27 O 936/08 - 22.01.2009 - früherer Pornodarsteller obsiegt erneut

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[bearbeiten] Bxxx vs. Heinrich Bauer Zeitschriften KG

22.01.09, 10:30 27 O 936/08 Bxxx vs. Heinrich Bauer Zeitschriften KG

Es wird seitens Herrn Bxxx eine Unterlassungsklage geführt. Er möchte nicht, dass seine Vergangenheit als Porno-Filmdarsteller bekanntgemacht wird. Eingangs der Verhandlung wurde auf divergierende Entscheidungen des Kammergerichts aufmerksam gemacht.

Terminrolle Berlin, 22.01.2009

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht Herr Michael Mauck
Richter am Landgericht Herr von Bresinsky
Richterin am Landgericht Frau Dr. Hinke

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei: Schertz Bergmann; vertreten durch zwei RAinnen NN
Beklagtenseite: Kanzlei: Lovells; vertreten durch RAin Haisch

[bearbeiten] Bericht der Pseudoöffentlichkeit

Beobachter von der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander


Beklagtenanwältin Haisch: ... alle Argumente ausgetauscht und zur Genüge beschrieben ... ... möchte aber etwas weiter ausholen, zur Beleuchtung des Umfelds. Bevor ich Jura studiert habe, habe ich geschauspielert. Nicht hauptberuflich, sondern als Klein- und Nebendarsteller, Statist im studentischen Nebenerwerb. Man wurde [im Abspann] nicht erwähnt. Wenn sie denen erzählt hätten, dass der Name nicht veröffentlicht wird -"hey, ich war doch im Marienhof"- [] ... hier wird etwas konstruiert, was mit der Realität nicht übereinstimmt. Z.B. Synchronisation für einschlägige Filme, etwas, was an die Öffentlichkeit geht ... jeder, der soetwas macht akzeptiert, dass das an die Öffentlichkeit geht, in dem Wissen und Wollen, ich entlasse es in die Öffentlichkeit und dies wird hier nachträglich umgebogen, dass alle Leute aus der Branche [Pornodarsteller] sich schlapplachen.


Das Gericht zog sich zur Beratung zurück. Im Anschluss wurde bekanntgegeben, dass der Klage stattgegeben wurde.


Die Beklagte ging in Berufung.

DaS Kammergericht bestäötigt das LG-Urteil Entscheidung vom 24.09.2009 - 10 U 20/09 -

Die Beklagte ging beim BGH in Revision.

[bearbeiten] BGH VI ZR 332/09

BGH Urteil VI ZR 332/09 vom 25.10.2011

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Aus nden Gründen:

...

2. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann mangels der erforderlichen Feststellungen nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger die angegriffene Textpassage auch unter einem weiteren Gesichtspunkt angegriffen hat. Er hat auch geltend gemacht, dass die Textpassage die unwahren Tatsachenbehauptungen enthalte, der Kläger habe seiner Partnerin bei Eingehen der Beziehung verschwiegen, dass er als Pornodarsteller tätig gewesen sei, und sie habe von diesem Umstand erst später Kenntnis erlangt. Dieser Aussagegehalt ist der angegriffenen Berichterstattung in der Tat, insbesondere aufgrund der Verwendung der Worte " …, als sie erfuhr, dass ihr neuer Freund …" und des Begriffs "Vertrauensbruch" beizumessen. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - zur Wahrheit dieser das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigenden Behauptung keine Feststellungen getroffen.

[bearbeiten] Kommentar

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[bearbeiten] Weiterführende Links

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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