324 O 1099/08 - 05.12.08 - Buxtehuder Verlagsgesellschaft

Aus Buskeismus

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Vagts Gerüstbau GmbH & Co KG vs. Buxtehuder Verlagsgesellschaft

05.12.08, 11:45 324 O 1099/08 Vagta Gerüstbau GmbH & Co KG vs. Buxtehuder Verlagsgesellschaft


Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Andreas Buske
Richterin am Landgericht Dr. Goetze
Richjter am landgericht Dr. Link

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei: Lovells; RA
Beklagtenseite: Kanzlei: Erhard Hoffmann; RA Erhard Hoffmann


Autor für die Pseudoöffentlichkeit

M.K.

Der Vorsitzende: Wir haben Teilwiderspruch, so verstehe ich, dass Sie sich gegen die Kosten wehren. Zu 1) ist nichts mehr im Skat.

Wichtiges Kostengeplänkel

Der Vorsitzende: bei Kostenwiderspruch würde man Kostenanspruch in der Hauptsache anerkennen ...

Beklagtenanwalt Herr Hermann: Dann müssten Sie glaubhaft machen, denn die angregrifffene Äußerung ....

Buske: Urteil des Landgerichts Stade ist auf den ersten Blick wunderbar, ... Zeugenbeweis ... Beweiswürdigung. Reicht uns nicht aus, dass der Sachverhalt glaubhaft gemacht wurde.

Beglagtenanwalt Herr Hermann: Gleicher Sachverhalt, zwei divergierende Urteile? Kann doch nicht im Sinne der ZPO sein?!

Kommentar der Pseudoöffentlcihkeit: Ist es auch nicht. Aber § 32 ZPO wird von der Rechtsprechung als Grundlage für die Annahme eines fliegenden Gerichtsstandes gesehen.

Beklagtenanwalt Herr Hermann: .... nebenursächlich ... Nebenpunkt ... keine andere Erkenntnismöglichkeit.

Der Vorsitzende: Wissen wir sogar nicht ...

Beglagtenanwalt Herr Hermann: Unbeaufsichtigt. Sicherungen gelöst. ... Würde mich vom Sockel hauen, wenn das möglich ist! Hätte dann die drei Zeugen benannt! Kann doch nicht sein!

Weiteres noch wichtigeres Kostengeplänkel

Der Vorsitzende diktiert: Die Parteien schließen einen Vergleich bzw. einen Kostenvergleich. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass sich die einstweilige Verfügung I erledigt hat. Von den Kosten des weiteren Verfahrens tragen die Antragstellerin 2/3, die Antragsgegnerin 1/3 .....

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; Geurteilt nach den strengen Regeln der Zwensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstater erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstter von der Pseudoöffetlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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