27 O 769/09 - 06.10.2009 - Komawirt darf nicht abgebildet werden

Aus Buskeismus

Wechseln zu: Navigation, Suche

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Güzelarslan vs. TOMORROW FOCUS Portal GmbH

06.10.09: LG Berlin 27 O 769/09

[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es ein weiters mal um strittige Bildberichterstattung vom Fall des „Komawirtes“.


[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Anne-Cathrin Becker
Richterin am Landgericht: Frau Catharina Hoßfeld

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Eisenberg, Dr. König, Dr. Schork; RA Johannes Eisenberg
Beklagtenseite: Kanzlei Prof. Dr. jur. Schweizer; RA N.N.

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

06.10.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht um die Veröffentlichung von Bildern des sog. „Komawirtes“ vor dessen Verurteilung. Vor zwei Wochen gab es schon eine ganze Reihe von Entscheidungen, hier in dieser Sache. Da haben wir analog zum „Holzklotz-Fall“ entschieden. [] Hier ist es so ein Mittelding. Er hat zwar einen Geschehensablauf eingeräumt, aber nicht die Absicht. Deswegen gilt hier wieder „Holzklotz“. Gerade die Entscheidung „Komawirt“ des BVG ist doch auch durch die Presse gegangen. „Holzklotz“ heißt, solange man nicht rechtskräftig verurteilt ist, darf so nicht veröffentlicht werden.

Beklagtenanwalt N.N.: Entscheidender Punkt ist, ob öffentliches Interesse vorliegt. Das tut es. Bis zum rechtskräftigen Urteil oder einem erstinstanzlichen Schuldspruch.

Klägeranwalt Eisenberg: Die Zwangssituation, in der sich ein Angeklagter befindet, hat ja verschiedene Erschwernisse in sich. Z.B. sich zu verteidigen. Ich weise auf die Entscheidung unter Richter Schäfer am BVG hin. Die Verfahrensverzögerung führte dazu, dass er länger der Presse ausgesetzt war. Die Tat war im Februar 2006. Nun muss er die Resozialisierung machen, bevor Strafe und Verurteilung einsetzen. Die Justiz hat versäumt, ihn so zu fördern, wie sie müsste, wenn er in Haft wäre. [] Es hat keiner damit gerechnet, dass diese Sache zum BVG getragen werden würde. Er war den Tränen nah. Bis auf wenige Zentimeter waren die Kameras an ihm dran, satt des Zweimeter-Mindestabstands. Bei so einem umfangreichen Verfahren muss man auch bedenken, ist es nötig, bei jedem Termin wieder zu fotografieren, bei all den Terminen, immer wieder? Das Aussehen hat sich nicht verändert, aber immer wurden neue Aufnahmen gestattet. Er war immer angegriffen dadurch, auch vom Verfahren abgelenkt. Daher ist es vielleicht auch im Interesse der Verfahrenssicherung, zu bedenken, ob immer wieder neu zu fotografieren ist.

Beklagtenanwalt N.N.: Wir streiten uns doch nur um die Frage, hätte gepixelt werden müssen oder nicht.

Klägeranwalt Eisenberg: Ja klar.

Beklagtenanwalt N.N.: Wenn hohes Publikumsinteresse vorhanden war … die Fotografen stehen sich doch nicht stundenlang die Beine in den Bauch, wenn nicht auch über so lange Zeit Berichterstattungsinteresse bestand. Streitpunkt ist, ob ab erstinstanzlichem Schuldspruch eine solche Berichterstattung möglich ist, und dass da der eine Wasser trinkt und der andere Alkohol und zwar bis zum Tod, das begründet schon großes öffentliches Interesse.

Das Gericht zog sich zur Beratung zurück.


[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


Persönliche Werkzeuge