27 O 504/09 - 10.06.2010 - So legen Dominik Hoech und Markus Frick mit juristischen Tricks normale Buerger rein

Aus Buskeismus

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Corpus Delicti

Das Landgericht Berlin erließ am 07.05.2009 die rechtlich nicht haltbare Einstweilige Verfügung aus welchen Gründen auch immer.

Dieser Fehler wird von der Kammer im Urteil des Widerspruchsverfahrens vom 10.06.2010 bestätigt. Im Urteil heißt es dazu:

Dem Antragsteller [Markus Frick] steht ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner [Rolf Schälike] wegen der beanstandeten Veröffentlichung auf dessen Website aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG allerdings nicht zu.
Angesichts der Vielzahl von Geschädigten - die Zahl dürfte in die Tausende gehen -, die den Antragsteller für die erlittenen Verluste verantwortlich machen, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, zu erfahren, welchen Verlauf gegen den Antragsteller gerichtete Verfahren nehmen, um entscheiden zu können, ob ein gerichtliches Vorgehen gegen den Antragsteller Erfolg verspricht bzw. ob man sich auf eine vergleichsweise Einigung einlassen soll. Der Antragsteller steht aufgrund seiner Betätigung als "Börsenguru" ohnehin im Licht der Öffentlichkeit und muss es hinnehmen, dass sich die Öffentlichkeit mit den Folgen seiner Betätigung befasst. Allein der Umstand, dass die Parteien in einem Vergleich Vertraulichkeit vereinbart haben, kann es dem Antragsgegner nicht verwehren, gleichwohl über das Ergebnis des Verfahrens zu berichten. Denn er ist an diese Abrede nicht gebunden. Den Parteien des Ausgangsrechtsstreits hätte es frei gestanden, einen Vergleich außerhalb der mündlichen Verhandlung zu schließen und gerichtlich feststellen zu lassen (§ 278 Abs. 6 ZPO). Wenn sie diesen Weg nicht gehen wollen, sondern einen Vergleich in öffentlicher Verhandlung abschließen, müssen sie es hinnehmen, dass - das erforderliche Berichterstattungsinteresse unterstellt - hierüber auch die Öffentlichkeit informiert wird. Hinzu tritt, dass auch in anderen Medien darüber berichtet worden ist, dass es zu vergleichsweisen Regelungen gekommen ist, so dass die Beeinträchtigung des Antragstellers durch die hier angegriffene Berichterstattung nur geringfügig erscheint.

Ungeachtet dessen bestand der Kläger auf Bestätigung der einstweiligen Verfügung.

Der Antragsgegner hatte nämlich nach dem Erhalt dieser Verfügung, die ohne vorangegangener Abmahnung erging, am 12.05.09 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ohne Präjudiz und Anerkennung der Kostenpflicht abgegeben. Diesen Umstand missbrauchten der Kläger und sein Anwalt Dominik Höch, um dem Beklagten zu schädigen und sich zu bereichern. Im Volksmuind heißt so etwas Betrug. Die Richter machten mit, denn juristisch kann man alles so hindrehen, dass solche kriminell anmutenden Machenmschaften durchgehen - im Kleinen wie im Großen.

Der Kläger fand angebliche Verstöße gegen die Verfügung und die Unterlassungsverpflichtungserklärung. Darin sahen Höch und Frick ihre Chance, den Antragsgegner reinzulegen.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


Bericht

Markus Frick vs. Rolf Schälike

10.06.10: LG Berlin 27 O 504/09

Siehe auch den Bericht von der ersten Verhandlung am 11.08.2009.

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Michael Mauck
Richterin am Landgericht: Dr. Matthias Borgmann
Richter: Dr. Hagemeister

Die Parteien

Antragsteller- / Klägerseite: Kanzlei Höch & Höch; RA Dominik Höch
Antragsgegner- / Beklagtenseite: Kanzlei Schön & Reinecke; RA Forst und der Antragsgegner Rolf Schälike persönlich

Notizen der Pseudoöffentlichkeit 10.06.2010

10.06.10: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir haben Bedenken bezüglich eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs. Einen gesetzlichen Anspruch, über einen Vergleich nicht zu berichten, scheint es nicht zu geben. Die Presse ist nicht grundsätzlich an einen Stillschweigensanspruch gebunden. Das ändert auch der Bericht nicht, dass ein Vergleich mit einer Stillschweigevereinbarung gesucht wird. Diese Sache ist wohl von öffentlichem Interesse, jedenfalls bei einem Großverfahren besteht Interesse zu erfahren, wie da der Gang der Dinge ist.

Spannender ist, ob ein Vertrag am 14.05.09 zu Stande gekommen ist, der die Wiederholungsgefahr beseitigt. Der BGH sagt, dass bei Geschäften, die für einen günstig sind, keine Annahmeerklärung nötig ist. Der BGH sagt, ein Angebot einer Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitig die Wiederholungsgefahr. Jeder Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungserklärung ergibt eine neue Wiederholungsgefahr. Zu klären ist deswegen, ob der Widerruf am 02.07.09 Gültigkeit hat, und ob der Vertrag erst am 15.06.09 angenommen wurde. Bei Geschäften, die ohne Auftrag erfolgen, bedarf es keiner Annahme. Die Wiederholungsgefahr wird beim Verstoß wiederhergestellt.

Nach der Rechtsprechung ist § 32 ZPO [fliegender Gerichtsstand] auch bei diliktischen Ansprüchen gültig, so dass der Rüge der örtlichen Zuständigkeit nicht stattgegeben werden kann. Die Rüge der örtlichen Zuständigkeit greift nicht. Einmal etwas angefangen, bringen wir´s auch zu Ende.

Es kann hier zweigleisig laufen. Was die Dringlichkeit betrifft, so ist es glaubhaft, dass der Antragsteller die Seite erst Mitte April gesehen hat. Bei Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung ist ein Vertrag zu Stande gekommen. Wir meinen, der Anspruch besteht.

Frickanwalt Dominik Höch: Wir haben ja Anspruch auf Unterlassung, kann auch jetzt die Meinung der Kammer nicht verstehen. Ich bin der Meinung, dass aus mehreren Gründen der vertretene Anspruch besteht. Zu Fragen der Parteienhoheit und des öffentlichen Interesses sehen wir das etwas anders. Die gesetzlichen Ansprüche bestehen. Es gibt das Interesse der Partei. Dann habe einen Schriftsatz, der aus vertraglichen Ansprüchen besteht, auf Basis gesetzlicher Ansprüche. Ein Verstoß genügt. Am 15.06.09 wird die Erklärung angenommen. Ist aber entbehrlich gewesen. Es wurde festgestellt, dass ein Verstoß vorliegt. Deswegen haben wir gerügt. Ich habe einen Vertrag. Der Antragsgegner hat sich nicht an die selbst auferlegten Verpflichtungen gehalten. Wir müssen gerichtlich durchsetzen, dass er sich an seine selbstgenannten Verpflichtungen hält. Ordnungsgeld muss ergehen auf Grund der Verstoße. Die einstweilige Verfügung ist damit zu recht ergangen. Es gibt sehr wenig Raum, anders zu entscheiden.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Gut, Herr Reinicke, Ihre Auffassung.

Buskeismus-Anwalt Eberhard Reinecke: Dazu gibt es einiges zu sagen. Die gesetzliche Ausgangslage ist klar. Es kommt darauf an, wie man das Angebot verstehen will. Ich halte fest. Das ist für ein anderes Verfahren wichtig. Es kommt aus dem Wettbewerbsrecht. Herr Schälike wird vielleicht dafür verurteilt, dass er zu gutmütig war. Er hätte vielleicht Widerspruch einlegen sollen. Er sagt: Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – er kommt entgegen, egal, ob erlaubt oder nicht, ob es neu auftaucht oder nicht. Ich nehme es raus. Es war ein Ansatz zu gütlicher Einigung und sollte nicht dazu dienen, zusätzliche Ansprüche zu schaffen.

Was wollen Sie mehr? Wird einfach so versucht, etwas gütlich hinzukriegen.

Was ist die Konsequenz? Er kommt, ohne dau veropflichtet zu sein, entgegen. Gibt ein Angebot, so wie er es tatsächlich will. Er wollte nicht neue Ansprüche schaffen. Wollte in diesem Bericht nie mehr berichten. Die Verfügung ist identisch mit der Unterlassungsverpflichtungserklärung, die er abgegeben hatte. Hatte nicht vor, dass über das Verbot Ansprüche entstehen.

Zur Gültiogkeit des Unterlassungsvertrages. Versuche, das zu erklären. Herr Schälike muss wissen, ab welchen Zeitpunkt gilt die Unterlassungsverpflichtungserklärung. Mehr als zwei Wochen waren vergangen. Die Frage, ob eine Wiederholungsgefahr nach gesetzlichem Anspruch besteht, hat nichts damit zu tun, ob ein vertraglicher Anspruch besteht. Er kann nicht darauf verzichten, dass keine Annahmeerklärung gegeben wird. Kann er davon ausgehen, dass das Unterlassungsangebot angenommen wird? Man kann nicht davon ausgehen, dass dieses Vertragsangebot angenommen worden ist. Höch hat einen Ordnungsgeldantrag angestrebt vor der Annahme des Angebots.

Aber selbst wenn es so wäre, dass die Unterlassngsverpflichtung ab Zugang an den Antragsteller gilt und nicht von der Annahme abhängt, dann mag für den gesetzlichen Anspruch die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt worden sein, aber eine vertragliche Geltung war erst ab dem 15.06.09 möglich und dementsprechend erst am den 15.06.09 war eine Verletzung möglich. Nach dem 15,06,09 da gab es unbestritten keinen Verstoß mehr. Selbst nach Darstellung des Klägers war dies nicht der Fall.

Was im Internet sonst beim Antragsgegner zum Antragstreller und zum Verglech stand, wurde nicht zum Gegenstand des Antrags gemacht. Beim angeblichen Verstoß gab es noch keinen gültigen Vertrag. Als der Ordnungsgeldantrag kam, hat Schälike die Zahlen aus dem Internet sofort entfernt gehabt. Es gab zu diesem Zeitpunkt keinen Vertrag, also auch keinen Verstoß. Richtschnur ist der Stand vom 15.06.10. Gab es bis dahin einen Unterlassungsverpflichtungsvertrag. Einen Prozess kann ich nur führen, wenn schuldhaftes Verhalten besteht. Es stellt sich außerdem die Frage: Ist der Verletzung von der einstweiligen Verfügung erfasst. Die Berichtigung erfolgte. Es spricht alles dafür, dass der Beklagte bereit war, zu entfernen. Was der Kern des Verbots ist, ist nicht dargelegt worden.

Die Eilbedürftigkeit beruht auf Gutglauben, diese ist unbegründet. Herr Frick ist eine bekannte Person. Er wird sich selbst öfter googeln. Hier zu behaupten, dass die Seite erst nach vier Monaten gefunden wurde, halte ich für etwas dürftig und nicht hinreichend konkret für die Eilbedürftigkeit. Die eidesstattliche Versicherung, dass die Seite bei Google gefunden wurde, stammt von Mitte April 2009. Es ist nicht dargelegt, was er gefunden hat. Herr Frick schaut nur ab und zu, wird behauptet. Wie err gefunden hat, daruf wird es aber ankommen. Hat er E-Mail von Google bekommen, vier Monate nach dem der Bericht im Netz stand? Es ist nicht gesagt, mit welchem Suchbegriff gesucht wurde. Ist alles sehr dubiös. Es ist nicht ausreichend konkret.

Die Richter wollen einen Grund, den es gegeben haben soll.

Eberhard Reinecke und Rolf Schälike ziehen sich zur Beratung zurück.

Frickanwalt Dominik Höch nach Wiedereintritt der Antragsgegner-Seite: Vielleicht kurz zum Grundproblem. Ich vertrete die Ansicht, dass der Antragsgegner sich verpflichtet und sich nicht daran gehalten hat. Jetzt findet ein Versuch statt, zu verlagern. Er hat eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Es wurde zugestellt. Der Antragsgegner hat sich nach der Verpflichtung nicht daran gehalten. Es gibt den BGH Beschluss für diesen Fall. Dies Verpflichtung gilt ab dem Moment der Abgabe. Es kommt gar nicht darauf an, ob diese UVE angenommen wird. Sie gilt, wie sie abgegeben wurde. Wenn es einen Verstoß gibt, dann können Forderungen geltend gemacht wenn. Ich verstehe nicht, weshalb das informiert wird. Erkenne keinen Grund. …. Weiß der nicht, dass …. Ich habe einen Vertrag. Der Inhalt ist, dass gewünscht wurde, den Vergleich über xxxx nicht zu veröffentlichen.

Beklagter Rolf Schälike: Die einstweilige Verfügung erging ohne Abmahnung. Nach dem Stand der Dinge hätte diese gar nicht ergehen dürfen. Das haben Sie als Kammer bestätigt. Sie soll nut bestäötigt werden, weil anschließend ein Vertrag geschlossen wurde. Das ist unlogisch.

Ich hatte die beanstandete Summe gelöscht und darüber hinaus einen andere Summe in einen von der einstweiligen Verfügung nach der Kerntheorie nicht erfassten Bericht. Den Vertrag habe ich geschrieben. Damit war das mein Angebot und ich hatte klare Vorstellungen, was im Kern von diesem Vertrag erfasst werden sollte. Ich wollte eine friedliche Lösung. Jetzt kommen Höch und Frick mit juristischen Tricks.

Dass die Zahl auch in der Terminrolle stand, war mir nicht bewusst, die Terminrollen werden von Herrn Sander geschrieben. Die Suchmaschinen erfassen das nicht. So dass ich das nicht erkennen kann. Außerdem habe ich drei Ordnungsmittelverfahren schon gehabt, bei denen die Namen der s.g. Sedlmayr-Mörder in den Terminrollen genannt waren mit Verlinkung auf die Berichte. Die Namen durfte ich in den Berichten nicht im Zusammenhang mit der Tat - Mord am Schauspieler Sedlmayr - nennen. dazu gab es einstweilige Verfügungen und Urteile. Sowie das Landgericht Nürnberg-Fürth als auch das Landgericht Hamburg haben seinerzeit die Ordnungsmittelanträge zurückgewiesen, weil diese nicht vom Kern des Verbots erfasst waren. Insofern kann ich auch nicht auf den Gedanken, die Terminrollen unbedingt prüfen zu müssen.

Diese juristischen Tricks empfinde ich als kriminelle Tätigkeit. Höch und Frick versuchen ganz normale Bürger zu hintergehen. Anders kann ich das nicht sehen. Und Sie, die Richter machen mit. Bitte das ins Protokoll aufzunehmen. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung war ich nicht verpflichtet abzugeben. Die einstweilige Verfügung hätte keinen Bestand. Diese war so formuliert, dass man auch nicht wusste, was alles vom Tenor erfasst war. Ich wollte einfach Ruhe haben. Jetzt wird mir das zum Verhängnis. Sie – die Richter – erreichen durch Ihre Entscheidungen, dass es sehr schwer ist, sich zivilisiert zu verhalten. Sie erwarten, dass man zum Schaden anderer Mensch lügen und tricksen muss. Dass kann nicht ihr wahres Anliegen als Richter sein. Das hat nichts mehr mit der Würde des Klägers zu tun, der zusammen mit seinem Anwalt versucht, andere zu entwürdigen. Leider dank Ihrer richterlichen Unterstützung erfolgreich. Sie haben mich durch der Erlass der einstweiligen Verfügzung in eine Falle gelockt.

Buskeismus-Anwalt Eberhard Reinecke: Der BGH verpflichtet zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Der Abschluss eines Vertrages muss aber Vorraussetzung sein. Der BGH Beschluss vom 02.03.2006 sagt nicht, wann der Vertrag als abgeschlossen gilt. Der Abschluss erfordert die Annahme. Es ist die Kostenentscheidung. Die einstweilige Verfügung hätten Sie nicht erlassen dürfen. Dann hätte Schälike auch keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben brauche. Ein Verfahren hätte es hier nicht geben brauchen und dürfen.

Frickanwalt Dominik Höch fällt ins Wort. Zum Zeitpunkt der Verhandlung doch.

Vorsitzender Richter Herr Mauck ruft Herr Höch zur Ordnung auf: Wir wollen hier mal den Gedanken vom Beklagtenanwalt zu Ende führen lassen.

Buskeismus-Anwalt Eberhard Reinecke: Die Kosten hätten hier daher dem Klägeranwalt auferlegt werden müssen. Das sind alles Verfahren, die der Antragsteller und sein Anwalt anstreben, um dem Antragsgener zu schaden. Wann der Vertrag zu Stande gekommen, ist beudeutenhd. Was wäre, wenn Herr Frick die Unterlassungsverpflichtungserklärung am 15.06.09 beanstandet hätte?

Zur Eilbedürftigkeit: Der gesetzliche Anspruch scheitert am Anordnungsanspruch. Die Berichterstattung gab es auch nach seiner Kenntnis seit zwei Monaten.

Frickanwalt Dominik Höch kann sich nicht halten und beleidigt den Antragsgegner: Es ist das Problem der Eilbedürftigkeit. Tatsache ist, das Herr Frick, dass erst im April gesehen hat. Ob es ihm eilig ist, ist seine Entscheidung. Der Schuldner hat genau widerlegt, dass er es nichgt eilig hat, dass er sich an die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht halten möchte. Der Gläubiger er hat es getan und duie Eilbedüftigkeit bestätig. Kommt es aber drauf an? Der Unterlassungsanspruch besteht. Wir haben auch einen Ordnungsmittelantrag gestellt. Der Antragsgegner hält sich an beides nicht. Wie man sieht, wollen Sie zu recht die Verfügung bestätigen und Ordnungsgelöf verhängen.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Nun, wir werden entscheiden. Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Anträge werden gestellt.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekannt gegeben, dass die Einstweilige Verfügung bestätigt wurde.

Am 15.06.2010 erging der Ordnngsmittelbeschluss über 500 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jede angefangene 100 € ein Tag Ordnungshaft.

Kommentar

Die einstweilige Verfügung vom 07.05.209 betraf eine Passage aus dem Bericht vom 02.12.2008, den der Kläger und sein anwaltlicher Vertreter angeblich erst vier Monate später, im April 2009 gesehen haben wollteт.

Die deutsche Richter sprechen im Namen des Volkes, die Staatsgewalkt hinter sich wissend Urteile.

Im konktreten Fall erging ein falsches Verbot und Ordnngsgeld, ersdatrzweise haftstrafe, wurden verhängt.

Zeitablauf des vom Staat zu bestrafenden Ereignesses

04.12.2008: Bericht über eine Verhandlung am 02.12.2008 íns Netz gestellt. Berichterstatung war erlaubt und juristisch nicht zu beanstanden.
Mitte April 2009: Markus Frick erfährt von der Veröffentlichung angeblich erst Mitte April und bstätiogt das mit eine eidesstattlichen Versicherung.
07.05.2009: Markus Frick stellt über seinen Rechtsanwalt Dominik Höch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorangegangener Abmahnung unter Ausnutzung juristischer
08.05.2009: Richter Michael Mauck und die Richterinnen Anne-Kathrin Becker und Dr. Hinze erlassen die rechtlich unhaltbare einstweiligen Verfügung. Rechtsanwlt Dominik Höch sendet diese per e-Mail, jedoch ohne der verbundenen Antragasschrift an den Antragsgegner.
08.05.2009: Der Antragsgegner löscht die Zahlen in dem in der einstweilege Verfügng genannten Bericht aber auch in einem zweiten 27 O 854/08 - 04.12.08 - Die Sache Frick, ohne dazu verpflichtet zu sein.
12.05.2009: Der Antragsgegner gibt eine von ihm selbts formulierte Unerlassungsverpflichtungserklärung ab.
13.05.2009: Zustellung der einstweiligen Verfügung über den Gerichtsvollzieher zusammen mit der verbundenen Antragsschrift.
14.05.2009: Zustellung der vom Antragsggener formulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung an Rechtsanwalt Dominik Höch, um endlich Ruhe von den Querulatoren und juristischen Stalkern Höch nd Frick zu erhalten.
29.05.2009: Schreiben des Antragstelleranwalts Eberhard Reinecke ans Gericht.
04.06.2009: Antrag seitens Höch und Frick auf Verhängung eines Ordnungsgeldes.
12.06.2009: Eingang der Ordnungsmittelantrages beim Antragsgegner.
12.06.2009: Beseitigung der angeblichen Verstöße durch den Antragsgegner.
15.06.2009: Annahme der Unterlassungsverpflichtungserklärung durch den Antragsteller. Schreiben des RA Höch: „ …, da auf Grund der Unterlassungsverpflichtungserklärung, die angenommen wird, … .“
02.07.2009: Widerruf der Unterlassungsverpflichtungserklärung durch den Antragsggener.
11.08.2009: Erste Verhandlung, welche mit einem Befangenheitsantrag seitens des Antrasggener gegen alle drei Richter/In endete.
10.06.2010: Wiedereröffnung der Widerspruchsverhandlung und Bestätigung der einstweiligen Verfügung duirch die Richter Mauck, Dr. Borgmann, Dr. hagemeister.
10.06.2010: Beschluss über den Erlass von Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 €, ersatzweise, dass dieses nicht beigebracht werden kann, für je angefangene 100 € ein Tag Ordnungshaft durch die Richter Mauck, Dr. Borgmann und die Richterin Becker.

Informationen zu Markus Frick, dem Antragsteller

Pressemitteilungen zu Markus Frick

19.08.2009 | 19:42 Uhr

Verteidiger von Markus Frick nimmt zu Meldungen über Anklageerhebung Stellung

Berlin (ots) - Als Verteidiger von Herrn Markus Frick teile ich zu Berichten über die Erhebung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft Berlin gegen Herrn Frick folgendes mit:

Die Erhebung der Anklage bestätige ich. Die Anklageschrift ist uns bekannt. Zur Erhebung der Anklage erkläre ich, was folgt:

Die Staatsanwaltschaft erhebt nicht den Vorwurf, Herr Frick habe wissentlich wertlose Aktien empfohlen. Die Vorwürfe, gegen die sich Herr Frick verteidigen wird, betreffen die Empfehlung von Wertpapieren durch Herrn Frick in diversen Fällen ohne Hinweis auf ein von der Staatsanwaltschaft behauptetes eigenes Investment in diese Wertpapiere.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Staatsanwaltschaft auch nicht den Vorwurf erhebt, dass sich Herr Frick bei den drei russischen Unternehmen "Star Energy Corp.", "StarGold Mines Inc." und "Russoil Corp." an "internationalen Börsenmachenschaften" selbst und bewusst beteiligt und hierbei Schädigungen von Anlegern in Kauf genommen habe. Von solchen als "pump and dump" bezeichneten Machenschaften panamesischer Gesellschaften unter Nutzung von Schweizer Banken hatte Herr Frick zu keiner Zeit Kenntnis. Soweit Ermittlungen der Bafin einen Börsenumsatz von 760 Millionen Euro bei den drei genannten Unternehmen ergeben haben, behauptet selbst die Bafin nicht, dass dieser Umsatz auf Empfehlungen von Herrn Frick zurückzuführen ist.

Gleichzeitig weise ich im Namen von Herrn Frick darauf hin, dass hier unverändert lediglich eine Verdachtslage besteht und daher die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung einzuhalten sind. Dieses ist im Fall einer möglichen Berichterstattung zu berücksichtigen; die Privatsphäre von Herrn Frick ist bei einer möglichen Berichterstattung zu respektieren. Ich bitte um Verständnis dafür, dass im Hinblick auf das schwebende Verfahren bis auf weiteres keine Erklärungen durch Herrn Frick oder mich zu dem Verfahren abgegeben werden.

Pressekontakt:

Rechtsanwalt Dr. Daniel Krause

KRAUSE LAMMER WATTENBERG

Rechtsanwälte

Meinekestraße 13, 10719 Berlin

Telefon [030] 887248-0

Telefax [030] 8824734

Verschwiegenheitspflicht in den Arbeisverträgen chinesischer Köche in Deutschland

Ausgebeutet, rechtlos und miserabel bezahlt schuften viele chinesische Köche in deutschen Asia-Restaurants. Sie sind meist Opfer systematischen Menschenhandels.

Aus den Arbeitsverträgen:

Der Koch solle:

  • "fleißig, hart und beharrlich arbeiten";
  • "nicht an Glücksspielen teilnehmen";
  • "auf den Rat" des Chefs hören;
  • "sich darüber i Klaren sein, dass die Arbeit "in der deutschen Küche gute Körperkraft" voraussetze;
  • außer kochen müsse er auch "Teller spülen, Boden putzen, Dunstabzug reinigen" und vieles mehr;
  • der Arbeitsvertrag sei er nicht kündbar;
  • der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, sich um Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zu kümmern sowie Versicherung und Lohnsteuer zu zahlen;
  • von den ersten Löhnen werde ein Pfand von 1500 Euro einbehalten;
  • der Arbeitgeber bestimme die Arbeitszeit und wann Urlaub zu nehmen sei;
  • der Arbeitsgeber werde aber den Koch "nicht absichtlich körperlich und seelisch verletzen";

Am Ende verpflichten sich beide Parteien, "auf keinen Fall dritten Personen Einzelheiten über den Inhalt des Vertrages" bekanntzugeben. Der offizielle Arbeitsvertrag sei "nur für die Beantragung des Visums zu verwenden", er habe "keine bindende Kraft".

Quelle: Spiegel Online 17. August 2009, 00:00 Uhr

Klagen und Ermittlungen gegen Markus Frick

Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

Schadensersatzklagen

LG Berlin, Zivilkammer 27: 27 O 846/08, 27 O 577/08, 27 O 654/08, 27 O 807/08 , 27 O 809/08 , 27 O 854/08, 27 O 857/08 (Vergleich geschlossen), 27 O 871/08, 27 O 935/08, 27 O 902/08, 27 O 951/08, 27 O 955/08 (Vergleich geschlossen), 27 O 960/08.

Die Pressekammer (ZK 27) hat es allerdings geschafft, die Sachen anderen Kammern zu übergeben. Es soll hunderte bzw. tausende von Verfahren gegeben haben, erfuhren wir vom Richter Mauck.

Amtsgericht Charlottenburg: 229 C 66/08 (Ergebnis unbekannt), 235 C 1007/08 (Antragsteller nahm den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls zurück), 226 C 1009/08 (Antragsteller nahm den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls zurück).

Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat bereits am 26. September 2007 wegen der Empfehlung dreier Aktiengesellschaften 27,1 Millionen Euro des Vermögens eines Unternehmens auf Mauritius arrestiert, schreiben die Verfassungsrichter. Frick sei dort Bevollmächtigter gewesen. Wegen der Empfehlung weiterer Gesellschaften sei der Arrest später auf 45,6 Millionen Euro erhöht worden. Aufgrund von Pfändungsverfügungen der Staatsanwaltschaft seien rund 38,7 Millionen Euro sichergestellt worden. Der heutige Stand dieses Arrests ist unbekannt. Wir wissen auch nicht, ob diese Angaben stimmen.

Landgericht Heidelberg: 2 O 261/07 Das Urteil vom 05.02.2008 – Tenor - 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.446,38 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2007 zu zahlen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. ist nicht rechtskräftig. Frick ist in Berufung gegangen - OLG Karlsruhe Az. 10 U 29/08). Das Urteil hatte die Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei PPR & Partner erstritten, die weitere Schadensersatzklagen eingereicht hat. Die Kanzlei betreute mehr als 100 Frick-Geschädigte. Das Landgericht Berlin hatte dagegen in einer Verfügung Schadensersatzansprüche in Frage gestellt. Der heutige Stand ist unbekannt. Ob die Kanzlei PPR & Partner weiterhin Frick-Geschädigte bzw. vermeintlich Geschädigte gegen Frick vertritt, wissen wir ebenfalls nicht.

Die Münchner Kanzlei Rotter reichte ebenfalls eine Schadensersatzklage ein. Mehr als 90 Prozent der mindestens 300 Mandanten haben einem Vergleich zugestimmt. Der SZ liegt ein Fall eines Anlegers vor. Danach liegt die Quote bei knapp 20 Prozent, das heißt die Anleger erhalten fast ein Fünftel des dokumentierten Schadens zurück.

Ermittlungen

2008: ie Staatsanwaltschaft Berlin hat gegen Frick wegen des Vorwurfs der strafbaren Marktmanipulation ermittelt (Az.: 3 Wi Js 1665/07).

Frick legte gegen die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Berlin zur Gewährung der beantragten Akteneinsicht für die Geschädigten (Az.: 514 AR 1/07) Verfassungsbeschwerde ein. Die Vollziehung wurde daher zunächst durch Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 2. Juni 2008 bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde – längstens für die Dauer von sechs Monaten – ausgesetzt (Einstweilige Anordnung 2 BvR 1043/08). Mit Beschluss vom 4. Dezember 2008 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Fricks Verfassungsbeschwerde gegen die Möglichkeit zur Akteneinsicht nicht zur Entscheidung angenommen wird (2 BvR 1043/08). Die Entscheidung ist unanfechtbar und eine Akteneinsicht für die Geschädigten nun uneingeschränkt möglich.

2013: Betrugsverdacht: Ex-Börsenguru Frick festgenommen

Der frühere Börsenexperte Markus Frick sitzt in Untersuchungshaft. (Quelle: Spiegel)

2014: Das Landgericht Frankfurt verurteilte Markus Frick im 25. Februar 2014 wegen vorsätzlicher Manipulation von Aktienkursen zu zwei Jahren und sieben Monaten Gefängnis. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass Markus Fderick im Jahr 2012 mit Hilfe gezielter Empfehlungen die Kurse von drei Nebenwerten beeinflusst und dafür Geld von Hintermännern erhalten hat, die ihre Aktien zu überhöhten Preisen verkauften. Frick hatte im November 2013 zugegeben, 1,9 Millionen Euro in bar im Gegenzug für die Empfehlung eines Papiers erhalten zu haben. (Quelle: Wikipedia)

Pressemitteilung des Staatsanwaltschaft - 19.08.2009

PM 58/2009 Anklage gegen „Börsenguru" Markus Frick wegen Börsenmanipulationen erhoben

Pressemitteilung Nr. 58/2009 vom 19.08.2009

Generalstaatsanwaltschaft Berlin

- Der Pressesprecher -

Die Staatsanwaltschaft Berlin hat vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Berlin Anklage gegen den Autor, Fernsehmoderator und Herausgeber verschiedener Börseninformationsdienste Markus Frick wegen strafbarer Marktmanipulation am Aktienmarkt erhoben (Straftaten nach §§ 38 Abs. 2 i.V.m. 20a Abs. 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes).

Dem insoweit geständigen Angeschuldigten wird sogenanntes „Scalping“ vorgeworfen, indem er zwischen September 2005 bis Juni 2007 in seinen per E-Mail vertriebenen Börsenbriefen „Markus Frick Email-Hotline“ und „Markus Frick Inside“ (im September 2006 umbenannt in „Frick Trading“) in insgesamt 49 Fällen die an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelten Aktien empfohlen haben soll, ohne seine eigenen wirtschaftlichen Interessen an der Kursentwicklung dieser Papiere offenzulegen.

Den Feststellungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zufolge führten die Empfehlungen des Angeschuldigten zu erheblichen Kurssteigerungen bzw. Kursstabilisierungen.

In der überwiegenden Zahl der Fälle soll der Angeschuldigte die durch seine Empfehlungen hervorgerufe Steigerung von Nachfrage und Kursniveau ausgenutzt haben, indem er die von ihm über eine mauritische Treuhandgesellschaft gehaltenen und zuvor von ihm empfohlenen Wertpapiere in großem Umfang veräußerte, ohne die Anleger darüber zu informieren.


In 23 Fällen liegen den Taten internationale Börsenmachenschaften nach dem sogenannten „Pump and Dump-Modell“ zugrunde, die sich auf die Unternehmen „Star Energy Corp.“, „StarGold Mines Inc.“ und „Russoil Corp.“ beziehen.

Der Erwerb dieser zunächst unter anderem Namen als Börsenmäntel ohne Geschäftstätigkeiten und Aktiva an der außerbörslichen US-Aktienhandelsplattform OTC Bulletin Board notierten Gesellschaften war der Startschuss für die Umsetzung eines in den USA als „pump and dump“ bekannten Geschäftsmodells durch zwei gesondert verfolgte Hinterleute und Drahtzieher. Diese sollen den Börsenmänteln zunächst durch Umbenennung (Star Energy Corp.) oder durch Gründung einhundertprozentiger Tochterunternehmen mit klangvollem Namen und anschließender Verschmelzung mit der Muttergesellschaft (StarGold Mines Inc. und Russoil Corp.) sowie durch Änderung des Geschäftsfeldes, das jetzt angeblich etwas mit der Ausbeutung von Bodenschätzen in Russland zu tun haben sollte, ein passendes Aussehen verschafft haben. So wurde aus der vormaligen „Cairo Aquisitions“ die „Star Energy Corp.“, aus der „Sockeye Seafood Group Inc.“ die „StarGold Mines Inc.“ und aus der „Cassidy Media Inc.“ die „Russoil Corp.“.

Im folgenden Schritt gaben die Gesellschaften in großem Umfang neue Aktien heraus oder splitteten die bereits vorhandenen Aktien mit der Folge, dass der Aktienbestand bei der Star Energy Corp. auf über 38 Millionen, bei der StarGold Mines Inc. auf 81 Millionen und bei der Russoil Corp. auf 342 Millionen aufgebläht wurde und der Nennwert der Papiere angesichts des kaum vorhandenen Eigenkapitals lediglich noch im Tausendstel- bzw. Zehntausendstelbereich eines US-Dollars lag. Über Konten mehrerer in Panama beheimateter Unternehmen bei namhaften Banken in der Schweiz sollen die gesondert verfolgten Organisatoren des „pump and dump“ - Geschäftsmodells die wertlosen Aktien daraufhin in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse eingebracht haben. Dies hatte gegenüber einer Zulassung zum Regulierten Markt den „Vorteil“ erheblich geringerer Transparenz und Kontrolle, insbesondere mussten die Drahtzieher keine testierten Jahresabschlüsse der zu vermarktenden Börsenmäntel vorlegen und damit die nahe Null liegende Kapitalausstattung offenlegen.

Parallel suchten sie sich geeignete Personen, die diese wertlosen Aktien („Pennystocks“) durch Streuen guter Nachrichten bekannt machen und im Preis verteuern sollten.

Diese Rolle soll in erster Linie der Angeschuldigte übernommen haben.

Infolge der Empfehlungen in der „Markus Frick Email-Hotline“ stiegen die Börsenkurse der Unternehmen trotz ihrer Wertlosigkeit und desolaten Vermögenslage auf Spitzenwerte von 3,08 Euro (Star Energy Corp.), 5,34 Euro (StarGold Mines Inc.) und 1,16 Euro (Russoil Corp.), bevor sie ab Mitte 2007 innerhalb kürzester Zeit auf nahe Null abstürzten.

Erhebungen der BaFin ergaben, dass mehr als 20.000 Anleger in einem Umfang von insgesamt über 760 Millionen Euro Aktien dieser drei Unternehmen erwarben. Durch den anschließenden rapiden Kursverfall erlitten insbesondere viele Kleinanleger, die den Empfehlungen des Angeschuldigten gefolgt waren, einen Totalverlust.

Der Angeschuldigte selbst hat sich im Ermittlungsverfahren dahingehend geäußert, ihm sei erst nach dem Absturz der Russoil- Aktie klar geworden, dass er von den gesondert verfolgten Hintermännern missbraucht worden sei. Diese hätten ihm -für ihn nicht erkennbar- unrichtige Unternehmensnachrichten übermittelt und ihm damit vorgespiegelt, es handele sich um Unternehmen mit einer sehr guten Zukunftsperspektive.

Zur Aufklärung der vielfältigen personellen und organisatorischen Verflechtungen der beteiligten Unternehmen und der sonstigen Hintergründe der Marktmanipulationen haben die Staatsanwaltschaft und das Landeskriminalamt Berlin in enger Zusammenarbeit insbesondere mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie unter Mitwirkung weiterer deutscher und ausländischer Behörden vielfältige Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt, darunter Durchsuchungen im Bundesgebiet und umfangreiche Finanzermittlungen, im Wege der Rechtshilfe wurden zudem Unternehmensräumlichkeiten in der Schweiz durchsucht.

Zudem konnten zur Abschöpfung der durch die Kursmanipulationen erlangten Vermögenswerte in Deutschland und im Wege der Rechtshilfe auch in der Schweiz Konten und Depots des Angeschuldigten sowie einer Reihe deutscher und ausländischer Unternehmen mit Einlagen im Wert von insgesamt über 80 Millionen Euro gesichert werden.

Steltner
Pressesprecher

Quelle: Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft vom 19.08.2009.

Aus der Pressemitteilung vom 18.08.2009 des Frick-Verteidigers:

Als Verteidiger von Herrn Markus Frick teile ich zu Berichten über die Erhebung einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft Berlin gegen Herrn Frick folgendes mit: Die Erhebung der Anklage bestätige ich. Die Anklageschrift ist uns bekannt.

Verurteilungen

14.04.2011: Urteil des LG Berlin vom 14.04.2011 Az.: 3 WiJs 1665/07 (3/09)

Das LG Berlin hat den 38jährigen Börsencoach Markus Frick wegen verbotener Marktmanipulation in 36 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Ferner hat das Gericht einen Betrag von mehr als 42,6 Mio. € für verfallen erklärt. Bezüglich sieben weiterer angeklagter Taten wurde der Angeklagte freigesprochen.

Zensurbegehren und -verfahren seitens des Herrn Markus Frick

Bekannt sind die folgenden Zensurverfahren:

Landgericht Berlin

  • LG Berlin, ZK 27: 27 O 504/09 Markus Frick vs. Rolf Schälike. Einstweilige Verfügung vom 07.05.09, mit der untersagt wird, den Inhalt der vergleichsweisen Einigung des Antragstellers mit der Gegenseite in dem Verfahren Landgericht Berlin AZ: 27 O 846/08 wiederzugeben und/oder wiedergeben zu lassen, wie auf der Internetseite www.buskeismus.de unter der Überschrift „Bericht Zensurkammer LG Berlin (ZK 27) Dienstag, 02. Dezember 2008“ geschehen.
Die Widerspruchsverhandlung fand am 11.08.09, um 11:00 im Saal 143 des LG Berlin, Tegeler Weg statt. Zu einem Urteil kam es nicht. Es wurde seitens des Antragsgegners der Antrag gestellt, die Richter Herr Mauck und die Richterinnen Frau Kuhnert und Frau Hoßfeld wegen Besorgnis der Befangfenheit abzulehnen.
Neuer Termin 10.06.2010, 11:30, Landgericht Berlin, Saal 143

Landgericht / Oberlandesgericht Hamburg

Markus Frick vs. Hessischen Rundfung

  • 02.07.10: 324 O 140/10 Markus Frick vs. Hessishcne Rundfunk. Die mündliche Verhandlung sollte am 01.10.10 wiederholt werden. Die Verhandkung fand jedoch nicht statt.

Markus Frick vs. Nico Popp

  • 06.08.08: LG Hamburg, ZK 25: 325 O 166/08 Einstweilige Verfügung - Verbot den Eindruck zu erwecken, dass die beiden Urteile vom 15. Juli 2008 rechtskräftig seien.
  • 04.08.09: LG Hamburg, ZK 25: 325 O 166/09 Markus Frick vs. Nico Popp (Aktien-Blog), Einsweilige Verfügung v. 04.08.2009 - Verbot zu behaupten: Nun hat ein weiterer Anleger erreicht, im Falle eines gerichtlich festgestellten Schadensersatzanspruchs auf bereits sichergestellte Gelder zugreifen zu können. Verhandlungsbericht
  • 09.11.09: LG Hamburg, ZK 25: 325 O 311/09 Markus Frick vs. Nico Popp (Aktien-Blog), Hauptsachverfahren zum Verfügungverfahren 325 O 166/09. Verhandlungsbericht.
  • 09.02.10: LG Hamburg, ZK 25: 325 O 297/09 Markus Frick vs. Börse Online GmbH & Co. KG Verhandlungsbericht
  • 21.09.10: OLG Hamburg, 7. Senat: 7 U 53/10 - Markus Frick vs. Nico Popp (Aktien-Blog), Berufungsverfahren zum Hauptsacheverfahren 325 O 311/09. Der Berufung des Beklagten wurde im Teil der außergerichtlichen Kosten stattgegeben. Ansonsten wurde die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Markus Frick vs. ARIVA

  • 07.07.09: LG Hamburg, ZK 25: Erlass einer einstweiligen Verfügung 325 O 243/09 Markus Frick vs. ARIVA.DE
  • 16.09.09: LG Hamburg, ZK 25: 325 O 243/09 Markus Frick vs. ARIVA.DE Widerspruchsverhandlung - Verbot, im Blog "der A. von Markus Frick" posten zu lassen. Verhandlungsbericht
  • Ordnungsgeldanträge wegen Wiederholung der Beleidigung bestätigt, Kosten 1.500 €
  • 27.04.10: OLG Hamburg 7 U 117/09 Markus Frick vs. ARIVA.DE. Berufungsverhandlung zu Widerspruchsverhandkung 325 O 243/09. Die Berufung von ARIVA wird zurückgewiesen.
  • 01.09.09: LG Hamburg, ZK 25: Erlass einer einstweiligen Verfügung 325 O 300/09 Markus Frick vs. ARIVA.DE,
  • 21.05.10: LG Hamburg, ZK 25: Hauptsacheverfahren 325 O 398/09 Markus Frick vs. ARIVA.DE zur einstweiligen Verfügung 325 O 300/09. ARIVA.DE hat verloren.
  • 15.01.10: LG Hamburg, ZK 25: Erlass einer einstweiligen Verfügung 325 O 463/09 Markus Frick vs. ARIVA.DE wegen Posting von börsenfurz1
  • 05.10.10: LG Hamburg, ZK 25: Hazuptsacheverhandkunge 325 O 16/10 Markus Frick vs. ARIVA.DE zur einstweiligen Verfügung 325 O 463/09.

bisherige Kosten für ARIVA:

361,90 08.09.09 Az. 325 O 300/09, Medienanwalt MF, außerger. Rechtewahrnehmung

713,75 11.09.09 Az. 325 O 300/09, Medienanwalt MF, gerichtliche Rechtewahrnehmung

328,50 29.09.09 Az. 325 O 300/09, Justizkasse Hamburg, Gerichtskosten

811,81 27.11.09 Az. 325 O 243/09, Medienanwalt MF, gerichtliche Rechtewahrnehmung

121,40 30.12.09 Az. 325 O 243/09, Medienanwalt MF, Ordnungsgeldanträge

741,00 04.01.10 Az. 325 O 243/09, Justizkasse Hamburg, Ordnungsgeldanträge

1.500,00 28.01.10 Az. 325 O 243/09, Justizkasse Hamburg, Ordnungsgeld

765,75 08.02.10 Az. 325 O 463/09, Medienanwalt MF, gerichtliche Rechtewahrnehmung

363,00 19.02.10 Az. 325 O 463/09, Justizkasse Hamburg, Gerichtskosten

968,00 12.05.10 Az. 7 U 117/09, Justizkasse Hamburg, Gerichtskosten

2.297,15 29.06.10 Az. 325 O 398/09, Medienanwalt MF, gerichtliche Rechtewahrnehmung

377,90 29.06.10 Az. 325 O 398/09, Medienanwalt MF, Kostennote vom 29.09.09


9.350,16 Summe

Dazu kommen noch die Kosten für den ARIVA-Anwalt.

Markus Frick wird in allen hier bekannten Zensurprozessen vom Anwalt Dominik Höch vertreten.

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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