27 S 5/09 - 03.11.2009 - Anwaltskosten in mehreren gleichartigen Sachen

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Network Deutschland GmbH vs. Handelsblatt GmbH

03.11.09: LG Berlin 27 S 5/09

[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um die Inrechnungstellung anwaltlicher Tätigkeiten, um Fragen der Bewertung von Arbeitsschritten etc.


[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Anne-Cathrin Becker
Richterin am Amtsgericht: Frau Kuhnert

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork; RAin Dr. Schork
Beklagtenseite: Kanzlei Damm & Mann; RA Dr. Nieland

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

03.11.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir haben hier einen Rechtsstreit im Zusammenhang von Anwaltskosten. Die Klägerin meint, durch den Beklagten in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt worden zu sein. Die Frage ist, ist das nur eine oder sind das mehrere Angelegenheiten und welche Rückwirkung hat das auf die Gebühr? Arbeitgeberkündigung … Berufung fristgerecht … Berliner Datenschutzbeauftragter … Deutsche Bahn … das Protokoll deckt die streitgegenständlichen Äußerungen nicht ab.

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Es ging um die Ausleuchtung der Geschäftsbeziehungen. Untersucht wurden private Geld- und Kontenbewegungen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Die Frage ist aber, ob die Klägerin ausgeforscht hat. Man muss doch denken, sie hätte das gemacht.

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Verantwortlicher Auftragnehmer war die Klägerin, nicht ein Subunternehmen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Das Urteil der Kammer hat uns bewogen, die bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Das ist eher eine Angelegenheit. Erst erfolgte die Abmahnung, dann die andere anwaltliche Tätigkeit.

Klägeranwältin Dr. Schork: Wenn sich die Rechtsprechung ändert, dann ist es so. Aus unserer Anwaltssicht ist es nicht völlig egal, ob man ein Schreiben macht oder trennt, z.B. auf Mandantenwunsch. Nur weil es derselbe Auftraggeber und –nehmer ist, ist es nicht eine Sache. [] Sie hier bei Gericht trennen ja auch die einzelnen Vorgänge. Es kommt nicht alles in eine Akte. Sie würden den Teufel tun. Nicht weil wir uns grundsätzlich der Sicht verschließen, aber hier wünscht es der Mandant.

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Es ist immer ein Zusammenhang nötig. Gerade bei Kollege Eisenberg sieht man, dass es möglich ist.

Klägeranwältin Dr. Schork: Es ist sicher auch in einem Schreiben möglich.

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Man kann doch zum Abschluss einen kumulierten Streitwert machen, auch bei drei Aktendeckeln.

Klägeranwältin Dr. Schork: Ich sage nicht, dass es unmöglich ist … Wo soll man die Grenze ziehen? Soll man Anspruchsgegner in einem Schreiben zusammenfassen?

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Es ist bloß eine Frage der Abschlussrechnung.

Klägeranwältin Dr. Schork: Bei acht Handakten acht Verfahren nach § 15 RVG.

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Bei zwei verschiedenen Prüfungsaufgaben kann es trotzdem eine Sache sein.

Klägeranwältin Dr. Schork: Kann, muss aber nicht.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Von ihrer Seite [Beklagtenanwalt] ist es sinnvoll.

Klägeranwältin Dr. Schork: []

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Hier als Einzelfall: gleicher Anwalt, gleicher Störer, gleiche Verfahrensart.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: So wie bisher, so geht es nicht weiter.

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Es geht um die Grundweichenstellung.

Klägeranwältin Dr. Schork: Ja, aber hier …

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ich weiß es auch nicht. Wir trennen z. B. Unterlassung und Gegendarstellung auch mal ab, weil eine Gegendarstellung schneller geht.

Klägeranwältin Dr. Schork: Wir ja auch. Am Anfang ist das ein wahnsinniger Aufwand.

Beklagtenanwalt Dr. Nieland: Wir befinden uns hier auf der Abmahnungsebene. Nur weil es so aussieht, wie es aussieht, ist es nicht immer mit derselben Arbeit vorab.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir werden nachdenken.

Das Gericht zog sich zur Beratung zurück, und gab am Ende des Verhandlungstages bekannt, dass eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben werden muss. Gegendarstellung und Widerruf werden als eine Sache behandelt, dem Grunde nach wird jedoch Kostenerstattung zugesprochen.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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