2 O 284/11 - 25.01.2012 - Kanzlei Nesselhauf kann Carl-Eduard v. Bismarck nicht helfen

Aus Buskeismus

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Corpus Delicti


Ein Urenkel des Fürsten von Bismarck ist gegen Hitler und Kommunist
Der Kläger, Carl-Eduard von Bismarck ist ein Sprößling des Reichskanzlers Otto Fürst von Bismarck, der den noch marktfähigen Namen Bismarck trägt und das Eigentum der Großfamilie Bismarck mit verwaltet. Die Bismarcks haben reingeheiratet in andere adlige Kreise, so bei den Guttenbergs, aber auch in bürgerliche Kreise, so bei Barschel. Der politische Einfluss ist nicht zu vernachlässigen.

Der heutige Kläger gilt als der faulste Abgeordnete (CDU) des Bundestages. Nicht desto trotz wurde er vertreten vom ex-Kanzler-Schröder-Mafia-Osmani-Anwalt Nesselhauf. (SPD), der in Hamburg Verfassungsrichter und einflussreicher Genosse ist. Keinesfalls faul. Juristisch manchmal ein Tollpatsch.

Es war das Hauptsacheverfahren gegen den Beschluss 2 O 123/07 vom 03. Mai 2007, mit der im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit der Sache ohne vorherige mündliche Verhandlung angeordnet wurde: Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 100.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu 3 Monaten untersagt, zu behaupten Carl-Eduard Graf von Bismarck habe „seinen Namen an Scientology verkauft."

Diese Behauptung hatte der Beklagte – ein selbstausbeutender kleiner Fuhrunternehmer, Privatdetektiv, Elektronik Ingenieur, Oberleutnant a.D. aus Ahrensburg – gar nicht geäußert. Er erfuhr lediglich, das Carl-Eduard von Bismarck seinen Namen einer Immobilienfirma lieferte, dessen Mitbesitzer unbestritten Scientologe war. Darüber schrieb der Beklagte Frau Merkel. Die üblichen Parteimühlen führten zum CDU-Parteiausschluss. Herr Klaus Schädel fand Interesse an der Politik und bewarb sich als Bürgermeister-Kandidat in mehreren kleinen Städten. Der Beklagte ahnte nicht, wie dreckig Politik funktioniert und wie dreckig die Politiker auch in Schleswig-Holstein sind.

Empfindlich, wie der Kläger war, geriet er in die juristischen Fallen überheblicher Politiker und Anwälte. Er musste sogar 2007 für eine Woche in den Knast.

Interessant ist diese Verhandlung ebenfalls deswegen, weil

  • Bismarck und all seine Sprösslinge wohl noch nie bei Gericht in Schleswig-Holstein verloren haben.
  • auch in dieser Sache der Bismarck-Anwalt Michael Nesselhauf eine falsche eidesstattliche Versicherung seines Mandanten dem Gericht einreichte
  • Ein Äußerungsverbot erreicht wurde für eine nicht getätigte Äußerung.

Juristisch interessant wegen der Verjährungsproblematik von einstweiligen Verfügungen.


Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS

Bericht



Nichts zu sehen von Carl-Eduard von Bismarck

Carl-Eduard von Bismarck vs. Klaus Schädel

Landgericht Lübeck 2 O 284/11 Carl-Eduard von Bismarck vs. Klaus Schädel


Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Arnold Zimmermann

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Nesselhauf pp. Rechtsanwalt Dr. Till Dunckel
Beklagtenseite: Rechtsanwalt Schön & Reinecke; Rechtsanwalt Eberhard Reinecke
Klaus Schädel persönlich

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

25.01.2012 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Die Einlasskontrolle dieses Landgerichts entwürdigt. Anwälte – zeigen diese ihren Anwaltsausweis – dürfen die Eingangskontrolle passieren, Pistolen , Fotoapparate, Messer und andere gefährliche Dinge ins Gerichtsgebäude schmuggeln. Das alle anderen Menschen zu der niederen, kriminellen Rasse gehören, wird anschaulich demonstriert. Man muss durch die Magnetschleife, Messer, Fotoapparate werden abgenommen.

Wenn sich schon die Richter in die Hosen machen, dann doch bitte nicht so offensichtlich und entwürdigend, zumal es im hiesigen Prozess angeblich um die Menschenwürde von Carl-Eduard von Bismarck ging, der seinen Gegner zusammen mit der Kanzlei Nesselhauf u.a mit einer falschen eidesstattlichen Versicherung, einer einstweiligen Verfügung und Knast entwürdigt hatte.

Einen kleinen Genuss hinterließen die netten uniformierten Beamten. Auch der Zensor Dr. Till Dunckel musste sich kontrollieren lassen. Er hatte seinen Anwaltsausweis nicht dabei. Die Visitenkarte wurde nicht anerkannt.

Vorsitzende Richter Zimmermann als Einzelrichter zu Rechtsanwalt Dunckel: Sie sind nicht auf dem Briefbogen drauf.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Doch

Richter Zimmermann fummelt an seinen Diktiergerät: Bin ich blöd? Habe [das Diktiergerät] gerade ausgemacht. Wir machen eine Einführung in den Sach- und Rechtsstand. Es gibt die einstweilige Verfügung aus dem Jahre 2007. Es wurde im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit der Sache ohne vorherige mündliche Verhandlung angeordnet:

Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 100.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zu 3 Monaten untersagt, zu behaupten Carl-Eduard Graf von Bismarck habe „seinen Namen an Scientology verkauft.“

Die Verfügung wurde erlassen auf Basis einer Versicherung an Eides Statt

In Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen Versicherung an Eides Statt erkläre ich hiermit zur Vorlage bei Gericht an Eides Statt
Ich habe meinen Namen nicht an Scientology verkauft. Ich hatte mit Herrn Matthias Manthey die Graf von Bismarck & Manthey KG gegründet, die 2005 aufgelöst wurde. Geschäftsgegenstand war die Vermittlung und Verwaltung von Immobilien. Von einer angeblichen Verbindung zwischen Herrn Matthias Manthey und Scientology habe ich erst im Jahr 2005 erfahren.
Ich hatte und habe mit Scientology nichts zu tun…
Hamburg, den 30 April 2007
Carl-Eduard von Bismarck

März 2007, weil Sie [Herr Schädel] zu diesem Thema Vorhaltungen machten. Der Kläger sagt, es ist nicht wahr, er hat nie etwas mit den Scientologen zu tun gehabt. Hat einem Mitglied der Scientologen seinen Namen nicht verkauft, um im Immobilienbereich zu verkehren. Der CDU-Landesverband war an dem Geschehen nicht beteiligt. Wir haben die einstweilige Verfügung erlassen. Der Antragsgegner hatte Widerspruch eingelegt. Das war der Grund für die mündliche Verhandlung. Zu der mündlichen Verhandlung ist der Antragsgegner [der hiesige Beklagte] nicht erschienen. Es erging ein Versäumnisurteil mit dem die einstweilige Verfügung bestätigt wurde. Da war auch die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten. Nun hat der Beklagte den Rechtsanwalt Reinecke beauftragt, eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen. Der Rechtspfleger hat eine Frist bis zum 15.10.2011 gesetzt. Am 14.10.2011 ist die streitgegenständliche Hauptsache-Klage eingegangen mit dem Antrag, dem Beklagten zu verbieten, zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen bzw. sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen Carl-Eduard Graf von Bismarck habe „seinen Namen an Scientology verkauft.“ Der Beklagte hat rechtliche Ausführungen gemacht, ob das nicht eine erlaubte Meinungsäußerung ist, weil die Verbindung zwischen Graf Bismarck und Herrn Manthey nachweisbar ist. Sie hatten gemeinsam eine Gesellschaft zur Vermakelung von Immobilien gehabt. Diese Verbindung sei bereits 2005 aufgelöst worden als Bismarck erfahren hatte, es gebe eine Verbindung seines Partners zu den Scientologen. Im Übrigen macht der Beklagte Einrede auf Verjährung, die am 31.12.2007 begonnen hatte. Genau zu der Sylvesterpartie 2010 sei die Verjährung eingetreten. Die Klage wurde erst im Oktober 2011 erhoben.

Materiell-rechtlich ist es nicht einfach. Was Sie, Herr Reinecke, zur Verjährung vorgetragen haben, … . Als Richter machen wir es uns leichter wegen der Verjährung. Es gibt den § 195 BGB [§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.] Im Prinzip ist der Anspruch verjährt, wenn es keine hemmenden Momente gibt, die die Verjährung bis zum 14.10.2001 verlängern. Wir haben nicht so … , was eine Hemmung auslöst. Hübscher Übungsfall für die Verjährung. Das kann man sagen. Hier ist eine einstweilige Verfügung gelaufen. Von Beginn der Erhebung des Anspruchs aus Erlass einer einstweiligen Verfügung bis zum Erlass. § 204 BGB [Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung]. Das sind 6 Monate. Hatten elf Monate. Die Klage ist nach Ablauf von 11 Monaten nicht verjährt. Reicht bis zum Prozess. So dass die Klage rechtzeitig erhoben ist. § 199, Abs. 1 BGB sagt, dass die Verjährung erst am 01.01.2008 beginnt. Die Hemmung trat 2007 auf. Kommt deshalb darauf an, … . Laut der … nicht gehemmt hat. Schließt sich denklogisch an. § 204, Abs. 2 sagt aus, ab Rechtskraft 6 Monate. 28.10.2011. 28.04.2011 Wenn überhaupt, ehe hemmend, dann bis 28.04.2011. Was zur Folge hätte, dass der Anspruch verjährt ist. Deswegen wird die Klage abgewiesen werden müssen. Haben nicht verhandelt. Der Kläger kann überlegen. Man kann rechtliche Ansprüche austauschen. Haben dafür auch die mündliche Verhandlung angesetzt.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel:' …. … Haben auch das streitentscheidende Problem. Das Gesetz gibt keine klare Auslegung. Damit gewiss … Kann Herr Bismarck für sich in Anspruch nehmen .. 28.11.2011. Dieser … Deswegen rechtsmissbräuchlich. Möchte nicht verkehrt entscheiden. Würde nur für erledigt erklären. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit … für erledigt.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Würde mich anschließen. Bevor die Verjährung eintritt … Denn .. haben 4 Jahre. Es gilt die Entscheidung des BGH. Die alte Rechtsprechung.

Richter Zimmermann: Alte Rechtsprechung.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: …. Juli 2009 Stau … Rn 38 zu § 204

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel notiert sich die Angaben.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Alte Rechtsprechung, NJW 95, S. 3380 Der BGH sagt ….

Richter Zimmermann: Das ist nicht Hemmung, sondern Unterbrechung.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Unterbrechung. …. OLG Sachsen-Anhalt 9 U 19/09 Naumburg.

Richter Zimmermann: Habe das akustisch nicht verstanden.,

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Die haben das ausgedruckt. Wird gerechnet. Hat nicht die Schwere als der andere. Würde mich der Erledigungserklärung nicht anschließen. Muss entschieden werden.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: … .

Richter Zimmermann: Spätere Einrede der Verjährung …. Zur Hauptsacheerledigung führt. Haben es mit Kosten zu tun. Wenn wir sagen, kann die Klage betreiben. … ohne rechtlichem Gehör. Der Rechtspfleger, Seite 26. Hat die Klage nicht … Ob das ein Fehler war? § 16 GKG. Dass die Kosten bei diesem Verfahren … Dieser Prozess .. .

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Hätte die Klage zurücknehmen können. Muss …

Richter Zimmermann: Wie man sich dreht und wendet, ziemlich …. Fall.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Hatte Anlass zur Klage gegeben.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke lacht: … veranlasst … .

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Hatte die Einrede auf Verjährung.

Richter Zimmermann: So lange der Anspruch nicht geltend gemacht wurde … .

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Hatten nicht kompliziert machen … … Halten Verbotsziel aufrecht.

Richter Zimmermann: Streitiger Verbots… Haben in der Kammer entschieden … reinzusetzen. Zu dem Charakter der einstweiligen Verfügung. … Richtung trifft nicht … soweit wir … Beim Erlass der einstweilige Verfügung haben wir dieser Spitzfindigkeit nicht im Auge gehabt. Auch ... .

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Nicht auf … Sie haben am 19.10.2007 Herrn Schädel angeschrieben, Herr Nesselhauf hat angeschrieben, Herr Schädel soll das als endgültige Regelung anerkennen.

Richter Zimmermann: Diesen Brief kennen wir nicht.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Dass das Rechtsmissbrauch ist, ist Quatsch. Wir haben im Äußerungsrecht die Verjährung von 30 Jahren…. Sie würden sofort gekommen sein, wenn man Geld verdienen wöllte. Richter nannten Verjährung, … sechs Monate. Wenn Anwalt …. Niemand ist auf die Idee gekommen, das als rechtsmissbräuchlich zu sehen. Ob Einrede der Verjährung … Ist … abgemahnt worden. In zweiter Instanz … Kosten ist ein Ergebnis. Sie können die Klage zurücknehmen. Kosten … Rechtpflegerin … Wie kann die das wissen.

Richter Zimmermann: Moment. Seite 26. Das ist das, wo die Rechtspflegerin.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Wir gingen davon aus, dass der Beklagte das inhaltlich in der Hauptsache geklärt haben wollte. Vielleicht wären wir auch bei den Kosten erfolgreich. Wir gingen davon aus, dass sie streiten wollten. Die Verjährung war überraschend. Das ist unser Eindruck.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Wir sagten doch nur, ist verjährt. Können auch probieren. Vielleicht ist es unklar. … der Gegner …. Es wäre Ihre Beratungspflicht. Ihren Fehler auf uns abzuschieben, geht doch nicht. In jedem Verfahren wird Verjährung geprüft.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Sie können uns nicht sagen, wie wir unseren Mandanten beraten.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Sie haben doch … nicht gern. Sie haben im November geschrieben.

Richter Zimmermann: Hat der Kläger mitgemacht, weil er den Eindruck hatte, …. Besser … Ist Einrede … erledigendes Ereignis.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Vielleicht setzen Sie ein Frist. Vorläufig … Rechtliche Hinweise.

Richter Zimmermann: Wollen Sie heute keinen Antrag stellen?

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Zu Rechtsfragen kann man eine Minute vor der Verkündung sich äußern.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Höflich, was man sagt.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Höflich wäre ..

Richter Zimmermann diktiert: Der Vorsitzende führte in den Sach- und Streitstand ein und gab zu verstehen, dass zentrale Frage dieses Rechtsstreits die Wirksamkeit der von dem Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung sei. Insoweit sei zu beachten, dass möglicherweise die im Laufe des Kalenderjahres 2007 greifenden Hemmungstatbestände keine Hemmungswirkung entfalten, weil der Beginn der Verjährungsfrist erst am Ende des Jahres 2007 eingetreten sei (§ 199 BGB).

Die vorläufige Auffassung des Gerichtes sei deshalb, dass die Einrede der Verjährung des Beklagten greife. Dem widersprach der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Argumentation, dass auch Hemmungstatbestände aus dem Kalenderjahr 2007 den Lauf der Verjährungsfrist zu Beginn hemmen würden, so dass nach Rechenwerk des Klägers die Verjährung nicht vor dem 15. Dezember 2011 eingetreten sei, mithin die vorliegende Klage einen neuen wirksamen Hemmungstatbestand auslösen würde.

Mithin müsste die Klägerseite einen neuen Hemmungstatbestand darlegen. Schriftsatzfrist … Erledigungsfestsetzung ..

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Würde auch noch schriftlich Stellung nehmen wollen. Abschlussschreiben ist Tatsache.

Richter Zimmermann diktiert: Der Beklagtenvertreter macht für den Beklagten geltend, dass der Kläger den Beklagten in Oktober 2007 aufgefordert habe, das Versäumnisurteil als endgültige Hauptsachentscheidung zu akzeptieren. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten überreichte nunmehr eine Ablichtung des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19.10.2007, die als Anlage zum Protokoll genommen wurde.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Habe das nicht in der Akte. Ist im Büro.

Richter Zimmermann: Das Schreiben kommt als Anlage zum Protokoll. Wolle Sie das Hauptsacheverfahren zu Ende führen oder eine Erledigungserklärung abgeben?

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Erledigt wird es sein.

Richter Zimmermann diktiert: Nunmehr erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt werde und beantragte insoweit, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten widersprach der Erledigungserklärung und beantragte, die Klage abzuweisen, wie schriftsätzlich angekündigt mit Schriftsatz vom 07.11.2011.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Verzichten Sie auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung. Ansonsten ist die Erledigung halbherzig.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Kann das vorläufig nicht tun. In den nächsten zwei Tagen werden wir das erklären.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Die einstweilige Verfügung bleibt in der Welt.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Wie die Abweisung der Hauptsache-Klage.

Beklagtenanwalt Eberhard Reinecke: Wäre schwer die Idee für den Beklagten die Kostenaufhebung.

Klägeranwalt Dr. Till Dunckel: Entscheidung.

Richter Zimmermann diktiert: Beschlossen und verkündet:

1. Den Prozessbevollmächtigten bleibt nachgelassen schriftsätzlich bis zum 08.02.2011 ergänzend vorzutragen.
2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Mittwoch, den 22.02.2012, 09.00 Uhr, Saal 27.

30.01.2012, Bismarck-Anwalt Dr. Till Dunckel: In Sachen Carl-Eduard Graf von Bismarck gegen Klaus Helmut Schädel (Az. des Landgerichts Lübeck: 2 O 123/07 und 2 O 284/11) erklären wir, namens und im Auftrag von Carl-Eduard Graf von Bismarck mit sofortiger Wirkung den Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Lübeck vom 3. Mai 2007 bzw. aus dem Urteil des Landgerichts Lübeck vom 3. September 2007.

08.02.2012, Bismarck-Anwältin Dr. Stephanie Vendt an das Landgericht Lübeck: ... nehmen wir die Klage namens und im Auftrag von Carl-Eduard Graf von Bismarck zurück. Das Einverständnis der Prozessbevollmächtigten des Beklagten versichern wir anwaltlich.

Zum Rechtlichen

Es gibt für die Verjährung 2 Berechnungsmethoden:

Die erste von dem Gericht angewandte Methode geht davon aus, dass vor Beginn der regelmäßigen Verjährung am 01.01.2008 auch keine Hemmungstatbestände verwirklicht werden können. Dementsprechend war die Verjährung zwar im Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 07.03.2008 gehemmt, nicht aber länger. Da dieser Zeitraum an die 3-jährige Verjährung anzuhängen ist, lief danach die Verjährung am 07.03.2011 ab.

Eine theoretisch andere Berechnungsmethode wäre die, dass man sagt, ein Hemmungstatbestand war ja bereits die Zustellung der einstweiligen Verfügung am 10.05.2007, bis zum 07.03.2008 sind es insgesamt 10 Monate. Diese 10 Monate hängen wir an, mit dem Ergebnis, dass die Verjährung erst etwa am 25. oder 28.10.2011 abgelaufen wäre, die Klage also rechtzeitig.

Berichte im Internet

Etwas zu dem Bismarck-Schröder-Osmani-Anwalt Nesselhauf



Die Osmanis werden bei der Durchsetzung von Zensur vom Rechtsanwalt Michael Nesselhauf vertreten.

*Shortnews - 01.06.2007 Bundestagsabgeordneter Uhl: Zeitungen fordern Prozesskosten zurück - Einreichung einer falschen eidesstattlichen Versicherung durch Rechtsanwalt Nesselhauf für Bundestagsabgeordneten Hans-Jürgen Uhl
  • spiegel.de - 25.08.1986 - Markus Peichl "in Kenntnis der Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung" erklärt:
Der in der Zeitschrift TEMPO, Ausgabe 6/86, veröffentlichte Leserbrief von J. Einstein, Überschrift "Rad ab", ist weder auf Veranlassung noch durch Mitwirken eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin der Redaktion TEMPO geschrieben worden.
Das war zwar glatt gelogen und, wie er heute zugibt, eine "Dummheit" obendrein. Aber "die Tragweite einer eidesstattlichen Versicherung", sagt Peichl, die habe ich nicht gekannt". Den Text, vom Hausjuristen des Jahreszeiten-Verlags entworfen, habe er nur "flüchtig" durchgelesen und auf Drängen der Rechtsabteilung unterschrieben. Nesselhauf ist Prozessbevollmächtigter des Jahreszeiten-Verlages.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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