27 O 661/09 - 27.08.2009 - Vorsicht bei Bekanntmachung von Strafanzeigen

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Teichmann vs. Kleinert

27.08.09: LG Berlin 27 O 661/09

[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob bei einer Strafanzeige namentlich berichtet werden darf, oder suggeriert eine solche Mitteilung Falsches.

Es ging um den folgenden Bericht, in dem nicht klar gestellt wurde, dass Strafanzeigen gar nichts bedeuten, denn diese brauchen weder inhaltlich zu stimmen, noch braucht der Grund auszureichen, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, geschweige denn, dass es zu einem Strafprozess kommt.

Der Bericht suggeriert wohl einen falschen Eindruck.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin am Landgericht: Frau Hoßfeld

[bearbeiten] Die Parteien

Antragsteller- / Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RAin Dr. Kleinke
Antragsgegner- / Beklagtenseite: Kanzlei Schön & Reinecke; RA Reinecke

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

27.08.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Der Antragsteller übergibt den Schriftsatz Der Antragsgegner-Vertreter nimmt hinsichtlich der Erst… auf 27 O 689/09 Bezug. Ja, die Rechtsfragen sind die gleichen wie in der Sache 27 O 689/09.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Reinecke: Wir haben angezeigt, dass nach zwei-drei Tagen der Name entfernt wurde. Ich kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. … Herausgeber des Buches … . Wenn ich schreibe … das Buch herausgegeben, muss ich jetzt das Gegenteil sagen … Wenn die Identifizierbarkeit verboten wird, dann wird mir der Inhalt verboten. Aber da, wo sich Identifizierung mit dem Inhalt mischt, da wird es schwierig. Es liegt eine begriffliche Identifizierbarkeit im Zusammenhang mit inhaltlicher Identifizierbarkeit vor. Deswegen eine Unterlassungsverpflichtungserklärung nur für die namentliche Tätigkeit. … War für die Geheimdienste tätig, ist nicht verboten worden.. Ist in 27 O … aufgehoben worden. … Wie gesagt, keine namentliche … . Ich sehe hier aber keine Wiederholungsgefahr. Die Behauptung von Robert Pferdmenge hatte zum Inhalt, dass Max v. Oppenheim nie in der Bank tätig gewesen sei und dies sei Gegenstand einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung gewesen … Vorsitzender Richter Herr Mauck: Reicht Ihnen [Frau Kleinke] nicht aus.

Antragsteller- / Klägeranwältin Dr. Kleinke: Reicht nicht aus.

Der Vorsitzende: Die Äußerungen Robert Pferdmenges sei niemals stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Dresdner Bank gewesen … , Max von Oppenheim sei nicht in der Bank tätig gewesen, waren Gegenstand gesonderter Verfahren gewesen. In der Hauptsache 27 O 1020/06 hat die Kammer den beantragten Unterlassungsanspruch zurückgewiesen, nachdem die Kammer zunächst die einstweilige Verfügung bestätigt hatte. Der Antragsgegner-Vertreter gibt ohne Anerkennung der Sach- und Rechtslage, ohne Präjudiz für die sach- und Rechtslage aber gleichfalls verbindlich die folgende Erklärung ab: Der Antragsgegner verpflichtet sich bei Vermeidung … und im jeden Fall der Zuwiderhandlung an den Antragsteller zu zahlende Vertragsstrafe, dessen Höhe ins Ermessen des Antragsstellers gestellt wird und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann, es zu unterlassen … unter Namensnennung des Antragstellers darüber zu berichten, dsss gegen den Antragsteller eine Strafanzeige wegen uneidlicher Falschaussage am 19.06.2009 gestellt wurde. Wollen Sie auch die Erklärung annehmen?.

Antragsteller- / Klägeranwältin Dr. Kleinke: Die Antragsteller-Vertreterin nimmt die Unterlassungsverpflichtungserklärung an.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Reinecke: Ist damit Geschichte. Sie müssen sagen, was ist nicht Geschichte?

Antragsteller- / Klägeranwältin Dr. Kleinke: Eigentliche Erlkennbarkeit.

Der Vorsitzende: Sie können im Tel Namen nennen, aber … Antragsteller- Vertreterin erklärt das Verfahren insoweit als erledigt, inwieweit es um die namentliche Berichterstattung über den Kläger geht. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass der weitere Unterlassungsanspruch besteht. Der Antragsgegner-Vertreter schlisst sich der Erklärung an. Die Partei-Vertreter verhandeln mit widerstreitenden Kostenanträgen. Die Antragsteller-Vertreterin beantragt die einstweilige Verfügung im Übrigen zu bestätigen. Es wird auf das Schriftstück vom 27.07.09 … . Ein Entscheidung erfolgt am Schluss der Sitzung.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekannt gegeben, dass die Einstweilige Verfügung bestätigt wurde. Die Kosten hat der Beklagte zu tragen.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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