27 S 4/09 - 15.09.2009 - Gleich sache, mehrere Beklagte, ein Anwaltshonorar

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Juhnke vs. B.Z. Ullstein GmbH u.a.

15.09.09: LG Berlin 27 S 4/09

[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um die Entscheidung, in wie viele kostenerstattungs- / berechnungswürdige Einzelfälle eine Sache aufzuteilen ist.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Katharina Hoßfeld
Richterin am Amtsgericht: Frau Kuhnert

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Moser Bezzenberger; RAin Frauenschuh
Beklagtenseite: Kanzlei Hogan und Kollegen u.a.; RAin Dr. Müller

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

15.09.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Hier geht es mal wieder um die leidigen Kosten. Ist das eine oder sind das mehrere Angelegenheiten, wenn man Verlag und Autor wegen Unterlassung in Anspruch nimmt? Selbst, wenn Frau Juhnke zwei Aufträge erteilt hat, sind das noch lange nicht zwei Fälle. Es sind zwei Artikel, ein Autor. Eine Sache mit zwei Gegenständen, so dass wir geneigt sind, die Sache zurückzuweisen.

Klägeranwältin Frauenschuh: Es sind aber mehrere Sachen. … BGH … andere Konstellation …

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ausgeschrieben ist alles. Hamburg hat ja auch noch ein bisschen … Wir nehmen die Anträge auf. [] Wir werden uns Gedanken machen, ob wir die Revision zulassen oder nicht.

Klägeranwältin Frauenschuh: Beim BGH ist schon eine andere Sache. Hier ist es parallel gelaufen. 

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wie es sich hinterher entwickelt, das kann vorab keine Rolle spielen. Wir denken nach.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass die Berufung zurückgewiesen wurde, weil das Gericht nur auf eine Sache erkannt hatte.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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