27 O 504/09 - 11.08.2009 - Seminarleiter, Buchautor und Börsencoach besteht auf Zensur

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'''Vorsitzender Richter Herr Mauck:''' Ja. '''Vorsitzender Richter Herr Mauck:''' Ja.
-'''Herr Höch unterbricht nur noch selten und wird sofort darauf aufmerksam geamcht, dass er nicht zu unterbrechen hat. Herr Dominik Höch steckt die Hände in die Hosentasche und schaut, einen gelangeilten Eindruck machend. Das Gericht übersieht diese mißachtende Geste gegenüber den Richtern.'''+'''Herr Höch unterbricht nur noch selten und wird sofort darauf aufmerksam gemacht, dass er nicht zu unterbrechen hat. Herr Dominik Höch steckt die Hände in die Hosentasche und schaut, einen gelangeilten Eindruck machend. Das Gericht übersieht diese mißachtende Geste gegenüber den Richtern.'''
'''Antragsgegner / Beklagter Schälike steht auf und trägt stehend am Tisch vor:''' Ich habe noch einen Antrag. In der Verfügung wird Bezug genommen auf Art 1 und 2 des Grundgesetzes. Im [http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html Abs 2] des Artikels 1 des Grundgesetzes geht es um '''Menschenrechte'''. Welche [http://de.wikipedia.org/wiki/Menschenrechte#B.C3.BCrgerliche_und_politische_Rechte Menschenrechte] werden bei Herrn Frick tangiert und welche bei mir druch dieses Verfahren? Bei Herrn Frick sind es sieben, bei mir 14. Haben Sie das in Ihren Abwägungsprozess einbezogen. '''Antragsgegner / Beklagter Schälike steht auf und trägt stehend am Tisch vor:''' Ich habe noch einen Antrag. In der Verfügung wird Bezug genommen auf Art 1 und 2 des Grundgesetzes. Im [http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/grundgesetz/gg_01.html Abs 2] des Artikels 1 des Grundgesetzes geht es um '''Menschenrechte'''. Welche [http://de.wikipedia.org/wiki/Menschenrechte#B.C3.BCrgerliche_und_politische_Rechte Menschenrechte] werden bei Herrn Frick tangiert und welche bei mir druch dieses Verfahren? Bei Herrn Frick sind es sieben, bei mir 14. Haben Sie das in Ihren Abwägungsprozess einbezogen.

Version vom 11:56, 26. Sep. 2009

Inhaltsverzeichnis

Markus Frick vs. Rolf Schälike

11.08.09: LG Berlin 27 O 504/09

Im vorliegenden Fall wurden der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung sowie eine Ordnungsmittelantrag "verhandelt".

Die einstweilige Verfügung erging ohne Abmahnung. Der Antragsgegner gab eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und entfernte aus einem seiner Berichte im Internet die Angabe eines €-Betrages, das auch in einem anderen Bericht mit einer noch nicht verbotenen Zahl. Die Löschung dieses verbotenenen €-Betrags in der Terminrolle erfolgte nicht, weil dies übersehen wurde.

Darauf erging ein Ordnungsmittelantrag.

Korpus Delicti

Durch die streitgegenständliche einstweilige Verfügung wird dem Antragsgegner untersagt:

Den Inhalt der vergleichsweisen Einigung des Antragstellers mit der Gegenseite in dem Verfahren Landgericht Berlin, AZ. 27 O 846/08 wiederzugeben und/oder wiedergeben zu lassen, wie auf der Internetseite www.biskeismus.de unter der Überschrift „Bericht Zensurkammer LG Berlin (ZK 27) Dienstag, 02. Dezember 2008“ geschehen.

Gründe:

Die einstweilige Verfügung war aus den Gründen der verbundenen Antragsschrift nebst Anlagen zu erlassen.“

Verbundenen Antragsschrift

21.09.09: Die Veröffentlichung der mit der Verfügung verbunden Antragsgschrift wurde auf Antrag des Frick-Anwalts durch eine Einstweilige Verfügung vom Langgericht Köln Az. 28 O 598/09 v. 03.09.09 verboten.

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Hoßfeld
Richterin am Amtsgericht: Frau Kuhnert

Die Parteien

Antragsteller- / Klägerseite: Kanzlei Höch & Höch; RA Dominik Höch
Antragsgegner- / Beklagtenseite: Kanzlei Schön & Reinecke; RA Forst und der Antragsgegner Rolf Schälike

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

11.08.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es geht hier um die Rechtmäßigkeit einer Einstweiligen Verfügung. Herr Schälike soll es unterlassen, über Verhandlungen zu berichten, wenn die Parteien Vertraulichkeit vereinbart haben. Der Antragsgegner hat die Summe genannt, die vereinbart wurde. Das haben wir verboten. Um nichts anderes geht es hier.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: Es geht auch um die Frage, ob Wiederholungsgefahr besteht, trotz abgegebener strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärung. Die Wiederholungsgefahr ist durch die fehlende Löschung in der Terminrolle gegeben.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Der Bestrafungsantrag erfolgte auf dem Weg einer Einstweiligen Verfügung. Die Wiederholungsgefahr lebt auf, wird vom Antragsteller vorgetragen. Mit einem gesetzlichen Unterlassungsanspruch hätte ich auch – wie der Antragsgegner - ein Problem, aber bei dem vertraglich gestützten Anspruch [UVE] dürfte es anders aussehen.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Forst: Ich möchte zunächst zum Antrag folgendes sagen. Dann wird Herr Schälike vortragen.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Forst erläutert kurz, weswegen die einstweilige Verfügung keinen Bestand haben kann.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Ich möchte dazu ergänzend vortragen. Die einstweilige Verfügung ist erlassen worden aus den Gründen der verbundenen Antragsschrift.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch unterbricht Herrn Schälike.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Herr Höch unterbrechen Sie mich bitte nicht. Ich möchte ungestört vortragen können.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch unterbricht Herrn Schälike trotzdem.

Antragsgegner / Beklagter Schälike ans Gericht gewandt: Ich stelle den Antrag, dass Herr Höch mich nicht unterbrechen darf. Ich bitte ins Protokoll aufzunehmen, dass Herr Höch mich ständig unterbricht und beantrage, dass Sie Herr Mauck Herrn Höch verwarnen, dass er mich nicht zu unterbrechen hat.

Der Vorsitzende: Anträge darf nur Ihr Anwalt stellen.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Ich bin nicht in der Lage zusammenhängend und folgerichtig vorzutragen, wenn Herr Höch mich ständig unterbricht. Man kann ja keinen Gedanken fassen.

Der Vorsitzende: Lassen sie Ihren Anwalt sprechen und vortragen.

Antragsgegner / Beklagter Schälike möchte etwas vortragen und besteht darauf, dass protokolliert wird, dass Herr Höch ihn ständig unterbricht.

Der Vorsitzende: Ich habe langsam die Nase voll. Halten Sie jetzt den Mund. Es wird gar nichts aufgenommen ins Protokoll.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Herr Mauck, Sie nehmen mir die Möglichkeit, mit meinem Anwalt zu kommunizieren.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Forst: Lassen Sie uns mit meinem Mandanten rausgehen und besprechen.

Der Vorsitzende: Bitte.

Die Verhandlung wird unterbrochen. Die Beklagtenseite verlässt den Gerichtssaal.

Herr Thomas Horn von der Zuschauerbank: Das ist Herrn Höch seine Masche.

Nach Wiedereintritt Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Forst: Ich stelle den Antrag auf Aufnahme ins Protokoll, dass RA Höch Herrn Schälike unterbricht und den Antrag, dass das Gericht Herrn Höch bittet, das zu unterlassen.

Der Vorsitzende: Der Antrag wird ins Protokoll aufgenommen. Ich bitte Sie, Herr Höch, Herrn Schälike und Anwalt Herrn Frost nicht zu unterbrechen.

Im Protokoll steht dazu: Antragsgegner-Vetr. beantragt in das Protokoll aufzunehmen, dass er vom Antragsteller-Vetr. während seines Vortrages nicht unterbrochen werden solle und dass das Gericht den Antragsteller-Vertr. darauf hinweist.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Forst: Die Annahme der Unterlassungsverpflichtungserklärung ist vom Antragsteller nicht unterstützt worden.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: Doch wir haben angenommen.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Forst: Aber erst nach einem Monat und nach der Antragsstellung einer Ordnungsmittelstrafe. Damit ist unsere Rücknahme der Unterlassungsverpflichtungserklärung rechtswirksam.

Der Vorsitzende: Ein Monat ist ein Argument.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Forst erläutert ausführlich, ohne von Herrn Dominik Höch unterbrochen zu werden, den Standpunkt der Antragsgegnerseite: Die Anerkennung der Unterlassungsverpflichtungserklärung erfolgte nicht fristgerecht. Ein solcher Unterlassungsvertrag muss spätestens nach einem Monat anerkannt werden. Daher kommt nur die Einstweilige Verfügung in Geltung. … .

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: …Es gibt Entscheidungen der höheren Gerichte … Wir kennen die Entscheidungen der OLG’s. Dem Antragsgegner ist ja bekannt, worum es geht. Rein vorsichtshalber haben wir das noch mal erklärt. Notwendig war das aber nicht. Es gab auch andere Berichterstattungen, die von uns nicht angegangen wurden. Steht aber dieser Prozess [Frick] so sehr in öffentlichem Interesse, dass private Interessen überlagert werden? Die Parteien haben Interesse, dass Frieden, ein Vergleich geschlossen wird, mit den Bedingungen, die sie sich wünschen. [] Ich habe noch mal versucht dazulegen, dass die Parteien deutlich gemacht haben, dass das geheim bleiben soll. – Öffentlichkeit einer Verhandlung – die Verhandlung dient doch dazu, das zu Ende zu bringen. []

Der Vorsitzende: … Habe erklärt, notwendig war es nicht.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Forst: … man kann sich außerhalb der Gerichtsverhandlung einigen. Theoretisch kann man zwei Minuten aus dem Saal gehen dazu, dann bleibt es geheim. Wenn man sich mitten auf der Straße einigen würde, will man dann auch alle Umstehenden dazu vergattern, Stillschweigen über einen solchen Vergleich zu wahren? Das Interesse ihres Mandanten ist relativ gering. Es geht hier um seine Sozialsphäre, nicht um seine Privatsphäre. Seine Anleger aber haben ein gravierendes Interesse, was dabei herauskommt. Es ist nur die Wahrheit berichtet worden. Es gehört nur untersagt, wenn stigmatisiert wird, aber es entsteht keine Prangerwirkung – auch nicht, wenn dabei offengelegt wird, dass Ihr Mandant € zzzz,- zahlen muss. Es gibt ein Urteil vom OLG Frankfurt 16 U 12/05 am Main – das liegt Ihnen vor. Das Urteil wurde vom BGH bestätigt. Dort ist die Veröffentlichung von weitaus vertraulicheren Unterlagen erlaubt worden. Zu berücksichtigen ist, dass der Grundsatz der öffentlichen Verhandlungsführung besteht.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Die Kernfrage ist: Wenn Vertraulichkeit vereinbart wird, sind dann die Journalisten, welche im Gerichtssaal sitzen, daran gebunden und dürfen über die Details nicht berichten? Sie schreiben zu den Gründen der Verfügung: aus den Gründen der verbundenen Antragsschrift. Sie machen sich damit die Gründe in der Antragschrift zu eigen. In der Antragsschrift steht: Nun teilt der Antragsgegner aber nicht nur den Verlauf dieser mündlichen Verhandlung mit, sondern genau den Inhalt des Vergleiches, den die Parteien geschlossen haben und über den sie Stillschweigen vereinbart haben. Die Mitteilung des Inhalts der vergleichsweisen Einigung verletzt die Rechte des Antragstellers. Schon dem Grunde nach handelt es sich um ein zivilgerichtliches Verfahren von geringster öffentlicher Bedeutung. Dies zeigt sich schon an der vergleichsweise niedrigen Vergleichssumme. Die Öffentlichkeit ist entgegen der Meinung des Antragstellers nicht an die Verschwiegenheitsvereinbarung der beiden Parteien, welche hier vorne Verschwiegenheit vereinbart haben, gebunden. Ist das so?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Sie wissen doch, dass wir das nicht beantworten können.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Wenn Vertraulichkeit hier vorne vereinbart wird, dann darf also die Öffentlichkeit darüber nicht berichten? Ich möchte die Aufnahme dieser Meinung des Gerichts ins Protokoll. Das Gericht gibt zu erkennen, dass die Meinung der Kammer darin besteht, dass wenn „Vertraulichkeit“ von den Seiten im Gericht öffentlich vereinbart wird, die im Gerichtssaal sitzenden Journalisten darüber über Details nicht berichten dürfen“.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ich protokolliere nichts mehr.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Forst: Ich beantrage, das ins Protokoll aufzunehmen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Diktieren Sie.

Antragsgegner / Beklagter Schälike beginnt zu diktieren ...

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ich verstehe das nicht. Formulieren Sie das schriftlich.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Im Bericht steht nur die bloße Summe € zzzz,- ohne Gründe, ohne irgendwelchen Erklärungen oder weiteren Ausführungen. Es wird nicht berichtet, welcher Betrag beantragt war. Entzieht sich auch der Kenntnis des Berichterstatters.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: Das macht sie ja sinnlos.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Unterbrechen sie mich bitte nicht. Hier in der Kammer sind schon mehrmals Vergleiche mit Vertraulichkeitsklauseln geschlossen worden. Darüber durfte man berichten. Die Zahl steht so in der Luft, es ist eine leere, nichtssagende Zahl.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: [] Hier gab es schon mehrfach Fälle. Jetzt wurde etwas Inhaltsleeres herausgesucht.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Eine andere Frage. Ich kenne nicht den Wortlaut der Verschwiegenheitsklausel aus dem Verfahren 27 O 846/08. Ist dort Verschwiegenheit vereinbart worden lediglich über den Betrag, den Herr Frick an den Kläger zu zahlen sich verpflichtet hat, oder Verschwiegenheit an sich, auch darüber, dass ein Vergleich geschlossen wurde. Ich beantrage die Akte 27 O 846/08 der hiesigen Sache hinzuzuziehen.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: Der Vergleich geht sie gar nicht an.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Wieso soll entschieden werden, dass die Nennung der Summe € zzzz,- verboten ist?

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: Weil ich´s beantragt habe.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Ich brauche Rechtssicherheit darüber, und die liefern sie mir nicht, Herr Mauck. Wenn Sie hier sagen, dass stimmt, und Sie werden sich das überlegen, dann sage ich, ich glaube Ihnen kein Wort. Ich weiß, wie Sie entscheiden. Die Entscheidung ist schon fertig. Nochmals meine Frage: Darf ich berichten, dass ein Vergleich geschlossen wurde? Oder kann das auch verboten werden?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Es gibt bei uns überhaupt keine Rechtssicherheit. Wir geben auch keine Auskunft über solche Fragen, über solche abstrakten Rechtsfragen.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Das ist nicht abstrakt. Ich verlange dies als Antrag ins Protokoll aufzunehmen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Das Gericht lehnt eine Stellungnahme hierzu ab, da es keine Auskunft über Rechtsfragen gibt.

Vorsitzender Richter Herr Mauck diktiert das folgendermaßen ins Protokoll: Der Antragsgegner-Vertr. beantragt, dass das Gericht dazu Stellung nehmen soll, ob die Vertraulichkeitsabrede das Zustandekommen des Vergleichs erfasst oder lediglich dessen Inhalt, um Rechtssicherheit für den Antragsteller herzustellen. Das Gericht lehnt eine Stellungnahme hierzu ab, da es keine Auskunft über Rechtsfragen gibt, sondern über die Rechtsmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu entscheiden hat.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Ich möchte dem Gericht noch den Ausdruck vieler Internetseiten übergeben, in denen über den Kläger berichtet wird. Der Kläger ist eine öffentlich sehr bekannte Person.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: Ich lehne das ab.

Antragsgegner- / Beklagtenanwalt Forst: Dies hier ist kein Allerweltsverfahren zwischen Einzelpersonen. Es ist ein Fall zu einem ganzen Komplex, der viele Millionen als Streitsumme umfasst.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: Gibt´s eine Kopie für mich?

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Es steht alles im Internet. Ich kann, wenn Sie darum bitten, Ihnen die Datei zusenden, wenn daraus nicht Stalking produziert wird. Das ist die Methode Schertz-Höch: Es werden viele Anlagen ans Gericht versandt, aber die Gegenseite erhält keine. So haben wir immer noch keine vollständigen Anlagen zu dem Stalking-Antrag von Herrn Dr. Schertz vom 09. Januar 2009. Er hat dem Gericht nur ein Exemplar zugesandt.

Antragsgegner / Beklagter Schälike geht zurück zum Tisch.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: Ich kenne diese Veröffentlichung nicht. Das soll ins Protokoll.

Vorsitzender Richter Herr Mauck reicht Herrn Höch die Unterlagen: Hier, schauen Sie sich die Unterlagen an.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: Brauche ich nicht. Brauche auch keine Kopien.

Im Verhandlungsprotokoll steht das so: Antragsgegner überreicht Kopien von Berichten über den Fall des Antragsstellers. Der Antragsteller-Vertr,. erklärt, dass er diese Veröffentlichungen nicht kenne.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Der Kammer ist durchaus bekannt, was der Fall Frick für eine Bedeutung hat. Es gab hier viele Verfahren, über eintausend Klagen beim Landgericht Berlin. Wir wissen, dass da ein öffentliches Interesse besteht.

Antragsgegner / Beklagter Schälike steht auf: Ich möchte, dass das ins Protokoll aufgenommen wird, dass die Kammer diese Kenntnis über den Umfang der ganzen Sache hat und dass der Fall Frick von öffentlichem Interesse ist.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: Ich finde das hier unmöglich, dass die Kammer hier alles Mögliche aufnimmt.

Antragsgegner / Beklagter Schälike: Ich möchte, dass diese Meinung ins Protokoll aufgenommen wird. Es widerspricht nämlich dem Schriftsatz aus der Kanzlei Höch & Höch, in dem behauptet wird, der Fall Frick ist von dem Fall Fraport soweit weg, wie die Erde vom Mond. Wird es abgelehnt, dass es ins Protokoll kommt?

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ja.

Herr Höch unterbricht nur noch selten und wird sofort darauf aufmerksam gemacht, dass er nicht zu unterbrechen hat. Herr Dominik Höch steckt die Hände in die Hosentasche und schaut, einen gelangeilten Eindruck machend. Das Gericht übersieht diese mißachtende Geste gegenüber den Richtern.

Antragsgegner / Beklagter Schälike steht auf und trägt stehend am Tisch vor: Ich habe noch einen Antrag. In der Verfügung wird Bezug genommen auf Art 1 und 2 des Grundgesetzes. Im Abs 2 des Artikels 1 des Grundgesetzes geht es um Menschenrechte. Welche Menschenrechte werden bei Herrn Frick tangiert und welche bei mir druch dieses Verfahren? Bei Herrn Frick sind es sieben, bei mir 14. Haben Sie das in Ihren Abwägungsprozess einbezogen.

Im Einzelnen:

6 Menschenrechte von Markus Frick weden in der heutigen Auseinadersetzung tangiert. Lediglich bei 2 hat Herr Frick muss Herr Frick Einschränkungen hinnehmen.

  • Recht auf Freiheit, Eigentum und Sicherheit der Person – Das Eigentum von Herrn Frick wird tangiert.
  • Persönlichkeitsrechte werden tangiert.
  • Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen – Dieses Recht nutzt Herr Frick und genießt es auch.
  • Gerechtes Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mit gesetzlichen Richtern – auch dieses Recht erhält Herr Frick umfassend
  • Anspruch auf rechtliches Gehör (audiatur et altera pars) – Herr Frick erhält uneingeschränktes rechtliches Gehör
  • Recht auf Selbstbestimmung (Art. 1) – auch diese Recht wir Herrn Frick zugestanden.

Anders sieht es bei mir, Roklf Schälike aus. 14 meiner Menschenrechte werden durch dieses Verfahren negativ tangiert.

  • Recht auf Freiheit, Eigentum und Sicherheit der Person – durch die vielen Äußerungsverfahren und auch durch dieses wird mein Eigentum angegriffen, wird meine materielle Existenz bedroht.
  • Schutz vor Folter, Menschenversuchen ohne Einwilligung des Patienten, vor Zwangssterilisation und Zwangskastration, Schutz vor Körperstrafen und Prügelstrafen sowie Schutz vor entwürdigender oder erniedrigender Behandlung (wie beispielsweise Ehrenstrafen), Abschaffung der Züchtigung in Erziehung und Schule – die Äußerungsverfahren sind durch die Aufforderung zur Unterwerfung entwürdigend und erniedrigend, die Prozessführung ebenfalls.
  • Allgemeine, nur durch Gesetz beschränkbare Handlungsfreiheit – Hier wird nicht nach Gesetzen geurteilt. Meine Handlungsfreiheit wird von den frei und unabhängig entscheidenden Richtern erheblich eingeschränkt.
  • Persönlichkeitsrechte – Meine Persönlichkeitsrechte werden erheblich eingeschränkt
  • Meinungsfreiheit – Es ist unstrittig, dass mein Recht auf Meinungsfreiheit durch dieses Verfahren eingeschränkt wird.
  • Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit – Meine Gedanken- und Gewissensfreiheit erleidet durch dieses Verfahren erhebliche Einschränkungen.
  • Informationsfreiheit – unstrittig ist, dass die Informationsfreiheit durch dieses Verfahren eingeschränkt wird.
  • Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen – einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen erhalte ich nicht. Der Antragsteller darf falsch vortragen. Dagegen bin ich machtlos. Der Gegner darf mir Schaden zufügen, einen Rechtsschutz genieße ich nicht.
  • Gerechtes Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mit gesetzlichen Richtern – das Verfahren ist zweifelsohne ungerecht, das Gericht ist weder unabhängig noch unparteiisch.
  • Anspruch auf rechtliches Gehör (audiatur et altera pars) – rechtliches Gehör wird mit nicht gewährt. Davon zeugt auch die heutige Verhandlung.
  • Keine Strafe ohne vorheriges Gesetz (nulla poena sine lege) – Die Zensurverhandlungen basieren auf keinen Gesetzen. Diese basieren lediglich auf den richterlichen Entscheidungen verschiedener Richter und Gerichte.
  • Unschuldsvermutung (in dubio pro reo) – die Unschuldsvermutung wird durch den ungeprüften Erlass einer einstweiligen Verfügung völlig außer Acht gelassen.
  • Recht auf Selbstbestimmung (Art. 1) – Mein Recht auf Selbstbestimmung wird missachtet
  • Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, einschließlich angemessener Nahrung (Art. 11) – die inzwischen mehr als 30 von Ihnen erlassenen einstweiligen Verfügungen bedeuten eine enorme materielle Belastung und haben Auswirkungen auf einen angemessenen Lebensstandard für mich und meine Familie.

Bei Ihren Entscheidungen erfolgt überhaupt keine Abwägung zwischen der Beeinträchtigung der Menschenrechte des Antragstellers und des Antragsgegners. Nehmen Sie bitte das ins Protokoll auf.

Antragsgegner / Beklagter Schälike geht zum Richtertisch, um das Schriftstück als Anlage zu übergeben und die Protokollierung durchzusetzen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Ich nehme jetzt überhaupt nichts mehr ins Protokoll.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: Mir reicht das. Ich beantrage, das die Anträge gestellt werden.

Kurze Pause. Der Vorsitzende sagt nichts. Antragsgegner / Beklagter Schälike wartet.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch: Ich stelle den Antrag, dass die einstweilige Verfügung bestätigt wird.

Der Vorsitzender Richter Herr Mauck beginnt mit dem Diktat ins Protokoll: Antragsteller-Vertreter beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch begibt sich zur Tür aus dem Gerichtssaal.

Der Vorsitzender Richter Herr Mauck setzt von sich aus fort: Der Antragsgegner-Vetr. nimmt Bezug .. .

Antragsgegner / Beklagter Schälike unterbricht den Vorsitzenden: Nein, wir stellen keinen Antrag. Ich stelle Befangenheitsantrag gegen die Richter der Kammer, gegen alle drei Richter.

Antragsteller- / Klägeranwalt Höch kehrt zurück zum Richtertisch.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Das ist ein Wort. Antragsgegner-Vertreter und Antragsgegner lehnen die anwesenden Richter der Kammer ab. Beschlossen und verkündet: Der Antragsgegner erhält Gelegenheit, binnen 2 Wochen sein Ablehnungsgesuch zu begründen.

Kommentar

Das ist nicht der erste Zensurversuch von Markus Frick. Bekannt sind, neben dem heutigen, die folgenden Zensurverfahren:

  • LG Hamburg, ZK 25: 325 O 166/08 v. 06.08.2008 – Einstweilige Verfügung - Verbot den Eindruck zu erwecken, dass die beiden Urteile gegen Markus Frick vom 15. Juli 2008 rechtskräftig seien.
Nun hat ein weiterer Anleger erreicht, im Falle eines gerichtlich festgestellten Schadensersatzanspruchs auf bereits sichergestellte Gelder zugreifen zu können.

Unser Wissensstand zu den Klagen und Ermittlungen gegen den heutigen Kläger Markus Frick ist dargelegt im Bericht vom 04.08.09.

Inzwischen haben wir erfahren, dass es an die 3.000 echte und vermeintlich Forderungen von Geschädigten gegen Markus Frick schon gab. Die Gesamtforderungen bewegten sich im dreistelligen Millionenbereich. Der heutige Stand ist uns unbekannt.

Bekannte Anwaltskanzleien vertreten nicht mehr die Geschädigten bzw. die vermeintlich Geschädigten. Über die Gründe ist Verschwiegenheit zu wahren.

Die über 3.000 Geschädigte bzw. vermeintlich Geschädigte schweigen ebenfalls.

Was ist los in Deutschland Heute?

Pressemitteilungen

19.08.2009 | 19:42 Uhr

Verteidiger von Markus Frick nimmt zu Meldungen über Anklageerhebung Stellung

Berlin (ots) - Als Verteidiger von Herrn Markus Frick teile ich zu Berichten über die Erhebung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft Berlin gegen Herrn Frick folgendes mit:

Die Erhebung der Anklage bestätige ich. Die Anklageschrift ist uns bekannt. Zur Erhebung der Anklage erkläre ich, was folgt:

Die Staatsanwaltschaft erhebt nicht den Vorwurf, Herr Frick habe wissentlich wertlose Aktien empfohlen. Die Vorwürfe, gegen die sich Herr Frick verteidigen wird, betreffen die Empfehlung von Wertpapieren durch Herrn Frick in diversen Fällen ohne Hinweis auf ein von der Staatsanwaltschaft behauptetes eigenes Investment in diese Wertpapiere.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Staatsanwaltschaft auch nicht den Vorwurf erhebt, dass sich Herr Frick bei den drei russischen Unternehmen "Star Energy Corp.", "StarGold Mines Inc." und "Russoil Corp." an "internationalen Börsenmachenschaften" selbst und bewusst beteiligt und hierbei Schädigungen von Anlegern in Kauf genommen habe. Von solchen als "pump and dump" bezeichneten Machenschaften panamesischer Gesellschaften unter Nutzung von Schweizer Banken hatte Herr Frick zu keiner Zeit Kenntnis. Soweit Ermittlungen der Bafin einen Börsenumsatz von 760 Millionen Euro bei den drei genannten Unternehmen ergeben haben, behauptet selbst die Bafin nicht, dass dieser Umsatz auf Empfehlungen von Herrn Frick zurückzuführen ist.

Gleichzeitig weise ich im Namen von Herrn Frick darauf hin, dass hier unverändert lediglich eine Verdachtslage besteht und daher die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung einzuhalten sind. Dieses ist im Fall einer möglichen Berichterstattung zu berücksichtigen; die Privatsphäre von Herrn Frick ist bei einer möglichen Berichterstattung zu respektieren. Ich bitte um Verständnis dafür, dass im Hinblick auf das schwebende Verfahren bis auf weiteres keine Erklärungen durch Herrn Frick oder mich zu dem Verfahren abgegeben werden.

Pressekontakt:

Rechtsanwalt Dr. Daniel Krause

KRAUSE LAMMER WATTENBERG

Rechtsanwälte

Meinekestraße 13, 10719 Berlin

Telefon [030] 887248-0

Telefax [030] 8824734

Verschwiegenheitspflicht in den Arbeisverträgen chinesischer Köche in Deutschland

Ausgebeutet, rechtlos und miserabel bezahlt schuften viele chinesische Köche in deutschen Asia-Restaurants. Sie sind meist Opfer systematischen Menschenhandels.

Aus den Arbeitsverträgen:

Der Koch solle:

  • "fleißig, hart und beharrlich arbeiten";
  • "nicht an Glücksspielen teilnehmen";
  • "auf den Rat" des Chefs hören;
  • "sich darüber i Klaren sein, dass die Arbeit "in der deutschen Küche gute Körperkraft" voraussetze;
  • außer kochen müsse er auch "Teller spülen, Boden putzen, Dunstabzug reinigen" und vieles mehr;
  • der Arbeitsvertragsei er nicht kündbar;
  • der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, sich um Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zu kümmern sowie Versicherung und Lohnsteuer zu zahlen;
  • von den ersten Löhnen werde ein Pfand von 1500 Euro einbehalten;
  • der Arbeitgeber bestimme die Arbeitszeit und wann Urlaub zu nehmen sei;
  • der Arbeitsgebr werde aber den Koch "nicht absichtlich körperlich und seelisch verletzen";

Am Ende verpflichten sich beide Parteien, "auf keinen Fall dritten Personen Einzelheiten über den Inhalt des Vertrages" bekanntzugeben. Der offizielle Arbeitsvertrag sei "nur für die Beantragung des Visums zu verwenden", er habe "keine bindende Kraft".

Quelle: Spiegel Online 17. August 2009, 00:00 Uhr

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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