27 O 734/09 - 08.10.2009 - Unerwünschte Äußerungen in mit Passwort geschützten Web-Seiten

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Dolle u.a. vs. Verein des Rhodesian Ridgeback e.V.

08.10.09: LG Berlin 27 O 734/09

[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um eine Veröffentlichungen im Internet in einem geschlossenen Bereich einer Webseite, zugänglich nur für Mitglieder.


[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Michael Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Anne-Cathrin Becker
Richterin am Landgericht: Frau Katharina Hoßfeld

[bearbeiten] Die Parteien

Antragsteller- / Klägerseite: Kanzlei Hoppe & Heinen; RA Heinen
Antragsgegner- / Beklagtenseite: Kanzlei Franz & Schulkamp; RA Dr. Franz und der Vereinsvorstand und Frau Becker

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

08.10.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike


Vorsitzender Richter Herr Mauck: Der Antragsteller war Mitglied im Verein des Antraggegners. Daraus entspann sich ein Schriftwechsel, welcher dann im Internet veröffentlicht wurde. Zwar nur für Mitglieder, ein einfacher Zugriff hierauf war nicht möglich. Man kann da wohl von einem kleinen Kreis ausgehen, Vereinsmitglieder. Frage: Ist da der Eingriff ins Persönlichkeitsrecht so breit? Inzwischen ist alles gelöscht und erledigt. Ist eine Einigung möglich?

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Dr. Franz: Ich glaube, dass sie von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, womöglich ist dies auch eine Täuschung des Gerichts. Es bestand keine volle Öffentlichkeit. Nur im Mitgliederbereich war diese Veröffentlichung zugänglich. Man musste die Namen wissen, aber wer weiß das? []

Antragsteller- / Klägeranwalt Heinen: Wir haben hier aber die Eheleute Keuth. Die sind nicht Mitglieder. Die konnten die Seiten aufrufen.

Beklagte Frau Becker: Das stimmt nicht.

Antragsteller- / Klägeranwalt Heinen: Doch. Er ist per Direktlink auf die Seite gekommen. Aber für uns ist die Sache erledigt. Die Sachen sind entfernt, bis auf die Fotos.

Beklagte Frau Becker: Wir sehen das anders. Wir sehen es als unsere Pflicht, die Mitglieder zu informieren. Wir müssen das weitergeben.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Müssen tun sie´s nicht.

Beklagte Frau Becker: Unsere Pflicht gewiss, aber wir hatten keine Absicht, jemandem etwas Schlechtes zu bereiten.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Dr. Franz: Auch Herr Keuth muss ein präsentes Wissen gehabt haben.

Antragsteller- / Klägeranwalt Heinen: Er konnte da rein [auf die Webseite].

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Dr. Franz: In letzter Konsequenz ist ein unbefugter Zugriff nicht verhinderbar.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Das Verfügungsverfahren ist in der Hauptsache erledigt. Über den Rest werden wir nachdenken.

Das Gericht zog sich zur Beratung zurück, und gab am Ende des Verhandlungstages bekannt, dass die Einstweilige Verfügung und der Unterlassungsanspruch aufgehoben wurden.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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