27 O 479/11 - 20.09.2011 - Wir haben keinen Kaiser mehr. Auch dank Zensur.

Aus Buskeismus

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[bearbeiten] Corpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um Berichterstattung über einen Angehörigen des Hauses Hohenzollern, der sich dagegen verwahrt, als potentieller Kaiser dargestellt zu werden. Die Ernsthaftigkeit dieser Darstellung wird vom Antragsgegner bestritten.

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS


BERICHT


Es spricht ARD-Korrespondent Bernhard Wabnitz

[bearbeiten] Georg Friedrich Prinz von Preußen vs. Märkisches Verlags- und Druckhaus GmbH & Co. KG

20.09.11: LG Berlin 27 O 479/11 Georg Friedrich Prinz von Preußen vs. Märkisches Verlags- und Druckhaus GmbH & Co. KG

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richter am Landgericht: Herr Dr. Hagemeister
Richter am Landgericht: Herr Dr. Himmer

[bearbeiten] Die Parteien

Antragsteller-/Klägerseite: Kanzlei Henning Nieber Stechow; RA Henning
Antragsgegner-/Beklagtenseite: Kanzlei Prof. Dr. Weberling; RA Prof. Dr. Weberling

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

20.09.11: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Mauck: Das ist also ein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch. Ob unser Kläger Anspruch erhebt, Kaiser zu sein, als Ur- Urenkel – was er nicht macht, und ob es in einem Rechtsstreit auch um die Führung im Hause Hohenzollern geht. Man kann doch nicht glauben, dass der sich nicht entblödet …

Antragsgegner-/Beklagtenanwalt Prof. Dr. Weberling: Es steht doch aber im Konjunktiv: wenn es wieder eine Monarchie gäbe. [] Es entzieht sich ja aber eines reellen Bezugs. Das haben wir ja auch schon vorab klargestellt, auch nach der Stolpe-Berichterstattung und haben es aus dem Netz genommen.

Antragsteller-/Klägeranwalt Henning: []

Vorsitzender Richter Mauck: Bei der zweiten Äußerung nun – hat denn jemals jemand die Führung streitig gemacht?

Antragsteller-/Klägeranwalt Henning: Nein. Es gibt keine Hausgesetze etc. Es gab einen Rechtsstreit über die Erbfolge, aber da wurde das BVG nur gestreift, aber das ist hier irrelevant.

Antragsgegner-/Beklagtenanwalt Prof. Dr. Weberling: Also wenn man genau liest [] war da auch eine ausführliche Berichterstattung in der Tagespresse – also kann es nicht ganz sein. Der Eine hat eine nicht ebenbürtige Dame geheiratet und wollte die Folgen nicht tragen. Da hat das BVG dann abgewogen: einerseits die Ehefreiheit, andererseits das Erbe. – Und das ist das besagte Hausgesetz. Es gab ein schriftliches Werk. Es gibt immer den Versuch, den fide commis aufrechtzuerhalten. Nichts anderes haben wir geschrieben.

Richter am Landgericht Dr. Himmer: Ist das denn nun ein Vergleich?

Antragsteller-/Klägeranwalt Henning: Es geht hier um die Frage des Führungsanspruchs.

Antragsgegner-/Beklagtenanwalt Prof. Dr. Weberling: [] 1915 ist noch mal klargestellt worden, dass Louis Ferdinand Universalerbe wird. Man wollte eine Vermögenszersplitterung vermeiden, daher der fide commis. Alles sollte in einer Hand bleiben, das ist die faktische Führung, wenn man ihnen das so nicht mitgeteilt hat.

Antragsteller-/Klägeranwalt Henning: Sie sprechen von vertraglichen Vereinbarungen zwischen Wilhelm II. und Louis Ferdinand []. Gibt es denn noch Führerschaft in Adelshäusern? Doch eher nicht. Wir reden nur über die Verwaltung. Was immer die Leute aus dem Artikel zu verstehen glauben. Führungsanspruch gleich Kaiser …

Antragsgegner-/Beklagtenanwalt Prof. Dr. Weberling: Hier wird ein Artikel geschrieben, über etwas, was die Leute interessiert. Es ist ja eine nur hypothetische Frage, was wir auch klargestellt haben. Nach der Stolpe-Rechtsprechung haben wir reagiert – damit ist doch allem Rechnung getragen. Ein Streit bei Gericht ist nicht sinnvoll.

Antragsteller-/Klägeranwalt Henning: [] Die Gesamtaussage des Artikels läuft darauf hinaus: Ich, xy, wäre eigentlich der rechtmäßige Kaiser. So versteht es der gemeine Leser. Gibt es denn die Funktion eines Chefs des Hauses Hohenzollern? Der Normalleser versteht darunter nicht „Verwaltungschef“, sondern Kaiser.

Richter am Landgericht Dr. Himmer: Ist das denn nun ein Vergleich?

Antragsteller-/Klägeranwalt Henning: Ich habe den Faden verloren. Er wird immer wieder in die Rolle eines Kaisers gedrängt [durch solche Berichterstattung]. Deswegen möchte er sich dagegen wehren.

Antragsgegner-/Beklagtenanwalt Prof. Dr. Weberling: Das öffentliche Image bestimmt nicht nur ihr Mandant. Das ist alles zufällig, was sich da ergibt. Ich will aber nicht ironisch werden.

Vorsitzender Richter Mauck: Gut, also wir werden´s entscheiden.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekanntgegeben, dass eine Einstweilige Verfügung bestätigt wurde.


[bearbeiten] Kommentar

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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