27 S 9/09 - 17.11.2009 - Gebührensteeit im Fall mehrerer Parteien

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Axel Springer AG vs. Gillmann

17.11.09: LG Berlin 27 S 9/09

[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es ein weiteres Mal um Gebührenberechnung unter Anwälten.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzende Richterin am Landgericht: Frau Anne-Kathrin Becker
Richterin am Landgericht: Frau Katharina Hoßfeld
Richterin am Amtsgericht: Frau Kuhnert

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Hogan & Hartson Raue L.L.P.; RAin Dr. Müller
Beklagtenseite: Kanzlei Moser Bezzenberger; RAin Frauenschuh und Justitiar Soehring

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

17.11.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Frau Anne-Kathrin Becker: Hier geht es im Nachfolgeverfahren um Abmahnkosten.

Die Klägeranwältin überreicht Schriftsätze. Es werden Erklärungsfristen beantragt.

Beklagtenanwältin Frauenschuh: Es gibt zu unserer Sache ein BGH-Urteil aus dem Jahr 1976, denn was interessiert das Aktuelle vom BGH, wenn es etwas von 1976 gibt [schmunzelt].

Klägeranwältin Dr. Müller: Das ist ein anderer Fall.

Vorsitzende Richterin Frau Anne-Kathrin Becker: Es wird bei uns eine Einzelfallentscheidung sein. Alle haben entschieden, dass sie dagegen vorgehen wollen. Es kommt nicht darauf an, ob die Vollmachten gleichdatiert sind. Auch unterschiedliche Prüfungen können zu einer Angelegenheit führen. [] Aber das BGH stellt darauf nicht ab.

Beklagtenanwältin Frauenschuh: []

Justitiar der Klägerseite Soehring: []

Beklagtenanwältin Frauenschuh: Darf ich mal ausreden?

Justitiar der Klägerseite Soehring: Sie haben die Vorsitzende auch nicht ausreden lassen.

Beklagtenanwältin Frauenschuh: Hier ist es anders als im Fall der Schweiger-Kinder, eine Wahnsinnsarbeit.

Klägeranwältin Dr. Müller: []

Beklagtenanwältin Frauenschuh: Das müsste man mal klären.

Klägeranwältin Dr. Müller: Ein sachlicher Grund reicht nicht, dass man verschiedene Akten anlegt.

Beklagtenanwältin Frauenschuh: Drei verschiedene Personen und ein unterschiedlicher Prozessverlauf.

Justitiar der Klägerseite Soehring: Die Unterschiede werden erst nach Verfahrensbeginn relevant. Der BGH sagt, es ist entscheidend, was sie zu Beginn eines Verfahrens tun können.

Beklagtenanwältin Frauenschuh: []

Justitiar der Klägerseite Soehring: Jetzt rede ich. Entscheidend für die Kostenerstattung ist, was sie hätten tun können.

Beklagtenanwältin Frauenschuh: Hier gibt es drei unterschiedliche Unterlassungsgläubiger.

Justitiar der Klägerseite Soehring: Langsam müssen sie zur Kenntnis nehmen, dass einheitlich entschieden wird. Der BGH stellt auf die objektive Möglichkeit ab.

Beklagtenanwältin Frauenschuh: Die und wir sind doch nicht … nicht alles in einen Topf werfen …

Justitiar der Klägerseite Soehring: Sie könne ja drei Schreiben schicken, wir zahlen aber nur eins.

Vorsitzende Richterin Frau Anne-Kathrin Becker: Es kann sein, dass einer aus der Gruppe sagt, ich möchte nicht in einen Topf geworfen werden mit den anderen beim Verfahren. []

Klägeranwältin Dr. Müller: []

Beklagtenanwältin Frauenschuh: Die Personen sind nicht alle bei der gleichen Firma angestellt.

Justitiar der Klägerseite Soehring: Es sind drei Personen hier, die in der Berichterstattung gleichbehandelt wurden. Es gibt eine neuere Rechtsprechung, die darauf abstellt, ob sie einheitlich zu bearbeiten sind.

Beklagtenanwältin Frauenschuh: Es gibt durchaus andere Entscheidungsbeispiele, etwas Handzettel und Plakatwerbung, ggf. mit unterschiedlicher Beweisführung. []

Vorsitzende Richterin Frau Anne-Kathrin Becker: Wir werden´s uns anschauen.

Beide Parteien beantragten zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorsorglich Revision.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass die Klage abgewiesen und der Berufung stattgegeben wurde.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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