27 O 982/08 - 26.02.2009 - Verurteilter Terrorist muss gepixelt werden

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'''Beklagtenanwalt Prof. Hegemann:''' Ja. Wir hätten das nur gern zu Beginn des Verfahrens gehabt, das ja nun ein Jahr geht. '''Beklagtenanwalt Prof. Hegemann:''' Ja. Wir hätten das nur gern zu Beginn des Verfahrens gehabt, das ja nun ein Jahr geht.
-'''Vorsitzender Richter Mauck:''' Wird weitergeleitet. Sie kennen unsere Auffassung aus dem Verfügungsverfahren. § 23, 2 KOG - Interesse des Betroffenen vor dem der Öffentlichkeit. Gepixelt reicht nicht. Wenn Prese nur unter Auflagen, dann muss man das so machen.+'''Vorsitzender Richter Mauck:''' Wird weitergeleitet. Sie kennen unsere Auffassung aus dem Verfügungsverfahren. § 23, 2 KunstUrhG - Interesse des Betroffenen vor dem der Öffentlichkeit. Gepixelt reicht nicht. Wenn Prese nur unter Auflagen, dann muss man das so machen.
'''Richter von Bresinsky:''' Sonst hält sich keiner dran. '''Richter von Bresinsky:''' Sonst hält sich keiner dran.
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'''Klägeranwalt Eisenberg:''' Sie haben doch aber Quellenschutz. '''Klägeranwalt Eisenberg:''' Sie haben doch aber Quellenschutz.
-'''Beklagtenanwalt Prof. Hegemann:''' Das jetzt die Pressekammer hingeht und entscheidet ... §§ 22, 23 Abs. 1 KOG und sagt, dass die Anordnung des Sitzungspräsidenten ein übergeordnetes Interess begründet, das ist grundlegend falsch.+'''Beklagtenanwalt Prof. Hegemann:''' Das jetzt die Pressekammer hingeht und entscheidet ... §§ 22, 23 Abs. 1 KunstUrhG und sagt, dass die Anordnung des Sitzungspräsidenten ein übergeordnetes Interess begründet, das ist grundlegend falsch.
'''Klägeranwalt Eisenberg:''' Prof. Dr. Hegemann verkennt ... z. B. beim Holzklotz-Fall ... hier aber nur Verurteilung wegen eines Organisationsdelikts in relativ frühem Stadium. Hier gar nicht rechtskräftig verurteilt. Die Schuld des Herrn Madsen ist weniger schwerwiegend als im Holzklotz-Fall und es fehlt das eigene Drängen in die Öffentlichkeit. Der Angeklagte kann ja auch erst bei Aufruf auftreten, wenn die Fotografen draußen sind. Die Anordnung soll dem Schutz dienen. Hier besteht weiter die Unschuldsvermutung. Die Bildveröffentlichung ist eine viel stärkere Stigmatisierung als die Textvariante mit Punkten. '''Klägeranwalt Eisenberg:''' Prof. Dr. Hegemann verkennt ... z. B. beim Holzklotz-Fall ... hier aber nur Verurteilung wegen eines Organisationsdelikts in relativ frühem Stadium. Hier gar nicht rechtskräftig verurteilt. Die Schuld des Herrn Madsen ist weniger schwerwiegend als im Holzklotz-Fall und es fehlt das eigene Drängen in die Öffentlichkeit. Der Angeklagte kann ja auch erst bei Aufruf auftreten, wenn die Fotografen draußen sind. Die Anordnung soll dem Schutz dienen. Hier besteht weiter die Unschuldsvermutung. Die Bildveröffentlichung ist eine viel stärkere Stigmatisierung als die Textvariante mit Punkten.
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'''Richter von Bresinsky:''' So wie sie es schildern, kann es nicht gewesen sein, sonst hätte er sich nicht das Papier vors Gesicht gehalten. '''Richter von Bresinsky:''' So wie sie es schildern, kann es nicht gewesen sein, sonst hätte er sich nicht das Papier vors Gesicht gehalten.
-'''Klägeranwalt Eisenberg:''' Er kann sich doch trotzdem schützen, wenn er mit solchen Vögeln zu tun hat. Der macht, was ihm die Verteidigerin sagt. Wird aber nicht nochmal so sein. Wir lernen hier alle gemeinsam an diesem Prozess. Der Begünstigte darf sich im Sinne von § 823,2 KOG seiner Rechte versichern.+'''Klägeranwalt Eisenberg:''' Er kann sich doch trotzdem schützen, wenn er mit solchen Vögeln zu tun hat. Der macht, was ihm die Verteidigerin sagt. Wird aber nicht nochmal so sein. Wir lernen hier alle gemeinsam an diesem Prozess. Der Begünstigte darf sich im Sinne von § 823, 2 KunstUrhG seiner Rechte versichern.
'''Beklagtenanwalt Prof. Hegemann:''' Artikel zwei und fünf. Widerspruch zweier Grundrechtsgüter. Das kann nicht zu Sanktionen führen. Dann nach § 23, 2 ... das geht nicht. '''Beklagtenanwalt Prof. Hegemann:''' Artikel zwei und fünf. Widerspruch zweier Grundrechtsgüter. Das kann nicht zu Sanktionen führen. Dann nach § 23, 2 ... das geht nicht.

Version vom 04:47, 8. Jun. 2011

Inhaltsverzeichnis

Mohammed vs. Axel Springer AG

26.02.09, 12:00 27 O 982/08 Mohammed vs. Axel Springer AG


Der Kläger wurde als Terrorist verurteilt (ein Anschlag auf den irakischen Präsidenten war geplant) und bei der Urteilsverkündung fotografiert.

Terminrolle Landgericht Berlin 26.02.2009


Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht Frau Dr. Hinke
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky


Die Parteien

Klägeranwalt: Kanzlei: Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork; vertreten durch RA Eisenberg
Beklagtenanwalt: Kanzlei: Hogan & Hartson Raue LLP; vertreten durch RA Prof. Hegemann

Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander


Klägeranwalt Eisenberg: Mich als Zeugen wollen sie nicht?

Vorsitzender Richter Mauck: Das wäre ja nur vom Hörensagen.

Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Inzwischen verdächtig, dass das Ding [sitzungspolizeiliche Verfügung] nie auf den Tisch gelegt wurde. Vielleicht steht da sonst noch was drin.

Klägeranwalt Eisenberg: [überreicht Unterlagen] Hab die nicht überreicht, weil wahrscheinlich geschwärzt werden muss.

Vorsitzender Richter Mauck: Alle Fotografen kommen da nicht rein.

Klägeranwalt Eisenberg: Werden ja reingelassen vor dem Aufruf. Mehrere Leute ... wenn die da alle durchlatschen ... Fotografen werden nicht gepoolt ...

Vorsitzender Richter Mauck: Kann sein, dass Springer das Bild gekauft hat, von ihrem Freund Lutzkowski.

Klägeranwalt Eisenberg: Der Angeklagte wollte nicht fotografiert werden. Ich auch nicht. Wollte nicht fotografieren lassen, sonst gibt´s Schlägereien im Gerichtssaal. So eine Anordnung wurde gemacht. Das ZDF geht damit zum Bundesverfassungsgericht.

Vorsitzender Richter Mauck: [zum Beklagtenanwalt Dr. Hegemann] Sind die Unterlagen ok.?

Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Ja. Wir hätten das nur gern zu Beginn des Verfahrens gehabt, das ja nun ein Jahr geht.

Vorsitzender Richter Mauck: Wird weitergeleitet. Sie kennen unsere Auffassung aus dem Verfügungsverfahren. § 23, 2 KunstUrhG - Interesse des Betroffenen vor dem der Öffentlichkeit. Gepixelt reicht nicht. Wenn Prese nur unter Auflagen, dann muss man das so machen.

Richter von Bresinsky: Sonst hält sich keiner dran.

Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Das sind zwei völlig andere Rechtskreise ... willfährige Vorsitzende einer Strafkammer ... Der Knabe muss es doch aber hinnehmen können, dass er fotografiert wird. Ihr Unbehagen, dass das fotografiert wird, verstehe ich ja sogar. Aber dann muss der Vorsitznede des Strafsenats das durchsetzen.

Klägeranwalt Eisenberg: Sie haben doch aber Quellenschutz.

Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Das jetzt die Pressekammer hingeht und entscheidet ... §§ 22, 23 Abs. 1 KunstUrhG und sagt, dass die Anordnung des Sitzungspräsidenten ein übergeordnetes Interess begründet, das ist grundlegend falsch.

Klägeranwalt Eisenberg: Prof. Dr. Hegemann verkennt ... z. B. beim Holzklotz-Fall ... hier aber nur Verurteilung wegen eines Organisationsdelikts in relativ frühem Stadium. Hier gar nicht rechtskräftig verurteilt. Die Schuld des Herrn Madsen ist weniger schwerwiegend als im Holzklotz-Fall und es fehlt das eigene Drängen in die Öffentlichkeit. Der Angeklagte kann ja auch erst bei Aufruf auftreten, wenn die Fotografen draußen sind. Die Anordnung soll dem Schutz dienen. Hier besteht weiter die Unschuldsvermutung. Die Bildveröffentlichung ist eine viel stärkere Stigmatisierung als die Textvariante mit Punkten.

Vorsitzender Richter Mauck: Welche Namen hat er, Madsen, Mohammed?

Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Verschiedene Namen, Alias-Namen.

Richter von Bresinsky: Wenn er nicht damit rechnet, fotografiert zu werden, warum hält er dann das Papier vor sich?

Beklagtenanwalt Dr. Hegemann: Er ist relative Persönlichkeit der Zeitgeschichte und muss es hinnehmen, dass er fotografiert werden darf. Haben sie gesagt, dass der unschuldig sei [Holzklotz-Fall]? So ein Unsinn. Zum Zeitpunkt, als nur Verdachtsstadium war ... Hier ist es ein vollkommen anderer Fall: Ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung wird bei der Urteilsverkündung fotografiert.

Klägeranwalt Eisenberg: Anknüpfung an die nicht rechtskräftige Verurteilung. Warten sie mal kurz bevor sie Luft holen.

Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Hier ist das Verfahren ja nicht mehr offen.

Klägeranwalt Eisenberg: Der BGH kann ja noch was sagen. Wir beide sind nicht schlau genug, das zu beurteilen. Er kann doch nicht Leibeigener der Öffentlichkeit werden. Es gibt keine Rechtsmacht, ihn dorthin zu transportieren, bevor die Fotografen weg sind. Lt. § 338, 5 StPO ist Rechtslage gegeben. Sie müssen ihm diesen Akt der Willensgebung zugestehen.

Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: [...]

Richter von Bresinsky: So wie sie es schildern, kann es nicht gewesen sein, sonst hätte er sich nicht das Papier vors Gesicht gehalten.

Klägeranwalt Eisenberg: Er kann sich doch trotzdem schützen, wenn er mit solchen Vögeln zu tun hat. Der macht, was ihm die Verteidigerin sagt. Wird aber nicht nochmal so sein. Wir lernen hier alle gemeinsam an diesem Prozess. Der Begünstigte darf sich im Sinne von § 823, 2 KunstUrhG seiner Rechte versichern.

Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Artikel zwei und fünf. Widerspruch zweier Grundrechtsgüter. Das kann nicht zu Sanktionen führen. Dann nach § 23, 2 ... das geht nicht.

Klägeranwalt Eisenberg: Siehe auch Fall Eschlarger. Wenn er erscheint, dann muss er sich darauf verlassen können, dass seine Rechte geschützt werden.

Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Wir müssen prüfen, ob er ein Verbotsrecht hat. Der sitzt da, wird zu acht Jahren verurteilt. Kann er nicht verbieten ... sitzungspolizeiliche Verfügung sagt: nicht fotografieren - also darf er nur gepixelt werden. Dahinter mag eine Abwägung des Vorsitzenden stecken. Diese ist aber falsch. Man durfte fotografieren.

Klägeranwalt Eisenberg: Der bärtige Knabe, wie sie sagen, hat doch Menschenwürde und Entscheidungsfreiheit, er ist kein Freiwild. [...]

Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Reine Polemik.

Klägeranwalt Eisenberg: [...]

Beklagtenanwalt Prof. Hegemann: Er darf nicht mit Gewalt den Fotografen vorgeführt werden. Was reden sie da! Das ist abseitig.

Klägeranwalt Eisenberg: In ihren akademischen Kreisen lässt man den Anderen nicht ausreden. Ihre Behauptung verhöhnt das Gericht. Ihre Variante verunmöglicht den ordnungsgemäßen Ablauf eines Strafverfahrens - dann ist es wie bei Till Schweiger, dann haben wir einen unordentlichen Prozessverlauf. Dann muss der Vorsitzende ... nicht Bilder garantieren, sondern die Verhandlung durchziehen.

Vorsitzender Richter Mauck: Wir denken nach. Viel Hoffnung kann ich ihnen nicht machen, Herr Dr. Hegemann.

Nach Beratung wurde der Klage stattgegeben. Das Foto darf nicht ungepixelt veröffentlicht werden.

Berufung 9 U 45/09

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

BGH VI ZR 108/10 - 97.06.2001

Dr BGH kippte die Entscheidugnen von Mauck und dem 9. Zivilsenat des Kammergerichts

Bildveröffentlichung und sitzungspolizeiliche Verfügung

Die Beklagte ist Herausgeberin der "Bild"-Zeitung. Der Kläger wurde durch ein inzwischen rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008 zusammen mit zwei Mitangeklagten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Beteiligung an einem Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt (Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2008; BGH, Beschluss vom 22. September 2009 - 3 StR 203/09, Pressemitteilung Nr. 203/2009). Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, weil in der Ausgabe der Bild-Zeitung vom 16. Juli 2008 im Rahmen einer Berichterstattung über die Urteilsverkündung unter der Überschrift "Irak-Terroristen müssen für Attentatsplan ins Gefängnis!" ein Foto des Klägers veröffentlicht wurde, auf dem sein Gesicht zu erkennen ist.

Das Strafverfahren hatte einen geplanten Anschlag der Terrorgruppe "Ansar al-Islam" auf den damaligen irakischen Ministerpräsidenten Allawi zum Gegenstand. Während der Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart waren Fernseh- und Bildaufnahmen nach der sitzungspolizeilichen Anordnung der Vorsitzenden nach § 176 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)* am Tag der Urteilsverkündung nur mit der Maßgabe zulässig, dass bei Abbildungen der Angeklagten deren Gesichter durch geeignete Maßnahmen (pixeln) unkenntlich gemacht werden.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, das Foto ungepixelt oder sein Antlitz in anderer Weise unkenntlich gemacht zu verbreiten. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der u. a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Unterlassung der ihn identifizierenden Bildberichterstattung zusteht.

Die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ist grundsätzlich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG** zu beurteilen. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren - hier nicht vorliegenden - Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Im Streitfall handelte es sich bei der aktuellen Berichterstattung über die Urteilsverkündung um ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 KUG, an dem ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestand. Demgegenüber musste der Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktreten. Dem Umstand, dass der Kläger nur im Vertrauen auf die sitzungspolizeiliche Anordnung die Fotoaufnahmen ermöglicht haben will, kommt nicht das vom Berufungsgericht angenommene Gewicht zu. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach dem Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG ungepixelte Bildaufnahmen auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig gewesen wären und er letztlich durch sein Verhalten allenfalls Bildaufnahmen hätte vereiteln können, die wegen des erheblichen Ihttp://buskeismus-lexikon.de/skins/common/images/button_bold.pngnformationsinteresses der Öffentlichkeit grundsätzlich zulässig waren. Das Persönlichkeitsrecht ist auch im Rahmen der Sitzungspolizei nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist.

Urteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10

Landgericht Berlin - Urteil vom 26. Februar 2009 – 27 O 982/08

Kammergericht - Urteil vom 6. April 2010 – 9 U 45/09

(veröffentlicht in AfP 2010, 385 und in NJW-RR 2010, 1417)

Karlsruhe, den 7. Juni 2011

  • § 176 GVG

Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.

    • Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
§ 22

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. ………..

§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

…………………

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501

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Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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