27 O 568/09 - 04.08.2009 - Foto nur für Großbritanien

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Radmacher vs. Axel Springer AG

04.08.09: LG Berlin 27 O 568/09

[bearbeiten] Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um die Berichterstattung über eine Ehescheidung in der upper class, über die international mehr oder weniger berichtet wurde, in der Textausgabe der Bild. Gegen die Berichterstattung in Deutschland richtet sich dieses Verfahren. Gegen die Internet-Variante wurde ebenfalls geklagt - 27 O 580/09.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Hoßfeld
Richterin am Amtsgericht: Frau Kuhnert

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei GÖRG; RA Dr. Spieker , RA Dr. Prinz
Beklagtenseite: Kanzlei Hogan & Hartson Raue L.L.P.; RA Prof. Dr. Hegemann

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

04.08.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es wird hier gestritten über die Berichterstattung über die Scheidung der Klägerin, welche das Glück hatte, über 110 Mio. zu erben. Es ist die Frage, ob ein deutscher Ehevertrag auch in Großbritannien anerkannt wird. Sie selbst ist in Deutschland unbekannt. Uns ist klar, dass wir auf dem Gerichtsweg nur eine Durchlaufstation sind.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Ich glaube, dass die Frage etwas falsch gestellt ist. In Großbritannien gibt es eine Freigabe des Fotos und über das Verfahren ist weltweit berichtet worden – erlaubterweise. Das Ereignis ist von öffentlichem Interesse. Ich habe mit Freude gelesen, Herr Dr. Spieker, dass sie anzweifeln, dass die BILD nicht  zur jeweiligen Fachpresse gehört, aber sie hat ihr Bildnis weitergegeben. Es wurde für die Berichterstattung verwendet. Die englischen Blätter haben alle Online-Angebote, die jederzeit anzuklicken sind. Ein neuer Vertreter der Gaswerke sagte mal: „Ich brauche BILD, BamS und Glotze“.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Die Berichterstattung in der BILD hat sicherlich eine Breitenwirkung.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Kann es aber sein, dass wir abwägen, in welcher Zeitung berichtet wird?

Klägeranwalt Dr. Spieker: Das ist eine Frage des internationalen Privatrechts. Hier ist es aber keine Frage des internationalen Privatrechts, sondern nur des britischen Scheidungsrechts und Nuancen von Scheidungsrechtsverträgen. Für den durchschnittlichen BILD-Leser ist das nicht von Bedeutung.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: []

Klägeranwalt Dr. Spieker: []


Vorsitzender Richter Herr Mauck: Also das ist Boulevard.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Das ist Boulevard und der Streitgegenstand wird hier geschildert. Es wurde ein Foto herausgegeben, freigegeben – einschränkungslos. Das ist ein Realakt. Es wird über die Agentur weltweit verbreitet.

Klägeranwalt Dr. Prinz: Über Vermögensfragen ist nicht in der Presse zu entscheiden. Sie hat versucht, sich über Jahrzehnte aus der Presse herauszuhalten. Jetzt hat sie das Pech, dass ihr Ehemann eine berühmte Scheidungsanwältin mit Zugang zur Presse hat. Daher wird darüber berichtet – ohne ihr Einverständnis. Statt des „Jagens“ durch Fotografen gibt man dann in Großbritannien ein Foto frei, um eben diesem „Jagen“ zu entgehen. Dieses konkrete Foto hier wurde nicht benutzt und auch nicht freigegeben. Die Freigabe des Namens ist nicht erfolgt, sondern hat sich zwingend aus dem englischen Prozessrecht ergeben. Es gibt hier keine weltweite Berichterstattung, nur in Neuseeland und Malaysia. In Lettland und Estland war das nur eine Randberichterstattung und auch falsch. Eine Namensnennung ist dabei nicht zwingend.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Das alles zielt auch haarscharf neben den relevanten Punkt. Dies ist eben kein rein deutscher Fall. Sie hat sich entschieden, den Prozess in zweiter Instanz in Großbritannien zu führen. Durch die Fotofreigabe wurde die Berichterstattung befördert. Dadurch leitet sich auch die Widmung des Fotos an die Öffentlichkeit her. Es ist eine weltweite Berichterstattung. Dies ist eine Freigabe, vielleicht nicht freiwillig, aber dennoch. Nach § 23,1 handelt es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis. Es geht um ein nicht unerhebliches, in Deutschland befindliches Vermögen. Es gibt kein Delikt.

Klägeranwalt Dr. Spieker: Das steht nicht in § 23,1. Es liegt hier kein Exclusiv-Vertrag vor, wo jemand geil auf Berichterstattung ist. Daher muss sie eine Berichterstattung nicht hinnehmen. Das Foto ist nur für Großbritannien.

Klägeranwalt Dr. Prinz: Ein kommerzielles Interesse liegt nicht vor. S gibt einen Unterschied zwischen einer Veröffentlichung in Estland oder in einem Massenblatt in Deutschland, wie die BILD, mit Bild. Sie hat jahrzehntelang versucht, außerhalb der Medien zu stehen.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Noch ein Punkt. Ich rüge die formale Trennung [der Verfahren] von Bild- und Textberichterstattung.

Klägeranwalt Dr. Prinz: Ich beantrage die Bestätigung der Einstweiligen Verfügung.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: Der BGH hat die künstliche Trennung von Bild- und Textberichterstattung kritisiert, auch zwischen Verlag und Redakteur. Bei der Fülle der Verfügungen ist das sehr wohl von Bedeutung.

Klägeranwalt Dr. Prinz: Es handelt sich aber um verschiedene Streitgegenstände.

Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: … bestimmte Kammertarife … Lt. Kammer ist eine Bildberichterstattung gar nicht zu verbieten.

Klägeranwalt Dr. Spieker: [] Beklagtenanwalt Prof. Dr. Hegemann: []

Das Gericht zog sich am Ende der Verhandlung zum Nachdenken zurück und gab am Ende des Verhandlungstages bekannt, dass die Einstweilige Verfügung in dieser Sache bestätigt wurde.

[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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