu, dass Privatpersonen die Möglichkeit erhalten, das Internet zu zensieren. Die Suchmaschine ist neutral. Wenn dieser Prozess durchkommt, wird Google auf Abmahnungen hin gesperrt. Wir haben dann eine Parallelwelt, die das Internet durchforstet auf Privatinteressen. Das ist Zensur im privaten Interesse, nicht eine staatliche. Aber das ist Zensur.

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Man muss alle Anspruchs... . Zu Suchmaschinen gibt es keine Entscheidung. Es gibt keine ... Sie haben schon an die acht bis neu Bilder hingenommen. Das ist der Anfang. Es wird nur ins Blaue hinaus behauptet, dass es ... Bilder gibt, auf die verlinkt wird. Wir haben das K3 Konvolut, das der Kläger erstellt hat. Da befinden sich nur zwanzig Bilder nicht tausend. Das ist zu berücksichtigen bei der Zumutbarkeit. Worauf verlinken? Auf die Tageszeitung in England, den USA oder Australien? Das sind Bilder von Presseunternehmen aus dem Jahre 2008. Wir haben den Kläger gefragt, habt ihr mit denen gesprochen? Habt ihr Verbindung zu denen aufgenommen? Sonst haben sie bis heute keine weiteren Verbindungen vorgelegt. .... .... Auf Hinweis haben wir das Bild entfernt. Der Kläger hat Begehren auf Filtersoftware. Es ist eine unschlüssige Klage. Man kann nicht einfach sagen, tausend Bilder. Es gibt Beispiele bei den technischen Verbreitern, den Vertriebsunternehmen. Diese haften als Störer, aber nur für den einen Auftrag und nur, wenn der Verlag in Anspruch genommen wurde. Die Suchmaschine ist ein Transportunternehmen, wie die Post ein Transportunternehmen ist. Es gibt die BGH-Rechtsprechung.

Richterin Simone Käfer: Es ist einfach zu erklären. Für uns nicht anwendbar. Es geht nicht um die Vorzensur. Es geht per se um ein Bild. Es ist eine Verletzung.

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Das ist in diesem Falle auch so. An die Musikrichter hatten wir ... Habe die Entscheidung gründlich gelesen.

Richterin Simone Käfer: Habe ich auch.

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Das .... muss ich überwachen. Die Überwachungspflicht beruht nicht auf ...., sondern ..., um die Verletzung mit einem Musikwerk zu erkennen. .... Die Software, die Sie hier vorschlagen .... Eine Privatperson sperrt das gesamte Internet.

Richterin Simone Käfer: Musikstück .... Dem werden wir folgen. Wenn ich richtig .... wenn die Fotos rechtswidrig sind, dann müssen sie filtern.

Google-Anwalt Jörg Wimmers: ... .

Richterin Simone Käfer: Der Kläger sagt, wann eine Rechtsverletzung besteht, dann reagieren sie. Aber nur mit einer URL. .... Das ist das Problem.

Google-Anwältin Mirian Mundhenk: ... wurde nicht belegt. Es sind nur Bilder vor der Abmahnung. Nur von der Abmahnung, die an die beklagte ergangen ist. Ursprünglich nur zwei Bilder. Haben wir die Bilder nicht gefunden.

Richterin Simone Käfer: Wenn ich Sie richtig verstehen, dann bestreiten Sie, dass die Bilder auffindbar sind?

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Frau Vorsitzende. Ich habe gelernt, eine Rechtsverletzung muss schlüssig dargelegt werden.

Richterin Simone Käfer: Ja.

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Ist es schlüssig vorgelegt worden? Sie verlangen einen Filter. Das ist ein solcher Eingriff. ... Habe mir die Klage vorgenommen. Wir haben nicht bestritten, dass es Bilder im Netz gibt.

Google-Anwältin Mirian Mundhenk: Die Beklagte ist nicht dafür da., ...

Richterin Simone Käfer: Wir haben es so verstanden, dass die Fotos im Netz wären.

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Der Kläger trägt vor mit den Bildern.

Richterin Simone Käfer: Nicht. Der Kläger sagt, die Bilder sind im Netz. Damit wird mein Recht verletzt. Das wird bestritten? Wir können uns das ansehen.

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Es sind keine nachfolgenden Rechtsverletzungen vorgetragen worden, die dann das allgemeine Verbot rechtfertigen würden.

Richterin Simone Käfer: Sind die Bilder im Netz? Wenn Sie das bestreiten, dann können wir das in Augenschein nehmen. Dann bestreiten Sie noch den Umfang. Das ist der zweite Schritt.

Mosley-Anwältin Tanja Irion: Damit ich es verstehe. Soll tatsächlich bestritten werden, dass die Bilder im Internet zu finden sind?

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Die Bilder wurden gesperrt. Vielleicht verspätet. Hier ist das nicht vorgetragen.

Mosley-Anwältin Tanja Irion: Entweder hole ich das Smartphone und zeige Ihnen .... .

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Sie wollen verbieten und haben nicht geprüft?

Richterin Simone Käfer: Für uns war das unstreitig. Wenn es streitig sein sollte, dass die Fotos über die Suchmaschine erreichbar sind, dann müssen wir das klären.

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Verstehe. Der Kläger muss vortragen, dass viele Bilder im Netz sind.

Mosley-Anwältin Tanja Irion: ... Außerirdisches Reptil ... .

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Es gibt vieler Sachen.

Richterin Simone Käfer: Hatte ich vergessen. ... übergibt Schriftsatz vom 28.09.12 für Gericht und Gegner. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Die sekundäre Darlegungslast der Beklagten wurde erörtert. Es wird festgestellt, dass es unstreitig ist, dass die in Rede stehenden Fotos noch in der Suchmaschine vorhanden sind.

Google-Anwalt Jörg Wimmers: So ist es.

Richterin Simone Käfer: Das ist nicht unsere Rechtsauffassung. So ha.... Seite, auf der die Fotos vorhanden sind. Das bestreiten Sie jetzt?

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Wir reden über eine Filtersoftware ... Setzt voraus, dass im erheblichen Maße .... dass solch ein Schritt gemacht werden muss.

Richterin Simone Käfer: Das ist der erste Schritt. Dann ist der zweite Schritt, der Umfang. Sie können bestreiten. Das war schlüssig.

Google-Justiziar Dr. Georg Nolte: Wenn der Kläger ... .

Richterin Simone Käfer: Bestreiten Sie? Es ist die eigene Sphäre der Beklagten.

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Zeige Sie mir ein Bild. Danach bestreite ich nicht. Zehn Bilder .... ist nicht ersichtlich, dass das so oft der Fall ist.

Richterin Simone Käfer: Die Beklagtenseite erklärt, dieser Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger muss vortragen, wann und wo und zu welchem Zeitpunkt, die Bilder gefunden wurden. Wir müssen sagen, uns reicht das für einen schlüssigen Vortrag. .... Die Klägerseite weist darauf hin, dass das Bild wiederholt ...

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Jetzt machen wir die Klage schlüssig.

Richterin Simone Käfer: Das ist Ihre Meinung, die wir nicht teilen.

Richter Dr. Link: Es kann sein, dass das, was der Kläger vorträgt, offensichtlich die Intimsphäre verletzt. Dass Sie dann ein Problem haben, ist klar.

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Es reicht ein Brief und das Bild kommt raus.

Mosley-Anwältin Tanja Irion: Woher wissen Sie das?

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Es ist unstreitig, dass es erlaubt ist, in England die Bilder zu zeigen. Zur Filtersoftware haben wir geschrieben. Bei der Kinderpornografie ist die Beklagte tätig. Das ist was ganz anderes. ... Würde gern wissen, was noch an sekundärer Darlegungslast vorzutragen ist.

Richterin Simone Käfer: Würde gerne wissen, bemüht sich die Beklagte, eine solche Software zu entwickeln?

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Nach Auffassung der Beklagten gibt es überhaupt keinen Grund, eine solche Filtersoftware zu entwickeln.

Richterin Barbara Mittler: Wie machen Sie das bei der Kinderpornografie? ... Uns interessiert ... .

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Wir sind nicht verpflichtet, den Filter zur Kinderpornografie vorzulegen. Das ist nicht Gegenstand dieser Sache.

Richterin Simone Käfer: Machen Sie bei der Kinderpornografie alles manuell? Gibt es eine technische Vorkontrolle und dann manuell?

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Wir sind keine Techniker. Sie müssen rechtlich urteilen. Es gibt kein automatisches System.

Richterin Simone Käfer: Automatisch und manuelle Kontrolle ist zumutbar, ´sagt der BGH.

Mosley-Anwältin Tanja Irion: Bei eBay.

Richterin Simone Käfer: Welcher Aufwand? Das wissen wir nicht. Hier steht unternehmerische Freiheit nicht gegen unternehmerische Freiheit. Hier steht unternehmerische Freiheit gegen schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Darf ich noch was sagen zur .... Zuständigkeit.

Richterin Simone Käfer: Ja.

Google-Anwalt Jörg Wimmers: ... .

Richterin Simone Käfer: Die Kläger saßen in Deutsachland.

Google-Anwältin Mirian Mundhenk: ... ob der Drittinhalt objektiv Intimsphäre ... .

Richterin Simone Käfer: Sehen wir anders.

Richterin Barbara Mittler: Es geht um die Bilder.

Google-Anwältin Mirian Mundhenk: Das heißt, wegen der Bildersuche kann jeder Mensch ... .

Richterin Simone Käfer: Nein. Wir haben hier nicht Bettina Phase. Wir haben einen bekannten Kläger. Bejahe ZPO § 32.

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Möchte ... .

Richterin Simone Käfer: Wäre leicht, den Rechtsstreit abzugeben wegen fehlender Zuständigkeit.

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Der BGH sagt, bei Vorschaubildern kommt das TMG zur Anwendung.

Richterin Simone Käfer: Wir haben nicht vom BGH. Das TMG findet auf Unterlassungsansprüche Anwendung.

Google-Anwalt Jörg Wimmers: ... .

Richterin Simone Käfer: Sind wir vielleicht doch zuständig, wenn BGH eBay-Entscheidung ....

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Gebe zu, es ist nicht klar formuliert. Es geht nicht um eine Urheberrechtsverletzung. Das ist nicht übertragbar auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Mosley-Anwältin Tanja Irion: ....

Google-Anwalt Jörg Wimmers: .... entweder privilegiert oder nicht. Gilt es für vorbeugende ... ?

Richterin Simone Käfer: Nein.

Google-Anwalt Jörg Wimmers: ... .

Richterin Simone Käfer: Sie haben recht, deswegen nicht „wie geschehen“. Deshalb sind wir nicht bei den vorbeugenden Maßnahmen.

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Möchte Ihre Geduld nicht strapazieren.

Richterin Simone Käfer: Habe Geduld.

Richterin Barbara Mittler: Ungeduldig sind die da draußen.

Mosley-Anwältin Tanja Irion: Vielleicht konzentrieren wir uns auf die Fälle. Es geht um schwere persönliche Eingriffe. Es sind Bilder der Intimsphäre. Es ist ein Einzelfall.

Richterin Simone Käfer: Wenn wir diesen Fall entscheiden, werden andere Fälle folgen.

Google-Anwalt Jörg Wimmers: ... .

Richterin Simone Käfer: Ist das so?

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind immer im Kontext zu sehen.

Richterin Simone Käfer: Da gehen wir auseinander. Ich habe nicht ein vorbeugendes Verbot. Brauche keinen Kontext.

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Vorbeugende Maßnahmen verwendet das BGH. Ist hier der gleiche Fall.

Google-Anwältin Mirian Mundhenk: Suchmaschine kann nur konkrete URL sperren

Richterin Simone Käfer: Konkrete URL haben einen Kontext, eine Beziehung. Wie ist es denn? Wir sind eigentlich in der Güteverhandlung. Wie wäre es, wenn der Kläger auf die Thumbnails seine Klage beschränkt .... dann nur auf auffindbare ... . Sehen, was da rauskommt.

Diskutieren, ob in Zukunft ... .

Richterin Simone Käfer: Gut, Frau Irion, dann tragen Sie vor, wo, wann die Bilder zu finden waren. Dann treffen wir uns noch Mal.

Mosley-Anwältin Tanja Irion: Auf USB oder Ausdruck?

Richterin Simone Käfer: Ausdruck.

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Es ist verwunderlich, dass der Kläger von vorn anfangen kann.

Richterin Simone Käfer: Das ist Ihre Rechtsauffassung. Diese teilen wir nicht. Die Klägerverzreterin beantragt aus dem Schriftsatz vom 25.06.2012. Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen. Der eine Antrag hätte keinen Erfolg. Beschlossen und verkündet:

1. Die Klägervertreterin kann bis zum 26.11.12 vortragen
2. Prozessleitende Maßnahmen von Amtswegen.

Der Beklagtenvertreter weist darauf hin, dass mindestens drei Monate notwendig sind, um auf den erhaltener neuen Vortrag zu erwidern. Nochmal zur Filtersoftware. Hat man damit schon angefangen?

[bearbeiten] 20.09.2013 - Fortsetzung der Verhandlung

Das Urteil im Rechtsstreit zwischen Max Mosley und dem Suchmaschinenbetreiber Google wird erst am 10.01.2014 verkündet.

Die Vorsitzende Richterin Simone Käfer gab zu verstehen, dass Google zur Nutzung einer Bilder-Filtersoftware verpflichtet werden könnte.

Google-Anwalt Jörg Wimmers sprach in diesem Zusammenhang von Forderung nach einer «Zensur-Suchmaschine», was einem Dammbruch gleichkäme

Mosley-Anwälktin Tanja Irion möchte erreichen, dass Google eine Reihe von Bildern aus dem Video einer privaten Sex-Party mit Prostituierten herausfiltert und sperrt. d.h. in seinen Suchergebnissen gar nicht erst anzeigt. Einzelabmahnungen wären nicht auis´reiuchend.

Richterin Simone Käfer meint, einige der Fotos seien rechtsverletzend: Es sind Bilder, die schwerste Intimverletzungen des Klägers darstellen.

Dabei ist diese Zensoren nicht sicher, welche Bilder alles rechtsverletzend sind.

Richterin Simone Käfer: Es reicht nicht aus, dass Google nach Aufforderung von Mosley konkrete Internet-Adressen löscht. Das meint, dass die Beklagte mehr machen muss. Möglicherweise müsse Google eine Filtersoftware entwickeln, damit die beanstandeten Bilder nicht mehr auffindbar sind.

Für Käfer unterliegt Google einer Störerhaftung. Google ist also kein Täter, sondern «Störer», der Bilder verbreitet. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass in einem solchen Fall die Haftung niur dann enteritt, wenn zumutbare Prüfpflichten verletzt sind.

Google-Anwalt Jörg Wimmers: Was die Kammer sagt, werde zu einem ziemlichen Beben im Unternehmen führen. Der Suchmaschinenbetreiber als «passiver, neutraler Vermittler hat kein System, das Kopien verbotener Bilder aufspürt und sperrt. All das gibt es nicht. Die Technologie arbeite zudem nicht fehlerfrei, es werde immer Seiten geben, die trotz Rechtsverletzungen angezeigt würden - und Seiten blockiert, die nicht gesperrt werden sollten. Mit einer Filtersoftware würden zudem alle Inhalte im Netz vorbeugend und zeitlich unbegrenzt durchsucht, kritisierte der Anwalt. Wir kommen zu einem Sperren auf Zuruf. ... Bei Google werde nur Kinderpornografie - nach einer Vorprüfung durch das Bundeskriminalamt - in einem aufwendigen Verfahren herausgefiltert. Mosleys Interesse sei ja, dass die Bilder aus dem Netz verschwinden, aber das erreicht er hier nicht. Denn Zugang zu Inhalten im Netz gebe es nicht nur über Suchmaschinen, sondern auch über soziale Netzwerke wie Facebook oder Twitter.

Mosleys Anwältin Tanja Irion nach der Verhandlung: Wir gehen davon aus, dass technische Maßnahmen auferlegt werden. Google weiß, dass die Fotos in Deutschland verboten sind.

Siehe dazu auch Berliner Zeitung vom 21.09.2013.

Google ging in Berufung.

Am 03.02.2015 wurde beim OLG verhandelt 7 U 14/14 - Verhandlungsbericht

15.05.15, Mosley-Anwältin Tanaj Irion: Der Streit ist beigelegt zur Zufriedenheit beider Seiten. Die Vereinbarung ist vertraulich, ich bin zufrieden und möchte sie nicht gefährden.

[bearbeiten] Urteil 324 O 246/11

Urteil vom 24.01.2014

[bearbeiten] Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland auf allen Seiten, die zur Domain von google.de gehören die folgenden Aufnahmen zu verbreiten:

xxxx xxxx

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 81 % und die Beklagte 19 %.
IV. Das Urteil ist zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 180.000,- und zu Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

und beschließt:

Der Streitwert wird auf 600.000 Euro festgesetzt.

[bearbeiten] Aus der Begründung

Die Bilder lit. c) bis h) greifen in die Intimsphäre und nicht nur in die Privatsphäre des Klägers ein. Das Bild lit. c) zeigt den Kläger unbekleidet wie er durch eine weibliche Person gefesselt wird, die sexuellen Beweggründe dieser Handlung sind klar erkennbar. In der Collage lit. d) wird er in Verbindung mit zwei im unteren Körperbereich entblößten Personen und einer nur mit Unterwäsche bekleideten weiblichen Person abgebildet, dieser Inhalt weist eindeutige – durch die Bildunterschrift „n. o.“ verstärkt – sexuelle Bezüge auf. In die Intimsphäre wird ebenfalls durch das Bild lit. e) eingegriffen, das den vor einer weiblichen Person knienden Kläger zeigt, die Bilder lit. f) und g) zeigen die bereits in der Collage enthaltenden eindeutig sexuell motivierten Handlungen. Das Bildnis lit. h) bildet den Kläger bei einer ebenfalls als sexuell einzustufenden Handlung ab.
Im vorliegenden Fall ist ein ausnahmsweise überwiegendes Berichterstattungsinteresse – soweit eine Abwägung für erforderlich erachtet wird - , das es rechtfertigen könnte, die sexuellen Handlungen des Klägers öffentlich zu machen, weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein zu berücksichtigender Nachrichtenwert kommt diesen Bildnern nicht zu, ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist nicht erkennbar, insbesondere, da unstreitig ist, dass den Handlungen des Klägers nicht die zu Beginn der medialen Berichterstattung zugeschriebene Motivation zu entnehmen ist. Die Bilder verletzen die besonders geschützte Intimsphäre des Klägers hingegen in einem ganz erheblichen Ausmaß, da sie Aufschluss über konkrete sexuelle Handlungen geben. Insoweit sind sie geeignet, zu einer Stigmatisierung des Klägers zu führen, da es naheliegend erscheint, dass Teile der Öffentlichkeit auf die gezeigten Handlungen missbilligend und abfällig reagieren könnten.

...

Diese genießt, weil sie dem Menschenwürdekern des Persönlichkeitsrechts zugehört (vgl. BVerfGE 119, 1, 34; BGH, NJW 2010, 763, 764 f.), besonderen Schutz, wobei offen bleiben kann, ob dieser rechtskonstruktiv dadurch erreicht wird, dass die Intimsphäre nur in Ausnahmefällen überhaupt einer Abwägung mit der durch die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG sowie durch Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsfreiheit zugänglich ist (vgl. BGH, NJW 1999, 2893, 2894 [„absoluter Schutz“]; Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Rz. 53) oder dass die Intimsphäre im Rahmen der Abwägung regelmäßig das Äußerungsinteresse überwiegt (vgl. BGH, NJW 2010, 763, 764). Sie bildet in jedem Fall den engsten Persönlichkeitsbereich und genießt den stärksten Schutz gegen Angriffe Dritter (Wenzel-Burkhardt aaO. Rz. 47).

...


Die Bilder lit. c) bis h) sind in jedem möglichen Kontext rechtswidrig. Eine zulässige Verbreitung dieser Bildnisse – soweit keine Zustimmung des Klägers vorliegt – ist unter Berücksichtigung der Umstände dieses Falles nicht vorstellbar, eine umfassende Abwägung mit der jeweiligen kontextbezogenen Einbettung der Bilder ist gerade nicht geboten.


[bearbeiten] Kommentar

Was würde eigentlich passieren, wenn Google verboten werden würde?

Das Geschäftsmodell von Google basiert auf täglich millionenfachen Rechtsverletzungen. Allerdings klagt nur ein verschwindend geringer Teil der Betroffenen. Denn das Justizsystem reguliert den Markt nicht besser als die Monopolisten und die Mafia.

Gewinner bei Google sind neben den Internet-Betrügern, den Markenfälschern, kommerziellen Urheberrechtsverletzern u.a. Ganoven, hauptsächlich Google selbst durch die Kopplung seiner Haupteinnahmequellen an die rechtsverletzenden Inhalte, die Google angeblich nur transportiert. Google nutzt die tranportierten illigalen und das Recht anderer verletzenden Inhalte und lässt sich von anderen - den Mittätern - dafür bezahlen. Keinersfalls von von denen, deren Inhalt Google transportiert, z.T. gegen deren Willen.

Auch in anderen Bereichen der Wirtschaft dürfen die Transportunternehmen nicht alles transportieren, was denen Geld bringt. Die Fluggesellschaften dürfen z.B. keine Terroristen mit Waffen transportieren, und drücken dafür ganz schön viel von ihrem Gewinn an die Sicherheitskontrollen ab.

Gewinner durch Google sind auch die Abmahner, Abzocker, welche dank Google das Internet nach Opfern durchfosten. Es entwickeln sich dank Google neue Abzockbranchen, welche dazu beitragen, dass die Schere zwischen Arm und Reich wächst, dass die mafiösen Strukturen gegenüber den staatlichen, demokratischen an Einfluss gewinnen und der Staat in die Bedeutungslosigkeit fällt bzw. in mafiöse Abhängigkeit getrieben wird.

Sind die Verträge zwischen Google und China bekannt? Ist es ausgeschlossen, dass Google seine Filterergebnisse den chinesishcen Sicherheitsbehörden liefert, um überhaupt auf dem chinesischen Markt der chinesischen Suchmaschine Bauidu Konkurrenz bieten zu können.

Google ist einer der größten Monopolisten, welches die Nutzung des Internets monopolisiert und mit den verlogennen Fahnen trompetet: "Wir sind für die Freiheit des Internets".

Das ist Google. Die Fans von Google erleben die perfekte Verblendung, ohne sich geblendet zu fühlen.

...

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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