324 O 135/11 - 15.07.2011 - Fuer RA Helmuth Jipp Standard

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[bearbeiten] Corpus Delicti

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Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


[bearbeiten] Thomas Winter ./. Exclusiv & Living digital GmbH

LG Hamburg 324 O 135/11 Thomas Winter ./. Exclusiv & Living digital GmbH


[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Buske
Richterin am Landgericht: Dr. Wiese
Richter am Landgericht: Dr. Link

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei
Beklagtenseite: Rechtsanwalt Helmuth Jipp

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

15.07.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike.

Vorsitzender Richter Buske: Sie [Klägerverterter] haben einen Schriftsatz mitgegeben. Haben Sie [Helmuth Jipp] diesen?

Beklagtenanwalt Helmuth Jipp: Habe den Schriftsatz mit Fax bekommen.

Der Vorsitzende: Ja. Hier wird streitgegenständlich sein, ob eine Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung vorhanden war. Das kann zu einer Beweisaufnahme führen. Beweisbelastet ist die Beklagte. Daran hängen auch die anderen Ansprüche. Wir gehen davon aus, dass wenn der Beweis nicht gelingt, die einstweilige Verfügung bestätigt wird. Wir hatten den Fall. Kläger und Klägerin haben geheiratet im Standesamt Altona im Hafen. Sie feieerten, man konnte nicht einsehen. Es wurden Fotos gemacht. Der Betreiber des Lokals hat ein Foto erhalten und das als Werbung veröffentlicht. Wir hatten 500 € zugesprochen. Das OLG hat gesagt, schnack, schnack. Die Kläger sind mit 350 € pro Nase rausgegangen. Haben sich dort verglichen. Das zu Grunde gelegt, auch wenn die die Zustimmung nicht ergeben, vielkommt dabei nicht raus.

Beklagtenanwalt Helmuth Jipp: Was ist nicht viel?

Der Vorsitzende: 300 Euro. Meinen, nicht mehr als 300 Euro. Dann muss Ihre Mandantin noch Vertragsstrafe zahlen. Wir mit 2.000 Euro veranschlagt. Es kommen noch die Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der ersten Abmahnung hinzu. Bei der zweiten Abmahnung sehen wir das eher nicht. Wenn jemand deutlich macht, dass er sich an ein Verbot hält, dann kann man vielleicht noch einen gerichtliche Entscheidung bekommen, aber keine Kosten für die Abmahnung. Vielleicht 2.550,00 € an den Kläger zahlen. Von den Kosten ¼ der Klägwer ¾ die Beklagte.

Beklagtenanwalt Helmuth Jipp: Ich würde das gerne mitnehmen. Würde das auch befürworten mit Widerruf.

Klägeranwalt: Auch ich mit Widerruf.

Der Vorsitzende: Die Sach- und Rechtlage wurde ausführlich und umfassend erörtert. Danach treffen die Parteien den folgenden Vergleich: 1. Die Beklagte verpflichtet sich an den Kläger 2.500 € zu zahlen.. 2. Damit sind alle streitgegenständlichen Ansprüche erledigt. . 3. Von den Kosten des Rechstreits, einschlie0ßlioch diesen Vergleichs, fallen der Beklagten ¾ und dem Kläger ¼ zur Last. 4. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, von diesem Vergleich zurückzutreten, anzuzeigen beim Landgericht Hamburg, Zivilkammer 24 bis zum 05.08.2011. Vorgelesen und genehmigt. Für den fall des Rücktritts werden Anträge gestellt. Beschlossen und verkündet: Der Streitwert wird auf 16.000 € festgelegt. Der Streitwert des Vergleichs übersteigt nicht die Kostenn der Hauptsache. Für den Fall des Rücktritts Verkündung ener Entscheidung am 09.09.2011, 9:55, in diesem Saal.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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