324 O 211/11 - 26.08.2011 - Der Strandwaerter und erwischte Klaeger

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Die Klägerin sind offenbar unfreiwillige Akteure in der NDR-Doku „Der Strandwärter von Krautsand“ (NDR Fernsehen Montag, 02.08.10). über einen Rentner, der für Ordnung sorgt. Die Kläger sehen ihr Recht am eigenen Bild verletzt und begehren nicht nur Unterlassung, sondern auch Geldentschädigung.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht


[bearbeiten] Nicolai, Harriet; Nicolai, Klaus ./. Norddeutscher Rundfunk

26.08.11: LG Hamburg 324 O 211/11 Nicolai, Harriet; Nicolai, Klaus ./. Norddeutscher Rundfunk

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Andreas Buske
Richterin am Landgericht: Wiese
Richter am Landgericht: Dr. Maatsch

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Rechtsanwalt Wolkow
Beklagtenseite: Kanzlei CMS Hasche; Rechtsanwalt Michael Fricke

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

26.08.11: Berichterstatter Rolf Schälike

Der Vorsitzende zu zwei Verhandlungen, welche gleichzeitig auf 10:00 angesetzt waren: Wir haben ein neues Computersystem. Da können wir nichts machen.

Der Vorsitzende: Es geht um die Einwilligung in die Sendung durch Aufnahmen. Die Tatsache, dass die Leute mit Hunden am Strand spazierten, stellt nach unserer Auffassung kein zeitgeschichtliches Ereignis da. Denn das Interesse besteht am Strandwärter. Vielleuicht ist es eine leichte konkludente Einwilligung. Eine mögliche konkludente Einwilligung hätten wir besser mit eingereichtem Filmmaterial beurteilen können. Eine Einwilligungserklärung müsste Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens erkennen lassen. Selbst bei Unterstellung des Vortrags der Beklagten als wahr wäre ein Anspruch zweifelhaft. Betroffener wird bei Auseinandersetzung mit Drittem gefilmt. Der Betroffene wäre vor die Wahl gestellt, den Vorwurf des Strandwärters auf sich sitzen zu lassen. Faktische Erwartungshaltung ... . Oder müssen sie sagen, nicht filmen? Geschichte mit dem Parkplatz möglicherweise von Interesse. Für den Beklagten wird es etwas schlechter, wenn man eine Überrumpelung zugrunde legen müsste... Die Kläger werden vom Strandwärter überrascht. Es entsteht ein Bedürfnis gegenüber dem Wärter, sich zu rechtfertigen. Da bekommt man einen Tunnelblick, nimmt die Kamera nicht mehr war. Ein Unterlassungsanspruch ist schwer zu beurteilen, ein Geldanspruch nichts so sehr. Wahre Situation, keine hinreichende Eingriffsintensität. Einfache Unterlassungserklärung und Kostenteilung? Beweisaufnahme nicht auszuschließen, Ausgang offen.

Beklagten-Vertreter Michael Fricke: Sie haben das wunderbar ausgeführt. In der Tat, auch ich bin nicht über mehr informiert, als ich vorgetragen habe. Vielleicht ist einiges möglich, vielleicht auch nicht. Die Sachbearbeiterin ist in Urlaub. Wir nehmen das mit und melden uns wieder.

Kläger-Vertreter: Frage an den Mandanten - Wir sind nicht von einer Einigung ausgegangen. Kosten? Heute nicht, so ist es abgesprochen.

Richter Maatsch: Auch nicht mit Widerruf?

Kläger-Vertreter: Wäre die einige Möglichkeit.

Der Vorsitzende: Wollen sie mit Widerruf?

Beklagten-Vertreter Fricke: Hm.

Richter Maatsch: Das ist die einzige Möglichkeit.

Der Vorsitzende: Wollen sie mit Widerruf oder gar nicht?

Beklagten-Vertreter Fricke: Schon

Kläger-Vertreter: Zum Schadensersatz. Es ist schon eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Der Beklagte hat damit seine Sendung beworben. Die Intensität ist hoch. Ausgleich, über den man sprechen könnte. Die Mandanten sind unerfahren mit solchen Dingen. Sind unerfahren, einfach reingeschlittert. Wenig sorgfältig.

Richter Maatsch: Das war so eine Art Trailer?

Kläger-Vertreter: Ja. Vorspann …

Beklagten-Vertreter Fricke: Können wir nicht .. .

Richter Maatsch: Könnte auch Verbreitung betreffen. Für uns ist inhaltliche Seite entscheidend. Darstellung eines wahren Sachverhalts aus der Sozialsphäre. Für Geldentschädigung muss es etwas dicker kommen. Keine besondere Stigmatisierung. Keine Aussichten. Unvorteilhaft schon.

Kläger-Vertreter übergibt Mitschnitt: Die Darstellung ist unvorteilhaft.

Richter Maatsch: Die Unvorteilhaftigkeit liegt in der Wahrheit sozusagen.

Der Vorsitzende: Die Sach- und Rechtslage wurde umfassend und ausführlich erörtert. Die Kammer weist darauf hin, dass sie für die Beurteilung des Unterlassungsanspruchs möglicherweise noch keine hinreichende Entscheidungsgrundlage hat. Daraufhin überreicht der Klägervertreter die Aufzeichnung der in Rede stehenden Sendung. Die Kammer weist darauf hin, dass sie dem geltend gemachte Geldentschädigungsanspruch wenig Aussicht auf Erfolg beimisst, weil es hier an der notwendigen schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlen dürfte. Die Kammer unterbreiten den folgenden Vergleichsvorschlag. Die Parteien schließen daraufhin den folgenden Vergleich:

1. Die Beklagte verpflichtet sich, es zu unterlassen, den Dokumentarfilm „Der Strandwärter vom Krautsand“ oder Ausschnitte daraus im Fernsehen zu senden oder in anderer Weise öffentlich zu zeigen oder Dritten zwecks Ausstrahlung zur Verfügung zu stellen, ohne jeweils den Kläger für den Zuschauer unkenntlich zu machen. Die Kläger nehmen dies Erklärung an.
2. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche hinsichtlich „Der Strandwärter vom Krautsand“ ausgeglichen.
3. Die kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben
4. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, von diesem Vergleich zurückzutreten, schriftlich anzuzeigen beim Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24, bis zum 23.09.2011.

Vorgelesen und genehmigt. Für den Fall des Rücktritts stellt der Kläger-Vertreter den Antrag vom .. . .Der Beklagten-Vertreter beantragt Klageabweisung.

Beschlossen und verkündet:

1. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 07.10.2011, 9.55 Uhr, Raum B335.
2. Der Streitwert wird auf 31.000,- Euro festgesetzt.

Wir sind guter Dinge. Wünsche ein schönes Wochenende.

[bearbeiten] Videos

...

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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