27 O 504/09 - 11.08.2009 - Seminarleiter, Buchautor und Börsencoach besteht auf Zensur

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'''21.09.09''': Die Veröffentlichung der mit der Verfügung verbunden Antragsgschrift wurde auf Antrag des Frick-Anwalts durch eine Einstweilige Verfügung vom Langgericht Köln Az. 28 O 598/09 v. 03.09.09 verboten. '''21.09.09''': Die Veröffentlichung der mit der Verfügung verbunden Antragsgschrift wurde auf Antrag des Frick-Anwalts durch eine Einstweilige Verfügung vom Langgericht Köln Az. 28 O 598/09 v. 03.09.09 verboten.
-'''07.07.10''': Im Hauptsachverfahren 28 O 721/09 wurde die Klage abgewiesen. [http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Sprachwerke/1068-LG-Koeln-Az-28-O-72109-Anwaltsschriftsatz-als-Bestandteil-einer-einstweiligen-Verfuegung.html Urteil] 28 O 721/09 v. 07.07.2010+'''07.07.10''': Im Hauptsachverfahren 28 O 721/09 wurde die Klage abgewiesen. [http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/Sprachwerke/1068-LG-Koeln-Az-28-O-72109-Anwaltsschriftsatz-als-Bestandteil-einer-einstweiligen-Verfuegung.html Urteil] <font color="#800000">'''28 O 721/09'''</font> v. 07.07.2010
'''09.08.10''': Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Vefügung wurde zurückgenommen. '''09.08.10''': Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Vefügung wurde zurückgenommen.
'''26.08.10''': Die vollstreckbare Ausfürrung des Kostenfesttellungsbeschusses und das Original der EV entwertet erhalten. '''26.08.10''': Die vollstreckbare Ausfürrung des Kostenfesttellungsbeschusses und das Original der EV entwertet erhalten.
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 +Dieser Spaß kostete dem klagenden Rechtsanwalt Dominik Höch mindestens '''3.000,00 Euro''' (Gerichtskosten, Anwaltskosten des Gegners, Reisekosten des Klägervertreters und des Beklagten). Nich eingerechnet sind des Klägers internen Abrechnngen, wie die Anwaltskosten gegenüber der Kanzlei Schertz etc.
Nun dürfen die Gründe aus der verbundenen Antragsschrift wieder veröffentlicht werden: Nun dürfen die Gründe aus der verbundenen Antragsschrift wieder veröffentlicht werden:
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== Verbundenen Antragsschrift == == Verbundenen Antragsschrift ==
Berlin, den 07.05.2009<br> Berlin, den 07.05.2009<br>
-'''Antrag auf Erlass einet Einstweiligen Verfügung'''<br>+'''Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung'''<br>
-Wegen: Unterlassung<br>+'''Wegen:''' Unterlassung<br>
-Streitwert: 15.000,00 Euro<br>+'''Streitwert:''' 15.000,00 Euro<br>
-::Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragen wir den Erlass einer einstweiligen Verfügung - wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss - für die wir folgenden Tenor vorschlagen:<br>+::Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragen wir den Erlass einer einstweiligen Verfügung - wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss - für die wir folgenden Tenor vorschlagen:<br><br>
-:::1.<br>+:::'''1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, den Inhalt der vergleichsweisen Einigung des Antragstellers mit der Gegenseite in dem Verfahren Landgericht Berlin, A2, 27 O 846/08 wiederzugeben und/oder wiedergeben IÄU lassen, wie auf der Internetseite www.buskeismus.de unter der Überschrift „Bericht Zensurkammer LG Berlin (ZK 27) Dienstag 02. Dezember 2008" geschehen.'''<br><br>
-:::Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, den Inhalt der vergleichsweisen Einigung des Antragstellers mit der Gegenseite in dem Verfahren Landgericht Berlin, A2, 27 O 846/08 wiederzugeben und/oder wiedergeben IÄU lassen, wie auf der Internetseite www.buskeismus.de unter der Überschrift „Bericht Zensurkammer LG Berlin (ZK 27) Dienstag 02. Dezember 2008" geschehen.<br>+:::2. Die Kosten hat. der Antragsgegner zu tragen.<br><br>
-:::2.<br>+::Nach Erlass der einstweiligen Verfügung bitten wir um telefonische Benachrichtigung, damit wir umgehend die Zustellung an den Antragsgegner veranlassen können (Rechtsanwalt Dominik Hoch, Tel.: 030/84712495).<br>
-:::Die Kosten hat. der Antragsgegner zu tragen.<br>+:::Sollte das Gericht gleichwohl eine mündliche Verhandlung, die Überlassung der Antragsschrift an die Gegenseite zur Stellungnahme oder die Zurückweisung des Antrages in Erwägung ziehen, so wird darum gebeten, zuvor mit dem Unterzeichneten telefonisch Kontakt aufzunehmen.<br><br>
-::Nach Erlass der einstweiligen Verfügung bitten wir um telefonische Benachrichtigung, damit wir umgehend die Zustellung an den Antragsgegner veranlassen können (Rechtsanwalt Dominik Hoch, Tel.: 030/84712495).+
-Sollte das Gericht gleichwohl eine mündliche Verhandlung, die Überlassung der Antragsschrift an die Gegenseite zur Stellungnahme oder die Zurückweisung des Antrages in Erwägung ziehen, so wird darum gebeten, zuvor mit dem Unterzeichneten telefonisch Kontakt aufzunehmen.<br>+
'''Begründung'''<br> '''Begründung'''<br>
fuhren wir aus;<br> fuhren wir aus;<br>
-::1.<br>+::1. Der Antragsteller ist Börsenexperte. Der Antragsgegner betreibt die Seite buskeismus.de und ist der Kammer bekannt.<br><br>
-::Der Antragsteller ist Börsenexperte. Der Antragsgegner betreibt die Seite buskeismus.de+::2. Der Antragsteller war vor einiger Zeit Beklagter eines Rechtsstreits, der vor der Kammer zum Az. 27 O 846/08 geführt wurde. Der Antragsgegner „berichtete" über die mündliche Verhandlung zu diesem Fall vor der Kammer am 2.12.2008 wie auf<br>
-und ist der Kammer bekannt,<br>+
-::2.<br>+
-::Der Antragsteller war vor einiger Zeit Beklagter eines Rechtsstreits, der vor der Kammer zum Az. 27 O 846/08 geführt wurde. Der Antragsgegner „berichtete" über die mündliche Verhandlung zu diesem Fall vor der Kammer am 2.12.2008 wie ab<br>+
::::::'''Anlage AST 1'''<br> ::::::'''Anlage AST 1'''<br>
-::beigefügt.<br>+::beigefügt.<br><br>
::Das Verfahren endete mit einem Vergleich vor der Kammer. Die Parteien vereinbarten über diesen Vergleich Stillschweigen. Dies ist dem Antragsgegner auch bekannt gewesen. Er schreibt ausdrücklich dem Vorsitzenden die Worte zu: „bei Parteien besteht Einigkeit, dass über diesen Vergleich Vertraulichkeit gewahrt werden muss". Das heißt: Dem Antragsgegner ist die Einigung zwischen den Parteien bekannt und dass diese Vertraulichkeit vereinbart haben. Nun teilt der Antragsgegner aber nicht nur den Verlauf dieser mündlichen Verhandlung mit, sondern genau den Inhalt des Vergleiches, den die Parteien geschlossen haben und über den sie Stillschweigen vereinbart haben.<br> ::Das Verfahren endete mit einem Vergleich vor der Kammer. Die Parteien vereinbarten über diesen Vergleich Stillschweigen. Dies ist dem Antragsgegner auch bekannt gewesen. Er schreibt ausdrücklich dem Vorsitzenden die Worte zu: „bei Parteien besteht Einigkeit, dass über diesen Vergleich Vertraulichkeit gewahrt werden muss". Das heißt: Dem Antragsgegner ist die Einigung zwischen den Parteien bekannt und dass diese Vertraulichkeit vereinbart haben. Nun teilt der Antragsgegner aber nicht nur den Verlauf dieser mündlichen Verhandlung mit, sondern genau den Inhalt des Vergleiches, den die Parteien geschlossen haben und über den sie Stillschweigen vereinbart haben.<br>
-::„Kurz und bündig ... ohne Diskussion kam es gleich zum Geld verhandeln und zzzz € wurden durch die Anwälte als Vergleich vereinbart..."<br>+::„Kurz und bündig ... ohne Diskussion kam es gleich zum Geld verhandeln und zzzz € wurden durch die Anwälte als Vergleich vereinbart..."<br><br>
-::3.<br>+::3. Die Mitteilung des Inhalts der vergleichsweisen Einigung verletzt die Rechte des Antragstellers. Schon dem Grunde nach handelt es sich um ein zivilgerichtliches Verfahren von geringster öffentlicher Bedeutung. Dies zeigt sich schon an der vergleichsweise niedrigen Vergleichssumme.<br><br>
-::Die Mitteilung des Inhalts der vergleichsweisen Einigung verletzt die Rechte des Antragstellers. Schon dem Grunde nach handelt es sich um ein zivilgerichtliches Verfahren von geringster öffentlicher Bedeutung. Dies zeigt sich schon an der vergleichsweise niedrigen Vergleichssumme.<br>+
::Entscheidend ist hier:<br> ::Entscheidend ist hier:<br>
-::Der Zivilprozess steht weitestgehend in der Parteidisposition. Hier waren sich die Parteien einig, dass über den Inhalt des Vergleichs Vertraulichkeit gewahrt werden soll, Das wusste der Antragsgegner. Trotzdem unterläuft er die Parteidisposition und fuhrt damit bewusst den Willen der Parteien ad absurdum. Denn wenn sich unter Nennung der Parteinamen weltweit abrufbar aus dem Internet ergibt, wie der Vergleich aussah, können die Parteien auch in Zukunft auf solche Stillschweigensklausel verzichten. Sie sind dann nutzlos. Diese Veröffentlichung verletzt daher die Rechte des Antragstellers. Der Inhalt des Vergleiches ist aufgrund der bekannten Disposition der Parteien nicht anders zu behandeln als ein Geschäftsgeheimnis (vgl. dazu Löffler/Steffen, § 6 Rn. 69). Deren Veröffentlichung kann auch nur dann zulässig sein, wenn sich daraus Zustande oder Verhaltensweisen offenbaren, die rechtswidrig sind (sich Wenzel/Burkhardt, Kap. 5 Rn. 152) oder aus anderen Gründen öffentliches Interesse auf sich ziehen. Es besteht aber hier keinerlei öffentliches Interesse, das Vergleichsergebnis mitzuteilen. Denn dies ist derart unspektakulär und bedeutungslos über den konkreten Fall hinaus, dass ein überwiegendes Interesse an der Mitteilung dieses Ergebnisses nicht im Ansatz zu erkennen ist. Da es dem erklärten Willen des Antragstellers (und des damaligen Prozessgegners) zuwider läuft und der Antragsgegner dies wusste, ist die Darstellung zu untersagen. Die Veröffentlichung konterkariert den Z/weck der vergleichsweise Einigung mit Stillschweigensklausel, weiteren Rechtsstreit zu vermeiden und die Sache gütlich abzuschließen. Dieses berechtigte Interesse ist bei der Abwägung unbedingt zu berücksichtigen. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass über eine Verhandlung in einer derartigen zivilrechtlichen Sache berichtet werden darf, gilt dies nicht für den Inhalt eines Vergleiches, bei dem bekannt ist, dass hierüber Stillschweigen gelten soll. Etwas anderes komme ggf. in Betracht, wenn der Inhalt des Vergleiches für die Öffentlichkeit von Interesse wäre. Dies scheidet hier erkennbar aus.<br>+::Der Zivilprozess steht weitestgehend in der Parteidisposition. Hier waren sich die Parteien einig, dass über den Inhalt des Vergleichs Vertraulichkeit gewahrt werden soll, Das wusste der Antragsgegner. Trotzdem unterläuft er die Parteidisposition und fuhrt damit bewusst den Willen der Parteien ad absurdum. Denn wenn sich unter Nennung der Parteinamen weltweit abrufbar aus dem Internet ergibt, wie der Vergleich aussah, können die Parteien auch in Zukunft auf solche Stillschweigensklausel verzichten. Sie sind dann nutzlos. Diese Veröffentlichung verletzt daher die Rechte des Antragstellers. Der Inhalt des Vergleiches ist aufgrund der bekannten Disposition der Parteien nicht anders zu behandeln als ein Geschäftsgeheimnis (vgl. dazu Löffler/Steffen, § 6 Rn. 69). Deren Veröffentlichung kann auch nur dann zulässig sein, wenn sich daraus Zustande oder Verhaltensweisen offenbaren, die rechtswidrig sind (sich Wenzel/Burkhardt, Kap. 5 Rn. 152) oder aus anderen Gründen öffentliches Interesse auf sich ziehen. Es besteht aber hier keinerlei öffentliches Interesse, das Vergleichsergebnis mitzuteilen. Denn dies ist derart unspektakulär und bedeutungslos über den konkreten Fall hinaus, dass ein überwiegendes Interesse an der Mitteilung dieses Ergebnisses nicht im Ansatz zu erkennen ist. Da es dem erklärten Willen des Antragstellers (und des damaligen Prozessgegners) zuwider läuft und der Antragsgegner dies wusste, ist die Darstellung zu untersagen. Die Veröffentlichung konterkariert den Z/weck der vergleichsweise Einigung mit Stillschweigensklausel, weiteren Rechtsstreit zu vermeiden und die Sache gütlich abzuschließen. Dieses berechtigte Interesse ist bei der Abwägung unbedingt zu berücksichtigen. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass über eine Verhandlung in einer derartigen zivilrechtlichen Sache berichtet werden darf, gilt dies nicht für den Inhalt eines Vergleiches, bei dem bekannt ist, dass hierüber Stillschweigen gelten soll. Etwas anderes komme ggf. in Betracht, wenn der Inhalt des Vergleiches für die Öffentlichkeit von Interesse wäre. Dies scheidet hier erkennbar aus.<br><br>
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::Wir bitten daher um antragsgemäße Entscheidung.<br> ::Wir bitten daher um antragsgemäße Entscheidung.<br>
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::Dominik Höch ::Dominik Höch
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'''Vorsitzender Richter Herr Mauck:''' Das ist ein Wort. Antragsgegner-Vertreter und Antragsgegner lehnen die anwesenden Richter der Kammer ab. Beschlossen und verkündet: Der Antragsgegner erhält Gelegenheit, binnen 2 Wochen sein Ablehnungsgesuch zu begründen. '''Vorsitzender Richter Herr Mauck:''' Das ist ein Wort. Antragsgegner-Vertreter und Antragsgegner lehnen die anwesenden Richter der Kammer ab. Beschlossen und verkündet: Der Antragsgegner erhält Gelegenheit, binnen 2 Wochen sein Ablehnungsgesuch zu begründen.
-'''Das Ablehnngsverfahren verlief wie meist im Sande. Die Verhandlung musste allerdings wiederholt werden, weil die hier tätigen Richterinnen Frau Hoßfeld und Frau Kzuhnert nicht merh für die kammer zur Verfügung standen. Diese fand statt am 01.06.2010.'''+'''Das Ablehnngsverfahren verlief wie meist im Sande. Die Verhandlung musste allerdings wiederholt werden, weil die hier tätigen Richterinnen Frau Hoßfeld und Frau Kuhnert nicht mehr der Kammer zur Verfügung standen. Diese fand statt am 10.06.2010.'''
== Notizen der Pseudoöffentlichkeit 10.06.2010== == Notizen der Pseudoöffentlichkeit 10.06.2010==
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Siehe: '''[[27 O 504/09 - 10.06.2010 - So legen Dominik Höch und Markus Frick mit juristischen Tricks normale Bürger rein]]''' Siehe: '''[[27 O 504/09 - 10.06.2010 - So legen Dominik Höch und Markus Frick mit juristischen Tricks normale Bürger rein]]'''
-Der Bürger empfindet das als Betrug. Die Richter unterstützen mit ihren Urteilen solches unmoralisches Verhalten. Der deutsche Michel ment, ihn erwischt es nicht, der Reingefallene ist sleber schuld.+Der Bürger empfindet das als Betrug. Die Richter unterstützen mit ihren Urteilen solches unmoralisches Verhalten. Der deutsche Michel meint, ihn erwischt es nicht, der Reingefallene ist selber schuld.
-Dieses Beispiel eines relativ harmlosen Falls von im Abwägungsprzess juristisch angeblich nicht zu verbietenden Betrugs demonstriert, wie die Großen die Welt über Betrug erobern, Hunger, Not und Kriege unterstützen und selbst verbreiten. Juristisch alles sehr sauber, bis es Mal richtig kracht.+Dieses Beispiel eines relativ harmlosen Falls von im Abwägungsprozess juristisch angeblich nicht zu verbietenden Betrugs demonstriert, wie die Großen die Welt über Betrug erobern, Hunger, Not und Kriege unterstützen und selbst verbreiten. Juristisch alles sehr sauber, bis es Mal richtig kracht.
Ein Betrüger fühlt sich in der Regel nicht als Betrüger. Er fühlt sich besonders schlau und meint, das Leben rchtig verstanden zu haben. Ein Betrüger fühlt sich in der Regel nicht als Betrüger. Er fühlt sich besonders schlau und meint, das Leben rchtig verstanden zu haben.

Aktuelle Version

[bearbeiten] Corpus Delicti

Durch die streitgegenständliche einstweilige Verfügung wird dem Antragsgegner untersagt:

Den Inhalt der vergleichsweisen Einigung des Antragstellers mit der Gegenseite in dem Verfahren Landgericht Berlin, AZ. 27 O 846/08 wiederzugeben und/oder wiedergeben zu lassen, wie auf der Internetseite www.biskeismus.de unter der Überschrift „Bericht Zensurkammer LG Berlin (ZK 27) Dienstag, 02. Dezember 2008“ geschehen.

Im vorliegenden Fall wurden der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung sowie eine Ordnungsmittelantrag "verhandelt".

Die einstweilige Verfügung erging ohne Abmahnung. Der Antragsgegner gab eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und entfernte aus seinem Berichten im Internet die Angabe eines €-Beträge. Allerding erfolgte keine Löshcung der Vergleichssumme in der Terminrolle, weil dies übersehen wurde und vom Tenor eigentlich nicht erfasst ist.

Darauf erging ein Ordnungsmittelantrag. Auch dieser wurde heute behandelt.

Gründe:

Die einstweilige Verfügung war aus den Gründen der verbundenen Antragsschrift nebst Anlagen zu erlassen.

21.09.09: Die Veröffentlichung der mit der Verfügung verbunden Antragsgschrift wurde auf Antrag des Frick-Anwalts durch eine Einstweilige Verfügung vom Langgericht Köln Az. 28 O 598/09 v. 03.09.09 verboten.

07.07.10: Im Hauptsachverfahren 28 O 721/09 wurde die Klage abgewiesen. Urteil 28 O 721/09 v. 07.07.2010

09.08.10: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Vefügung wurde zurückgenommen.

26.08.10: Die vollstreckbare Ausfürrung des Kostenfesttellungsbeschusses und das Original der EV entwertet erhalten.

Dieser Spaß kostete dem klagenden Rechtsanwalt Dominik Höch mindestens 3.000,00 Euro (Gerichtskosten, Anwaltskosten des Gegners, Reisekosten des Klägervertreters und des Beklagten). Nich eingerechnet sind des Klägers internen Abrechnngen, wie die Anwaltskosten gegenüber der Kanzlei Schertz etc.

Nun dürfen die Gründe aus der verbundenen Antragsschrift wieder veröffentlicht werden:

[bearbeiten] Verbundenen Antragsschrift

Berlin, den 07.05.2009
Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung
Wegen: Unterlassung
Streitwert: 15.000,00 Euro

Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantragen wir den Erlass einer einstweiligen Verfügung - wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss - für die wir folgenden Tenor vorschlagen:

1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, den Inhalt der vergleichsweisen Einigung des Antragstellers mit der Gegenseite in dem Verfahren Landgericht Berlin, A2, 27 O 846/08 wiederzugeben und/oder wiedergeben IÄU lassen, wie auf der Internetseite www.buskeismus.de unter der Überschrift „Bericht Zensurkammer LG Berlin (ZK 27) Dienstag 02. Dezember 2008" geschehen.

2. Die Kosten hat. der Antragsgegner zu tragen.

Nach Erlass der einstweiligen Verfügung bitten wir um telefonische Benachrichtigung, damit wir umgehend die Zustellung an den Antragsgegner veranlassen können (Rechtsanwalt Dominik Hoch, Tel.: 030/84712495).
Sollte das Gericht gleichwohl eine mündliche Verhandlung, die Überlassung der Antragsschrift an die Gegenseite zur Stellungnahme oder die Zurückweisung des Antrages in Erwägung ziehen, so wird darum gebeten, zuvor mit dem Unterzeichneten telefonisch Kontakt aufzunehmen.

Begründung
fuhren wir aus;

1. Der Antragsteller ist Börsenexperte. Der Antragsgegner betreibt die Seite buskeismus.de und ist der Kammer bekannt.

2. Der Antragsteller war vor einiger Zeit Beklagter eines Rechtsstreits, der vor der Kammer zum Az. 27 O 846/08 geführt wurde. Der Antragsgegner „berichtete" über die mündliche Verhandlung zu diesem Fall vor der Kammer am 2.12.2008 wie auf
Anlage AST 1
beigefügt.

Das Verfahren endete mit einem Vergleich vor der Kammer. Die Parteien vereinbarten über diesen Vergleich Stillschweigen. Dies ist dem Antragsgegner auch bekannt gewesen. Er schreibt ausdrücklich dem Vorsitzenden die Worte zu: „bei Parteien besteht Einigkeit, dass über diesen Vergleich Vertraulichkeit gewahrt werden muss". Das heißt: Dem Antragsgegner ist die Einigung zwischen den Parteien bekannt und dass diese Vertraulichkeit vereinbart haben. Nun teilt der Antragsgegner aber nicht nur den Verlauf dieser mündlichen Verhandlung mit, sondern genau den Inhalt des Vergleiches, den die Parteien geschlossen haben und über den sie Stillschweigen vereinbart haben.
„Kurz und bündig ... ohne Diskussion kam es gleich zum Geld verhandeln und zzzz € wurden durch die Anwälte als Vergleich vereinbart..."

3. Die Mitteilung des Inhalts der vergleichsweisen Einigung verletzt die Rechte des Antragstellers. Schon dem Grunde nach handelt es sich um ein zivilgerichtliches Verfahren von geringster öffentlicher Bedeutung. Dies zeigt sich schon an der vergleichsweise niedrigen Vergleichssumme.

Entscheidend ist hier:
Der Zivilprozess steht weitestgehend in der Parteidisposition. Hier waren sich die Parteien einig, dass über den Inhalt des Vergleichs Vertraulichkeit gewahrt werden soll, Das wusste der Antragsgegner. Trotzdem unterläuft er die Parteidisposition und fuhrt damit bewusst den Willen der Parteien ad absurdum. Denn wenn sich unter Nennung der Parteinamen weltweit abrufbar aus dem Internet ergibt, wie der Vergleich aussah, können die Parteien auch in Zukunft auf solche Stillschweigensklausel verzichten. Sie sind dann nutzlos. Diese Veröffentlichung verletzt daher die Rechte des Antragstellers. Der Inhalt des Vergleiches ist aufgrund der bekannten Disposition der Parteien nicht anders zu behandeln als ein Geschäftsgeheimnis (vgl. dazu Löffler/Steffen, § 6 Rn. 69). Deren Veröffentlichung kann auch nur dann zulässig sein, wenn sich daraus Zustande oder Verhaltensweisen offenbaren, die rechtswidrig sind (sich Wenzel/Burkhardt, Kap. 5 Rn. 152) oder aus anderen Gründen öffentliches Interesse auf sich ziehen. Es besteht aber hier keinerlei öffentliches Interesse, das Vergleichsergebnis mitzuteilen. Denn dies ist derart unspektakulär und bedeutungslos über den konkreten Fall hinaus, dass ein überwiegendes Interesse an der Mitteilung dieses Ergebnisses nicht im Ansatz zu erkennen ist. Da es dem erklärten Willen des Antragstellers (und des damaligen Prozessgegners) zuwider läuft und der Antragsgegner dies wusste, ist die Darstellung zu untersagen. Die Veröffentlichung konterkariert den Z/weck der vergleichsweise Einigung mit Stillschweigensklausel, weiteren Rechtsstreit zu vermeiden und die Sache gütlich abzuschließen. Dieses berechtigte Interesse ist bei der Abwägung unbedingt zu berücksichtigen. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass über eine Verhandlung in einer derartigen zivilrechtlichen Sache berichtet werden darf, gilt dies nicht für den Inhalt eines Vergleiches, bei dem bekannt ist, dass hierüber Stillschweigen gelten soll. Etwas anderes komme ggf. in Betracht, wenn der Inhalt des Vergleiches für die Öffentlichkeit von Interesse wäre. Dies scheidet hier erkennbar aus.

4. Der Antragsteller hat von dieser Veröffentlichung erst Mitte April erfahren. Wir überreichen zur Glaubhaftmachung die Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers.
Anlage AST 2
Wir bitten daher um antragsgemäße Entscheidung.
Beglaubigte und einfache Abschritt anbei.
Dominik Höch
Rechtsanwalt


Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht

finanzjongleur-zensiert.jpg

[bearbeiten] Markus Frick vs. Rolf Schälike

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit 11.08.2009

11.08.09: LG Berlin 27 O 504/09

Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Hoßfeld
Richterin am Amtsgericht: Frau Kuhnert

Die Parteien
Antragsteller- / Klägerseite: Kanzlei Höch & Höch; RA Dominik Höch
Antragsgegner- / Beklagtenseite: Kanzlei Schön & Reinecke; RA Forst und der Antragsgegner Rolf Schälike persönlich


11.08.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht hier um die Rechtmäßigkeit einer Einstweiligen Verfügung. Herr Schälike soll es unterlassen, über Verhandlungen zu berichten, wenn die Parteien Vertraulichkeit vereinbart haben. Der Antragsgegner hat die Summe genannt, die vereinbart wurde. Das haben wir verboten. Um nichts anderes geht es hier.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: Es geht auch um die Frage, ob Wiederholungsgefahr besteht, trotz abgegebener strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärung. Die Wiederholungsgefahr ist durch die fehlende Löschung in der Terminrolle gegeben.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Der Bestrafungsantrag erfolgte auf dem Weg einer Einstweiligen Verfügung. Die Wiederholungsgefahr lebt auf, wird vom Antragsteller vorgetragen. Mit einem gesetzlichen Unterlassungsanspruch hätte ich auch – wie der Antragsgegner - ein Problem, aber bei dem vertraglich gestützten Anspruch [UVE] dürfte es anders aussehen.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Forst: Ich möchte zunächst zum Antrag folgendes sagen. Dann wird Herr Schälike vortragen.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Forst erläutert kurz, weswegen die einstweilige Verfügung keinen Bestand haben kann.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Ich möchte dazu ergänzend vortragen. Die einstweilige Verfügung ist erlassen worden aus den Gründen der verbundenen Antragsschrift.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch unterbricht Herrn Schälike.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Herr Höch unterbrechen Sie mich bitte nicht. Ich möchte ungestört vortragen können.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch unterbricht Herrn Schälike trotzdem.

Antragsgegner / Beklagter Schälike ans Gericht gewandt: Ich stelle den Antrag, dass Herr Höch mich nicht unterbrechen darf. Ich bitte ins Protokoll aufzunehmen, dass Herr Höch mich ständig unterbricht und beantrage, dass Sie Herr Mauck Herrn Höch verwarnen, dass er mich nicht zu unterbrechen hat.

Der Vorsitzende: Anträge darf nur Ihr Anwalt stellen.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Ich bin nicht in der Lage zusammenhängend und folgerichtig vorzutragen, wenn Herr Höch mich ständig unterbricht. Man kann ja keinen Gedanken fassen.

Der Vorsitzende: Lassen sie Ihren Anwalt sprechen und vortragen.

Antragsgegner / Beklagter Schälike möchte etwas vortragen und besteht darauf, dass protokolliert wird, dass Herr Höch ihn ständig unterbricht.

Der Vorsitzende: Ich habe langsam die Nase voll. Halten Sie jetzt den Mund. Es wird gar nichts aufgenommen ins Protokoll.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Herr Mauck, Sie nehmen mir die Möglichkeit, mit meinem Anwalt zu kommunizieren.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Forst: Lassen Sie uns mit meinem Mandanten rausgehen und besprechen.

Der Vorsitzende: Bitte.

Die Verhandlung wird unterbrochen. Die Beklagtenseite verlässt den Gerichtssaal.

Herr Thomas Horn von der Zuschauerbank: Das ist Herrn Höch seine Masche.

Nach Wiedereintritt Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Forst: Ich stelle den Antrag auf Aufnahme ins Protokoll, dass RA Höch Herrn Schälike unterbricht und den Antrag, dass das Gericht Herrn Höch bittet, das zu unterlassen.

Der Vorsitzende: Der Antrag wird ins Protokoll aufgenommen. Ich bitte Sie, Herr Höch, Herrn Schälike und Anwalt Herrn Frost nicht zu unterbrechen.

Im Protokoll steht dazu: Antragsgegner-Vetr. beantragt in das Protokoll aufzunehmen, dass er vom Antragsteller-Vetr. während seines Vortrages nicht unterbrochen werden solle und dass das Gericht den Antragsteller-Vertr. darauf hinweist.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Forst: Die Annahme der Unterlassungsverpflichtungserklärung ist vom Antragsteller nicht unterstützt worden.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: Doch wir haben angenommen.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Forst: Aber erst nach einem Monat und nach der Antragsstellung einer Ordnungsmittelstrafe. Damit ist unsere Rücknahme der Unterlassungsverpflichtungserklärung rechtswirksam.

Der Vorsitzende: Ein Monat ist ein Argument.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Forst erläutert ausführlich, ohne von Herrn Dominik Höch unterbrochen zu werden, den Standpunkt der Antragsgegnerseite: Die Anerkennung der Unterlassungsverpflichtungserklärung erfolgte nicht fristgerecht. Ein solcher Unterlassungsvertrag muss spätestens nach einem Monat anerkannt werden. Daher kommt nur die Einstweilige Verfügung in Geltung. … .

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: …Es gibt Entscheidungen der höheren Gerichte … Wir kennen die Entscheidungen der OLG’s. Dem Antragsgegner ist ja bekannt, worum es geht. Rein vorsichtshalber haben wir das noch mal erklärt. Notwendig war das aber nicht. Es gab auch andere Berichterstattungen, die von uns nicht angegangen wurden. Steht aber dieser Prozess [Frick] so sehr in öffentlichem Interesse, dass private Interessen überlagert werden? Die Parteien haben Interesse, dass Frieden, ein Vergleich geschlossen wird, mit den Bedingungen, die sie sich wünschen. [] Ich habe noch mal versucht dazulegen, dass die Parteien deutlich gemacht haben, dass das geheim bleiben soll. – Öffentlichkeit einer Verhandlung – die Verhandlung dient doch dazu, das zu Ende zu bringen. []

Der Vorsitzende: … Habe erklärt, notwendig war es nicht.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Forst: … man kann sich außerhalb der Gerichtsverhandlung einigen. Theoretisch kann man zwei Minuten aus dem Saal gehen dazu, dann bleibt es geheim. Wenn man sich mitten auf der Straße einigen würde, will man dann auch alle Umstehenden dazu vergattern, Stillschweigen über einen solchen Vergleich zu wahren? Das Interesse ihres Mandanten ist relativ gering. Es geht hier um seine Sozialsphäre, nicht um seine Privatsphäre. Seine Anleger aber haben ein gravierendes Interesse, was dabei herauskommt. Es ist nur die Wahrheit berichtet worden. Es gehört nur untersagt, wenn stigmatisiert wird, aber es entsteht keine Prangerwirkung – auch nicht, wenn dabei offengelegt wird, dass Ihr Mandant € zzzz,- zahlen muss. Es gibt ein Urteil vom OLG Frankfurt 16 U 12/05 am Main – das liegt Ihnen vor. Das Urteil wurde vom BGH bestätigt. Dort ist die Veröffentlichung von weitaus vertraulicheren Unterlagen erlaubt worden. Zu berücksichtigen ist, dass der Grundsatz der öffentlichen Verhandlungsführung besteht.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Die Kernfrage ist: Wenn Vertraulichkeit vereinbart wird, sind dann die Journalisten, welche im Gerichtssaal sitzen, daran gebunden und dürfen über die Details nicht berichten? Sie schreiben zu den Gründen der Verfügung: aus den Gründen der verbundenen Antragsschrift. Sie machen sich damit die Gründe in der Antragschrift zu eigen. In der Antragsschrift steht: Nun teilt der Antragsgegner aber nicht nur den Verlauf dieser mündlichen Verhandlung mit, sondern genau den Inhalt des Vergleiches, den die Parteien geschlossen haben und über den sie Stillschweigen vereinbart haben. Die Mitteilung des Inhalts der vergleichsweisen Einigung verletzt die Rechte des Antragstellers. Schon dem Grunde nach handelt es sich um ein zivilgerichtliches Verfahren von geringster öffentlicher Bedeutung. Dies zeigt sich schon an der vergleichsweise niedrigen Vergleichssumme. Die Öffentlichkeit ist entgegen der Meinung des Antragstellers nicht an die Verschwiegenheitsvereinbarung der beiden Parteien, welche hier vorne Verschwiegenheit vereinbart haben, gebunden. Ist das so?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Sie wissen doch, dass wir das nicht beantworten können.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Wenn Vertraulichkeit hier vorne vereinbart wird, dann darf also die Öffentlichkeit darüber nicht berichten? Ich möchte die Aufnahme dieser Meinung des Gerichts ins Protokoll. Das Gericht gibt zu erkennen, dass die Meinung der Kammer darin besteht, dass wenn „Vertraulichkeit“ von den Seiten im Gericht öffentlich vereinbart wird, die im Gerichtssaal sitzenden Journalisten darüber über Details nicht berichten dürfen“.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ich protokolliere nichts mehr.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Forst: Ich beantrage, das ins Protokoll aufzunehmen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Diktieren Sie.

Antragsgegner / Beklagter Schälike beginnt zu diktieren ...

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ich verstehe das nicht. Formulieren Sie das schriftlich.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Im Bericht steht nur die bloße Summe € zzzz,- ohne Gründe, ohne irgendwelchen Erklärungen oder weiteren Ausführungen. Es wird nicht berichtet, welcher Betrag beantragt war. Entzieht sich auch der Kenntnis des Berichterstatters.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: Das macht sie ja sinnlos.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Unterbrechen sie mich bitte nicht. Hier in der Kammer sind schon mehrmals Vergleiche mit Vertraulichkeitsklauseln geschlossen worden. Darüber durfte man berichten. Die Zahl steht so in der Luft, es ist eine leere, nichtssagende Zahl.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: [] Hier gab es schon mehrfach Fälle. Jetzt wurde etwas Inhaltsleeres herausgesucht.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Eine andere Frage. Ich kenne nicht den Wortlaut der Verschwiegenheitsklausel aus dem Verfahren 27 O 846/08. Ist dort Verschwiegenheit vereinbart worden lediglich über den Betrag, den Herr Frick an den Kläger zu zahlen sich verpflichtet hat, oder Verschwiegenheit an sich, auch darüber, dass ein Vergleich geschlossen wurde. Ich beantrage die Akte 27 O 846/08 der hiesigen Sache hinzuzuziehen.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: Der Vergleich geht sie gar nicht an.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Wieso soll entschieden werden, dass die Nennung der Summe € zzzz,- verboten ist?

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: Weil ich´s beantragt habe.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Ich brauche Rechtssicherheit darüber, und die liefern sie mir nicht, Herr Mauck. Wenn Sie hier sagen, dass stimmt, und Sie werden sich das überlegen, dann sage ich, ich glaube Ihnen kein Wort. Ich weiß, wie Sie entscheiden. Die Entscheidung ist schon fertig. Nochmals meine Frage: Darf ich berichten, dass ein Vergleich geschlossen wurde? Oder kann das auch verboten werden?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es gibt bei uns überhaupt keine Rechtssicherheit. Wir geben auch keine Auskunft über solche Fragen, über solche abstrakten Rechtsfragen.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Das ist nicht abstrakt. Ich verlange dies als Antrag ins Protokoll aufzunehmen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Das Gericht lehnt eine Stellungnahme hierzu ab, da es keine Auskunft über Rechtsfragen gibt.

Vorsitzender Richter Herr Mauck diktiert das folgendermaßen ins Protokoll: Der Antragsgegner-Vertr. beantragt, dass das Gericht dazu Stellung nehmen soll, ob die Vertraulichkeitsabrede das Zustandekommen des Vergleichs erfasst oder lediglich dessen Inhalt, um Rechtssicherheit für den Antragsteller herzustellen. Das Gericht lehnt eine Stellungnahme hierzu ab, da es keine Auskunft über Rechtsfragen gibt, sondern über die Rechtsmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu entscheiden hat.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Ich möchte dem Gericht noch den Ausdruck vieler Internetseiten übergeben, in denen über den Kläger berichtet wird. Der Kläger ist eine öffentlich sehr bekannte Person.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: Ich lehne das ab.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Forst: Dies hier ist kein Allerweltsverfahren zwischen Einzelpersonen. Es ist ein Fall zu einem ganzen Komplex, der viele Millionen als Streitsumme umfasst.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: Gibt´s eine Kopie für mich?

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Es steht alles im Internet. Ich kann, wenn Sie darum bitten, Ihnen die Datei zusenden, wenn daraus nicht Stalking produziert wird. Das ist die Methode Schertz-Höch: Es werden viele Anlagen ans Gericht versandt, aber die Gegenseite erhält keine. So haben wir immer noch keine vollständigen Anlagen zu dem Stalking-Antrag von Herrn Dr. Schertz vom 09. Januar 2009. Er hat dem Gericht nur ein Exemplar zugesandt.

Antragsgegner / Beklagter Schälike geht zurück zum Tisch.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: Ich kenne diese Veröffentlichung nicht. Das soll ins Protokoll.

Vorsitzender Richter Herr Mauck reicht Herrn Höch die Unterlagen: Hier, schauen Sie sich die Unterlagen an.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: Brauche ich nicht. Brauche auch keine Kopien.

Im Verhandlungsprotokoll steht das so: Antragsgegner überreicht Kopien von Berichten über den Fall des Antragsstellers. Der Antragsteller-Vertr,. erklärt, dass er diese Veröffentlichungen nicht kenne.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Der Kammer ist durchaus bekannt, was der Fall Frick für eine Bedeutung hat. Es gab hier viele Verfahren, über eintausend Klagen beim Landgericht Berlin. Wir wissen, dass da ein öffentliches Interesse besteht.

Antragsgegner / Beklagter Schälike steht auf: Ich möchte, dass das ins Protokoll aufgenommen wird, dass die Kammer diese Kenntnis über den Umfang der ganzen Sache hat und dass der Fall Frick von öffentlichem Interesse ist.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: Ich finde das hier unmöglich, dass die Kammer hier alles Mögliche aufnimmt.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Ich möchte, dass diese Meinung ins Protokoll aufgenommen wird. Es widerspricht nämlich dem Schriftsatz aus der Kanzlei Höch & Höch, in dem behauptet wird, der Fall Frick ist von dem Fall Fraport soweit weg, wie die Erde vom Mond. Wird es abgelehnt, dass es ins Protokoll kommt?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ja.

Herr Höch unterbricht nur noch selten und wird sofort darauf aufmerksam gemacht, dass er nicht zu unterbrechen hat. Herr Dominik Höch steckt die Hände in die Hosentasche und schaut, einen gelangeilten Eindruck machend. Das Gericht übersieht diese mißachtende Geste gegenüber den Richtern.

Antragsgegner / Beklagter Schälike steht auf und trägt stehend am Tisch vor: Ich habe noch einen Antrag. In der Verfügung wird Bezug genommen auf Art 1 und 2 des Grundgesetzes. Im Abs 2 des Artikels 1 des Grundgesetzes geht es um Menschenrechte. Welche Menschenrechte werden bei Herrn Frick tangiert und welche bei mir druch dieses Verfahren? Bei Herrn Frick sind es sieben, bei mir 14. Haben Sie das in Ihren Abwägungsprozess einbezogen.

Im Einzelnen:

6 Menschenrechte von Markus Frick werden in der heutigen Auseinadersetzung tangiert. Lediglich bei 2 muss Herr Frick Einschränkungen hinnehmen.

  • Recht auf Freiheit, Eigentum und Sicherheit der Person – Das Eigentum von Herrn Frick wird tangiert.
  • Persönlichkeitsrechte werden tangiert.
  • Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen – Dieses Recht nutzt Herr Frick und genießt es auch.
  • Gerechtes Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mit gesetzlichen Richtern – auch dieses Recht erhält Herr Frick umfassend
  • Anspruch auf rechtliches Gehör (audiatur et altera pars) – Herr Frick erhält uneingeschränktes rechtliches Gehör
  • Recht auf Selbstbestimmung (Art. 1) – auch diese Recht wir Herrn Frick zugestanden.

Anders sieht es bei mir, Rolf Schälike aus. 14 meiner Menschenrechte werden durch dieses Verfahren negativ tangiert.

  • Recht auf Freiheit, Eigentum und Sicherheit der Person – durch die vielen Äußerungsverfahren und auch durch dieses wird mein Eigentum angegriffen, wird meine materielle Existenz bedroht.
  • Schutz vor Folter, Menschenversuchen ohne Einwilligung des Patienten, vor Zwangssterilisation und Zwangskastration, Schutz vor Körperstrafen und Prügelstrafen sowie Schutz vor entwürdigender oder erniedrigender Behandlung (wie beispielsweise Ehrenstrafen), Abschaffung der Züchtigung in Erziehung und Schule – die Äußerungsverfahren sind durch die Aufforderung zur Unterwerfung entwürdigend und erniedrigend, die Prozessführung ebenfalls.
  • Allgemeine, nur durch Gesetz beschränkbare Handlungsfreiheit – Hier wird nicht nach Gesetzen geurteilt. Meine Handlungsfreiheit wird von den frei und unabhängig entscheidenden Richtern erheblich eingeschränkt.
  • Persönlichkeitsrechte – Meine Persönlichkeitsrechte werden erheblich eingeschränkt
  • Meinungsfreiheit – Es ist unstrittig, dass mein Recht auf Meinungsfreiheit durch dieses Verfahren eingeschränkt wird.
  • Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit – Meine Gedanken- und Gewissensfreiheit erleidet durch dieses Verfahren erhebliche Einschränkungen.
  • Informationsfreiheit – unstrittig ist, dass die Informationsfreiheit durch dieses Verfahren eingeschränkt wird.
  • Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen – einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen erhalte ich nicht. Der Antragsteller darf falsch vortragen. Dagegen bin ich machtlos. Der Gegner darf mir Schaden zufügen, einen Rechtsschutz genieße ich nicht.
  • Gerechtes Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mit gesetzlichen Richtern – das Verfahren ist zweifelsohne ungerecht, das Gericht ist weder unabhängig noch unparteiisch.
  • Anspruch auf rechtliches Gehör (audiatur et altera pars) – rechtliches Gehör wird mit nicht gewährt. Davon zeugt auch die heutige Verhandlung.
  • Keine Strafe ohne vorheriges Gesetz (nulla poena sine lege) – Die Zensurverhandlungen basieren auf keinen Gesetzen. Diese basieren lediglich auf den richterlichen Entscheidungen verschiedener Richter und Gerichte.
  • Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) – die Unschuldsvermutung wird durch den ungeprüften Erlass einer einstweiligen Verfügung völlig außer Acht gelassen.
  • Recht auf Selbstbestimmung (Art. 1) – Mein Recht auf Selbstbestimmung wird missachtet
  • Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, einschließlich angemessener Nahrung (Art. 11) – die inzwischen mehr als 30 von Ihnen erlassenen einstweiligen Verfügungen bedeuten eine enorme materielle Belastung und haben Auswirkungen auf einen angemessenen Lebensstandard für mich und meine Familie.

Bei Ihren Entscheidungen erfolgt überhaupt keine Abwägung zwischen der Beeinträchtigung der Menschenrechte des Antragstellers und des Antragsgegners. Nehmen Sie bitte das ins Protokoll auf.

Antragsgegner / Beklagter Schälike geht zum Richtertisch, um das Schriftstück als Anlage zu übergeben und die Protokollierung durchzusetzen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ich nehme jetzt überhaupt nichts mehr ins Protokoll.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: Mir reicht das. Ich beantrage, das die Anträge gestellt werden.

Kurze Pause. Der Vorsitzende sagt nichts. Antragsgegner / Beklagter Schälike wartet.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: Ich stelle den Antrag, dass die einstweilige Verfügung bestätigt wird.

Der Vorsitzender Richter Herr Mauck beginnt mit dem Diktat ins Protokoll: Antragsteller-Vertreter beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch begibt sich zur Tür aus dem Gerichtssaal.

Der Vorsitzender Richter Herr Mauck setzt von sich aus fort: Der Antragsgegner-Vetr. nimmt Bezug .. .

Antragsgegner / Beklagter Schälike unterbricht den Vorsitzenden: Nein, wir stellen keinen Antrag. Ich stelle Befangenheitsantrag gegen die Richter der Kammer, gegen alle drei Richter.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch kehrt zurück zum Richtertisch.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Das ist ein Wort. Antragsgegner-Vertreter und Antragsgegner lehnen die anwesenden Richter der Kammer ab. Beschlossen und verkündet: Der Antragsgegner erhält Gelegenheit, binnen 2 Wochen sein Ablehnungsgesuch zu begründen.

Das Ablehnngsverfahren verlief wie meist im Sande. Die Verhandlung musste allerdings wiederholt werden, weil die hier tätigen Richterinnen Frau Hoßfeld und Frau Kuhnert nicht mehr der Kammer zur Verfügung standen. Diese fand statt am 10.06.2010.

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit 10.06.2010

Richter
Vorsitzender Richter am Landgericht: Michael Mauck
Richter am Landgericht: Dr. Matthias Borgmann
Richter: Dr. Hagemeister

Die Parteien
Antragsteller- / Klägerseite: Kanzlei Höch & Höch; RA Dominik Höch
Antragsgegner- / Beklagtenseite: Kanzlei Schön & Reinecke; RA Eberhard Reinecke und der Antragsgegner Rolf Schälike persönlich

Siehe: 27 O 504/09 - 10.06.2010 - So legen Dominik Höch und Markus Frick mit juristischen Tricks normale Bürger rein Der Bürger empfindet das als Betrug. Die Richter unterstützen mit ihren Urteilen solches unmoralisches Verhalten. Der deutsche Michel meint, ihn erwischt es nicht, der Reingefallene ist selber schuld.

Dieses Beispiel eines relativ harmlosen Falls von im Abwägungsprozess juristisch angeblich nicht zu verbietenden Betrugs demonstriert, wie die Großen die Welt über Betrug erobern, Hunger, Not und Kriege unterstützen und selbst verbreiten. Juristisch alles sehr sauber, bis es Mal richtig kracht.

Ein Betrüger fühlt sich in der Regel nicht als Betrüger. Er fühlt sich besonders schlau und meint, das Leben rchtig verstanden zu haben.

[bearbeiten] Pressemitteilungen

19.08.2009 | 19:42 Uhr

Verteidiger von Markus Frick nimmt zu Meldungen über Anklageerhebung Stellung

Berlin (ots) - Als Verteidiger von Herrn Markus Frick teile ich zu Berichten über die Erhebung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft Berlin gegen Herrn Frick folgendes mit:

Die Erhebung der Anklage bestätige ich. Die Anklageschrift ist uns bekannt. Zur Erhebung der Anklage erkläre ich, was folgt:

Die Staatsanwaltschaft erhebt nicht den Vorwurf, Herr Frick habe wissentlich wertlose Aktien empfohlen. Die Vorwürfe, gegen die sich Herr Frick verteidigen wird, betreffen die Empfehlung von Wertpapieren durch Herrn Frick in diversen Fällen ohne Hinweis auf ein von der Staatsanwaltschaft behauptetes eigenes Investment in diese Wertpapiere.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Staatsanwaltschaft auch nicht den Vorwurf erhebt, dass sich Herr Frick bei den drei russischen Unternehmen "Star Energy Corp.", "StarGold Mines Inc." und "Russoil Corp." an "internationalen Börsenmachenschaften" selbst und bewusst beteiligt und hierbei Schädigungen von Anlegern in Kauf genommen habe. Von solchen als "pump and dump" bezeichneten Machenschaften panamesischer Gesellschaften unter Nutzung von Schweizer Banken hatte Herr Frick zu keiner Zeit Kenntnis. Soweit Ermittlungen der Bafin einen Börsenumsatz von 760 Millionen Euro bei den drei genannten Unternehmen ergeben haben, behauptet selbst die Bafin nicht, dass dieser Umsatz auf Empfehlungen von Herrn Frick zurückzuführen ist.

Gleichzeitig weise ich im Namen von Herrn Frick darauf hin, dass hier unverändert lediglich eine Verdachtslage besteht und daher die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung einzuhalten sind. Dieses ist im Fall einer möglichen Berichterstattung zu berücksichtigen; die Privatsphäre von Herrn Frick ist bei einer möglichen Berichterstattung zu respektieren. Ich bitte um Verständnis dafür, dass im Hinblick auf das schwebende Verfahren bis auf weiteres keine Erklärungen durch Herrn Frick oder mich zu dem Verfahren abgegeben werden.

Pressekontakt:

Rechtsanwalt Dr. Daniel Krause

KRAUSE LAMMER WATTENBERG

Rechtsanwälte

Meinekestraße 13, 10719 Berlin

Telefon [030] 887248-0

Telefax [030] 8824734

[bearbeiten] Verschwiegenheitspflicht in den Arbeisverträgen chinesischer Köche in Deutschland

Ausgebeutet, rechtlos und miserabel bezahlt schuften viele chinesische Köche in deutschen Asia-Restaurants. Sie sind meist Opfer systematischen Menschenhandels.

Aus den Arbeitsverträgen:

Der Koch solle:

  • "fleißig, hart und beharrlich arbeiten";
  • "nicht an Glücksspielen teilnehmen";
  • "auf den Rat" des Chefs hören;
  • "sich darüber im Klaren sein, dass die Arbeit "in der deutschen Küche gute Körperkraft" voraussetze;
  • außer kochen müsse er auch "Teller spülen, Boden putzen, Dunstabzug reinigen" und vieles mehr;
  • der Arbeitsvertragsei er nicht kündbar;
  • der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, sich um Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zu kümmern sowie Versicherung und Lohnsteuer zu zahlen;
  • von den ersten Löhnen werde ein Pfand von 1500 Euro einbehalten;
  • der Arbeitgeber bestimme die Arbeitszeit und wann Urlaub zu nehmen sei;
  • der Arbeitsgeber werde aber den Koch "nicht absichtlich körperlich und seelisch verletzen";

Am Ende verpflichten sich beide Parteien, "auf keinen Fall dritten Personen Einzelheiten über den Inhalt des Vertrages" bekanntzugeben. Der offizielle Arbeitsvertrag sei "nur für die Beantragung des Visums zu verwenden", er habe "keine bindende Kraft".

Quelle: Spiegel Online 17. August 2009, 00:00 Uhr

[bearbeiten] Klagen und Ermittlungen gegen Markus Frick

Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

[bearbeiten] Schadensersatzklagen

LG Berlin, Zivilkammer 27: 27 O 846/08, 27 O 577/08, 27 O 654/08, 27 O 807/08 , 27 O 809/08 , 27 O 854/08, 27 O 857/08 (Vergleich geschlossen), 27 O 871/08, 27 O 935/08, 27 O 902/08, 27 O 951/08, 27 O 955/08 (Vergleich geschlossen), 27 O 960/08.

Die Pressekammer (ZK 27) hat es allerdings geschafft, die Sachen anderen Kammern zu übergeben. Es soll hunderte bzw. tausende von Verfahren gegeben haben, erfuhren wir vom Richter Mauck.

Amtsgericht Charlottenburg: 229 C 66/08 (Ergebnis unbekannt), 235 C 1007/08 (Antragsteller nahm den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls zurück), 226 C 1009/08 (Antragsteller nahm den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls zurück).

Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat bereits am 26. September 2007 wegen der Empfehlung dreier Aktiengesellschaften 27,1 Millionen Euro des Vermögens eines Unternehmens auf Mauritius arrestiert, schreiben die Verfassungsrichter. Frick sei dort Bevollmächtigter gewesen. Wegen der Empfehlung weiterer Gesellschaften sei der Arrest später auf 45,6 Millionen Euro erhöht worden. Aufgrund von Pfändungsverfügungen der Staatsanwaltschaft seien rund 38,7 Millionen Euro sichergestellt worden. Der heutige Stand dieses Arrests ist unbekannt. Wir wissen auch nicht, ob diese Angaben stimmen.

Landgericht Heidelberg: 2 O 261/07 Das Urteil vom 05.02.2008 – Tenor - 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.446,38 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2007 zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. ist nicht rechtskräftig. Frick ist in Berufung gegangen - OLG Karlsruhe Az. 10 U 29/08). Das Urteil hatte die Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei PPR & Partner erstritten, die weitere Schadensersatzklagen eingereicht hat. Die Kanzlei betreute mehr als 100 Frick-Geschädigte. Das Landgericht Berlin hatte dagegen in einer Verfügung Schadensersatzansprüche in Frage gestellt. Der heutige Stand ist unbekannt. Ob die Kanzlei PPR & Partner weiterhin Frick-Geschädigte bzw. vermeintlich Geschädigte gegen Frick vertritt, wissen wir ebenfalls nicht.

Die Münchner Kanzlei Rotter reichte ebenfalls eine Schadensersatzklage ein. Mehr als 90 Prozent der mindestens 300 Mandanten haben einem Vergleich zugestimmt. Der SZ liegt ein Fall eines Anlegers vor. Danach liegt die Quote bei knapp 20 Prozent, das heißt die Anleger erhalten fast ein Fünftel des dokumentierten Schadens zurück.

[bearbeiten] Ermittlungen

2008: ie Staatsanwaltschaft Berlin hat gegen Frick wegen des Vorwurfs der strafbaren Marktmanipulation ermittelt (Az.: 3 Wi Js 1665/07).

Frick legte gegen die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Berlin zur Gewährung der beantragten Akteneinsicht für die Geschädigten (Az.: 514 AR 1/07) Verfassungsbeschwerde ein. Die Vollziehung wurde daher zunächst durch Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 2. Juni 2008 bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde – längstens für die Dauer von sechs Monaten – ausgesetzt (Einstweilige Anordnung 2 BvR 1043/08). Mit Beschluss vom 4. Dezember 2008 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Fricks Verfassungsbeschwerde gegen die Möglichkeit zur Akteneinsicht nicht zur Entscheidung angenommen wird (2 BvR 1043/08). Die Entscheidung ist unanfechtbar und eine Akteneinsicht für die Geschädigten nun uneingeschränkt möglich.

2013: Betrugsverdacht: Ex-Börsenguru Frick festgenommen

Der frühere Börsenexperte Markus Frick sitzt in Untersuchungshaft. (Quelle: Spiegel)

2014: Das Landgericht Frankfurt verurteilte Markus Frick im 25. Februar 2014 wegen vorsätzlicher Manipulation von Aktienkursen zu zwei Jahren und sieben Monaten Gefängnis. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Markus Fderick im Jahr 2012 mit Hilfe gezielter Empfehlungen die Kurse von drei Nebenwerten beeinflusst und dafür Geld von Hintermännern erhalten hat, die ihre Aktien zu überhöhten Preisen verkauften. Frick hatte im November 2013 zugegeben, 1,9 Millionen Euro in bar im Gegenzug für die Empfehlung eines Papiers erhalten zu haben. (Quelle: Wikipedia)

[bearbeiten] Pressemitteilung des Staatsanwaltschaft - 19.08.2009

PM 58/2009 Anklage gegen „Börsenguru" Markus Frick wegen Börsenmanipulationen erhoben

Pressemitteilung Nr. 58/2009 vom 19.08.2009

Generalstaatsanwaltschaft Berlin

- Der Pressesprecher -

Die Staatsanwaltschaft Berlin hat vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Berlin Anklage gegen den Autor, Fernsehmoderator und Herausgeber verschiedener Börseninformationsdienste Markus Frick wegen strafbarer Marktmanipulation am Aktienmarkt erhoben (Straftaten nach §§ 38 Abs. 2 i.V.m. 20a Abs. 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes).

Dem insoweit geständigen Angeschuldigten wird sogenanntes „Scalping“ vorgeworfen, indem er zwischen September 2005 bis Juni 2007 in seinen per E-Mail vertriebenen Börsenbriefen „Markus Frick Email-Hotline“ und „Markus Frick Inside“ (im September 2006 umbenannt in „Frick Trading“) in insgesamt 49 Fällen die an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelten Aktien empfohlen haben soll, ohne seine eigenen wirtschaftlichen Interessen an der Kursentwicklung dieser Papiere offenzulegen.

Den Feststellungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zufolge führten die Empfehlungen des Angeschuldigten zu erheblichen Kurssteigerungen bzw. Kursstabilisierungen.

In der überwiegenden Zahl der Fälle soll der Angeschuldigte die durch seine Empfehlungen hervorgerufe Steigerung von Nachfrage und Kursniveau ausgenutzt haben, indem er die von ihm über eine mauritische Treuhandgesellschaft gehaltenen und zuvor von ihm empfohlenen Wertpapiere in großem Umfang veräußerte, ohne die Anleger darüber zu informieren.


In 23 Fällen liegen den Taten internationale Börsenmachenschaften nach dem sogenannten „Pump and Dump-Modell“ zugrunde, die sich auf die Unternehmen „Star Energy Corp.“, „StarGold Mines Inc.“ und „Russoil Corp.“ beziehen.

Der Erwerb dieser zunächst unter anderem Namen als Börsenmäntel ohne Geschäftstätigkeiten und Aktiva an der außerbörslichen US-Aktienhandelsplattform OTC Bulletin Board notierten Gesellschaften war der Startschuss für die Umsetzung eines in den USA als „pump and dump“ bekannten Geschäftsmodells durch zwei gesondert verfolgte Hinterleute und Drahtzieher. Diese sollen den Börsenmänteln zunächst durch Umbenennung (Star Energy Corp.) oder durch Gründung einhundertprozentiger Tochterunternehmen mit klangvollem Namen und anschließender Verschmelzung mit der Muttergesellschaft (StarGold Mines Inc. und Russoil Corp.) sowie durch Änderung des Geschäftsfeldes, das jetzt angeblich etwas mit der Ausbeutung von Bodenschätzen in Russland zu tun haben sollte, ein passendes Aussehen verschafft haben. So wurde aus der vormaligen „Cairo Aquisitions“ die „Star Energy Corp.“, aus der „Sockeye Seafood Group Inc.“ die „StarGold Mines Inc.“ und aus der „Cassidy Media Inc.“ die „Russoil Corp.“.

Im folgenden Schritt gaben die Gesellschaften in großem Umfang neue Aktien heraus oder splitteten die bereits vorhandenen Aktien mit der Folge, dass der Aktienbestand bei der Star Energy Corp. auf über 38 Millionen, bei der StarGold Mines Inc. auf 81 Millionen und bei der Russoil Corp. auf 342 Millionen aufgebläht wurde und der Nennwert der Papiere angesichts des kaum vorhandenen Eigenkapitals lediglich noch im Tausendstel- bzw. Zehntausendstelbereich eines US-Dollars lag. Über Konten mehrerer in Panama beheimateter Unternehmen bei namhaften Banken in der Schweiz sollen die gesondert verfolgten Organisatoren des „pump and dump“ - Geschäftsmodells die wertlosen Aktien daraufhin in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse eingebracht haben. Dies hatte gegenüber einer Zulassung zum Regulierten Markt den „Vorteil“ erheblich geringerer Transparenz und Kontrolle, insbesondere mussten die Drahtzieher keine testierten Jahresabschlüsse der zu vermarktenden Börsenmäntel vorlegen und damit die nahe Null liegende Kapitalausstattung offenlegen.

Parallel suchten sie sich geeignete Personen, die diese wertlosen Aktien („Pennystocks“) durch Streuen guter Nachrichten bekannt machen und im Preis verteuern sollten.

Diese Rolle soll in erster Linie der Angeschuldigte übernommen haben.

Infolge der Empfehlungen in der „Markus Frick Email-Hotline“ stiegen die Börsenkurse der Unternehmen trotz ihrer Wertlosigkeit und desolaten Vermögenslage auf Spitzenwerte von 3,08 Euro (Star Energy Corp.), 5,34 Euro (StarGold Mines Inc.) und 1,16 Euro (Russoil Corp.), bevor sie ab Mitte 2007 innerhalb kürzester Zeit auf nahe Null abstürzten.

Erhebungen der BaFin ergaben, dass mehr als 20.000 Anleger in einem Umfang von insgesamt über 760 Millionen Euro Aktien dieser drei Unternehmen erwarben. Durch den anschließenden rapiden Kursverfall erlitten insbesondere viele Kleinanleger, die den Empfehlungen des Angeschuldigten gefolgt waren, einen Totalverlust.

Der Angeschuldigte selbst hat sich im Ermittlungsverfahren dahingehend geäußert, ihm sei erst nach dem Absturz der Russoil- Aktie klar geworden, dass er von den gesondert verfolgten Hintermännern missbraucht worden sei. Diese hätten ihm -für ihn nicht erkennbar- unrichtige Unternehmensnachrichten übermittelt und ihm damit vorgespiegelt, es handele sich um Unternehmen mit einer sehr guten Zukunftsperspektive.

Zur Aufklärung der vielfältigen personellen und organisatorischen Verflechtungen der beteiligten Unternehmen und der sonstigen Hintergründe der Marktmanipulationen haben die Staatsanwaltschaft und das Landeskriminalamt Berlin in enger Zusammenarbeit insbesondere mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie unter Mitwirkung weiterer deutscher und ausländischer Behörden vielfältige Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt, darunter Durchsuchungen im Bundesgebiet und umfangreiche Finanzermittlungen, im Wege der Rechtshilfe wurden zudem Unternehmensräumlichkeiten in der Schweiz durchsucht.

Zudem konnten zur Abschöpfung der durch die Kursmanipulationen erlangten Vermögenswerte in Deutschland und im Wege der Rechtshilfe auch in der Schweiz Konten und Depots des Angeschuldigten sowie einer Reihe deutscher und ausländischer Unternehmen mit Einlagen im Wert von insgesamt über 80 Millionen Euro gesichert werden.

Steltner
Pressesprecher

Quelle: Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft vom 19.08.2009.

Aus der Pressemitteilung vom 18.08.2009 des Frick-Verteidigers:

Als Verteidiger von Herrn Markus Frick teile ich zu Berichten über die Erhebung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft Berlin gegen Herrn Frick folgendes mit: Die Erhebung der Anklage bestätige ich. Die Anklageschrift ist uns bekannt.

[bearbeiten] Verurteilungen

14.04.2011: Urteil des LG Berlin vom 14.04.2011 Az.: 3 WiJs 1665/07 (3/09)

Das LG Berlin hat den 38jährigen Börsencoach Markus Frick wegen verbotener Marktmanipulation in 36 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ferner hat das Gericht einen Betrag von mehr als 42,6 Mio. € für verfallen erklärt. Bezüglich sieben weiterer angeklagter Taten wurde der Angeklagte freigesprochen.

[bearbeiten] Zensurbegehren und -verfahren seitens des Herrn Markus Frick

Bekannt sind die folgenden Zensurverfahren:

[bearbeiten] Landgericht Berlin

  • LG Berlin, ZK 27: 27 O 504/09 Markus Frick vs. Rolf Schälike. Einstweilige Verfügung vom 07.05.09, mit der untersagt wird, den Inhalt der vergleichsweisen Einigung des Antragstellers mit der Gegenseite in dem Verfahren Landgericht Berlin AZ: 27 O 846/08 wiederzugeben und/oder wiedergeben zu lassen, wie auf der Internetseite www.buskeismus.de unter der Überschrift „Bericht Zensurkammer LG Berlin (ZK 27) Dienstag, 02. Dezember 2008“ geschehen.
Die Widerspruchsverhandlung fand am 11.08.09, um 11:00 im Saal 143 des LG Berlin, Tegeler Weg statt. Zu einem Urteil kam es nicht. Es wurde seitens des Antragsgegners der Antrag gestellt, die Richter Herr Mauck und die Richterinnen Frau Kuhnert und Frau Hoßfeld wegen Besorgnis der Befangfenheit abzulehnen.
Neuer Termin 10.06.2010, 11:30, Landgericht Berlin, Saal 143

[bearbeiten] Landgericht / Oberlandesgericht Hamburg

[bearbeiten] Markus Frick vs. Hessischen Rundfung

  • 02.07.10: 324 O 140/10 Markus Frick vs. Hessishcne Rundfunk. Die mündliche Verhandlung sollte am 01.10.10 wiederholt werden. Die Verhandkung fand jedoch nicht statt.

[bearbeiten] Markus Frick vs. Nico Popp

  • 06.08.08: LG Hamburg, ZK 25: 325 O 166/08 Einstweilige Verfügung - Verbot den Eindruck zu erwecken, dass die beiden Urteile vom 15. Juli 2008 rechtskräftig seien.
  • 04.08.09: LG Hamburg, ZK 25: 325 O 166/09 Markus Frick vs. Nico Popp (Aktien-Blog), Einsweilige Verfügung v. 04.08.2009 - Verbot zu behaupten: Nun hat ein weiterer Anleger erreicht, im Falle eines gerichtlich festgestellten Schadensersatzanspruchs auf bereits sichergestellte Gelder zugreifen zu können. Verhandlungsbericht
  • 09.11.09: LG Hamburg, ZK 25: 325 O 311/09 Markus Frick vs. Nico Popp (Aktien-Blog), Hauptsachverfahren zum Verfügungverfahren 325 O 166/09. Verhandlungsbericht.
  • 09.02.10: LG Hamburg, ZK 25: 325 O 297/09 Markus Frick vs. Börse Online GmbH & Co. KG Verhandlungsbericht
  • 21.09.10: OLG Hamburg, 7. Senat: 7 U 53/10 - Markus Frick vs. Nico Popp (Aktien-Blog), Berufungsverfahren zum Hauptsacheverfahren 325 O 311/09. Der Berufung des Beklagten wurde im Teil der außergerichtlichen Kosten stattgegeben. Ansonsten wurde die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

[bearbeiten] Markus Frick vs. ARIVA

  • 07.07.09: LG Hamburg, ZK 25: Erlass einer einstweiligen Verfügung 325 O 243/09 Markus Frick vs. ARIVA.DE
  • 16.09.09: LG Hamburg, ZK 25: 325 O 243/09 Markus Frick vs. ARIVA.DE Widerspruchsverhandlung - Verbot, im Blog "der A. von Markus Frick" posten zu lassen. Verhandlungsbericht
  • Ordnungsgeldanträge wegen Wiederholung der Beleidigung bestätigt, Kosten 1.500 €
  • 27.04.10: OLG Hamburg 7 U 117/09 Markus Frick vs. ARIVA.DE. Berufungsverhandlung zu Widerspruchsverhandkung 325 O 243/09. Die Berufung von ARIVA wird zurückgewiesen.
  • 01.09.09: LG Hamburg, ZK 25: Erlass einer einstweiligen Verfügung 325 O 300/09 Markus Frick vs. ARIVA.DE,
  • 21.05.10: LG Hamburg, ZK 25: Hauptsacheverfahren 325 O 398/09 Markus Frick vs. ARIVA.DE zur einstweiligen Verfügung 325 O 300/09. ARIVA.DE hat verloren.
  • 15.01.10: LG Hamburg, ZK 25: Erlass einer einstweiligen Verfügung 325 O 463/09 Markus Frick vs. ARIVA.DE wegen Posting von börsenfurz1
  • 05.10.10: LG Hamburg, ZK 25: Hazuptsacheverhandkunge 325 O 16/10 Markus Frick vs. ARIVA.DE zur einstweiligen Verfügung 325 O 463/09.

[bearbeiten] bisherige Kosten für ARIVA:

361,90 08.09.09 Az. 325 O 300/09, Medienanwalt MF, außerger. Rechtewahrnehmung

713,75 11.09.09 Az. 325 O 300/09, Medienanwalt MF, gerichtliche Rechtewahrnehmung

328,50 29.09.09 Az. 325 O 300/09, Justizkasse Hamburg, Gerichtskosten

811,81 27.11.09 Az. 325 O 243/09, Medienanwalt MF, gerichtliche Rechtewahrnehmung

121,40 30.12.09 Az. 325 O 243/09, Medienanwalt MF, Ordnungsgeldanträge

741,00 04.01.10 Az. 325 O 243/09, Justizkasse Hamburg, Ordnungsgeldanträge

1.500,00 28.01.10 Az. 325 O 243/09, Justizkasse Hamburg, Ordnungsgeld

765,75 08.02.10 Az. 325 O 463/09, Medienanwalt MF, gerichtliche Rechtewahrnehmung

363,00 19.02.10 Az. 325 O 463/09, Justizkasse Hamburg, Gerichtskosten

968,00 12.05.10 Az. 7 U 117/09, Justizkasse Hamburg, Gerichtskosten

2.297,15 29.06.10 Az. 325 O 398/09, Medienanwalt MF, gerichtliche Rechtewahrnehmung

377,90 29.06.10 Az. 325 O 398/09, Medienanwalt MF, Kostennote vom 29.09.09


9.350,16 Summe

Dazu kommen noch die Kosten für den ARIVA-Anwalt.

Markus Frick wird in allen hier bekannten Zensurprozessen vom Anwalt Dominik Höch vertreten.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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