27 S 8/08 - 03.02.2009 - "falsch" ist eine Bewertung. Schmähkritik ist es nicht

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Dreier vs. Unique Medien GmbH

03.02.09, 11:00 27 S 8/08 Dreier vs. Unique Medien GmbH

Im vorliegenden Fall ging es um den Druck von Visitenkarten, im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung bei Ebay.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht Frau Dr. Hinke
Richter am Landgericht Herr von Drenkmann


[bearbeiten] Die Parteien

Berufungsklägerseite: Kanzlei Reuther, Lamprecht & Kollegen; vertreten durch RA NN
Berufngsbeklagtenseite: Kanzlei Dr. Bardelle & Kollegen ; vertreten durch RA NN

[bearbeiten] Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander

Vorsitzender Richter Mauck: Frau Dreier hat hier eine Bewertung abgegeben, die nach Ansicht des Gerichts nicht vollkommen ungerechtfertigt ist. Eine Veröffentlichung vor Freigabe ist in der Tat nicht korrekt. Z.B. ist ein Vorabdruck üblich, den man zur Betsätiung erhält.

Berufungsbeklagtenanwalt: Das Gedruckte ist ja nicht falsch.

Berufungsklägeranwalt NN: Doch. Der Druck entsprach nicht dem, was die Klägerin geändert haben wollte.

Berufungsbeklagtenanwalt: Nein. Sie hat nicht gesagt, etwas sei falsch. Sie war mit dem Druck an sich nicht einverstanden, schreibt aber "falsch" - von daher ...

Berufungsklägeranwalt NN: Sie hatte noch gar keine Druckvorlage bekommen, sie war noch nicht auf Druck eingestellt.

Berunfungsbeklagtenanwalt: [...]

Berufungsklägeranwalt NN: Es ist keine unsachliche Kritik, wenn sie meint, etwas sei subjektiv nicht richtig.

Vorsitzender Richter Mauck: Für eine Schmähung reicht das auf keinen Fall aus.

Richter Drenkmann: Wenn es keine Tatsachenbehauptung ist, dann ist die bloße Bezeichnung als "falsch" eine Bewertung, dann brauchen wir es nicht weiter zu diskutieren, Schmähkritik ist es nicht.

Berufungsbeklagtenanwalt: Erstaunliche Sicht, dass ... . Wie man auf originelle Art so diskutieren kann. Was ist bei einem Druckvorgang falsch oder wahr? Das, was man in Auftag gegeben hat, kriegt man wieder, entweder richtig oder falsch. Es ist keine Kreativdiskussion möglich. Ein Werturteil ist hier deplaziert.

Brufungsklägeranwalt NN: Ich möchte mal sehen, wie sie als Strafverteidiger im Sinne des § 187 argumentieren werden.

Der Berufungsbeklagtenanwalt beantragte vorsorglich Erklärungsfrist zu den Erläuterungen des Gerichts aus der Verhandlung. Das Gericht selbst zog sich zur Beratung zurück.

Am Schluss der Sitzung: 1. Das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 3.7.2008 wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

[bearbeiten] Urteil 27 S 8/08 v. 03.02.2009

Das Urteil 27 S 8/08 vom 03.02.2009

Tenor:

1. Das Urteil des Amtsgerichts Mitte 10 C 76/08 vom 3.7.2008 wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

[bearbeiten] Kommentar

Es lohnt sich das Urteiel durchzulesen. Vor allem die Passage:

Bei mehreren Deutungen des Inhalts einer Äußerung ist dann der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (BGH NJW 1998, 3047, 3048).

Ein Schuss gegen den so von den Zensoren geliebten Stolpe

[bearbeiten] Weiterführende Links


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