27 O 982/08 - 26.02.2009 - Verurteilter Terrorist muss gepixelt werden

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Inhaltsverzeichnis

Mohammed vs. Axel Springer AG

12.02.09, 12:00 27 O 982/08 Mohammed vs. Axel Springer AG


Der Kläger wurde als Terrorist verurteilt (ein Anschlag auf den irakischen Präsidenten war geplant) und bei der Urteilsverkündung fotografiert. Terminrolle Berlin


Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht Frau Dr. Hinke
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky


Die Parteien

Klägeranwalt: Kanzlei: Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork; vertreten durch RA Eisenberg
Beklagtenanwalt: Kanzlei: Hogan & Hartson Raue LLP; vertreten durch RA Dr. Hegemann

Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander


Klägeranwalt Eisenberg: Mich als Zeugen wollen sie nicht?

Vorsitzender Richter Mauck: Das wäre ja nur vom Hörensagen.

Beklagtenanwalt Dr. Hegemann: Inzwischen verdächtig, dass das Ding [sitzungspolizeiliche Verfügung] nie auf den Tisch gelegt wurde.Vielleicht stahet da sonst noch was drin.

Klägeranwalt Eisenberg: [überreicht Unterlagen] Hab die nicht überreicht, weil wahrscheinlich geschwärzt werden muss.

Vorsitzender Richter Mauck: Alle Fotografen kommen da nicht rein.

Klägeranwalt Eisenberg: Werden ja reingelassen vor dem Aufruf. Mehrere Leute ... wenn die da alle durchlatschen ... Fotografen werden nicht gepoolt ...

Vorsitzender Richter Mauck: Kann sein, dass Springer das Bild gekauft hat, von ihrem Freund Lutzkowski.

Klägeranwalt Eisenberg: Der Angeklagte wollte nicht fotografiert werden. Ich auch nicht. Wollte nicht fotografieren lassen, sonst gibt´s Schlägereien im Gerichtssaal. So eine Anordnung wurde gemacht. Das ZDF geht damit zum Bundesverfassungsgericht.

Vorsitzender Richter Mauck: [zum Beklagtenanwalt Dr. Hegemann] Sind die Unterlagen ok.?

Beklagtenanwalt Dr. Hegemann: Ja. Wir hätten das nur gern zu Beginn des Verfahrens gehabt, das ja nun ein Jahr geht.

Vorsitzender Richter Mauck: Wird weitergeleitet. Sie kennen unsere Auffassung aus dem Verfügungsverfahren. § 23, 2 KOG - Interesse des Betroffenen vor dem der Öffentlichkeit. Gepixelt reicht nicht. Wenn Prese nur unter Auflagen, dann muss man das so machen.

Richter von Bresinsky: Sonst hält sich keiner dran.

Beklagtenanwalt Dr. Hegemann: Das sind zwei völlig andere Rechtskreise ... willfährige Vorsitzende einer Strafkammer ... Der Knabe muss es doch aber hinnehmen können, dass er fotografiert wird. Ihr Unbehagen, dass das fotografiert wird, verstehe ich ja sogar. Aber dann muss der Vorsitznede des Strafsenats das durchsetzen.

Klägeranwalt Eisenberg: Sie haben doch aber Quellenschutz.

Beklagtenanwalt Dr. Hegemann: Das jetzt die Pressekammer hingeht und entscheidet ... §§ 22, 23 Abs. 1 KOG und sagt, dass die Anordnung des Sitzungspräsidenten ein übergeordnetes Interess begründet, das ist grundlegend falsch.

Klägeranwalt Eisenberg: Prof. Dr. Hegemann verkennt ... z. B. beim Holzklotz-Fall ... hier aber nur Verurteilung wegen eines Organisationsdelikts in relativ frühem Stadium. Hier gar nicht rechtskräftig verurteilt. Die Schuld des Herrn Madsen ist weniger schwerwiegend als im Holzklotz-Fall und es fehlt das eigene Drängen in die Öffentlichkeit. Der Angeklagte kann ja auch erst bei Aufruf auftreten, wenn die Fotografen draußen sind. Die Anordnung soll dem Schutz dienen.










lar sich auch anständige Arbeit sucht, mit 56 Jahren. Nicht gerade bei Springer vielleicht, als Archivar oder bei der BSR. [...] Er wollte sich dort eingliedern, später zum Wintergarten, Tresor, als Bühnenarbeiter. Könnte man ja sagen, er hat sich bei jemand öffentlichkeitsfreudigem beworben. - Ja, aber nur als Bühnenarbeiter. Sie haben das hochgezogen - keine Sache für die Öffentlichkeit, kam 2004 auf. Nur weil das Theater öffentliche Mittel bekommt, darf nicht über ihn berichtet werden. Es war ja ein Fahndungsaufruf in der B.Z.: Wer findet ihn als erster? Wo steckt er heute? Dann hat er doch gar keine Chance, sich zu integrieren. Ist mit dem Fall der Frau Haule nicht entschieden. Er will keine Öffentlichkeit, keine Talk-Shows. Das hat mit Pressefreiheit nichts zu tun.

Klägeranwältin NN: Hier noch mal anders als bei Frau Haule.

Ich verteidige das Foto, weil es verknüpft ist. Klar ... 1. - Fahndungsfoto, 2. - jetzt, zur Bewerbungszeit. Aber sogar auch nur zu Punkt zwei machbar. Die Tatsache, dass er RAF-Terrorist war, reicht nicht aus - ok. Aber die Fälle Haule und Klar unterscheiden sich. Es gibt einen offenen Brief, es gibt ein Interview in der zeitung "freitag", es gibt eine Debatte um die Tätigkeit im Berliner Ensemble. Er ist immer wieder in die Öffentlichkeit getreten, gerade im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der RAF. Frau Haule ist ein ganz anderer Fall.Bei Klar ist dieser Öffentlichkeitsbezug, bezieht sich auf die RAF-Taten. 1. Nicht nur großes Schweigen, sondern auch erklärte Reuelosigkeit. 2. erklärte Weigerung zur exakten Tatenaufklärung (wer hat geschossen?). Klar hat -und das halte ich für richtig- einen Anspruch gegen den Rechtsstaat auf Entlassung. Auch für den Reuelosen. Rechtsstaat und Öffentlichkeit sind aber zwei unterschiedliche Subjekte. Die Frage ist das Verhältnis der Öffentlichkeit zu Klar. Anders als Frau Haule, Frau Albrecht oder der von Herrn Eisenberg so geliebte Herr Book. Klar ist immer wieder in die Öffentlichkeit getreten. Daher darf man ihn auch fotografieren. Nun auch noch die Verknüpfung zum Berliner Ensemble. Wenn er dann dort ein Praktikum macht, dann ist das ein singuläres Ereignis. Das ist ein geschichtsträchtiger, wirkungsmächtiger Ort im öffentlichen Bewusstsein: DDR, Brecht, bedeutsam auch heute, Peymann, wird öffentlich subventioniert. Peymann macht mit Klar politisches Theater. Es ist nicht entscheidend, wie sinnvoll sowas ist, aber es ist selbständiger Diskussionsgegenstand. Alte Geschichte von Peymann mit der RAF.

Klägeranwalt Eisenberg: Schweinerei sowas, hä?

Beklagtenanwalt Dr. Hegemann: Nein herr Eisenberg. Ich lasse mich nicht in eine Scharfmacherrolle drängen. Ich bin bei § 23, Abs. 1, "öffentliches Berichtsinteresse". Das Symbolische hier ist politisch und das rechtfertigt, ihn bei seinem Besuch zu fotografieren. Gibt es nach § 23, Abs. 2 ein "überwiegendes Schutzinteresse", als Gegenannahme? Nein. ir reden hier nicht über Berichte seiner Besuche beim Bäcker, Zahnarzt etc. - darum geht´s hier nicht. Christian Klar hat die Debatte um sein Berliner-Ensemble-Praktikum mitbekommen und sein Auftritt dort ...

Klägeranwalt Eisenberg: Auftritt hat er nicht gehabt.

Beklagtenanwalt Dr. Hegemann: [...]

Klägeranwalt Eisenberg: Zitieren sie mich nicht falsch, bleiben sie bei sich ... dann ist es ja gut, wenn sie das begriffen gaben.

Beklagtenanwalt Dr. Hegemann: ... Kern der Pressefreiheit ... die Fotos bilden erlaubterweise ein zeitgeschichtliches Ereignis ab.

Klägeranwalt Eisenberg: Ich gebe zu Protokoll, dass das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheitendem Antrag auf vorsorgliche Auskunftssperre stattgegeben hat. Herr Hegemann kann nur schwer und falsch zitieren. Ich will sie eigentlich nicht langweilen - er langweilt sie schon. Das Gespräch mit [der zeitung] "freitag" war selbstverständlich unbebildert. Man muss natürlich alphabetisiert sein, wenn ...

Beklagtenanwalt Dr. Hegemann: Habe gelesen. Dort steht nicht, er bereue

Klägeranwalt Eisenberg: Wer unterbricht jetzt hier wen? Sie sind ja stolz darauf, die Schmutzfinken vom Springer-Verlag zu vertreten. Die nähren sie.Herr Hegemann vom kathoöischen Niederrhein. Sie sind ein Mietgehirn. Verzehren schmutziges Geld sehr schmutziger Auftraggeber. Sie sind der Täter und Anstifter.

Beklagtenanwalt Dr. Hegemann: Wovon reden sie?

Klägeranwalt Eisenberg: Sie haben sich in der B.Z. feiern lassen, dass sie diese Tat angestiftet haben.

Beklagtenanwalt Dr. Hegemann: Persönliche Angriffe.

Richter von Bresinsky: Muss was zu persönlichen Angriffen sagen dürfen.

Klägeranwalt Eisenberg: Unterbricht in grober, ungehöriger Weise.

Beklagtenanwalt Dr. Hegemann: Sie sind nicht komisch, sondern tragisch. Ich habe die Verööffentlichung am Morgen am Kiosk das erste Mal gesehen. Ich halte die Veröffentlichung für zulässig.

Klägeranwalt Eisenberg: Niederrheinischer Katholik ... wusste die Wohnungsanschrift ...

Beklagtenanwalt Dr. Hegemann: Sie haben die Wohnungsanschrift mitgeteilt ... falsch zitiert.

Klägeranwalt Eisenberg: Er ist keine Person der Zeitgeschichte. Es gibt ca. 1.000 entlassene Lebenslängliche, dann könnte man über all die etwas produzieren. Sie verhetzen ihre Leser. "Leserreporter! Sucht und findet ihn!"

Beklagtenanwalt Dr. Hegemann: Das ist nicht der Fall hier.

Klägeranwalt Eisenberg: Keine Person der Zeitgeschichte. Wischnewski-Entscheidung vom 9. Senat des Kammergerichts. Ausgerechnet dieser Schmierenjournalist macht einen Kampf der Pressefreiheit daraus ... Gaskammer ... Werden sagen, wenn er bei einer Tankstelle arbeiten würde "jetzt arbeitet ein ehemaliger Terrorist wieder mit Benzin"

Beklagtenanwalt Dr. Hegemann: Es ist nichts in diesem Vortrag außer einer Fülle von Infektiven. Ich erspare ihnen und mir, mich dagegen zu wehren.


Nach Beratung bestätigte das Gericht die Einstweilige Verfügung.

Kommentar

Die Verhandlung wurde vom Klägeranwalt Eisenberg streckenweise mit großer Schärfe geführt, die dabei auch nicht vor persönlichen Angriffen gegen seinen Kollegen von der Gegenseite haltmachte. Die mit ihm anwesende jüngere Kollegin aus seiner Kanzlei vermochte, wollte oder sollte dabei auch nicht mäßigend wirken. Ihre Anwesenheit hatte weitgehend Statistencharakter oder sollte RA Eisenberg vielleicht auch bei seinen emotionsgeladenen Vortragspassagen beflügeln. Allgemein drängte sich der Eindruck auf, dass das Auftreten ein barrikadensturmbereites Publikum von den Bänken mitreißen sollte - aber ach, an solch Publikum gebrach es leider just dem lauten Streiter, was den Auftritt auch befremdlich hohl wirken ließ. Durchaus der Klägerseite geneigte Zuhörer im Publikum wirkten eher unangenehm berührt und es schien, dass mancher Alt-68er allein dadurch auch für sich selbst überraschend eher zarte Sympathien für den sehr beherrschten Anwalt der Beklagtenseite entwickelte. Für die weniger häufig gerichtbesuchenden Leser sei noch vermerkt, dass sich die Rechtsanwälte Eisenberg und Dr. Hegemann ansonsten auch freundschaftlich kollegial in den Hallen der 27. Kammer begegnen können und ein friedliches "Du" dabei pflegen.

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Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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