324 O 196/11 - 15.07.11 - Was in der Kunst erlaubt ist, bestimmen die Richter

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

[vergleich_kl.jpg] Günther Jauch klagt gegen die Veröffentlichung und Verbreitung des Titelbildes (rechts im Bild) von Peter Wiesmeiers Insider-Bericht "Ich war Günther Jauchs Punching-Ball! Ein Quizshow-Tourist packt aus", der im Solibro Verlag erschienen ist. Das Bild sei verzerrt und stelle Jauch falsch dar.

Das Bild links ist das Originalbild. Im Bild rechts erscheint Jauch als körperlich unproportioniert und fehlgebildet, was tatsächlich nicht der Fall ist. Das etwas im Bild nicht stimmt, erkennen viele, die Jauch-Bilder kennen. Zu dem, was nicht stimmt, kann auf den ersten Blick jedoch kaum jemand etwas Genaues sagen. Die Gerichte müssen bemüht werden.

Für die Jauch-Kanzlei Schertz Bergmann ein interessanter und wichtiger Fall, eröffnet dieser Fall doch neue Perspektiven für die Vermarktung und Verwertung der Persönlichkeitsrechte und Namen Prominenter.

Affentheater des prominentesten TV-Moderators, gespielt von der gefürchteten Zensurkanzlei Schertz Bergmann.

Wir sind alle gespannt, ob das so weiter geht, wenn Günther Jauch als TV-Polit-Moderatur auf die Bühne der gesellschafts-politischen Beeinflussung des deutschen Michels tritt.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


[bearbeiten] Günther Jauch ./. Verleger Wolfgang Neumann (Verleger des Solibro Verlages)

LG Hamburg 324 O 196/11 Günther Jauch ./. Verleger Wolfgang Neumann (Verleer des Solibro Verlages)

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Buske
Richterin am Landgericht: Dr. Wiese (Berichterstatterin)
Richter am Landgericht: Dr. Link

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz, Rechtsanwältin Kerstin Schmitt
Beklagtenseite: Kanzlei Funke Müller; Rechtsanwalt Elmar Funke

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

15.07.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike.

Jauchanwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Haben Sie (Buske) das Originalbuch?

Vorsitzender Richter Buske: Nein.

Klägeranwältin Kerstin Schmitt: Wenn Sie das brauchen…

Alle warten. Schertz verlässt den Gerichtssaal. Richterin Dr. Wiese sortiert den Schriftsatz.

Verleger Wolfgang Neumann: Sie können gleich den Lebenslauf einreichen.

Der Vorsitzende: Finden …. In Ordnung. Wir müssen vom BGH lernen, dass wir nur das so machen müssen, und finden das in Ordnung. Einwilligung nach § 23, Abs. 1 können wir nicht zu Grunde legen. Für diese Veröffentlichung nicht. Wir haben uns gefragt, ob auf die Ron Sommer-Entscheidung ankommt. Bei Jauch, den wir nun auch ab und zu angucken, konnten wir nicht erkennen, dass es ein Flaschengesicht ist.

Jauchanwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Spitzmaus.

Der Vorsitzende: Wenn bei der Ron Sommer Entscheidung … schaut sich an … ist authentisch aber nicht, dann werden wir die einstweilige Verfügung bestätigen. Wenn man sofort sieht, dass es verzerrt ist, dann § 23, Abs. 2 Es ist nicht ersichtlich, dass es Satire ist.

Jauchanwalt Prof. Dr. Christian Schertz: .. autherntisch ist der fernsehauftritt.

Beklagtenanwalt Elmar Funke: … .

Jauchanwalt Prof. Dr. Christian Schertz: .Sie haben Sommer nicht verstanden.

Beklagtenanwalt Elmar Funke: Haben Ron Sommer verstanden. Das Gesicht ist nicht verzerrt.

Klägeranwältin Kerstin Schmitt: Wir haben nicht erkannt. Sagten uns nur, sieht irgendwie anders aus.

Beklagtenanwalt Elmar Funke: Sehen Sie … haben …

Es entsteht ein lebhafte Diskussion.

Klägeranwältin Kerstin Schmitt: Es ist ein anderes Foto, keine Drohung.

Beklagtenanwalt Elmar Funke: Wo ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung?

Klägeranwältin Kerstin Schmitt: So sieht er nicht aus. Hatten gerade ein anderes Verfahren.

Jauchanwalt Prof. Dr. Christian Schertz: .Satire ist nicht erkennbar.

Verleger Wolfgang Neumann: Im Buch wird gerade erläutert. Die Szenen werden immer vorab gedreht.

Jauchanwalt Prof. Dr. Christian Schertz: .Ach was?

Verleger Wolfgang Neumann: … .

Jauchanwalt Prof. Dr. Christian Schertz: .Was ist es? Es ist ein Erlebnisbericht.

Verleger Wolfgang Neumann: …Wo ist die Schutzwürdigkeit Ihres Mandanten?

Klägeranwältin Kerstin Schmitt: Sieht so nicht aus. Er ist gestaucht.

Beklagtenanwalt Elmar Funke: Ist erkennbar.

Jauchanwalt Prof. Dr. Christian Schertz: .Die Erkennbarkeit ist nicht bestritten.

Beklagtenanwalt Elmar Funke: Sie sagen, Frau Jauch sagt, die Kammer sagt was anderes aus.

Klägeranwältin Kerstin Schmitt: Das Bild ist manipuliert.

Verleger Wolfgang Neumann: Nicht das Gesicht.

Jauchanwalt Prof. Dr. Christian Schertz: .Wenn ich Ihren Mundwinkel lasse, wie e´r ist, aber den Körper verändre, … .

Verleger Wolfgang Neumann: Das Foto kommt aus der Bilddatenbank.

Jauchanwalt Prof. Dr. Christian Schertz: .Jetzt wird es … .

Verleger Wolfgang Neumann: Durfte gemacht werden.

Jauchanwalt Prof. Dr. Christian Schertz: .Alles andere ist zulässig.

Beklagtenanwalt Elmar Funke: Wenn man von hinter fotografiert … oder verjungt.

Jauchanwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Sie kennen nicht die Fußballerentscheidung. Das … finde ich nicht gut. Uns beiden wird es gut gehen.

Beklagtenanwalt Elmar Funke: Ich werde mich darüber nicht aufregen können. Finde das lächerlich.

Klägeranwältin Kerstin Schmitt: Wir können hier nur die rechtlichen Asrgumente hören, nicht Ihre …

Der Vorsitzende: Die Kammer neigt dazu zu bestätigen.

Verleger Wolfgang Neumann: Das Originalbild wäre nicht schöner. Unten ist verjungt.

Richter Dr. Link: Bei Verfremdung ist es egal, ob besser oder schlechter. Wir hatten den Fall mit den Lidschatten. Waren sogar besser.

Jauchanwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Die Nuancen in der Veränderung waren viel geringer. War zu stark.

Beklagtenanwalt Elmar Funke: Finde das Interessante an diesem Prozess … .

Jauchanwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Hier hat … nicht erkannt, dass Veränderung gemacht wurde.

Richter Dr. Link: Das was in der Technik notwendig ist, ist erlaubt, aber …

Verleger Wolfgang Neumann: … .

Jauchanwalt Prof. Dr. Christian Schertz: Sie haben die Manipulation zugestanden,.

Verleger Wolfgang Neumann: Aber nicht das Gesicht.

Beklagtenanwalt Elmar Funke: Sie hätte eine einstweilige Verfügung bearbeitet beantragen können, aber …

Klägeranwältin Kerstin Schmitt: Wir hatten einen hartnäckigen Gegner, deswegen gleich Klage.

Der Vorsitzende: Soll entscheiden werden? Die Sach- und Rechtslage wird ausführlich und umfassend erläutert. Anträge werden gestellt..

Beklagtenanwalt Elmar Funke: Widerklage … ist das für Sie … ?

Klägeranwältin Kerstin Schmitt: Rügen wir als verspätet.

Beklagtenanwalt Elmar Funke: Es sind Urkunden. Albern.

Der Vorsitzende: Beklagten-Vertreter stellt Anträge aus der Widerklage. Alles o.k? Oder noch Schriftsatzfristen?

Beklagtenanwalt Elmar Funke: Wenn Sie das akzeptieren.

Der Vorsitzende: Wir akzeptieren.

Beklagtenanwalt Elmar Funke: Doch Schriftsatzfrist.

Richterin Dr. Wiese: Nehmen späte Verkündung, Sie könne Schriftsätze einreichen.

Prof. Dr. Christian Schertz schaut immer wieder nach hinten auf die Uhr.

Der Vorsitzende: Wann fährt der Zug? Beschlossen und verkündet:

1. Der Beklagten-Vertreter kann auf den Schriftsatz vom 07.07.11 bis zum 29.07.11 erwidern.
2. Die Kläger-Vertreter können zu … bis zum 29.07.11 Stellung nehmen.
3. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 07.10.11, 9:55, Saal B335. Schönen Dank, schöne Fahrt, schönes Wochenende.

14.10.11, Der Vorsitzende: Es ergeht ein Urteil: Die Beklagte wird verurteilt es zu unterlassen, erneut ein Bildnis des Klägers zu veröffentlichen sowie an den Kläger 732,10 € zu zahlen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Streitwert 33.087,10 €.

Oktober 2011: Der Verlagt teilt mit., dass er in Berufugn gehen wird. Das Cover besitzt aus der Sicht des Verlages "eindeutig satirisch-karikaturistischen Charakter".

[bearbeiten] Urteil 324 O 196/11

Urteil 324 O 196/11 vom 14.^10.2011

Tenor

I Der Beklagte wird bei verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, das auf dem Cover des Buches „Ich war Günther Jauchs Punching-Ball!" veröffentlichte Foto des Klägers erneut - wie geschehen - zu eröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.
II. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 700,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2011 zu zahlen.
III. Die Widerklage wird abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich der Ziffer I. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 30.000 Euro; hinsichtlich Ziffern ll. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Und beschließt: Der Streitwert wird auf 33.087,10 Euro festgesetzt.

[bearbeiten] Kommentar

[alternative_kl.jpg] Verliert der Kläger im Oktober, so kann dieser in Berufung gehen und seine Bücher weiter verkaufen. Der Gang zum Gericht wirkt verkaufsfördernd. Verliert der Kläger später beim OLG, so kann der neue Buchtitel so aussehen, wie links mit dem erlaubten unverfälschten Bild.

Das alles dürfte der Kanzlei vom Prof. Dr. Christian Schertz egal sein. Der Imageverlust von Günther Jauch wird sich ebenfalls in Grenzen halten, denn es gibt genug Menschen, die gegen Veröffentlichung aus der Privatsphäre sind, wenn jemand so konsequent dagegen klagt, wie es Günther Jauch tut. Auch Bildverfälschungen werden nicht von allen verstanden. In der DDR durfte das nur mit staatlicher Genehmigung erfolgen. Die Menschen in der DDR protestierten nicht dagegen. Das störte nicht besonders. Was störte und zur 89er Revolution führte, das waren die fehlenden Bananen.

In Deutschland Heute bestimmen die Richter, angeregt von geschäftstüchtuigen Advokaten, was Kunst ist, wie ein Bild verarbeitet werden darf und was zu verbieten ist.

Obsiegt Günther Jauch, dann hat die Kanzlei Schertz Bergmann ein neues Urteil, mit welchen sich gut klagen lässt gegen unliebsame Konkurrenten seiner Mandanten, gegen die Presse und gegen Künstler. Prof. Dr. Christian Schertz wird dann bestimmen können und dürfen, was Kunst ist bzw. was in der Kunst erlaubt und was verboten ist.

Armes Deutschland.

Mit Urteil – http://bit.ly/uqMUj9324 O 246/11 vom 15.07.11 hat Buske allerdings in eine anderen ähnlichen Sache anders entschieden. Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Begründung:

Personen dürfen auf dem Titel anders positioniert werden, wenn sie für den durchschnittlich sorgfältigen Leser aufgrund des Hinweises „Fotomontage” kontextneutral erscheinen.

Ob dieser feiner Unterschied zum hiesigen Urteil sich in der Jauch-Zensur durchsetzt? Wir sind gespannt auf die Enrtscheidung der Zensorin Frau Dr. Raben.

31.01.12: Die Berufungsverhandlung fand ohne Frau Dr. Raben statt. Sie ist in Pension gegangen. Der neue Vorsitzende Richter, Andreas Busek durfte die Berufung nicht leiten. Das machte Zensor Meyer. Das Urteil des Landgerichts wurde bestätigt, die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Az. 7 U 92/11.

Wie uns der Anwalt des Verlages heute erklärte, hat das streitgegenständliche Bild nichts mit Kunst und auch nichts mit Satire zu tun. Die Zensoten des Senats und der Kanzlei Schertz Bergmann haben in dieser Frage recht.

Insofern ist unsere Überschrift dieses Berichts "Was in der Kunst erlaubt ist, bestimmen die Richter" die Meinung von Rolf Schälike, welche von den Zensoren und wohl auch vom Verlag zumindest in diesem konkrfeten Einzelfall nicht geteilt wird.


Nun ist es so, dass auch in der Kunst nicht der Künstler definiert, ob etwas Kunst ist oder nicht. Die Zensoren haben davon einfach eine Ahnung.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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