27 O 443/09 - 08.09.2009 - Rechstanwalt Schertz gegen Berichterstattung über seine Tätigkeit

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Inhaltsverzeichnis

Rechtsanwalt Dr. Schertz vs. Kleinert u.a.

08.09.09: LG Berlin 27 O 433/09

Korpus Delicti

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, wann über einen Anwalt im Rahmen seiner berufliche Tätigkeit berichtet werden darf.

Richter

Vorsitzender Richter am Landgericht: Herr Mauck
Richterin am Landgericht: Frau Becker
Richterin am Landgericht: Frau Hoßfeld

Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schertz Bergmann; RAin Schmitt
Beklagtenseite: Kanzlei Schön & Reinecke u.a.; RA Reinecke

Notizen der Pseudoöffentlichkeit

08.09.09: Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Achim Sander und Rolf Schälike

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Also mit diesen Sachen tun wir uns schwer. Wann darf man über die Tätigkeit des Klägers berichten, wenn er als Anwalt tätig ist. Das ist schwierig. Die grobe Linie ist folgendermaßen: Soweit es um seine eigenen Angelegenheiten geht – dann ist er nicht schlechter zu stellen, als andere Privatleute. [] Lobhudelei … es ist hier fraglich, ob öffentliches Interesse dem Interesse des Klägers vorzuziehen ist. Auch wenn es nur die Sozialsphäre betrifft, darf nicht über alles berichtet werden.

Beklagtenanwalt Reinecke: Wenn er in seiner Eigenschaft als Partei dasteht, dann nicht schlechter als andere, aber auch nicht besser. Hier wird ja etwas positiv hervorgehoben. „So erzielen Juristen in durchaus riskanten Selbstversuchen [] Erfolge.“ – Da dann gegenzusetzen, welche Verfahren er sonst macht, drängt sich ja geradezu auf. Bei den neuesten BVG-Urteilen muss ja auch kommen, worin konkret die Privatsphäre verletzt wird.

Klägeranwältin Schmitt: Das ist nicht ganz richtig. Man muss trennen. Welche Äußerungen gibt es? Wir sind nicht gegen die Darstellung als Medienanwalt. Es geht um ein konkretes Verfahren und die Berichterstattung darüber. Dafür muss es einen besonderen und aktuellen Informationswert geben. [] Nach dem ganzen Zeitverzug besteht diese Aktualität aber nicht mehr und damit auch kein Informationswert.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir werden darüber nachdenken.

Klägeranwältin Schmitt: Wir sind nicht gegen die generelle Berichterstattung über den Anwalt, aber hier ist keine Aktualität mehr gegeben.

Beklagtenanwalt Reinecke: Es geht ja hier um konkrete Beispiele, wo Herr Schertz gelobt wird und dann auch um Gegenbeispiele dazu. Wenn es nach dem Prinzip gehen soll: gute Beispiele dürfen veröffentlicht werden, schlechte unterliegen dem Schutz der Privatsphäre“ – das kann doch nicht sein. Bei einem langen Überlegen der Kammer sollte doch lieber im Zweifel für die Meinungsfreiheit entschieden werden.

Klägeranwältin Schmitt: Es geht hier um den Schutz des Klägers in seiner Person. Das muss ja auch gegeben sein, in dieser besonderen Konstellation.

Beklagtenanwalt Reinecke: Es ist ja kein Privatverfahren, wie z.B. eine Scheidung etc. Bei Schröder war die Haarfarbe sicher ganz persönlich. Klar dass er sich wehrt. Darüber dann aber eine Berichterstattung zu bringen und bringen zu dürfen, dann wird man doch genau deswegen besser nicht prozessiert haben.

Klägeranwältin Schmitt: Schröder ist ja nun doch eine ganz andere Person der Zeitgeschichte als Schertz.

Beklagtenanwalt Reinecke: Gut, dafür war aber auch bei der Schröder der Eingriff tief in die Privatsphäre.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Wir müssen nachdenken. Wenn man zu einer Unterlassungserklärung kommt, wie ist dann weiter zu verfahren, z.B. mit den Kosten und der Bildnisveröffentlichung?

Beklagtenanwalt Reinecke: Es wird ja dann unabhängig von Anderem weiterberichtet.

Vorsitzender Richter Herr Mauck: Aber er ist nicht so omnipräsent in den Medien, dass eine Bildberichterstattung gerechtfertigt wäre.

Am Ende des Verhandlungstages wurde bekannt gegeben, dass der Klage stattgegeben wurde.

Die Beklagten sind in Berufung gegangen. Az. 10 U 139/09

Kommentar

Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.


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